Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3591/2008
U r t e i l v om 2 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Schlussabrechnung.
C3591/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1960) ist türkischer Staatsangehöriger. Im
Jahr 1993 gelangte er in die Schweiz und stelle hier ein Asylgesuch.
Seine Ehefrau B._______ (geb. 1966) und die zwei gemeinsamen Kinder
C._______ (geb. 1984) und D._______ (geb. 1987), die er bei seiner
Ausreise in der Türkei zurückgelassen hatte, folgten ihm im Jahr 1996
nach und ersuchten ebenfalls um Asyl. In der Schweiz kam am 24. April
1999 als drittes Kind der Ehegatten der Sohn E._______ auf die Welt.
B.
Die Asylgesuche der Familie des Beschwerdeführers blieben im
erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF,
heute: BFM) ohne Erfolg. Mit Urteil der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 11. August 1999 wurde die
Verweigerung des Asyls auf Beschwerde hin bestätigt, das BFF jedoch
angewiesen, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und den
Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dieser
Aufforderung kam das BFF am 23. August 1999 nach.
C.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 erstellte die Vorinstanz eine
Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers.
Die Höhe der während des Asylverfahrens entstandenen
rückerstattungspflichtigen Kosten wurde auf Fr. 25'904.20 festgesetzt und
eine entsprechende Teilsaldierung des Sicherheitskontos zu Gunsten des
Bundes angeordnet. Das Restguthaben wurde zur Deckung künftiger
rückerstattungspflichtiger Kosten auf dem Sicherheitskonto belassen.
Diese Zwischenabrechnung erwuchs unangefochten in Rechtkraft.
D.
Am 27. April 2006 erteilte der Kanton Obwalden dem Beschwerdeführer
und seiner Familie Aufenthaltsbewilligungen.
E.
Im Hinblick auf die anstehende Schlussabrechnung gelangte die
Vorinstanz am 10. Januar 2007 an die zuständigen Behörde des Kantons
Obwalden und ersuchte um eine Aufstellung der während der vorläufigen
Aufnahme effektiv verursachten Fürsorgekosten und allfälliger
Rückerstattungen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die
C3591/2008
Seite 3
Fürsorgekosten nicht ausgewiesen werden müssten, sofern sie den
Betrag von Fr. 37'500.00 überstiegen.
F.
Am 25. Januar 2007 teilte die kantonale Behörde der Vorinstanz unter
Beilage einer Kostenzusammenstellung für die Unterstützungsperioden
4. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2001 mit, der Beschwerdeführer und seine
Familie seien in diesem Zeitraum während 4'115 Tagen unterstützt
worden und hätten Kosten von insgesamt Fr. 146'046.90 verursacht. Im
gleichen Zeitraum hätten sie Eigenleistungen in der Höhe von Fr.
90'684.20 erbracht. Zu Lasten des Beschwerdeführers ergebe sich ein
Negativsaldo von mehr als Fr. 37'500.00 (nämlich Fr. 55'362.70), sodass
auf eine Aufstellung der Kosten für spätere Unterstützungsperioden
verzichtet werde.
G.
Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2007 den
Entwurf einer Schlussabrechnung über sein Sicherheitskonto zu und lud
ihn zur Stellungnahme ein. Im Entwurf wurden dem auf dem
Sicherheitskonto liegenden Guthaben von Fr. 36'920.15 während der
vorläufigen Aufnahme entstandene, rückerstattungspflichtige Kosten in
der Höhe von Fr. 56'338.05 gegenüber gestellt, die sich
zusammensetzten aus der Differenz zwischen Kosten und
Eigenleistungen gemäss Bestätigung der kantonalen Behörde im Betrag
von Fr. 55'362.70 und den ungedeckten Kosten von Zahnbehandlungen
im Betrag von Fr. 975.35. Daraus ergab sich zu Lasten des
Beschwerdeführer ein ungedeckter Negativsaldo von Fr. 19'417.90.
H.
Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz am 12. März 2007 seine
Einwände gegen den Entwurf der Schlussabrechnung mit, welche
inhaltlich die auf dem Sicherheitskonto verbuchten Lohnabzüge betrafen.
Die dadurch veranlassten Abklärungen der Vorinstanz führten zu einer
Gutschrift auf dem Sicherheitskonto in der Höhe von Fr. 2'034.55
(Nachforderung gegenüber dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit
Lohnabzügen, die nicht auf das Sicherheitskonto überwiesen wurden)
und einem Abzug in der Höhe von Fr. 461.50 (Rückerstattung an den
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Lohnabzügen, die nach dem
Ende der Sicherheitsleistungspflicht vorgenommen und auf das
Sicherheitskonto überwiesen wurden).
C3591/2008
Seite 4
I.
Mit Verfügung vom 30. April 2008 erliess die Vorinstanz die
Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers.
