Abtei lung II I
C-3589/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
R._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3589/2010
Sachverhalt:
A.
M._______ (philippinische Staatsangehörige, geboren 1987; nach-
folgend: Gesuchstellerin) beantragte am 10. Februar 2010 bei der
schweizerischen Botschaft in Manila ein Visum für einen drei-
monatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester. Für die Kosten
werde der Schwiegervater der Schwester (Beschwerdeführer) auf-
kommen. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die
Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an das
Bundesamt für Migration (BFM; nachfolgend: Vorinstanz).
B.
Als die kantonale Migrationsbehörde – nach Vornahme weiterer Ab-
klärungen – am 22. März 2010 die Empfehlung, das Visumgesuch ab-
zulehnen, abgegeben hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Be-
willigung der Einreise mit Verfügung vom 23. April 2010 ab. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin könne aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen
Situation im Herkunftsland sowie wegen der persönlichen Verhältnisse
der Gesuchstellerin nicht als gesichert angesehen werden. Das BFM
wies darauf hin, dass ein Missbrauch des Aufenthaltszwecks mittels
Anstellung der Gesuchstellerin als Haushaltshilfe durch die ein-
ladenden Personen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Mai 2010 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er und seine
Partnerin würden für die fristgerechte Wiederausreise ihrer Besucherin
garantieren und dafür bürgen, dass sie weder eine illegale Erwerbs-
tätigkeit ausüben noch den angegebenen Aufenthaltszweck miss-
brauchen werde.
D.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz –
unter nochmaliger Erläuterung der Verweigerungsgründe – die Ab-
weisung der Beschwerde.
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E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Juni 2010 wurde der Be-
schwerdeführer eingeladen, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz
zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte er – unter Vorlage diverser
Beweismittel – mit Eingabe vom 11. August 2010 Gebrauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und form-
gerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Der erst
die Replik mitunterzeichnenden Partnerin des Beschwerdeführers
kommt hingegen keine Parteistellung zu. Sie hat am vorinstanzlichen
Verfahren nicht teilgenommen und auch bis dahin keine Parteirechte
geltend gemacht.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
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erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi-
ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo-
naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per-
sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
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Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein-
kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in
Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen
längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend:
Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben
sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen-
genraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter
anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1
VEV). Da die Philippinen zu diesen Staaten zählen, unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumpflicht.
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8.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die Ge-
suchstellerin mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf
die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die fehlenden
persönlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin im Heimatland. Die
Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass deshalb die fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise nicht gesichert sei und erhebliche
Zweifel am Aufenthaltszweck bestünden.
8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle
einer Einreise in der Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu-
künftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine ge-
sicherten Feststellungen sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchsstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich
durchaus, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten
bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu be-
gegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung in Einklang steht.
8.2.1 Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen. Wiederkehrende politische Turbulenzen und die hohe Staats-
und Auslandverschuldung haben das Land in der Entwicklung im Ver-
gleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen. In den letzten Jahren
befand es sich zwar auf einem stabilen Wachstumspfad mit
Wachstumsraten von durchschnittlich 6 %. Dennoch ist es der Regie-
rung nicht gelungen, die Armut zu reduzieren. Nach Angaben der Welt-
bank ist der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung
im Gegenteil sogar von 30 % im Jahr 2003 auf 33 % im Jahr 2006 an-
gestiegen, und dies gegen den Trend in der Region Südostasien, in
der die Armut allgemein rückläufig ist. Ein wesentlicher Grund ist das
hohe Bevölkerungswachstum von etwa 2 % (ca. 2 Mio. pro Jahr). Auch
die Arbeitslosigkeit bleibt ein drängendes Problem. Im Jahr 2009 ist
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die Arbeitslosenrate zwar weitgehend stabil geblieben (7,5 %; ge-
schätzt); zu den offiziellen Arbeitslosen kommen jedoch etwa 19 %
Unterbeschäftigte. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die zeit -
weise oder auf Dauer ins Ausland emigrieren wollen, um dort unter
günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu
können. Mittlerweile verlassen über eine Million Menschen jährlich die
Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen – dies mit zunehmender
Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar
einerseits, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu
erwirtschaften. Andererseits führt dies jedoch zu einer immer
stärkeren Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die
sich immer stärker in einem Mangel an Facharbeitern niederschlägt.
