B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3592/2018
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Dr. iur. Philipp Straub, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP nach Art. 55a KVG
(Verfügung vom 16. August 2016).
C-3592/2018
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 2. März 2016 reichte die A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 1) das von Dr. med. B._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin 2) ausgefüllte Formular „Gesuch Berufsausübungsbewilligung
Ärztin/Arzt“ vom 29. Januar 2016 (Eingang: 3. März 2016) beim Gesund-
heitsdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Vorinstanz) ein
(siehe Akten des Verfahrens vor dem Gesundheitsdepartement des Kan-
tons St. Gallen, Aktennummern [nachfolgend: GSD-act.] 1 und 1.1; das Ak-
tenverzeichnis sowie sämtliche Akten des Verfahrens vor dem Gesund-
heitsdepartement des Kantons St. Gallen befinden sich ihrerseits in den
Akten des Bundesverwaltungsgerichts, Aktennummer [nachfolgend:
BVGer-act.] 2, Aktennummer 11 der Akten des Beschwerdeverfahrens vor
dem Verwaltungsgericht St. Gallen [nachfolgend: VWG-act.]).
A.a Mit Schreiben vom 6. April 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin 1 die Abweisung des Berufsausübungsbewilligungsgesuchs für
die Beschwerdeführerin 2 in Aussicht, soweit es sich auf die Tätigkeit zu-
lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [nachfolgend: OKP]
beziehe. Sie führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin 2 könne
keine dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiter-
bildungsstätte vorweisen. In einem zweiten Schritt habe sie deshalb ge-
prüft, ob im Fachgebiet Radiologie eine Unterversorgung vorliege, was
nicht der Fall sei. Falls die Beschwerdeführerin 1 an dem Gesuch festhalte,
habe sie einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– einzubezahlen (GSD-act.
5).
A.b Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 12. April
2016 Einwände bei der Vorinstanz. Sie machte geltend, die Vakanz „Fach-
arzt Radiologie“ sei in ihrem Institut C._______ über eine lange Zeit aus-
geschrieben gewesen, ohne dass sich ein Kandidat oder eine Kandidatin
mit ausreichenden fachlichen Qualifikationen habe finden lassen. Die vor
Übernahme des Röntgeninstituts C._______ ebendort tätige Radiologin
sei seit März 2016 ausserhalb des Kantons St. Gallen tätig, womit die Be-
schwerdeführerin 2 die Vakanz abdecken könne. Zur Erhaltung der bishe-
rigen Ressourcen sei es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin 2 die
„Berufsausübungsbewilligung“ erhalte (GSD-act. 6). Am 21. April 2018 ging
der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– beim Gesundheitsde-
partement ein (GSD-act. 8).
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A.c Mit Verfügung vom 16. August 2016 erteilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin 2 die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Beru-
fes als Ärztin im Kanton St. Gallen (Verfügungsziffer 1) und stellte fest, die
Beschwerdeführerin 2 sei nicht zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen.
Sie dürfe weder direkt noch indirekt über eine Zahlstellen-Register-Num-
mer (nachfolgend: ZSR-Nr.) abrechnen (Verfügungsziffer 2). Mit Verfü-
gungsziffer 3 wies die Vorinstanz auf die Strafandrohung gemäss Art. 292
StGB hin. Mit Verfügungsziffer 4 auferlegte sie der Beschwerdeführerin 2
die Verfügungsgebühr von Fr. 750.–, unter Verrechnung mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.–, und verfügte die Zurückerstattung
der restlichen Fr. 750.–. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin 2 ersuche einerseits um eine gesundheitspolizeiliche Be-
rufsausübungsbewilligung sowie andererseits um eine Zulassung zur Tä-
tigkeit zulasten der OKP. Die gesundheitspolizeiliche Bewilligung zur selb-
ständigen Ausübung des Berufes als Ärztin im Kanton St. Gallen könne ihr
erteilt werden. Hingegen könne der Beschwerdeführerin in Anwendung von
Art. 55a KVG (SR 832.10) i. V. m. Art. 1 der Verordnung vom 3. Juli 2013
über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätig-
keit zulasten der OKP (VEZL; SR 832.103) keine Zulassung zur Tätigkeit
zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erteilt werden.