Die Vorinstanz stellte fest, dass das Sicherheitskonto des
Beschwerdeführers nach den durchgeführten Korrekturen per 28. April
2008 zuzüglich Zins und abzüglich Spesen ein Guthaben von
Fr. 38'612.80 weist, setzte die für die Dauer der vorläufigen Aufnahme
aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten
entsprechend dem Abrechnungsentwurf auf Fr. 56'338.05 fest und
ordnete die Saldierung des Sicherheitskontos zu Gunsten des Bundes als
anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten an.
J.
Gegen die vorgenannte Verfügung legte der Beschwerdeführer am 2.
Juni 2008 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein, das sich
gegen die Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten richtet, soweit sie
über die Kosten der Zahnbehandlung hinausgehen.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe mit
C._______ ein behindertes Kind zu betreuen, das im Kanton Obwalden in
einem Sonderschulheim untergebracht und dessen Unterhalt während
der ganzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz durch Leistungen der
Invalidenversicherung (IV) gedeckt worden sei. Diese
Versicherungsleistungen seien Caritas Obwalden zugeflossen, die für
den Kanton die Fürsorge wahrnehme, und mit dem Unterhaltsbudget der
Familie verrechnet worden. Entsprechende Beweismittel würden
baldmöglichst eingereicht. Unter diesen Umständen seien die ihm in
Rechnung gestellten Kosten nicht haltbar und nicht zu begründen.
K.
Auf entsprechende Beweisanordnung unterbreitete der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Juli 2008 eine Dokumentation der
IVStelle Obwalden. Daraus ergebe sich, so der Beschwerdeführer, dass
im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2008 für das Kind
C._______ Rentenleistungen von insgesamt Fr. 221'475.00 ausbezahlt
worden seien, sei es direkt an die Caritas Obwalden, sei es zu Handen
der Caritas Obwalden an ihn. Diese Mittel seien als Versicherungs und
nicht als Fürsorgeleistungen zu betrachten. Der Beschwerdeführer macht
des Weiteren geltend, er habe nach der Einreise der Ehefrau und der
beiden älteren Kinder im Jahr 1996 von der Ausgleichskasse Obwalden
in einem grösseren Umfang Kinderzulagen für die früheren Jahre
C3591/2008
Seite 5
erhalten, die ebenfalls mit den Fürsorgeleistungen der Caritas verrechnet
worden seien. Schliesslich wird vorgebracht, das Kind C._______ sei für
längere Zeit in einem Behindertenheim untergebracht gewesen, wobei er
die Hälfte der Kosten aus eigenen Einkünften beigesteuert habe.
L.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. November
2008 auf Abweisung der Beschwerde. Weitere beim Kanton veranlasste
Abklärungen hätten ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers ab
dem 1. Februar 2005 selbständig gewesen sei. Vor diesem Zeitpunkt,
d.h. vom 23. August 1999 bis 31. Januar 2005 habe die Familie
Gesamtkosten von Fr. 390'661.46 verursacht. Dem stünden Gutschriften
zu Gunsten des Bundes aus Eigen und Drittleistungen in der Höhe von
Fr. 290'218.77 gegenüber. Der zu Lasten des Beschwerdeführers
lautende Saldo sei (mit Fr. 100'462.69) somit höher als in der
angefochtenen Verfügung angenommen. Obwohl das BFM für die
Rückforderung von Kosten der vorläufigen Aufnahme an keinen
Maximalbetrag gebunden sei, werde aus verwaltungsökonomischen
Gründen auf Erlass einer Verfügung über einen höheren Negativsaldo
verzichtet.
M.
Mit Replik vom 29. Dezember 2008 hält der Beschwerdeführer ohne
weitergehende Begründung an seinen Anträgen fest.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheidserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl und
Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
C3591/2008
Seite 6
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E.2). Inwieweit
Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der
massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine
Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (ANDRÉ MOSER /
MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).
2.2. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und des auf
denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs
und Rückerstattungspflicht (SiRückSystem) zur Sonderabgabe vollzogen
wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4). In Bezug auf vorläufig
aufgenommene Personen bestimmt Art. 126a Abs. 1 AuG, dass die
Abrechnung und Liquidation eines Sicherheitskontos dem alten Recht
folgt, wenn sich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ein
Schlussabrechnungsfall nach Art. 87 des AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 (AS 1999 2262) verwirklicht hat. Ein solcher
Schlussabrechnungsgrund ist eingetreten, als der Beschwerdeführer und
seine Familie am 27. April 2006 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten
C3591/2008
Seite 7
haben (Art. 87 Abs. 1 Bst. b AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998).
Die Voraussetzungen für die Nachwirkung des alten Rechts sind deshalb
gegeben.
3.