Die neue Regierung versucht nun, dieser Entwicklung mittels
Schaffung von Arbeitsplätzen für wenig qualifizierte Personen in länd-
lichen Regionen entgegen zu wirken (vgl. zum Ganzen folgende
Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: >
Länder, Reisen und Sicherheit > Philippinen > Wirtschaft, Stand März
2010; US Aussenministerium: > Under Secretary for
Public Diplomacy and Public Affairs > Bureau of Public Affairs >
Electronic Information and Publications > Background Notes >
Philippines, Stand 29. Oktober 2010; beide Seiten besucht im
November 2010).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem bei
jüngeren Menschen – ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei
gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbs-
fähigen Alter, welche auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres
Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungs-
netz (Verwandte, Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies
angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht
selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
8.2.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland der Ge-
suchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch ein-
schätzte.
8.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuch-
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steller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere beruf-
liche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuch-
stellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht
gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch ein-
geschätzt werden.
8.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, unver-
heiratete und kinderlose Frau. Laut vorinstanzlichen Akten ist sie noch
nie ins Ausland gereist und steht derzeit in keinem festen Arbeits -
verhältnis. Die Schweizer Vertretung in Manila hat festgestellt, dass die
Gesuchstellerin von ihren Eltern und ihrem Bruder finanziell unter -
stützt wird, die ihrerseits in bescheidenen finanziellen Verhältnissen
leben sollen. Gleiches ergibt sich aus dem eingereichten Bankauszug
(Landbank, Savings Account), auf dem am 2. Februar 2010 – lediglich
ein paar Tage vor Einreichung des Visumantrags – eine betragsmässig
auffallend hohe Bareinzahlung über PHP 100'000.- (philippinische
Pesos) ersichtlich ist, was entsprechende Fragen aufwirft. Der Be-
schwerdeführer behauptet, die Gesuchstellerin werde 2011 in den
Philippinen ihr Studium fortsetzen ("Master") und im Übrigen auch
ihrem Bruder beim Aufbau seines Trinkwassergeschäfts mithelfen.
Damit hat sie zwar durchaus familiäre Bindungen vor Ort. Eigentliche
Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur, welche die
Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen könnten, sind daraus jedoch nicht abzuleiten und auch
sonst nicht ersichtlich, deutet doch auch der geplante Ferienaufenthalt
der Gesuchstellerin in der Schweiz von 90 Tagen (vgl. Antrag auf Er-
teilung eines Schengen Visums vom 10. Februar 2010) und die damit
verbundene lange Abwesenheit von ihrer Familie nicht auf familiäre
Verpflichtungen hin, welche sie ernsthaft von einer Emigration ab-
halten könnten. Aus den Akten sind weiter keine Gründe ersichtlich,
welche eine Einreise trotzdem als zwingend erscheinen lassen
würden. Schliesslich kann laut vorinstanzlicher Einschätzung ein Ein-
satz der Gesuchstellerin als Haushaltshilfe ebenfalls nicht aus-
geschlossen werden. Aufgrund der familiären Umstände (Einladung
durch den Schwiegervater der Schwester der Gesuchstellerin) und der
Dauer des beabsichtigten Aufenthalts ist diese Annahme nicht ohne
Weiteres von der Hand zu weisen. Mithin bestehen Zweifel über den
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Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts, was gegen
die Erteilung eines Einreisevisums spricht.
8.5 Insgesamt sind daher weder in den familiären noch beruflichen
und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin Be-
sonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich er-
scheinen liessen.
9.
Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass
keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch
die vom Beschwerdeführer abgegebenen Zusicherungen nichts zu
ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch auch
nicht durchsetzbar, da es nicht um finanzielle Risiken geht, sondern
um ein bestimmtes Verhalten des Gesuchstellerin (vgl. BVGE 2009/27
E. 9).
10.
Die vorliegende Konstellation spricht auch nicht für eine Visum-
erteilung aus humanitären Gründen, ist doch keine dringende Not-
wendigkeit für einen Familienbesuch ersichtlich.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 1. Juni 2010 geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten ZEMIS [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern in Kopie
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
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