B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3592/2012
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Höhe der Altersrente,
Einspracheverfügung SAK vom 15. Mai 2012.
C-3592/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 24. Mai 1946 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehörige
X._______ (nachfolgend Versicherter) war in den Jahren 1970 bis 1977 in
der Schweiz wohnhaft und arbeitstätig (Vorakten 5 und 6). Er stellte am
24. März 2004 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK einen An-
trag für eine provisorische Rentenberechnung (Vorakten 2). Nach der
Vornahme der Berechnung teilte die SAK dem Versicherten mit Schreiben
vom 9. Juni 2004 mit, die provisorisch berechnete Altersrente werde bei
einem Anspruchsbeginn ab Juni 2011 unter Berücksichtigung von Erzie-
hungsgutschriften monatlich Fr. 251.- betragen, wobei dieser Auskunft
rein informativer Charakter zukomme und der berechnete Rentenbetrag
gemäss den im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Rententabellen fest-
gesetzt worden sei (Vorakten 12).
B.
Am 24. Mai 2011 erreichte der Versicherte das ordentliche Rentenalter
und stellte daher am 3. Januar 2011 einen Rentenantrag bei der SAK
(Vorakten 14). Diese berechnete die Altersrente in der Folge gestützt auf
einem ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen von aufgewertet
Fr. 41'395.- zuzüglich Erziehungsgutschriften von Fr. 19'524.- und setzte
sie mit Verfügung vom 18. Mai 2011 auf monatlich Fr. 276.- mit Wirkung
ab 1. Juni 2011 fest (Vorakten 26).
C.
Die Ehefrau des Versicherten, Y._______, erreichte das ordentliche Ren-
tenalter am 5. Januar 2012 (geb. 5. Januar 1948). Die SAK nahm auch
für sie eine Rentenberechnung vor und setzte die Altersrente mit Verfü-
gung vom 17. Januar 2012 auf monatlich Fr. 276.- mit Wirkung ab
1. Februar 2012 fest (Beilage zur Replik, act. 7). Da die Ehefrau in der
Schweiz nicht arbeitstätig war, wurden für die Rentenberechnung lediglich
die Einkommen des Versicherten zuzüglich Erziehungsgutschriften he-
rangezogen und hälftig angerechnet.
D.
Aufgrund der durchgeführten Einkommensteilung nahm die SAK auch für
den Versicherten eine Neuberechnung vor und erliess am 30. Januar
2012 eine weitere Rentenverfügung, mit welcher sie die Altersrente mit
Wirkung ab 1. Februar 2012 auf monatlich Fr. 236.- reduzierte (Vorakten
30). Die hiergegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die SAK
mit Einspracheverfügung vom 15. Mai 2012 ab (Vorakten 34, 35 und 39).
C-3592/2012
Seite 3
E.
Der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) teilte der SAK (nachfol-
gend Vorinstanz) mit Schreiben vom 11. Juni 2012 mit, er halte an der
Einsprache vom 11. Februar 2012 fest und akzeptiere deren Abweisung
nicht (act. 1). Sinngemäss beantragte er die erneute Prüfung seiner in der
Einsprache vorgebrachten Einwände. Zur Begründung brachte er im We-
sentlichen vor, der Kursumrechnung liege ein Fehler zugrunde und er sei
nicht bereit, den dadurch bedingten Rentenverlust in Kauf zu nehmen.
Bezüglich der Rentenhöhe machte er geltend, es sei für ihn nicht nach-
vollziehbar, wie eine Einkommensteilung vorgenommen werden könne,
obschon seine Ehefrau nicht erwerbstätig gewesen sei und daher auch
kein Einkommen erzielt habe. Zwischenzeitlich habe er vom "Schweizeri-
schen Buchdruckerverband" sowie der "Schweizerischen Typografia" die
Mitteilung erhalten, dass das durchschnittliche Jahressalär eines "Typo-
grafen im Bereich Satz- und Druckmedien" im Jahr 2011 bei ca.