3.1. Vorläufig aufgenommene Personen haben, soweit zumutbar,
Fürsorge, Ausreise und Vollzugskosten sowie die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten (vgl. Art. 14c Abs. 6 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, BS 1 121] i.V.m. Art. 85 Abs. 1 AsylG in der
Fassung vom 26. Juni 1998). Gemäss Art. 14c Abs. 6 ANAG sind sie
verpflichtet, für die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu
diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonten, auf welche die
Arbeitgeber 10 Prozent des Erwerbseinkommens der vorläufig
aufgenommenen Personen zu überweisen haben (vgl. Art. 14c Abs. 6
ANAG und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA,
SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254] i.V.m.
Art. 86 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 11 Abs. 1
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999
2318]).
3.2. Erhält die vorläufig aufgenommene Person eine
Aufenthaltsbewilligung oder verlässt sie die Schweiz endgültig, so
liquidiert das BFM das Sicherheitskonto auf Grund einer
Schlussabrechnung, in deren Rahmen eine Verrechnung zwischen dem
Kontoguthaben und den rückerstattungspflichtigen Kosten zwecks
Deckung der letzteren erfolgt (Art. 14c Abs. 6 ANAG und Art. 22 Abs. 1
VVWA in der Fassung vom 11. August 1999 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 Bst. b
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 17 Abs. 2 AsylV 2 in
der Fassung vom 11. August 1999). Ein allfälliges Restguthaben gelangt
zur Auszahlung an den Kontoinhaber. Soweit die
rückerstattungspflichtigen Kosten nicht aus den Sicherheitsleistungen
gedeckt werden können, bleibt der Kontoinhaber nach Massgabe der
fürsorgerechtlichen Grundsätze zur Rückerstattung verpflichtet (Art. 22
Abs. 1 VVWA in der Fassung vom 11. August 1999 i.V.m. Art. 9 Abs. 1
und 4 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999; vgl. dazu auch die
Erläuterungen im Entwurf zur Schlussabrechnung vom 16. Februar 2007,
wonach die Rückerstattung von ungedeckten Kosten für den Fall
C3591/2008
Seite 8
vorbehalten bleibt, dass der Kontoinhaber zu Vermögen kommt, das nicht
aus Erwerbseinkommen stammt).
3.3. Die rückerstattungspflichtigen Kosten setzen sich zusammen aus
den ungedeckt gebliebenen Kosten einer Zwischenabrechnung (Art. 23
Abs. 1 VVWA in der Fassung vom 11. August 1999), den Ausreise und
Vollzugskosten, den beim Bundesverwaltungsgericht ungedeckt
gebliebenen Verfahrenskosten, den verursachten Kosten
zahnmedizinischer Behandlungen (Art. 22 Abs. 1 VVWA in der Fassung
vom 11. August 1999 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Bst. a bis c AsylV 2 in der
Fassung vom 11. August 1999) und einer Pauschale an die übrigen
Fürsorgekosten von 40 Franken pro Tag und Person. Dabei gilt die
Vermutung, dass eine Person während der Zeit ohne Arbeitsverhältnis
vollumfänglich unterstützt wurde; diese Vermutung ist namentlich dann zu
überprüfen, wenn der Kontoinhaber nachweist, dass die Bedürftigkeit
während der erwerbslosen Zeit nicht oder nicht vollständig bestanden hat
oder Eigen bzw. Drittleistungen erbracht wurden (Art. 23 Bst. b VVWA in
der Fassung vom 11. August 1999).
4.
Der Stand des Sicherheitskontos ist vorliegend unbestritten. Gegenstand
der hier zu beurteilenden Beschwerde ist einzig die Höhe der dem
Beschwerdeführer vom BFM in Rechnung gestellten Kosten der
allgemeinen Fürsorge.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Sohn C._______ habe im
Zeitraum von 11. Januar 2003 bis 30. Juni 2008 Leistungen der IV von
insgesamt Fr. 221'475.00 erhalten, die nicht als Sozialhilfe betrachtet
werden könnten. Des Weiteren habe er im Jahr 1996 von der
Ausgleichskasse Obwalden in einem grösseren Umfang Kinderzulagen
für die früheren Jahre ausbezahlt erhalten, die ebenfalls mit den
Fürsorgeleistungen verrechnet worden seien. Schliesslich sei der Sohn
C._______ für längere Zeit im Behindertenheim Rüti untergebracht
gewesen, wobei er die Hälfte der Kosten aus eigenen Einkünften
bestritten habe. Ganz offensichtlich geht der Beschwerdeführer davon
aus, dass bei der Berechnung der Sozialhilfekosten Eigen und
Drittleistungen unrichtig erfasst worden seien. Die Vorinstanz, die sich in
der angefochtenen Verfügung aus verwaltungsökonomischen Gründen
darauf beschränkte, die rückerstattungspflichtigen Kosten nur für den
Zeitraum 4. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2001 zu erheben, sah sich im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens veranlasst, beim Kanton eine
C3591/2008
Seite 9
vollständige Auflistung der vom Beschwerdeführer und seiner Familie in
Anspruch genommenen Sozialhilfe namentlich auch im Hinblick auf die
IVLeistungen einzuholen. Die entsprechenden Akten wurde dem
Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugstellt. Er verzichtete darauf,
sich mit der Aufstellung inhaltlich auseinanderzusetzen, obwohl die
Beweisführungslast für die Höhe der Eigen bzw. Drittleistungen während
einer Unterstützungsperiode nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art.
