B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3589/2016
Ur t e i l vom 11 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______, (Spanien),
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 6. Mai 2016).
C-3589/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene, spanische Staatsangehörige A._______ lebt in Spa-
nien. Von Oktober 1973 bis Mai 2007 hatte er in der Schweiz als Kellner
beziehungsweise Koch gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (IV-
act. 3 sowie Urteil BVGer vom 28. März 2011 [IV-act. 42]).
A.a Am 20. November 2008 meldete sich A._______ erstmals über den
spanischen Versicherungsträger bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wies das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 5. Juni 2009 ab, da keine anspruchserhebliche Invalidität
vorliege. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 28. März 2011 in dem Sinn gut, dass die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärun-
gen in psychiatrischer Hinsicht an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde
(IV-act. 42). Nachdem die Verwaltung ein psychiatrisches Gutachten von
Dr. B._______ (vom 31. Dezember 2011 [IV-act. 56]) eingeholt hatte, wies
sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. August 2012 erneut ab
(IV-act. 67). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. September 2012
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2014 ab (IV-
act. 83). Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde vom 10. Oktober
2014 mangels hinreichender Begründung nicht ein (Urteil vom 28. Oktober
2014 [IV-act. 85]).
A.b Mit Datum vom 13. Januar 2015 meldete sich A._______ über den
spanischen Versicherungsträger erneut bei der IV zum Leistungsbezug an
(IV-act. 86). Der Anmeldung lag insbesondere der Formularbericht E213
vom 11. Februar 2015 von Dr. C._______ bei (IV-act. 89). Mit Vorbescheid
vom 26. März 2015 stellte die IVSTA A._______ die Abweisung seines
Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 96). Dieser liess am 5. Mai resp.
18. Juni 2015 Einwand erheben und zahlreiche medizinische Berichte ein-
reichen (IV-act. 98 und 100 ff.), worauf die IVSTA weitere Abklärungen tä-
tigte. Am 27. Januar 2016 erliess sie einen neuen Vorbescheid und stellte
dem Gesuchsteller erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens in
Aussicht (IV-act. 148). A._______ liess am 1. resp. 3. März 2016 Einwand
erheben und einen weiteren Arztbericht einreichen (IV-act. 152 f.). Mit Ver-
fügung vom 6. Mai 2016 wies die IVSTA das Leistungsbegehren abermals
ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, aufgrund der Schulter-
verletzung habe vom 21. August 2013 bis zum 10. Juni 2014 zwar eine
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Seite 3
anspruchserhebliche Invalidität bestanden, da das Leistungsbegehren
aber erst am 13. Januar 2015 gestellt worden sei, bestehe kein Rentenan-
spruch (IV-act. 158).
B.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 liess A._______, vertreten durch Abogado
Francisco José Vazquez Bürger, Beschwerde erheben und die Zuspre-
chung einer Invalidenrente beantragen, eventualiter sei in Aufhebung der
angefochtenen Verfügung eine polydisziplinäre Begutachtung in der
Schweiz anzuordnen. Zudem wurde sinngemäss Einsicht in die vorinstanz-
lichen Akten zur ergänzenden Beschwerdebegründung beantragt (act. 1).
C.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Akten-
einsichtsgesuch gut und setzte dem Beschwerdeführer – unter Beilage der
vorinstanzlichen Akten (Nr. 74 - 160) – Frist zur allfälligen Ergänzung der
Beschwerde bis zum 29. Juli 2016 (act. 4).
D.
Mit Eingabe vom 31. August 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Stand betreffend Gesuch um Akteneinsicht (act. 5). Am 22. Sep-
tember 2016 (Posteingang) wurde das Paket mit den Aktenkopien von der
schweizerischen Post retourniert (act. 7). Mit Verfügung vom 23. Septem-
ber 2016 wurde eine neue Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt;
diese wurde zusammen mit den Aktenkopien erneut an die Adresse des
Rechtsvertreters versendet (act. 8). Das Paket mit den Aktenkopien und
der Verfügung vom 23. September 2016 wurden mit dem Vermerk „nicht
abgeholt“ wiederum von der Post retourniert (Eingang 15. Februar 2017
[act. 9]).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Sendung vom 23. September 2016 als am 23. November
2016 zugestellt zu gelten habe, und forderte den Beschwerdeführer auf,
innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss
von CHF 800.- zu leisten (act. 10). Am 7. April 2017 ging bei der Gerichts-
kasse der Betrag von CHF 820.- ein (act. 12).
