Abtei lung II I
C-3589/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3589/2007
Sachverhalt:
A.
Am 11. März 2007 beantragte die 1966 geborene X._______,
Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, bei der Schweize-
rischen Vertretung in Santo Domingo ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Sie gab dabei an, sie wolle ihren
Freund, mit dem sie schon seit langem Briefkontakt habe, besuchen.
Grund dafür sei ein besseres Kennenlernen, vielleicht auch eine spä-
tere Heirat. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung
das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die zuständige Behörde des Kantons Solothurn (Amt für
öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen) beim Gastgeber
Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen
hatte, sprach sie sich gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 2.
Mai 2007 gegen die Einreise der Gesuchstellerin aus und wies dabei
u.a. auf die schlechten Zukunftsperspektiven in deren Heimatland hin.
C.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch von X._______ ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass
die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verwei-
gern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne,
sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen
oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer
persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte
Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa
immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier
niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme
immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach
wie vor stark anhalte. Soweit ersichtlich oblägen ihr in ihrer Heimat
auch keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen, welche das vor-
gängig beschriebene Risiko entsprechend gering erscheinen liessen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber, Y._______, am 24. Mai
2007 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten
Einreisebewilligung. Er macht geltend, dass zwischen ihm und
Seite 2
C-3589/2007
X._______ in den letzten Wochen und Monaten eine derart enge
gefühlsmässige Bindung entstanden sei, dass beide so schnell wie
möglich zusammen sein und heiraten wollten. Seine Freundin sei für
ihn die wichtigste Person im Leben, ohne die er nicht mehr leben
wolle. Er werde für sie in vollem Umfang sorgen, und es könne daher
ausgeschlossen werden, dass sie vom hiesigen Rechtssystem profi-
tiere. Er selbst könne aus beruflichen Gründen nicht in die Domini-
kanische Republik reisen, so dass beide Partner darauf angewiesen
seien, dass X._______ in die Schweiz komme.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Zudem sei der Beschwerdeschrift zu entnehmen,
dass der Gastgeber seine Freundin so schnell wie möglich heiraten
wolle; der im Visumsgesuch angegebene Aufenthaltszweck (Besuchs-
aufenthalt von drei Monaten) müsse daher in Frage gestellt werden.
F.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt ver-
streichen.
G.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 3
C-3589/2007
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 49 – 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4.
Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse
Seite 4
C-3589/2007
Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Vi-
sum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
5.
Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den allgemeinen Einreise-
voraussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der
gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
gen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu
überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse
im Herkunftsland der gesuchstellenden Person und unter Berücksichti-
gung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien
Entscheid getroffen hat.
5.1 Nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäfts-
banken verursachten schweren Wirtschaftskrise im Jahre 2003 konnte
Seite 5
C-3589/2007
sich die Wirtschaft der Dominikanischen Republik – dank der Konsoli-
dierungspolitik des im August 2004 gewählten neuen Präsidenten
Leonel Fernàndez Reyna – in beeindruckender Kürze erholen. Beleg
dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jah-
ren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches – bei
einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5 Prozent – im Jahr
2006 10,7 Prozent betrug. Mit diesem Erfolg ist die Dominikanische
Republik aus der Kategorie der Risikoländer herausgefallen und wird
von den anerkannten Ratingagenturen als B-Land eingestuft. Nach
einer Senkung der Arbeitslosigkeit im Jahr 2005 ist die Arbeitslosen-
quote im Jahr 2006 nochmals leicht auf knapp 16,2 Prozent gesunken.
Insgesamt wächst allerdings die Kritik der Bevölkerung, da das neue
Wachstum bisher nicht ausreicht, um neue Arbeitsplätze zu schaffen
(nur 286'000 Arbeitsplätze im Zeitraum 2004 - 2006) bzw. keine spür-
bare Verbesserung der Lebensbedingungen der bedürftigen Schichten
gebracht hat. Die Regierung hat zwar mittlerweile mit verschiedenen
Massnahmen auf diese Kritik reagiert; dennoch ist eine Entlastung auf
dem Arbeitsmarkt mittelfristig nicht zu erwarten (Quelle: www.auswaer-
, Stand Februar 2008).
Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensver-
hältnisse ist ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch
die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter,
welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Exis-
tenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfah-
rungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Bezie-
hungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht.
5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.3 Die Gesuchstellerin ist 41 Jahre alt, unverheiratet und arbeitslos.
Laut der gegenüber dem Kanton abgegebenen Garantieerklärung des
Seite 6
C-3589/2007
Beschwerdeführers ist sie Mutter einer 16jährigen bzw. mittlerweile
wohl 17jährigen Tochter. Über ihre sonstigen familiären und persön-
lichen Verhältnisse ist nichts bekannt.
5.3.1 Dem Einreisegesuch ist zu entnehmen, dass X._______ ihren
Gastgeber näher kennen lernen und ihn vielleicht später heiraten
möchte. Dieser äussert gleichlautende Absichten; den Formulierungen
seiner Beschwerde ist allerdings zu entnehmen, dass für ihn das
Zusammenbleiben und die Eheschliessung mit seiner Freundin schon
so gut wie feststehen. Gegen die fristgerechte Wiederausreise der
Gesuchstellerin und die zweckentsprechende Benutzung des Be-
suchervisums bestehen von daher ganz erhebliche Zweifel, welche die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bereits hat antönen lassen. Der
Beschwerdeführer hat sich hierzu – obwohl ihm die Gelegenheit einer
Replik eingeräumt wurde – nicht geäussert. Aus seinem Schweigen
kann geschlossen werden, dass er von Anfang an mit dem endgültigen
Verbleib seiner Freundin in der Schweiz gerechnet hat und ihre Wie-
derausreise gar nicht in Betracht ziehen will. Für diese Vermutung
spricht auch der Umstand, dass ein Gegenbesuch in der Heimat
seiner Freundin anscheinend nicht in Frage kommt.
5.3.2 Ob die Gesuchstellerin selbst beabsichtigt, nach dem geplanten
Besuchsaufenthalt wieder in ihre Heirat zurückzukehren, ist aus den
Akten nicht direkt ersichtlich. Dass sie und ihr Gastgeber seit längerer
Zeit Briefkontakt pflegen, aus dem sich auch ihrerseits der Wunsch
nach einem näheren Kennenlernen mit der Option der späteren Heirat
entwickelt hat, zeigt allerdings auch ihre grundsätzliche Bereitschaft,
ihr Heimatland zu verlassen. Die Ernsthaftigkeit ihrer derzeitigen Ge-
fühle gegenüber dem Gastgeber soll nicht bestritten werden. Möglich
ist aber auch, dass diese Beziehung bereits nach kurzer Zeit des Zu-
sammenseins scheitert und sich die Gesuchstellerin veranlasst sehen
könnte, auf der Suche nach einem anderen Lebenspartner in der
Schweiz zu bleiben und sich auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu
verschaffen. Unter der Berücksichtigung ihrer Lebensituation, insbe-
sondere ihrer Arbeitslosigkeit und der insoweit schlechten Perspek-
tiven im Heimatland, kann daher in Bezug auf ihre fristgerechte Wie-
derausreise keine günstige Prognose gestellt werden.
6.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
Seite 7
C-3589/2007
sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c
aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
Seite 8
C-3589/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Abteilung
Ausländerfragen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
Seite 9