Fr. 85'000.- gelegen habe, womit sich trotz der Einkommensteilung ein
anderer als der von der Vorinstanz verwendete Wert ergebe. Er sei mit
der Kürzung der Rente um Fr. 40.- nicht einverstanden und erwarte weite-
re Erklärungen. Die Eingabe wurde in der Folge von der Vorinstanz zu-
ständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und von
diesem als Beschwerde gewertet.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2012
(act. 4) die Abweisung der Beschwerde. Wie bereits im Einspracheent-
scheid erläuterte sie die Berechnung der Altersrente des Beschwerdefüh-
rers und legte dar, dass die Kursumrechnung der Rente durch das mit der
Durchführung der Zahlungsüberweisung beauftragte Finanzinstitut
"PostFinance" erfolge, wobei allfällige Wechselkursverluste nicht durch
die Ausgleichskasse zu tragen seien.
G.
Mit Replik vom 18. September 2012 (act. 7) führte der Beschwerdeführer
ergänzend aus, es sei für ihn aufgrund der Verfügung vom 18. Mai 2011
nicht erkennbar gewesen, dass sich die Sachlage mit dem Renteneintritt
seiner Ehefrau ändern könne. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb
sich sein durchschnittliches Jahreseinkommen anstelle der bisher einbe-
rechneten Fr. 61'248.- nun lediglich noch auf Fr. 40'368.- belaufen solle.
Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer u.a. eine Lohnstatistik für
das Jahr 2010 ein und führte aus, gemäss seinen Berechnungen betrage
das durchschnittliche Jahressalär für das Berufspersonal "Druckvorstufe"
C-3592/2012
Seite 4
Fr. 69'588.- (Gesamtschweiz) bzw. Fr. 70'164.- (Stadt). Welcher Wert nun
für die Rentenberechnung massgeblich sei, bleibe für ihn trotz der Erläu-
terungen der Vorinstanz ungeklärt. Ferner sei er nicht damit einverstan-
den, wenn ein von der Vorinstanz beauftragtes Finanzinstitut die entspre-
chenden Wechselkurse und die sich daraus ergebenden Schwankungen
nicht korrekt an die Rentenbezüger überweise.
H.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 3. Oktober 2012 am Antrag der Be-
schwerdeabweisung unter Verweis auf ihre Vernehmlassung fest (act. 9).
I.
Der Schriftenwechsel wurde mit prozessleitender Verfügung vom 9. Ok-
tober 2012 (act. 10) geschlossen.
J.
Die mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. Oktober 2012 unter Wiederho-
lung seiner bisherigen Einwände eingereichten Schlussbemerkungen des
Beschwerdeführers (act. 12) wurden der Vorinstanz mit Zwischenverfü-
gung vom 26. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
C-3592/2012
Seite 5
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ergibt sich zusam-
menfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist
demnach auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In ma-
teriellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
C-3592/2012
Seite 6
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist.
2.3.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgear-
beiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An-
hangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA
in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspartei-
en untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfol-
gend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.3.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens so-
wie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung ei-
ner schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des
damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar
2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1).
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.
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Seite 7
3.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Einspracheverfügung vom
15. Mai 2012, mit welcher die Vorinstanz die Rentenverfügung vom
30. Januar 2012 bestätigte. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen, ob die Berechnung der Altersrente des Be-
schwerdeführers und Festsetzung auf monatlich Fr. 236.- mit Wirkung ab
1. Februar 2012 korrekt erfolgte. In diesem Zusammenhang wird nament-
lich die Rechtmässigkeit der Einkommensteilung, die Bestimmung des
Einkommens und die Frage des anwendbaren Wechselkurses vertieft zu
prüfen sein.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2011 An-
spruch auf eine ordentliche Rente (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) in Form
einer Teilrente hat, da er mit Ende Mai 2011 das 65. Altersjahr vollendete.
3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet.
Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versi-
cherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil-
rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze
berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
3.2.1 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn
eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt
war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag (Art. 10 AHVG) entrich-
tet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c
AHVG aufweist.
3.2.2 Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte
Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags-
jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit
Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
Laut Wegleitung über die Renten (RWL) der Eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig seit 1. Januar 2003,
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Seite 8
Stand: 1. Januar 2011, Rz. 4204) werden die einzelnen Beitragsperioden
auf den Monat genau ermittelt, wobei angebrochene Kalendermonate als
volle Monate angerechnet werden (vgl. auch ZAK 1982 S. 373).