Die Beschwerdeführerin 2 unterliege in Bezug auf ihr Gesuch um Tätigkeit
zulasten der OKP gemäss Art. 55a KVG der Zulassungssteuerung, da sie
nicht mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiter-
bildungsstätte gearbeitet habe. Gemäss Art. 1 VEZL werde die Zulassung
nur erteilt, wenn im entsprechenden Kanton im entsprechenden Fachge-
biet die im Anhang 1 der Verordnung definierten Höchstzahlen nicht er-
reicht würden. Im Fachgebiet der Radiologie betrage die Höchstzahl für
den Kanton St. Gallen 19 (Anhang 1 VEZL). Gemäss den Abklärungen des
Kantonsarztes betrage die Zahl der aktuell im Kanton St. Gallen tätigen
Radiologinnen und Radiologen 46. Damit sei die Höchstzahl von 19 über-
schritten, weshalb gestützt auf Art. 1 VEZL keine Zulassung erteilt werden
könne. Gestützt auf Art. 4 VEZL könne die Erteilung einer Zulassung den-
noch erteilt werden, wenn im Fachgebiet eine Unterversorgung bestehe.
Aufgrund der massiven Überschreitung der Höchstzahl der Leistungser-
bringenden im Kanton St. Gallen und insbesondere im Wahlkreis
D._______ , dem voraussichtlichen Tätigkeitsort der Gesuchstellerin, er-
übrigten sich weitere Abklärungen zur Unterversorgung im Tätigkeitsfeld
der Gesuchstellerin. Aus der Tatsache, dass das Röntgeninstitut RODIAG
lange Zeit keinen adäquaten Facharzt im Tätigkeitsbereich der Radiologie
gefunden habe, könne keine Unterversorgung abgeleitet werden. Die
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Rechtsmittelbelehrung der Verfügung sah eine Beschwerdefrist von 14 Ta-
gen zum Weiterzug der Verfügung an das Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen vor (GSD-act. 11).
B.
Gegen die Ziffern 2 bis 4 der Verfügung des Gesundheitsdepartements des
Kantons St. Gallen vom 16. August 2016 erhoben die Beschwerdeführerin-
nen 1 und 2, beide nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp
Straub, mit Eingabe vom 31. August 2016 (Postaufgabe) Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit den Anträgen, die Zif-
fern 2 bis 4 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin 2 zur
Tätigkeit zulasten der OKP im Kanton St. Gallen zuzulassen. Eventualiter
sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführerinnen aus, die Beschwerde-
führerin 1 betreibe die Röntgeninstitute E._______ in F._______, eine Ra-
diologie innerhalb der G._______ in F._______ sowie das Röntgeninstitut
C._______. Für alle drei Institute lägen die entsprechenden Bewilligungen
vor. Ausserdem verfügten alle drei Institute über eine eigene ZSR-Nr. und
stellten ambulante Einrichtungen im Sinne von Art. 36a KVG dar. Die Be-
schwerdeführerin 2 sei eine deutsche Staatsangehörige und im Besitz ei-
nes deutschen Arztdiploms sowie eines deutschen Weiterbildungstitels zur
Fachärztin für Radiologie, welche beide in der Schweiz anerkannt worden
seien. Am 1. Juni 2015 hätten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 einen
Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn per 1. Februar 2016 abgeschlossen. Hier-
nach werde die Beschwerdeführerin 2 am Institut der Beschwerdeführerin
1 in F._______ sowie an den weiteren Instituten der H._______ am (…)
und der I._______ arbeiten. Mit Anpassung vom 1. August 2016 sei das
Arbeitspensum der Beschwerdeführerin 2 auf 80 % reduziert worden. Ge-
mäss der Besprechung der Beschwerdeführerin 1 mit dem Kantonsarzt
Dr. med. J._______ von Mai 2016 seien eine grosse Anzahl von im Kanton
St. Gallen als Radiologinnen und Radiologen mit ZSR-Nr. registrierten Ärz-
tinnen und Ärzten nicht mehr im Kanton St. Gallen tätig. So seien die bisher
im Röntgeninstitut C._______ beschäftigten Radiologinnen und Radiolo-
gen Dres. med. K._______, L._______, M._______, N._______ und
O._______ mittlerweile nicht mehr im Kanton St. Gallen tätig. Ausserdem
würden verschiedene der für die Beschwerdeführerin 1 (zum Beispiel als
