Abtei lung II I
C-3586/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Martin Neidhart, Advokat,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3586/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1979
in der Schweiz geboren und kehrte 1988 im Alter von 9 Jahren zusam-
men mit seinen Eltern in die Türkei zurück. Von Dezember 2000 bis
November 2001 hielt er sich im Rahmen einer Schüler- und Studen-
tenbewilligung in der Schweiz auf. Im Dezember 2003 gelangte er wie-
der in die Schweiz. Hier heiratete er am 26. Februar 2004 eine Schwei-
zer Bürgerin. Gestützt darauf erhielt er im Kanton Basel-Stadt eine
Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge regelmässig verlängert wurde.
Im April 2005 trennte sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau,
und am 1. Februar 2007 wurde die Ehe geschieden.
B.
Kurz vor der Scheidung der Ehe, im Dezember 2006, zog der Be-
schwerdeführer in den Kanton Basel-Landschaft und ersuchte um Be-
willigung des Kantonswechsels. Die dortige Migrationsbehörde unter-
breitete die Angelegenheit am 19. Februar 2007 der Vorinstanz zur Zu-
stimmung.
C.
Am 22. Februar 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit,
dass sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnah-
me ein. Davon machte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben
vom 16. April 2007 Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 23. April 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie
aus, ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei mit
der Scheidung der Ehe dahingefallen, und Gründe, die trotz erfülltem
Aufenthaltszweck eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung not-
wendig machen würden, lägen nicht vor.
E.
Der Beschwerdeführer gelangte am 24. Mai 2007 rechtsmittelweise an
das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorge-
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nannten Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung.
F.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 orientierte der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht von sich aus über Entwicklungen in den
persönlichen Verhältnissen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Zustimmung zu einer kantonalen Auf-
enthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit ge-
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rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung
ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt des Entscheids in Kraft ste-
hende Recht anzuwenden. Dessen Übergangsbestimmungen können
freilich für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts
vorsehen.
2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist,
bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte mate-
rielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut
des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch
hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit
Hinweisen). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121),
das der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949
228), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfah-
ren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS
1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begren-
zung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986
1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens-
und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbe-
willigungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15
Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM,
wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art. 18
ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheides er-
gibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsver-
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ordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des
BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen,
3. Aufl., Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor,
dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers
oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom schweizerischen Ehe-
gatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbrei-
ten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mit-
gliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ANAV
darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt wer-
den, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als un-
gültig.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, dass die
Vorinstanz von der Beurteilung der Streitsache durch die kantonalen
Migrationsbehörden abweiche, ohne die Gründe hierfür zu nennen. Die
Vorinstanz unterlasse es ferner, den ihrer Beurteilung zugrunde geleg-
ten Massstab offenzulegen. Damit sei sie ihrer Begründungspflicht
nicht hinreichend nachgekommen und habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte
Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht
der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfü-
gung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl
er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenig-
stens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das be-
deutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein-
andersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach
in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzufüh-
ren, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439
E. 3.3 S. 445; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2
S. 236; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern
1998, S. 22 ff.).
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4.3 Der Beurteilungsmassstab, den die Vorinstanz ihrem Entscheid
zugrunde legt, wird zwar nicht in abstrakter Weise festgehalten. Aus
dem Gesamtzusammenhang der Begründung geht jedoch hinreichend
hervor, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer besonderen Härte ver-
langt, müsste der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen und in sei-
ne Heimat zurückkehren, und weshalb sie in der Situation des Be-
schwerdeführers eine solche besondere Härte nicht erkennen kann.
Sie war nicht gehalten, sich eigens mit dem Standpunkt der kantona-
len Migrationsbehörden auseinanderzusetzen. Damit wurde den Anfor-
derungen der Begründungspflicht Genüge getan, sodass der entspre-
chenden Rüge nicht gefolgt werden kann.
5.
Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet
das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge
mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ANAG). Eine
Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt
selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend
BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April
2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder dem Lan-
des- noch dem Staatsvertragsrecht einen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung entnehmen kann. Seine kinderlos geblie-
bene Ehe wurde geschieden, bevor ihm gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz
2 ANAG ein zivilstandsunabhängiger Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte, und die verbliebenen Bin-
dungen zur Schweiz sind offensichtlich nicht geeignet, ihm im Lichte
der Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Aufenthalt zu vermit-
teln (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 1.3. S. 145 f. und BGE 130 II 281
E. 3.2.1 und 3.3 S. 286 f. je mit Hinweisen)
5.2 Ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben, liegt der Zustimmungsentscheid
im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Im vorliegenden Fall steht
als rechtliche Schranke der Ermessensausübung der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Er verlangt eine wertende Abwä-
gung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der
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Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtig-
ten privaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl.
statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
5.2.1
5.2.1.1 In Bezug auf das öffentliche Interesse ist darauf hinzuweisen,
dass die Schweiz zur Verwirklichung der in Art. 1 BVO formulierten
migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber erwerbstä-
tigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der
Folge: Drittstaatsangehörige) verfolgt. Diese Politik findet ihren Aus-
druck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der
Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige
namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifika-
tion (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen
sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der
Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Dritt-
staatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in die-
sem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die
Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach
der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quanti-
tativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung aus-
nehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse
grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen (auch wenn sie nach
Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begren-
zungsverordnung nach wie vor nicht untersteht). Es ist deshalb ein ver-
gleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen
gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen be-
stehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchset-
zung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dement-
sprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz da-
von aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflö-
sung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härte-
fällen darstellt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1 mit Hinweisen; ferner Ziff.
654 ANAG-Weisungen).
5.2.1.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prü-
fen, ob das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz höher zu gewichten ist, als das oben dargelegte öffentliche
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C-3586/2007
Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik. Ent-
scheidend ist, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher,
wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den
Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren
und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im
Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzu-
stellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Ein-
zelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhän-
gige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der
Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Ver-
hältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder
vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die
Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner
ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände,
die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländi-
schen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht län-
ger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Miss-
handlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai
2008 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
5.2.1.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen
Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung von Art. 7 Abs. 1 ANAG zu
beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf
schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe un-
abhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen die-
ser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Be-
deutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zu-
kommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schwei-
zerischem Territorium, der Existenz gemeinsamer Kinder, den Umstän-
den der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und – in letzterem Zu-
sammenhang – allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je mehr die-
se Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinrei-
chend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfer-
tigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation
nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ab-
leiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007
vom 9. Mai 2008 E. 7.3 mit Hinweisen; vgl. schliesslich die abgestufte
Regelung in Art. 50 AuG).
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5.2.2
5.2.2.1 Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin
wurde nach drei Jahren geschieden. Das eheliche Zusammenleben
dauerte jedoch nur 14 Monate, und die Ehe blieb kinderlos. Unter die-
sen Umständen rechtfertigt sich ein strenger Massstab bei der Ge-
wichtung der privaten Interessen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-1365/2007 vom 4. Mai 2009 E. 8.1).