F.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2017 auf Ab-
weisung der Beschwerde (act. 14).
C-3589/2016
Seite 4
G.
Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
2.
Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zunächst sind die
gesetzlichen Grundlagen sowie die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze, welche vorliegend massgebend sind, darzulegen.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 6. Mai 2016) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
C-3589/2016
Seite 5
2.2 Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich
auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) und der Verord-
nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.1) sowie Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) nach
schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen; BASILE CARDINAUX,
§ 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014,
S. 281 Rz. 7.23; Urteile BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1
und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 141 V 657
E. 3.5.1; 132 V 215 E. 3.1.1).
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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Seite 6
2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.6 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist auf dem Gebiet der Invali-
denversicherung der (örtlich zuständigen) IV-Stelle die Aufgabe zu, den
rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu-
klären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfü-
gung (vgl. Art. 49 ATSG) über die in Frage stehende Leistung ergehen kann
(BGE 136 V 376 E. 4.1.1).
2.7 Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person nach früherer Leis-
tungsverweigerung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (BGE 134
V 131 E. 3; 117 V 198 E. 3a). Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflus-
sen. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") und ohne
Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil
BGer 8C_104/2017 vom 13. Juni 2017 E. 3).
2.7.1 Auf eine Neuanmeldung muss die Verwaltung nur dann eintreten,
wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der In-
validität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl.
Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2). Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad er-
heblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-
fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-
gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur-
teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur
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Seite 7
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71
E. 3.2.3).
2.7.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich einge-
treten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prü-
fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs-
begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil
BGer 8C_120/2016 vom 29. April 2016 E. 2.2). Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198
E. 3a; Urteil 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 2).
2.8 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V
351 E. 3a; Urteil BGer 9C_433/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1).
3.
Vorliegend ist die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh-
rers eingetreten und hat gestützt auf die vom spanischen Versicherungs-
träger und vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte
sowie die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA festge-
stellt, dass aufgrund einer Schulterverletzung vorübergehend (vom 21. Au-
gust 2013 bis zum 10. Juni 2014) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit be-
ziehungsweise eine anspruchserhebliche Invalidität bestanden habe. Seit
dem 11. Juni 2014 sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten
Tätigkeit jedoch wieder uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. angefochtene
Verfügung [IV-act. 158] und Vernehmlassung [act. 14]).
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3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass trotz festgestell-
ter Invalidität ab August 2013 kein Rentenanspruch entstanden ist (vgl.
Art. 29 Abs. 1 IVG). Er macht insbesondere geltend, die angefochtene
Verfügung beruhe auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die
Vorinstanz habe zu Unrecht kein polydisziplinäres Gutachten in der
Schweiz eingeholt.
3.1.1 Im Urteil vom 28. März 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer (bei Erlass der Verfügung vom 5. Juni
2009 [vgl. vorne E. 2.1]) an folgenden Beeinträchtigungen des Bewe-
gungsapparates litt: Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom bei degenerati-
ven Wirbelsäulenveränderungen, beginnende Gonarthrose rechts sowie
Impingementsyndrom. Diese somatischen Leiden führten zu einer Arbeits-
unfähigkeit von 70 % bis 100 % in der Tätigkeit als Kellner respektive Koch.
Die weiteren Diagnosen (Hämochromatose, Alkoholabusus, gastroöso-
phagealer Reflux, Adipositas [BMI 29,4], Dyslipidämie und Hämorrhoiden)
schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (E. 5.2 [IV-act. 42]). Körperlich
leichte Verweistätigkeiten – abwechslungsweise sitzende und kurze Stre-
cken gehende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg,
ohne Verharren in Zwangsstellungen, ohne langes Stehen und ohne Über-
kopfarbeiten – waren dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar
(vgl. IV-act. 34 sowie Urteil BVGer vom 28. Oktober 2014 E. 6 [IV-act. 85]).
Aufgrund der im Urteilzeitpunkt vom 28. März 2011 vorliegenden medizini-
schen Unterlagen blieb jedoch unklar, inwiefern der Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht beeinträchtigt war und ob die diagnostizierte somato-
forme Schmerzstörung nach den Kriterien der Rechtsprechung als über-
windbar zu gelten hatte (Urteil vom 28. März 2011 E. 5.2).
3.1.2 Im Urteil vom 27. August 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beurteilt. Dabei stellte es insbe-
sondere auf das Administrativgutachten von Dr. B._______ ab, welches
den Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise
entsprach (E. 9.1). Der Gutachter hatte folgende Diagnosen – ohne Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – gestellt: Störung durch Alkohol, Abhän-
gigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25); Angst und
depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.21; leichte Form); anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); sonstige spezifische Per-
sönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.8). Unter Hinweis auf die Rechtspre-
chung des Bundesgerichts (BGE 130 V 352; 131 V 49; 139 V 547) stellte
das Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass keine Hinweise für eine
– ausnahmsweise – Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung vorlägen
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Seite 9
(E. 9.2). Da allein die (seit dem Urteil vom 28. März 2011 unveränderten)
somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit ein-
schränkten, sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan-
gepassten Tätigkeit auszugehen (E. 9.3).
3.1.3 Aus den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten medizinischen
Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2013
von einem Nachbarn angegriffen worden sei und dabei namentlich eine
Verletzung der linken Schulter erlitten habe (Bericht von Dr. D._______
vom 23. August 2013 [IV-act. 106]). Am 25. März 2014 erfolgte eine Ope-
ration der Schulter, u.a. wegen einer Ruptur der Rotatorenmanschette (Be-
richt von Dr. E._______ vom 26. März 2014 [IV-act. 104]). Laut dem For-
mularbericht E213 vom 11. Februar 2015 kann der Beschwerdeführer
seine frühere Tätigkeit im Hotelgewerbe aufgrund der Bewegungsein-
schränkungen und der Schmerzen an der linken oberen Extremität nicht
mehr ausüben. Der Zustand habe sich gegenüber der letzten Beurteilung
vom 16. Dezember 2008 verbessert (wobei die berücksichtigten Vorakten
nicht aufgeführt werden). Betreffend den psychischen Leiden lässt sich
dem Bericht lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer (zur Alkohol-
Rückfallprophylaxe) weiterhin Antabus einnehme (IV-act. 89).
Dr. F._______ behandelt in seinem ausführlichen Bericht vom 23. Oktober
2014 insbesondere die Frage, ob die Schulterverletzung respektive die
nach erfolgter Operation verbliebenen Beeinträchtigungen auf das Ereignis
vom 21. August 2013 oder auf (vorbestehende) degenerative Veränderun-
gen zurückzuführen sind. Er kommt zum Schluss, dass die Kausalität der
Aggressionshandlung vom 21. August 2013 gegeben sei. Die dadurch ver-
ursachte Arbeitsunfähigkeit habe bis am 10. Juni 2014 (Abschluss der Re-
habilitation) gedauert. Von den insgesamt 293 Tagen seien deren 32 „de
carácter IMPEDITIVO“ und die restlichen 261 Tage „de carácter NO IMPEDI-
TIVO“; wobei zu berücksichtigen sei, dass der Geschädigte seit dem Jahr
2009 dauerhaft vollständig arbeitsunfähig sei (IV-act. 101 S. 10).
3.1.4 Dr. G._______, Facharzt für allgemeine Medizin, vom medizinischen
Dienst der IVSTA, nahm in seiner Stellungnahme vom 16. September 2015
eine Würdigung der eingegangenen medizinischen Unterlagen vor. Er
stellte fest, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ein neues
Leiden hinzugekommen sei, nämlich die Verletzung der linken Schulter.
Die Entwicklung sei positiv und die durch das Ereignis vom 21. August
2013 verursachte Arbeitsunfähigkeit sei nur vorübergehend gewesen (we-
niger als ein Jahr). Eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit könne daraus
C-3589/2016
Seite 10
nicht abgeleitet werden; eine erhebliche Verschlechterung sei nicht ausge-
wiesen (IV-act. 125). Am 7. Oktober 2015 wies die Verwaltung
Dr. G._______ darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli
2009 in der angestammten Tätigkeit weitgehend arbeitsunfähig sei, und
ersuchte um detaillierte Angaben zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (IV-
act. 127). In seiner Antwort vom 18. Oktober 2015 attestierte der IV-Arzt in
einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab 29. Juli
2009, 100 % ab 21. August 2013 und 0 % ab 11. Juni 2014 (IV-act. 128).
An seiner Beurteilung hielt er – nach Eingang weiterer medizinischer Be-
richte – in der Stellungnahme vom 16. Januar 2016 fest (IV-act. 145).
3.2 Ist die Verwaltung wie vorliegend auf die Neuanmeldung eingetreten,
muss sie das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hin-
sicht umfassend prüfen (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 [8C_746/2013] E. 2; Urteil
BGer 8C_120/2016 vom 29. April 2016 E. 2.1; siehe auch oben E. 2.6).
Den aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten ist die Vor-
instanz jedoch nicht hinreichend nachgekommen, denn sie hat nicht abge-
klärt, wie sich der Gesundheitszustand insgesamt – namentlich auch in
psychischer Hinsicht – seit der letzten abweisenden Verfügung entwickelt
hat. Entscheidend ist nicht, ob wieder ein Gesundheitszustand wie unmit-
telbar vor dem Ereignis vom 21. August 2013 erreicht worden ist (status
quo ante), weshalb nicht näher darauf eingegangen werden muss, ob die-
ser (sinngemässe) Schluss des IV-Arztes zutrifft. Da keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht, ist auch nicht relevant, dass die von
Dr. B._______ in seinem Gutachten vom 31. Dezember 2001 diagnosti-
zierten psychischen Störungen gemäss rechtskräftigem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 27. August 2014 als nicht invalidisierend qualifi-
ziert worden sind. Diesem lag noch die – zwischenzeitlich überholte –
Rechtsprechung (vgl. zur Änderung der Rechtsprechung BGE 141 V 281)
zugrunde, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ver-
gleichbare Leiden grundsätzlich als überwindbar zu gelten hatten, und dem
Kriterium der psychiatrischen Komorbidität (als möglicher Gegenbeweis für
die Überwindbarkeitsvermutung) eine andere Bedeutung zukam (vgl. dazu
BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundes-
gerichts fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten
Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Auch wenn eine Stö-
rung keine Komorbidität im Sinne von BGE 141 V 281 (E. 4.3.1.3) darstellt,
ist sie im Rahmen des Beweisverfahrens relevant (BGE 143 V 418 E. 8.1).
Bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist – wie grundsätz-
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lich bei allen psychischen Erkrankungen – ein strukturiertes Beweisverfah-
ren nach den in BGE 141 V 281 definierten Indikatoren vorzunehmen, wel-
ches auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung
der Wechselwirkungen der verschiedenen Störungen basiert (BGE 143 V
418 E. 6 ff.; 141 V 281 E. 3.6 ff.).
3.3 Die vorliegenden Akten erlauben keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers im Lichte der neuen Rechtsprechung. Hierfür ist
ein polydisziplinäres Gutachten unabdingbar. Die angefochtene Verfügung
beruht somit auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt und ist des-
halb aufzuheben. Da vorliegend bisher vollständig ungeklärte Fragen ab-
zuklären sind, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht unzulässig (vgl.
BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober
2017 E. 8.14 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 VwVG anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten (mit mindes-
tens den Fachrichtungen allgemeine innere Medizin, Rheumatologie, Psy-
chiatrie) im Sinne von Art. 72bis IVV einzuholen (bei Bedarf sind auch wei-
tere Disziplinen einzubeziehen), welches eine zuverlässige Beurteilung
nach Massgabe der Standardindikatoren erlaubt. Die Beschwerde ist somit
im Eventualantrag gutzuheissen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Ur-
teil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6).
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden je-
doch keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem ob-
siegenden Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwal-
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tung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf-
grund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksich-
tigung des geringen aktenkundigen Aufwands sowie in Anbetracht der in
vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine Par-
teientschädigung von pauschal Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert-
steuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 820.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘200.- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formu-
lar Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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