Ferienvertretungen oder um den Betrieb aufrechterhalten zu können) täti-
gen Ärztinnen und Ärzte primär in anderen Kantonen arbeiten. Die Zulas-
sung von in einer Einrichtung nach Art. 36a KVG tätigen Ärztinnen und
Ärzte sei gemäss den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit
(nachfolgend: BAG) an die entsprechende Einrichtung gebunden. Gemäss
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dem BAG müsse der neue Arbeitgeber bei einem Wechsel über die ent-
sprechende Zulassung verfügen sowie für die Schaffung einer neuen Stelle
das entsprechende Bedürfnis nachweisen. Dies bedeute e contrario, dass
bei der neuen Besetzung einer bestehenden Stelle kein Bedürfnis nachge-
wiesen werden müsse. Der Zweck des Zulassungsstopps für Ärztinnen und
Ärzte sei, eine Ausdehnung des Ärzteangebots zu verhindern. Im vorlie-
genden Fall bestehe keine solche Ausdehnung, da es lediglich um die Neu-
besetzung bestehender Stellen (nach verschiedenen Abgängen) zur Auf-
rechterhaltung des Betriebs – und nicht um die Schaffung einer neuen
Stelle – gehe. Es gehe nicht an, dass offenbar zusätzliche Ärztinnen und
Ärzte zugelassen würden, es jedoch einer Einrichtung gemäss Art. 36a
KVG untersagt werde, frei werdende Stellen neu zu besetzen, da die
Höchstzahl gemäss Anhang 1 der VEZL überschritten sei. Ausserdem sei
es nicht nachvollziehbar, wie die Anzahl der Radiologinnen und Radiologen
seit November 2012 von damals offenbar 19 ZSR-Nr.-Inhabern auf aktuell
46 habe ansteigen können. Eine der beiden Zahlen könne nicht stimmen.
Die aktuelle Angabe sei in Frage zu stellen, da darin Leistungserbringende
enthalten seien, die tatsächlich nicht mehr im Kanton St. Gallen tätig seien
(VWG-act. 1).
C.
In der Folge führte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen das In-
struktionsverfahren durch (VWG-act. 3 ff.).
C.a Mit Verfügung vom 5. September 2016 erhob das Verwaltungsgericht
des Kantons St. Gallen bei der Beschwerdeführerin 1 einen Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 1‘500.– (VWG-act. 4).
C.b Mit Vernehmlassung vom 16. November 2016 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie führte zur Begründung aus,
die Beschwerdeführerinnen folgerten zu Unrecht, es müsse bei der Neu-
besetzung einer Stelle kein Bedürfnis nachgewiesen werden. Eine solche
Besitzstandswahrung sei im KVG nicht vorgesehen. Vielmehr werde ge-
mäss Art. 36 KVG eine Zulassung auf eine Ärztin oder einen Arzt persön-
lich ausgestellt. Die Zulassung als Einrichtung gemäss Art. 36a KVG setze
wiederum voraus, dass alle dort tätigen Ärztinnen und Ärzte neben einer
Berufsausübungsbewilligung auch über eine eigene Zulassung zur Tätig-
keit zulasten OKP verfügten. Dürfte eine Einrichtung jede frei werdende
Stelle durch eine Ärztin oder einen Arzt neu besetzen, unabhängig davon,
ob die betreffende Person während mindestens drei Jahren an einer aner-
kannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im Sinne von Art. 55a
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Abs. 2 KVG gearbeitet habe, würde die Zulassungssteuerung zur Farce
verkommen. Das Medizinalberuferegister enthalte sodann alle Radiologin-
nen und Radiologen, welche eine gesundheitspolizeiliche Berufsaus-
übungsbewilligung besässen. Dies seien gemäss dem aktuellen Auszug in
St. Gallen 59 Radiologinnen und Radiologen. Darunter befänden sich Ra-
diologinnen und Radiologen, die zwar über eine gesundheitspolizeiliche
Berufsausübungsbewilligung verfügten, jedoch nicht zulasten der OKP ab-
rechnen dürften. Die Anzahl der Radiologinnen und Radiologen mit sowohl
einer Berufsausübungsbewilligung als auch einer OKP-Bewilligung ent-
spreche der in der angefochtenen Verfügung angegebenen Zahl von 46. In
der Zahl 46 seien auch diejenigen Radiologinnen und Radiologen enthal-
ten, welche beispielsweise nur in Teilzeit oder nicht mehr im Kanton St.