5.2.2.2 Der heute 30-jährige Beschwerdeführer ist alleinstehend und
kinderlos. Er wurde 1979 in der Schweiz geboren und kehrte 1988 im
Alter von neuen Jahren zusammen mit seinen Eltern in die Türkei zu-
rück. In der Folge weilte er gemäss eigenen Aussagen während den
Sommerferien regelmässig in der Schweiz. Nach einem mehrmonati-
gen Ausbildungsaufenthalt in der Schweiz im Jahre 2000/2001, dem
die obligatorische Militärdienstzeit in der Türkei folgte, gelangte der
Beschwerdeführer im Dezember 2003 im Alter von 24 Jahren erneut in
die Schweiz und hält sich seither ununterbrochen im Land auf. Ge-
mäss eigenen unbestrittenen Angaben verfügt er über einen tadello-
sen Leumund, hatte nie Betreibungen, spricht fliessend Schweizer-
deutsch und ist – bis auf einen kurzen Unterbruch – immer einer Er-
werbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auf-
fassung, dass er damit alle Integrationskriterien des Art. 3a Abs. 1 der
Verordnung vom 13. September 2000 über die Integration von Auslän-
derinnen und Ausländern erfülle (aVIntA, AS 2000 2281; dieser Erlass
wurde auf den 1. Januar 2008 durch die gleichnamige Verordnung vom
24. Oktober 2007 abgelöst [VIntA, SR 142.205]). Ansonsten macht der
Beschwerdeführer geltend, er sei als Folge seiner hier verbrachten
Kindheit mit den hiesigen Gegebenheiten bestens vertraut, habe hier
einen grossen Teil seiner Verwandtschaft und seinen Freundeskreis. Er
weist weiter auf sein Engagement in einem Fussballverein hin, wo er
nicht nur als aktiver Spieler tätig sei, sondern auch eine immer grös-
sere Verantwortung bei der Jugendarbeit übernehme und auf diese
Weise mithelfe, vielen Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitbeschäfti-
gung zu ermöglichen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass
er mit der Schweiz fest verwurzelt sei. Der Mitteilpunkt seines berufli-
chen, familiären und sozialen Lebens befinde sich hier. Mit der Türkei
dagegen verbänden ihn lediglich seine dort lebenden Eltern.
5.2.2.3 Es steht für das Bundesverwaltungsgericht ausser Frage, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert ist und alle Kriteri-
en erfüllt, die Art. 3a Abs. 1 aVIntA (bzw. Art. 4 VIntA) unter dem Titel
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"Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration" beispiel-
haft aufführt. Das genügt jedoch nicht, um im Lichte des anzuwenden-
den strengen Beurteilungsmassstabes eine ausreichende Betroffen-
heit in den privaten Interessen zu begründen. In einer Konstellation
wie der vorliegenden, in der keinerlei ehespezifische Besonderheiten
festzustellen sind, die zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnten
(vgl. oben Ziff. 5.2.2.1), müssten die Auswirkungen beim Beschwerde-
führer ein Mass erreichen, das sich nicht wesentlich von der schwer-
wiegenden persönlichen Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu Art.
13 Bst. f BVO unterscheidet. Eine lang dauernde Anwesenheit, eine
fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses
Verhalten reichen daher für sich alleine nicht, um das öffentlichen
Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik in Fra-
ge zu stellen. Die Verankerung der ausländischen Person in der
Schweiz muss vielmehr so eng sein, dass von ihr nicht verlangt wer-
den kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat
zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Bezie-
hungen, welche während des Aufenthaltes in einem Land normalerwei-
se geknüpft werden, genügen hierzu im Allgemeinen nicht (vgl. BVGE
2007/45 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer
sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das
Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche
Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins
Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE
124 II 110 E. 3 S. 113, der bei asylsuchenden Personen in Anbetracht
ihrer schwierigen Situation diese Grenze bei 10 Jahren Aufenthalt er-
blickt).
5.2.2.4 Der 30-jährige Beschwerdeführer verbrachte die Hälfte seines
bisherigen Lebens in der Schweiz. Allerdings entfallen die ersten neun
Lebensjahre auf eine Phase, in der ein Kind erst anfängt, autonome
Bindungen ausserhalb des engsten Familienkreises aufzubauen. In
den folgenden 15 Jahren, die er in der Türkei verbrachte, schloss der
Beschwerdeführer die obligatorische Schulzeit ab, besuchte das Gym-
nasium und absolvierte seinen obligatorischen zweijährigen Militär-
dienst. Diese Phase umfasst die Zeit der Adoleszenz, die für die per-
sönliche, schulische und berufliche Entwicklung einer Person von ent-
scheidender Bedeutung ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-316/2006 vom 29. Oktober 2008 E. 6.3 mit Hinweisen), und
den Anfang des Erwachsenenlebens. Gewiss verfügte der Beschwer-
deführer über Sprachkenntnisse und eine gewisse Vertrautheit mit den
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hiesigen Verhältnissen, die ihm dank der regelmässigen Ferienaufent-
halte und eines Ausbildungsaufenthaltes zumindest nicht verlustig gin-
gen. Als er im Dezember 2003 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz
übersiedelte, war er daher nicht in der Situation eines Neueinwande-
rers. Der Unterbruch ist jedoch zu lang und die Bedeutung der in der
Türkei verbrachten Zeit für die persönliche Entwicklung zu stark, als
dass den Kinderjahren in der Schweiz im Rahmen des vorliegenden
Streitverfahrens besondere Bedeutung zukommen könnte. Eine sehr
langen Aufenthaltsdauer im Sinne der Rechtsprechung, die es gestat-
ten würde, auf das Vorliegen besonderer Umstände zu verzichten, liegt
unter den gegebenen Umständen nicht vor. Davon ausgehend kann
festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs
Jahren die vorbestehenden Beziehungen zur Schweiz vertiefen und
ausbauen konnte. Insbesondere ist seine Integration in persönlicher,
sozialer und beruflicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Irgendwelche
ausserordentlichen Integrationsleistungen, die klar über das hinaus-
gingen, was von Personen in vergleichbarer Situation gewöhnlicher-
weise erwartet werden kann, sind jedoch auch in Berücksichtigung sei-
nes Engagements um den Jugendsport nicht erkennbar.
5.2.3 Auf der anderen Seite ist kein Grund ersichtlich, der eine Wie-
dereingliederung in der Türkei ernsthaft gefährden könnte. Denn der
Beschwerdeführer ist alleinstehend, jung, gut ausgebildet, arbeitsfähig
und mit den Verhältnissen in der Türkei vertraut. Seine Eltern leben im-
mer noch dort, und er wird entgegen der unsubstantiierten Behaup-
tung des Gegenteils auch ansonsten Beziehungen zur Türkei aufrecht-
erhalten. Alles andere wäre bei einer Person in der Situation des Be-
schwerdeführers, der sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhält
und zuvor die Zeit zwischen dem neunten und dem 24. Lebensjahr in
der Türkei verbrachte, in höchstem Masse erklärungsbedürftig. Wenn
der Beschwerdeführer geltend macht, die Annahme von Beziehungen
zur Türkei sei eine unbelegte Mutmassung, verkennt er, dass die ent-
sprechende Schlussfolgerung im Einklang mit der allgemeinen Le-
benserfahrung steht (vgl. zur sogenannten tatsächlichen Vermutung
BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Ferner übersieht er, dass es aufgrund
der Mitwirkungspflicht, wie sie sich aus Art. 13 Abs. 1 Bst a und 52
VwVG sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3
BV ergibt, an ihm gelegen hätte, seine Verhältnisse in der Türkei sub-
stantiiert und überprüfbar darzulegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2. S.
115 f., ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-497/2006 vom
21. April 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Das hat er jedoch zu keinem
Seite 11
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Zeitpunkt getan, obwohl dazu spätestens im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens aller Anlass bestand. Was schliesslich die freundschaftli-
chen und verwandtschaftlichen Bande zu Personen in der Schweiz an-
geht, so weist die Vorinstanz zu Recht auf die Möglichkeit hin, sie von
der Türkei aus zu pflegen.
5.2.4 Das private Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren
Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz muss unter den gegebe-
nen Umständen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durch-
setzung der restriktiven Migrationspolitik – Personen aus dem Nicht-
EFTA/EU-Raum betreffend – zurückstehen. Die Zustimmung ist daher
zu Recht verweigert worden.
6.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl.
Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungs-
vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen.
Nachdem jedoch solche weder geltend gemacht werden noch ersicht-
lich sind, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichts-
punkt zu Recht ergangen.
7.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
9.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 13
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand:
Seite 13