3.2.3 Nach Art. 29quinquies AHVG werden nur die Einkommen berücksich-
tigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Abs. 1). Die Beiträge von nicht-
erwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppel-
ten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Abs. 1 geteilt und als Erwerbsein-
kommen angerechnet (Abs. 2). Einkommen, welche die Ehegatten wäh-
rend der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden ge-
teilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Abs. 3). Die
Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn a) beide Ehegatten ren-
tenberechtigt sind, wenn b) eine verwitwete Person Anspruch auf eine Al-
tersrente hat, oder c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Der Teilung
und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen a)
aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjah-
res und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenal-
ter oder Tod) beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und
b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis
Abs. 2 bleibt vorbehalten (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen im
Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht
geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).
3.2.4 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehe-
paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalender-
jahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht,
werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er-
lischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten
(Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate
versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu-
sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an-
gerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht
dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss
Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches
(Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erzie-
hungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der
Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem
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1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst ren-
tenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
3.3 Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau von Oktober 1970 bis März 1977 mit ihren beiden Kindern
(geb. 1968 und 1972) Wohnsitz in der Schweiz hatten (Vorakten 5). Nach
Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der
Schweiz obligatorisch versichert, was daher auch für den Beschwerde-
führer und seine Familie zutrifft. Während der Wohnsitzjahre in der
Schweiz war er durchgehend arbeitstätig und leistete basierend auf den
erzielten Einkommen Beiträge der AHV/IV (vgl. IK-Auszug vom 6. August
2012, Vorakten 27). Seine Ehefrau nahm in dieser Zeit die Aufgaben der
Kinderbetreuung und Verrichtung des Haushalts wahr und ging keiner Ar-
beitstätigkeit nach (Vorakten 5 und 17 – S. 8/12). Nebst den Beiträgen
und Einkommen des Beschwerdeführers wurden dem Ehepaar für insge-
samt sechs Jahre Erziehungsgutschriften von Fr. 19'524.- (Beschwerde-
führer) bzw. Fr. 19'274.– (Ehefrau) angerechnet (Vorakten 28).
3.4 Für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Januar 2012 richtete
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine monatliche Rente von
Fr. 276.- aus, berechnete diese in der Folge jedoch neu, als seine Ehe-
frau per Ende Januar 2012 das ordentliche Rentenalter erreichte. Die
neue Rentenberechnung ergab eine um Fr. 40.- tiefere monatliche Alters-
rente von Fr. 236.- ab 1. Februar 2012. Diesbezüglich rügt der Beschwer-
deführer, dass seine in der Schweiz generierten Einkommen im Rahmen
der neuen Rentenberechnung nicht mehr ganz, sondern je zur Hälfte ihm
und seiner Ehefrau angerechnet wurden. Sinngemäss machte er geltend,
dass die Einkommensteilung nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG vorliegend
nicht zur Anwendung gelange, da seine Ehefrau keine Einkommen erzielt
habe, welche hälftig angerechnet werden könnten.
3.4.1 Vorab ist anzumerken, dass sich die Einkommensteilung zu Guns-
ten des Ehepaars auswirkt. Zwar führte sie zu einer Reduktion der Rente
des Beschwerdeführers, diese bewegt sich jedoch mit Fr. 40.- pro Monat
im Verhältnis zur sich daraus ergebenden höheren Rente der Ehefrau auf
einem tieferen Niveau, da ihre Rente ohne die Hälfte seiner Einkommen
lediglich aufgrund der Beziehungsgutschriften von Fr. 19'274.- berechnet
und bei Anwendung der vorliegend massgeblichen Rentenskala 7 monat-
lich Fr. 204.- betragen würde, was einem Minderwert von Fr. 72.- ent-
spräche. Von detaillierten Erläuterungen zur Rentenberechnung der Ehe-
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Seite 10
frau wird im vorliegenden Urteil indessen abgesehen, da sich die Be-
schwerde ausschliesslich auf die Rentenverfügung des Beschwerdefüh-
rers bezieht.
3.4.2 Ferner gilt es zu beachten, dass für die Prüfung, ob im konkreten
Fall eine Einkommensteilung nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG durchzu-
führen ist, nicht von Belang ist, ob beide Ehegatten erwerbstätig waren
oder nur ein Ehepartner Einkommen erzielt hat. Eine Einkommensteilung
ist vorliegend aufgrund der Tatsache, dass beide Ehegatten rentenbe-
rechtigt sind, vorzunehmen (Bst. a). Der Teilung unterliegen nur die Ein-
kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal-
les beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten,
in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewe-
sen sind (vgl. E. 3.2.3 hiervon). Vorliegend betrifft dies den Zeitraum vom
1. November 1970 bis zum 31. März 1977 (vgl. E. 3.3 hiervon), in wel-
chem lediglich Einkommen des Beschwerdeführers erfasst sind. Entspre-
chend beschränkt sich die Einkommensteilung auf diese Einkommen und
die Vorinstanz ging somit in korrekter Weise vor, indem sie den Ehegatten
je die Hälfte davon anrechnete.
3.5 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, es sei für ihn
nicht nachvollziehbar, weshalb ihm in der provisorischen Rentenberech-
nung im Jahr 2004 als durchschnittliches jährliches Einkommen
Fr. 55'704.-, in der Berechnung zur Verfügung vom 18. Mai 2011
Fr. 61'248.- und in derjenigen zur Verfügung vom 30. Januar 2012 noch
lediglich Fr. 40'368.- angerechnet worden seien. Gemäss seinen Abklä-
rungen betrage das durchschnittliche Jahressalär für das Berufspersonal
"Druckvorstufe" Fr. 69'588.- (Gesamtschweiz) bzw. Fr. 70'164.- (Stadt).
3.5.1 Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass für die Rentenberechnung
keine statistischen Löhne herangezogen werden, sondern ausschliesslich
das Erwerbseinkommen der rentenberechtigten Person massgebend ist
(vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Insgesamt beträgt das Einkommen, welches
der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum (77 Monate) erzielt hat,
Fr. 211'647.- (vgl. IK-Auszug vom 6. August 2012, Vorakten 27). Dieses
diente als Basis für sämtliche bisher vorgenommene Rentenberechnun-
gen. Da der Beschwerdeführer 6 Beitragsjahre aufweisen kann, die Bei-
tragsdauer seines Jahrganges bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr
2011 jedoch 44 Jahre beträgt, erfolgt die Berechnung seiner Rente auf-
grund der Rentenskala 6. In den Rentenskalen werden die Stufen der
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Seite 11
durchschnittlichen Jahreseinkommen aufgeführt und die sich daraus er-
gebenden Renten beziffert. Zu finden sind sie in den Rententabellen, wel-
che auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen publiziert
sind ( Praxis > Vollzug > AHV > Weisungen
Renten, besucht am 30. Januar 2014). Die Berechnungen der von der
Vorinstanz berücksichtigten durchschnittlichen Jahreseinkommen und der
sich daraus ergebenden Renten sind nachfolgend aufzuzeigen.
3.5.2 In der provisorischen Berechnung vom Juni 2004 (Vorakten 7) wur-
de das Gesamteinkommen mit einem Faktor von 1.122 aufgewertet, dar-
aus das durchschnittliche Jahreseinkommen mit Fr. 37'008.- ermittelt so-
wie Erziehungsgutschriften von Fr. 17'757.- addiert, was rund Fr. 54'765.-
ergab. Die Vorinstanz verwendete die dannzumal aktuellen Rententabel-
len 2004, nach welchen das nächst höhere durchschnittliche Jahresein-
kommen Fr. 55'704.- beträgt, was eine Altersrente von monatlich Fr. 251.-
ergibt. Dazu ist anzumerken, dass diese Berechnung aufgrund der da-
mals aktuellen Werte erfolgte (u.a. lag der Aufwertungsfaktor für das Jahr
2011 noch nicht vor) und daher keinen verbindlichen Charakter hatte, wie
dies die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2004 denn auch kund-
tat (vgl. vorne Sachverhalt A.).
3.5.3 Die Rentenberechnung zur Verfügung vom 18. Mai 2011 (Vorak-
ten 23) basiert wiederum auf dem Gesamteinkommen von Fr. 211'647.-.
Dieses wird mit einem Faktor von 1.255 (vgl. Rententabellen 2011, S. 15)
aufgewertet, was ein Einkommen von rund Fr. 265'617.- ergibt, und dann
auf ein Jahr umgerechnet (Fr. 265'617.- : 77 Monate x 12 Monate =
Fr. 41'395.-). Zum so ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen
werden die Erziehungsgutschriften von Fr. 19'524.- addiert, was ein ge-
samtes Jahreseinkommen von Fr. 60'919.- ergibt. Die Erziehungsgut-
schriften weichen betragsmässig von denjenigen, welche in der provisori-
schen Rentenberechnung berücksichtigt wurden ab, da sie jeweils dem
Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34
AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches entsprechen
(Art. 29sexies Abs. 2 AHVG, vgl. E. 3.2.4 hiervon). Gemäss der Rentenska-
la 6 beträgt das nächsthöhere durchschnittliche Jahreseinkommen
Fr. 61'248.-, was einer Altersrente von monatlich Fr. 276.- entspricht (sie-
he Rententabellen 11, S. 94). Die Vorinstanz berechnete demzufolge so-
wohl das durchschnittliche Jahreseinkommen, als auch die Altersrente in
korrekter Weise.
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Seite 12
3.5.4 In der Rentenberechnung zur angefochtenen Verfügung vom
30. Januar 2012 (Vorakten 28) wurde die vom Beschwerdeführer bean-
standete Einkommensteilung vorgenommen, welche sich nach den obi-
gen Erwägungen als rechtmässig erweist (vgl. E. 3.4.2 hiervon). Dement-
sprechend wurde ihr lediglich die Hälfte des Gesamteinkommens von
Fr. 211'647.- zugrunde gelegt, was aufgrund einer rundungsbedingten Dif-
ferenz von Fr. 2.50 einen Betrag von Fr. 105'826.- ergab. Dieses Ein-
kommen war wiederum mit einem Faktor von 1.255 aufzuwerten und der
daraus resultierende Betrag von rund Fr. 132'812.- auf ein Jahr umzu-
rechnen (Fr. 132'812.- : 77 Monate x 12 Monate = Fr. 20'698.-). Nach Ad-
dition der Erziehungsgutschriften von Fr. 19'524.- ergab sich ein durch-
schnittliches jährliches Einkommen von Fr. 40'222.-. Die Rentenberech-
nung war wiederum mittels der Rententabellen 2011 vorzunehmen, da
diese jeweils ihre Gültigkeit behalten, bis der Bundesrat eine neuerliche
Rentenanpassung anordnet. Das nächsthöhere durchschnittliche Jah-
reseinkommen liegt gemäss den Rententabellen 2011 bei Fr. 40'368.-,
was einer Altersrente von monatlich Fr. 236.- entspricht (vgl. Rententabel-
len 2011, S. 94).
3.5.5 Daraus ergibt sich, dass auch die vorinstanzliche Berechnung des
durchschnittlichen Jahreseinkommens und der Altersrente ab 1. Februar
2012 korrekt erfolgte und nicht zu beanstanden ist. Die Differenzen der
durchschnittlichen Jahreseinkommen in den jeweiligen Rentenberech-
nungen kamen demnach nicht durch Fehlberechnungen zustande, son-
dern sind in den unterschiedlichen Aufwertungsfaktoren, den im aktuellen
Zeitpunkt berechneten Erziehungsgutschriften und der Einkommenstei-
lung begründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Wechselkurse, welche
den bisherigen Überweisungen der Altersrente zugrunde liegen, stimmten
nicht mit den tatsächlich börsenkotierten Wechselkursen überein. Ge-
mäss seinen Berechnungen hätten er und seine Ehefrau beispielsweise
im Juni 2012 einen Verlust von Euro 4.10 aufgrund des inkorrekten
Wechselkurses erlitten, da die "PostFinance" mit einem Kurs von 1,2147
anstatt des tatsächlichen Kurses von 1.2030 umgerechnet habe. Die Vor-
instanz führt demgegenüber aus, es bestehe keine gesetzliche Grundlage
für eine Pflicht des Versicherungsträgers, allfällige Wechselkursverluste
auszugleichen. Die Umrechnung der AHV/IV-Leistungen in eine Fremd-
währung durch die von ihr beauftragte PostFinance zum offiziellen Tages-
kurs werde am Ausführungsdatum vorgenommen, wobei diese den
C-3592/2012
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Wechselkurs der Währungen auf Basis des schweizerischen Interban-
kenkurses bestimme. Es ist daher strittig und nachfolgend zu prüfen, ob
vorliegend die Umrechnung der Altersrente von Schweizer Franken zu
Euro den geltenden rechtlichen Bestimmungen entspricht.
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 20 der Verord-
nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) im Zusammenhang mit der
Auszahlung der AHV-Rente ins Ausland analog anzuwenden (BGE 137 V
282 E. 3.a10); danach werden Renten und Taggelder an Berechtigte im
Ausland direkt durch die SAK in der Währung des Wohnsitzstaates – vor-
liegend in Euro – ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann
sie die Auszahlung auch auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz
oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen. Während die mit der
Umrechnung in eine Fremdwährung einhergehenden Spesen zu Lasten
der SAK gehen, hat die versicherte Person die von ihrer eigenen Bank in
Rechnung gestellten Spesen zu tragen (BGE 137 V 282 E. 3.7, 3.10 und
4.3).
4.3 Nach dem bis zum 31. März 2012 geltenden und vorliegend anwend-
baren Art. 107 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (nach-
folgend Verordnung Nr. 574/72) erfolgt die Umrechnung zum am Tag der
Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs. Die administrative Durchfüh-
rung präzisierend wird in der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (WFV) festgehalten, dass die Umrech-
nung in die ausländische Währung zum Tagesrichtkurs der Schweizer
Grossbanken für den letzten Werktag vor der Durchführung der Zahlung
erfolgt (Rz. 5033). Die WFV wurde vom Bundesamt für Sozialversiche-
rung erlassen. Wegleitungen haben verwaltungsanweisenden Charakter
und dienen der rechtsgleichen Behandlung der Betroffenen durch die
Verwaltung. Sie sind für das Gericht nicht verbindlich; sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sind sie jedoch zu berücksichti-
gen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungswei-
sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtli-
chen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 258 f. E. 3.2, BGE 132 V 125
E. 4.4).
4.4 Nach Art. 90 der für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnung Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 (nachfolgend Verord-
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nung Nr. 987/2009) gilt bei der Anwendung der Grundverordnung und der
Durchführungsverordnung als Wechselkurs zweier Währungen der von
der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die
Verwaltungskommission bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festle-
gung des Wechselkurses.
4.5 Nachdem vorliegend die Einspracheverfügung vom 18. Mai 2012 an-
gefochten ist, mit welcher die Rentenverfügung mit Wirkung ab 1. Februar
2012 bestätigt wurde, ergibt sich für die Umrechnung der AHV-Rente,
dass diese für die Monate Februar und März 2012 noch nach Art. 107
Abs. 6 der Verordnung Nr. 574/72 und analog Rz. 5033 WFV zu erfolgen
hat. Ab April 2012 ist für die Umrechnung nach Art. 90 der Verordnung
Nr. 987/2009 vorzugehen und Rz. 5033 WFV ist dementsprechend ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuell und auch nicht mehr anwendbar.
4.6 Bereits mit E-Mail vom 12. April 2012 (Vorakten 37) beanstandete der
Beschwerdeführer gegenüber die Vorinstanz die Währungsumrechnung
bezüglich der Rentenüberweisung vom 11. April 2012, welcher gemäss
der eingereichten Überweisungsbestätigung der Kreis- und Stadtsparkas-
se A._______ ein Devisenkurs von 1.2173 zugrunde lag. In Anwendung
von Art. 90 der Verordnung Nr. 987/2009 ergibt sich, dass für die Renten-
umrechnung des Monats April 2012 der Referenzkurs der Europäischen
Zentralbank des Ausführungstags (11. April 2012) massgebend gewesen
wäre – dieser wird mit 1.2011 angegeben (publiziert auf der Website Eu-
ropäischen Zentralbank Statistics > Ex-
change rates > Euro foreign exchange reference rates > Euro exchange
rates CHF, besucht am 24. Februar 2014). Des Weiteren hat der Be-
schwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe eine Überweisungsbestäti-
gung der Rentenüberweisung vom 8. Juni 2012 in der Höhe von Fr. 236.-
eingereicht (vgl. act. 1, Beschwerdebeilage 1). Aus dieser ergibt sich,
dass die PostFinance einen Devisenkurs von 1.2147 anwendete, womit
ein umgerechneter Rentenbetrag von EUR 194.29 resultierte. Wie sich
aufgrund der Statistiken der Europäischen Zentralbank jedoch zeigt, wäre
für den 8. Juni 2012 ein Referenzkurs von 1.2012 massgeblich gewesen.
Die Umrechnungskurse der PostFinance weichen jedoch nicht nur von
den Referenzkursen der Europäischen Zentralbank ab, sondern liegen
auch deutlich über den Tageskursen der Schweizer Grossbank Credit Su-
isse: am 11. April 2012 betrug der Interbankenkurs 1.20213 und am
8. Juni 2012 1.20123 (siehe Privatkun-
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den > Anlegen > Online Services > Online Rechner > Währungsrechner,
besucht am 24. Februar 2014).
4.7 Nachdem die für die Rentenumrechnung angewendeten Umrech-
nungskurse der PostFinance für die Monate April und Juni 2012 weder
dem Interbankenkurs der Schweizer Grossbanken noch dem Referenz-
kurs der Europäischen Zentralbank entsprochen haben, ist zu konkludie-
ren, dass auch die Umrechnungskurse der Monate Februar und März
2012 nicht auf den vorgeschriebenen Kursquellen, sondern auf eigenen
Daten der PostFinance beruhten. Diese verfügt jedoch erst seit Beginn
des Jahres 2013 über eine Banklizenz, weshalb die von ihr angewende-
ten Umrechnungskurse im vorliegend massgeblichen Zeitraum keine
Bankenkurse darstellen. Stattdessen hätte die SAK für die Rentenaus-
zahlung bis zum 31. März 2012 richtigerweise den Wechselkurs zum Ta-
gesrichtkurs der Schweizer Grossbanken für den letzten Werktag vor der
Durchführung der Zahlung und für die darauffolgenden Monate der von
der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzkurs anwenden
sollen (vgl. E. 4.5 hiervon). Als Folge ist für die fragliche Rente der Mona-
te Februar und März 2012 sowie ab 1. April 2012 die Umrechnung zu kor-
rigieren und dem Beschwerdeführer einen allfällig zu seinen Gunsten re-
sultierenden Betrag überweisen zu lassen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einspracheverfügung vom
15. Mai 2012 hinsichtlich der Wechselmodalitäten von Schweizer Franken
in Euro entsprechend zu korrigieren ist. Die Rentenberechnung und in de-
ren Rahmen insbesondere die Einkommensteilung sind indessen nicht zu
beanstanden und die Einspracheverfügung diesbezüglich zu bestätigen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85bis
Abs. 3 AHVG). Dem teilweise obsiegenden, nicht vertretenen Beschwer-
deführer sind nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden, so dass
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Einspracheverfügung vom 15. Mai 2012 wird insoweit
geändert, als die Umrechnung der AHV-Leistung in die Fremdwährung
Euro bis zum 31. März 2012 nach dem Tagesrichtkurs der Schweizer
Grossbanken für den letzten Werktag vor der Durchführung der Zahlung
und ab dem 1. April 2012 nach den von der Europäischen Zentralbank
veröffentlichten Referenzwechselkurs erfolgt. Im Übrigen wird die ange-
fochtene Einspracheverfügung bestätigt.
3.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten
Rente in die Fremdwährung und zum Erlass einer entsprechenden Verfü-
gung.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
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rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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