Gallen arbeiteten. Es sei entscheidend, dass sämtliche Radiologinnen und
Radiologen erfasst würden, welche im Kanton St. Gallen zulasten der OKP
tätig sein könnten. Diese Betrachtungsweise berücksichtige, dass die ent-
sprechenden Personen jederzeit ihr Pensum erhöhen beziehungsweise in
den Kanton St. Gallen zurückkehren könnten. Der Einwand der Beschwer-
deführerinnen, wonach Dres. med. K._______, L._______, M._______,
N._______ und O._______ mittlerweile nicht mehr im Kanton St. Gallen
tätig seien, sei daher unbehelflich. Es sei indessen einzuräumen, dass die
VEZL die massgebliche Zahl nicht genau definiere. Mit dem Begriff
„Höchstzahl“ werde nicht gesagt, ob nur diejenigen Ärztinnen und Ärzte zu
zählen seien, die tatsächlich zulasten der OKP abrechneten oder ob alle
Ärztinnen und Ärzte zu zählen seien, welche berechtigt seien, zulasten der
OKP abzurechnen. Indessen würde sich vorliegend das Ergebnis auch
dann nicht ändern, wenn – in unzutreffender Weise – nur diejenigen Radi-
ologinnen und Radiologen gezählt würden, welche im Jahr 2016 tatsäch-
lich zulasten der OKP abgerechnet hätten: Gemäss Angaben der SASIS
AG seien im Jahr 2016 (das heisst vom 1. Januar bis zum 4. November
2016) 30 ZSR-Nr. verwendet worden, um radiologische Leistungen zulas-
ten der OKP abzurechnen. Diese Zahl setze sich zusammen aus zwei Ar-
ten von Leistungserbringenden, zum einen aus einzelnen Ärztinnen und
Ärzten (Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG), zum andern aus einzelnen Einrichtun-
gen als Leistungserbringende (Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG). Bei den Einrich-
tungen rechneten mehrere Radiologinnen und Radiologen über die gleiche
ZSR-Nr. ab. Damit liege die Anzahl der Radiologinnen und Radiologen,
welche im Jahr 2016 zulasten der OKP abgerechnet hätten, über 30. Die
anwendbare Höchstzahl von 19 sei damit in jedem Fall eindeutig über-
schritten. Dass im Wahlkreis D._______ keine Unterversorgung an Radi-
ologinnen und Radiologen bestehe, zeige sich auch darin, dass gemäss
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dem Kantonsarzt für Computertomographie-Bilder sowie für normale Rönt-
genbilder keine langen Wartezeiten bestünden (VWG-act. 10).
C.c Mit Replik vom 2. Dezember 2016 nahmen die Beschwerdeführerinnen
zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Sie machten geltend, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Zulassung als Einrichtung
gemäss Art. 36a KVG voraussetze, dass alle dort tätigen Ärztinnen und
Ärzte neben einer Berufsausübungsbewilligung auch über eine eigene Zu-
lassung zur Tätigkeit zulasten der OKP verfügten. Ebenfalls sei unrichtig,
dass die entsprechende Zulassung immer persönlich an die Ärztin oder
den Arzt gebunden sei, auch wenn dieser seiner Tätigkeit in einer Einrich-
tung nachgehe. Art. 36a KVG verlange nicht, dass alle in einer Einrichtung
tätigen Ärztinnen und Ärzte über eine eigene Zulassung verfügten, sondern
lediglich, dass sie die Voraussetzungen von Art. 36 KVG erfüllten, das
heisst dass sie entweder über das eidgenössische Diplom sowie eine vom
Bundesrat anerkannte Weiterbildung gemäss Art. 36 Abs. 1 KVG verfügten
oder über einen gleichwertigen wissenschaftlichen Befähigungsausweis
gemäss Art. 36 Abs. 2 KVG. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
sei die Zulassung sodann an die Einrichtung gebunden. Die Beschwerde-
führerin 2 könne daher bei einem Austritt aus dem Betrieb der Beschwer-
deführerin 1 nicht weiterhin im Kanton St. Gallen praktizieren, ohne den
Bedürfnisnachweis erbringen zu müssen (VWG-act. 13). Entsprechend
habe das BAG im Rahmen der heutigen Fassung von Art. 55a KVG fest-
gehalten, dass die Zulassungsbeschränkung im Rahmen einer Einrichtung
gemäss Art. 36a KVG nur bei der Belegung von neuen Stellen zur Anwen-
dung gelange. Die Höchstzahl gemäss VEZL beziehe sich aufgrund des
Sinns und Zwecks der Regelung auf die im Zeitpunkt einer Zulassungser-
teilung im fraglichen Kanton tatsächlich tätigen Ärztinnen und Ärzte und
nicht auf Ärztinnen und Ärzte, welche theoretisch im fraglichen Kanton tätig
sein könnten (VWG-act. 13).
