Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3586/2010
Urteil vom 13. April 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Spanien,
vertreten durch Dr. iur. Sonja Gabi, Albisriederstrasse 361,
Postfach, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentenrevision.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der 1961 geborene A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) am 20. Oktober 2003 (Eingangsdatum: 10. November
2003) bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle (im Folgenden:
IV-Stelle ZH), zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente angemeldet hat,
dass die IV-Stelle ZH dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 5. April
2004 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden: IV-Grad) von 100 % mit
Wirkung ab 26 August 2003 eine ordentliche Invalidenrente
zugesprochen hat,
dass die entsprechende Verfügung am 27. August 2004 erlassen worden
und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die IV-Stelle ZH am 6. September 2005 eine Rentenrevision von
Amtes wegen eingeleitet hat,
dass sich der Beschwerdeführer vom 23. März 2003 bis 30. September
2005 in einem Therapiezentrum für Suchtrehabilitation in Spanien
aufgehalten hat und im Anschluss an diese Massnahme in Spanien
geblieben ist,
dass die IV-Stelle ZH nach durchgeführtem Revisionsverfahren die
bisherige ganze Rente bei einem IV-Grad von 100 % am 14. Dezember
2005 bestätigt hat,
dass die IV-Stelle ZH am 9. Februar 2006 die Akten zuständigkeitshalber
an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) überwiesen hat,
dass die IVSTA von Amtes wegen am 7. Mai 2009 ein
Rentenrevisionsverfahren eingeleitet hat,
dass diese – unter anderem nach Vorliegen eines psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 4. November 2009 und durchgeführtem
Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 8. April 2010 die laufende
ganze IV-Rente ab 1. Juni 2010 durch eine halbe Rente (IV-Grad: 50 %)
ersetzt hat,
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dass der Beschwerdeführer hiergegen, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. iur. Sonja Gabi, mit Eingabe vom 19. Mai 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht hat Beschwerde erheben lassen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vom 19. Mai
2010 hat beantragen lassen, die Verfügung vom 8. April 2010 sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine
ganze IV-Rente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolge zulasten der
Vorinstanz,
dass weiter die Einholung eines Berichts bei PD Dr. med. et
phil. nat. C._______, welche den Beschwerdeführer während mehreren
Jahren in Spanien betreut hat, beantragt und um Erteilung des Rechts auf
unentgeltliche Rechtspflege ersucht worden ist,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2010 insbesondere einen Bericht
von Dr. med. D._______ vom 20. Mai 2010 hat einreichen lassen,
dass die Vorinstanz nach Kenntnis der Beurteilung von Dr. med.
E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (RAD) vom 1. Oktober 2010 in ihrer
Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde
beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober
2010 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert worden ist, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten,
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dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist,
dass in der Replik vom 10. Dezember 2010 an den Rechtsbegehren – mit
Ausnahme des Antrags auf Erteilung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege – festgehalten worden ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 20. Dezember 2010 die
bisherigen Anträge bestätigt hat,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2011 der
Schriftenwechsel geschlossen worden ist,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem
Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2011 unaufgefordert eine
umfangreiche Beurteilung von PD Dr. med. et phil. nat. C._______ vom
10. Januar 2011 eingereicht hat,
dass sich PD Dr. med. et phil. nat. C._______ als Fachärztin für Innere
Medizin und Inhaberin des Fähigkeitsausweises für Psychosomatische
und Psychosoziale Medizin SAPPM insbesondere zu der Expertise von
Dr. med. B._______ und der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med.
E._______ vom 1. Oktober 2010 geäussert hat,
dass der Schriftenwechsel daraufhin wieder geöffnet worden ist,
dass die Vorinstanz – nachdem die Akten erneut Dr. med. E._______
unterbreitet worden sind und sich dieser am 16. Februar 2011 hat
vernehmen lassen – in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2011 hat
beantragen lassen, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an sie zurückzuweisen,
dass die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit prozessleitender
Verfügung vom 2. März 2011 ein zweites Mal geschlossen hat,
dass die Rechtsvertreterin in einer weiteren Eingabe vom 14. März 2011
ausführt hat, von den Anträgen der Vorinstanz sei abzusehen,
dass weiter beantragt worden ist, dass – sollte das
Bundesverwaltungsgericht diesen Anträgen stattgeben – die Vorinstanz
zur Erstattung einer angemessenen Entschädigung für die anwaltlichen
Aufwendungen und zur Übernahme der Kosten des Gutachtens von PD
Dr. med. et phil. nat. C._______ zu verpflichten sei,
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dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 30. März 2011 am Antrag auf
Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung festgehalten hat,
dass die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit prozessleitender
Verfügung vom 7. April 2011 erneut geschlossen hat,
dass betreffend die beschwerde- und duplicandoweise am 19. Mai resp.
10. Dezember 2010 beantragte Aufhebung der Verfügung vom 8. April
2010 ein gemeinsamer Antrag der Parteien vorliegt, dem aufgrund der
Rechts- und Sachlage zu entsprechen ist,
dass entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Eingabe
vom 14. März 2011 das Bundesverwaltungsgericht den Rentenanspruch
aufgrund der divergierenden Beurteilungen von Dr. med. B._______ und
PD Dr. med. et phil. nat. C._______ nicht abschliessend materiell
beurteilen kann,
dass unter diesen Umständen den am 21. Februar 2011 von der
Vorinstanz gestellten Anträgen auf Gutheissung der Beschwerde,
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
stattzugeben und die Vorinstanz anzuweisen ist, eine neue psychiatrische
Begutachtung des Beschwerdeführers – vorzugsweise in der Schweiz in
einer hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der IV – durchführen zu
lassen und anschliessend neu zu verfügen,
dass die Rechtsprechung die notwendigen Expertenkosten seit BGE 115
V 62 stets als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches
betrachtet hat und die Verwaltung diese Kosten unter der Bedingung,
dass die Privatbegutachtung notwendig und einen unerlässlichen
Bestandteil der materiellen Beurteilung bildet, zu übernehmen hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2.),
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind und somit
dem Antrag um Übernahme der Begutachtungskosten in der Höhe von
Fr. 1'273.74 stattzugeben und die Vorinstanz zu verpflichten ist, die
entsprechenden Kosten der bevorschussenden Rechtsvertreterin oder –
im Fall zwischenzeitlich erfolgter Rückvergütung – dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten,
dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als dass – wie
ursprünglich beantragt – die angefochtene Verfügung vom 8. April 2010
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aufzuheben ist und die Vorinstanz für die Begutachtungskosten
aufzukommen hat,
dass – soweit weitergehend resp. die beantragte Weiterausrichtung einer
ganzen IV-Rente über den 1. Juni 2010 hinaus betreffend – die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass nach dem Dargelegten die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
vor Erlass der neuen Verfügung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nachzukommen,
dass die Vorinstanz während der Dauer des zusätzlich erforderlichen
Abklärungsverfahrens die bisherige ganze IV-Rente nicht auszurichten
hat (vgl. Urteil 8C_451/2010 des Bundesgerichts vom 11. November
2010, E. 2. ff.),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E.
6.1) und dem Beschwerdeführer der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer eine von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin in ihrer am 14. März 2011 eingereichten
Kostennote einen Aufwand von insgesamt 19.3 Stunden geltend gemacht
hat,
dass vorliegend – unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des
gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache
und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie
in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen – eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'439.-
(Fr. 230.- pro Stunde, inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Ansatz pro Stunde für
Anwälte/An-wältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und
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für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und
höchstens Fr. 300.-} resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des
Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20])
gerechtfertigt ist,
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 8. April 2010 aufgehoben und die Sache mit der
Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, im Rahmen der neu
zu erlassenden Verfügung der ihr obliegenden gesetzlichen
Abklärungspflicht nachzukommen und weitere medizinische Abklärungen
im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Soweit weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Begutachtungskosten in der Höhe
von Fr. 1'273.74 im Sinne der Erwägungen zurückzuerstatten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'439.- zu Lasten der Vorinstanz
zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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