23 Bst. 2 VVWA in der Fassung vom 11. August 1999 bei der
unterstützten Person liegt. Bei dieser Sachlage bestünde für das
Bundesverwaltungsgericht nur dann Veranlassung, die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Abrechnung zu hinterfragen, wenn sich
entscheidswesentliche Zweifel aufgrund der Akten aufdrängen. Das ist
jedoch nicht der Fall.
4.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und
seine Familie von August 1999 – dem Zeitpunkt der vorläufigen
Aufnahme – bis und mit Januar 2005 während insgesamt 9'719 Tagen
teilweise unterstützt wurden: Den Kosten der materiellen Grundsicherung
in der Höhe von Fr. 364'121.56 standen Einnahmen aus dem
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von lediglich Fr. 222'641.95
gegenüber. Der daraus resultierende Fehlbetrag von Fr. 141'479.61
zuzüglich Kosten besonderer medizinischer Versorgung in der Höhe von
Fr. 46'168.35 wurden von der öffentlichen Sozialhilfe übernommen. Somit
haben der Beschwerdeführer und seine Familie wirtschaftliche Sozialhilfe
von insgesamt Fr. 187'647.96 in Anspruch genommen. Dieser Betrag ist
schon deshalb voll abrechnungsfähig, weil er sich deutlich innerhalb des
von Art. 23 Bst. b VVWA (in der Fassung vom 11. August 1999)
gezogenen Kostenrahmens hält (9'719 Unterstützungstage zu Fr. 40.00).
Ende 2004 und Anfang 2005 wurden dem Sohn C._______ rückwirkend
auf den 1. Dezember 2003 Leistungen der IV zugesprochen (ganze
ausserordentliche IVRente, Ergänzungsleistungen der IV,
Hilflosenentschädigung mittleren Grades), was der Familie erstmals zur
wirtschaftlichen Selbständigkeit verhalf. Ein Teil der Nachzahlung für die
Jahre 2003 und 2004 von Fr. 84'780.00 wurde zur Deckung der
verursachten Sozialhilfekosten herangezogen. Aus der Aufstellung des
Kantons geht hervor, dass die Nachzahlung wie folgt verwendet wurde:
Der Betrag von Fr. 61'656.80 wurde mit den Sozialhilfekosten des
Sohnes C._______ in den Jahren 2003 und 2004 verrechnet, der Betrag
von Fr. 1'674.00 diente der Deckung der aus der Nachzahlung
resultierenden Steuern für die Jahre 2003 und 2004, der Betrag von
Fr. 14'573.15 ging an den Beschwerdeführer unter anderem zwecks
C3591/2008
Seite 10
Rückerstattung seiner finanziellen Beteiligung an der Unterbringung von
C._______ und der Restbetrag von Fr. 6'876.05 wurde dem Sohn
C._______ ausbezahlt. Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers
davon aus, dass sein Anteil an der Nachzahlung ebenfalls zur Deckung
der verursachten Sozialhilfekosten einbehalten wurde, so beläuft sich die
Rückerstattung gesamthaft auf Fr. 76'229.95. Die von August 1999 bis
und mit Januar 2005 entstandenen, noch offenen Sozialhilfekosten
betragen somit Fr. 111'418.01.
4.3. Unter Berücksichtigung aller Eigen und Drittleistungen des
Beschwerdeführers und seiner Familiengehörigen ergibt sich, dass im
Zeitraum August 1999 bis und mit Januar 2005 tatsächlich
rückerstattungspflichtige Kosten erwachsen sind, die mit Fr. 111'418.01
wesentlich höher ausfallen, als die mit der angefochtenen Verfügung auf
der Basis 4. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2001 festgesetzten und vom
Beschwerdeführer beanstandeten Fr. 56'338.05. Die Beschwerde erweist
sich somit als klar unbegründet. Da die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung aus verwaltungsökonomischen Gründen ausdrücklich
darauf verzichtet, die Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten zu
Lasten des Beschwerdeführers neu festzusetzen, und das
Bundesverwaltungsgericht in der Folge von der Androhung einer
reformatio in peius gemäss Art. 62 Abs. 3 VwVG Abstand nahm, ist die
angefochtene Verfügung zu bestätigen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 11
C3591/2008
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten RefNr. _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: