Abtei lung II I
C-3590/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV, einmalige Abfindung (Einspracheentscheid vom
24. April 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3590/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am 30. Dezember 1941 geborene, in seiner Heimat Kosovo
wohnende, A._______ in den Jahren 1971 bis 1981 als Saisonnier in
der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hat
(SAK-Akt. 29),
dass sich A._______ am 6. November 2006 zum Bezug einer AHV-
Altersrente angemeldet hat (SAK-Akt. 5),
dass die für die Abklärung zuständige Schweizerische Ausgleichs-
kasse (SAK) dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. Januar 2007
mitteilte, er habe die Wahlmöglichkeit zwischen einer einmaligen Abfin-
dung von Fr. 76'651.- und einer monatlichen Rente von Fr. 312.- (SAK-
Akt. 24),
dass dieser mit Datum vom 23. Januar 2007 bekannt gab, er wünsche
eine einmalige Abfindung (SAK-Akt. 39),
dass die SAK mit Verfügung vom 2. Februar 2007 feststellte, es beste-
he ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung von Fr. 76'651.- und als
Berechnungsgrundlagen eine anrechenbare Beitragsdauer von acht
Jahren und sieben Monaten und ein massgebliches durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 42'432.- anführte, es sei die Rentenskala 8
anwendbar (SAK-Akt. 45),
dass Rechtsanwalt Franklin Sedaj und A._______ mit Eingabe vom
5. April 2007 Einsprache erhoben und sinngemäss beantragten, es sei
eine höhere Abfindung auszurichten, weil die anrechenbare Beitrags-
dauer und das Einkommen höher seien (SAK-Akt. 51),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 24. April 2007 die Ein-
sprache abwies und die Berechnungsgrundsätze sowie die im
konkreten Fall massgebende Berechnung erläuterte (SAK-Akt. 54),
dass Rechtsanwalt Franklin Sedaj und A._______ mit Datum vom
21. Mai 2007 (Eingang 25. Mai 2007) Beschwerde erhoben, eine Erhö-
hung der Abfindung, einen Zins von 4 % auf die Nachzahlung sowie
eine Parteientschädigung von Fr. 500.- beantragten (Akt. 1),
Seite 2
C-3590/2007
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
für die Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland betref-
fend Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständig ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten
bleiben (Art. 3 Bst. dbis VwVG),
dass die Parteien der Beschwerdeinstanz ihren Wohnsitz oder Sitz an-
zugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zu-
stelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, das Völkerrecht gestat-
te der Beschwerdeinstanz, Mitteilungen im betreffenden Staat durch
die Post zuzustellen (Art. 11b VwVG),
dass die Schweiz mit Kosovo kein entsprechendes Abkommen abge-
schlossen hat und auch das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksre-
publik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1 [im
Folgenden: Sozialversicherungsabkommen]) und die Verwaltungsver-
einbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(0.831.109.818.12) keine direkte postalische Zustellung von Gerichts-
akten an die Beschwerdeführenden vorsehen,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 2007 mitgeteilt
wurde, dass er ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben
habe (Akt. 2), worauf dieser mit Eingabe vom 8. Juni 2007 an der
Zustellung an seine Adresse in Kosovo festhielt (Akt. 3),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2007 aufge-
fordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein
Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige
Anordnungen und Entscheide in der vorliegenden Sache gemäss
Seite 3
C-3590/2007
Art. 36 Bst. b VwVG durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden
(Akt. 4),
dass dem Beschwerdeführer diese Verfügung auf dem diplomatischen
Weg über das Verbindungsbüro in Kosovo am 26. November 2008
zugestellt wurde (Akt. 9),
dass der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist kein
Zustelldomizil verzeigt hat, weshalb das vorliegende Urteil – im
Dispositiv – durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wird,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 2007 und Verfü-
gung vom 15. Juni 2007 zudem darauf hingewiesen wurde, dass
Rechtsanwalt Franklin Sedaj nicht als Vertreter zu qualifizieren sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und die Berechnung der Rente
bzw. der Abfindung eingehend erläutert hat (Akt. 11),
dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der für die Replik angesetz-
ten Frist (vgl. Akt. 13) nicht vernehmen liess,
dass gemäss Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens jugo-
slawischen Staatsangehörigen, die sich nicht in der Schweiz aufhalten,
bei einem Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein
Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, statt der
Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten
Rente gewährt wird,
dass diese Personen zudem zwischen der Ausrichtung einer Abfin-
dung und der Teilrente wählen können, sofern die ordentliche Teilrente
mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden
ordentlichen Vollrente beträgt,
dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der Einsprache – vor-
bringt, es seien die Beitragsdauer und das Einkommen für die Berech-
nung der Rente bzw. für die massgebende Rentenskala nicht richtig
ermittelt worden,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
AHVG Männer Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben,
sofern sie das 65. Altersjahr vollendet und ihnen mindestens ein volles
Seite 4
C-3590/2007
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerech-
net werden können,
dass ordentliche Renten als Vollrenten (für Versicherte mit vollstän-
diger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvoll-
ständiger Beitragsdauer) ausgerichtet werden (Art. 29 Abs. 2 AHVG),
dass sich die Beitragsdauer in der Regel nach den Einträgen in den
individuellen Konten der versicherten Person bestimmt (Art. 30ter
Abs. 1 AHVG) und eine vollständige Beitragsdauer dann vorliegt, wenn
eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29ter Abs. 1 AHVG),
dass Teilrenten in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Ver-
hältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person
und denjenigen ihres Jahrgangs abgestuft werden (Art. 52 AHVV),
dass als Beitragsjahre gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten gelten, in
welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag
entrichtet hat (Bst. b) sowie Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c),
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt
länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert
war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder
Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und Bst. c AHVG
aufweist (Art. 50 AHVV),
dass die Vorinstanz – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde –
berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1971 bis
1981 Beiträge geleistet hat,
dass dieser jedoch als Saisonnier regelmässig keine vollständigen
Beitragsjahre aufweist,
dass dies auch aus der Verfügung vom 2. Februar 2007 hervorgeht
und die ermittelte Beitragsdauer von acht Jahren und sieben Monaten
weder mit den Einträgen im individuellen Konto (IK-Auszug, SAK-
Akt. 29) noch mit der Wohnsitzbestätigung (SAK-Akt. 20) im Wider-
spruch steht,
Seite 5
C-3590/2007
dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug in den Jahren 1971 bis
1981 ein Einkommen von insgesamt Fr. 192'618.- erzielt hat,
dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäss Art. 141
Abs. 3 AHVG (offensichtliche Unrichtigkeit oder Erbringen des vollen
Beweises; vgl. auch BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen, BGE 130 V
335 E. 4.1) nicht erfüllt sind, weshalb von der Richtigkeit des IK-Aus-
zuges auszugehen ist,
dass somit die Rentenskala 8 anwendbar ist (vgl. zum Ganzen auch
Rententabellen 2007 des Bundesamtes für Sozialversicherung) und
das gemäss Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33ter AHVG aufge-
wertete Erwerbseinkommen Fr. 234'609.- beträgt,
dass das durchschnittliche Jahreseinkommen (vgl. Art. 30 Abs. 2
AHVG) von Fr. 40'859.- korrekt, unter Berücksichtigung der Erzie-
hungsgutschriften, ermittelt wurde,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im
Einspracheentscheid – mit welchen sich der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde in keiner Weise auseinandersetzt – sowie auf die
ausführlichen Erläuterungen in der Vernehmlassung zu verweisen ist,
dass festzustellen ist, dass sowohl die Berechnung der monatlichen
Altersrente von Fr. 312.- als auch die Kapitalisierung der Rente (Bar-
wert) den massgebenden Bestimmungen entsprechen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie
gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VGG
im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art.7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 6
C-3590/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositvs
im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Seite 7
C-3590/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 8