C.d Die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 2. Dezember 2016
brachte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom
5. Dezember 2016 der Vorinstanz zur Kenntnis. Auf die Ansetzung eines
weiteren Schriftenwechsels verzichtete es (VWG-act. 14).
C.e Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 erkundigten sich die Beschwer-
deführerinnen beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, wann sie
mit einem Entscheid rechnen könnten (VWG-act. 15). Daraufhin teilte das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen den Beschwerdeführerinnen
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am 14. März 2018 mit, es sei mit einem Entscheid in der Sache im zweiten
Quartal des laufenden Jahres zu rechnen (VWG-act. 16).
C.f Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 teilte das Verwaltungsgericht des Kan-
tons St. Gallen den Verfahrensparteien mit, es habe sich anlässlich des
Referats ergeben, dass es – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im an-
gefochtenen Entscheid – für die Beschwerde unzuständig sei. Es beab-
sichtige daher, die Sache formlos dem Bundesverwaltungsgericht zu über-
weisen. Diesfalls würde der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– zu-
rückerstattet. Ohne einen Gegenbericht bis zum 14. Juni 2018 gehe es da-
von aus, dass die Parteien mit diesem Vorgehen einverstanden seien. Wid-
rigenfalls werde das Gericht voraussichtlich einen Nichteintretensent-
scheid erlassen (VWG-act. 17). Nach ungenutztem Fristablauf überwies
das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 19. Juni
2018 die Akten des Beschwerdeverfahrens formlos ans Bundesverwal-
tungsgericht, verbunden mit der Bitte um Prüfung der Zuständigkeit und
Übernahme des Verfahrens (BVGer-act. 2).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht die Weiterführung des Verfahrens entsprechend der Überwei-
sung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Es erhob bei den
Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftung einen Kostenvorschuss
von Fr. 2‘600.– und gewährte ihnen die Möglichkeit, allfällige, seit dem letz-
ten Schriftenwechsel vom 5. Dezember 2016 eingetretene, entscheidrele-
vante Veränderungen mitzuteilen (BVGer-act. 3).
D.a Der mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 einverlangte Kosten-
vorschuss von Fr. 2‘600.– ging am 29. Juni 2018 bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 5).
D.b Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 hielten die Beschwerdeführerinnen fest,
es seien nach ihrer Kenntnis keine entscheidrelevanten Veränderungen
seit dem letzten Schriftenwechsel vom 5. Dezember 2016 eingetreten
(BVGer-act. 6).
D.c Mit Entscheid B 2016 187 vom 18. Juli 2018 schrieb das Verwaltungs-
gericht des Kantons St. Gallen das Beschwerdeverfahren zufolge Gegen-
standslosigkeit ab (Beilage zu BVGer-act. 8).
D.d Entsprechend der Fristansetzung gemäss der Verfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2018 (BVGer-act. 7) äusserte sich die
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Vorinstanz mit Eingabe vom 2. August 2018 zu ihrer Zuständigkeit zum Er-
lass der angefochtenen Ziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 16. August 2016
und hielt fest, seit der Einreichung der Vernehmlassung vom 16. November
2016 seien keine entscheidrelevanten Veränderungen eingetreten
(BVGer-act. 9).
D.e Mit Verfügung vom 15. August 2018 schloss das Bundesverwaltungs-
gericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 10).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
2.
Die vorliegend (teilweise) angefochtene Verfügung vom 16. August 2016
hat das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen erlassen. Die
Verfügung wurde von der zuständigen Regierungsrätin als Vorsteherin des
Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen unterzeichnet. Gemäss
Art. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über
die Krankenversicherung vom 9. November 1995 (EG-KVG; sGS 331.11)
vollzieht im Kanton St. Gallen das zuständige Departement die Bundesge-
setzgebung sowie die kantonale Gesetzgebung über die Krankenversiche-
rung. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zum Einführungs-
gesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom
12. Dezember 1995 (EV-KVG; sGS 331.111) ist das Gesundheitsdeparte-
ment das zuständige Departement für den Vollzug. Für dieses handelt die
Departementsvorsteherin gemäss Art. 24 Abs. 1 des Staatsverwaltungsge-
setzes vom 16. Juni 1994 (sGS 140.1; StVG). Damit war die Vorinstanz für
den Erlass der (teilweise) angefochtenen Verfügung vom 16. August 2016
zuständig.
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Seite 10
3.
Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen
nach Art. 55a KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt
werden. Die angefochtenen Ziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 16. August
2016 wurden gestützt auf Art. 55a KVG erlassen. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch
Art. 90a Abs. 2 KVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzli-
chen Verfahren teilgenommen, sind als Adressatinnen (die Verfügung
wurde an die Beschwerdeführerin 1 als Hauptadressatin eröffnet, ging aber
per Einschreiben auch an die Beschwerdeführerin 2) durch die teilweise
von ihnen angefochtene Verfügung vom 16. August besonders berührt und
haben an deren Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwür-
diges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde le-
gitimiert. Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
4.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) sind die Zif-
fern 2 bis 4 der Verfügung vom 16. August 2016. In diesen hat die Vor-
instanz der Beschwerdeführerin 2 die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit
zulasten der OKP verweigert (Dispositivziffer 2), unter Hinweis auf die ent-
sprechende Strafandrohung (Dispositivziffer 3) und Auferlegung der Ver-
fahrenskosten (Dispositivziffer 4). Hingegen blieb die Erteilung der Bewilli-
gung zur Ausübung des Berufes als Ärztin im Kanton St. Gallen an die Be-
schwerdeführerin 2 (Dispositivziffer 1) unangefochten. Streitig und nachfol-
gend zu prüfen ist daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 die Vo-
raussetzungen für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der
OKP erfüllt.
5.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtli-
chen Bestimmungen darzulegen.
5.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 16. August 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
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Seite 11
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
5.1 Nach Art. 35 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Bst. a KVG sind diejenigen Ärztinnen
und Ärzte zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen, welche die Voraus-
setzungen nach den Art. 36 bis 40 KVG erfüllen. Art. 36 KVG sieht vor,
dass Ärztinnen und Ärzte zugelassen sind, wenn sie das eidgenössische
Diplom besitzen und über eine vom Bundesrat anerkannte Weiterbildung
verfügen (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Zulassung von Ärztinnen und
Ärzten mit einem gleichwertigen wissenschaftlichen Befähigungsausweis
(Abs. 2). Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztin-
nen und Ärzte dienen, sind zugelassen, wenn die dort tätigen Ärztinnen
und Ärzte die Voraussetzungen nach Art. 36 erfüllen (Art. 36a KVG). Damit
genügt nach der Regelung im KVG grundsätzlich das Vorliegen einer hin-
reichenden Aus- und Weiterbildung, um den Anspruch einer Zulassung zur
Tätigkeit zulasten der OKP zu begründen.
5.2 Per 1. Januar 2001 wurde – abweichend vom vorerwähnten Grundsatz
– Art. 55a KVG in Kraft gesetzt. Damit erhielt der Bundesrat die Kompe-
tenz, während höchstens drei Jahren die Zulassung von Leistungserbrin-
genden nach den Art. 36 bis 38 KVG zur Tätigkeit zulasten der OKP von
einem Bedürfnis abhängig zu machen. Hintergrund war das bevorstehende
Inkrafttreten der bilateralen Verträge, insbesondere des Personenfreizügig-
keitsabkommens, mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten. Dem aus der wachsenden Zahl von Leistungserbringenden resul-
tierenden Anstieg der Gesundheitskosten im ambulanten Bereich sollte
Einhalt geboten werden. Gestützt auf Art. 55a KVG erliess der Bundesrat
am 3. Juli 2002 die Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von
Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP (VEZL; SR 832.103).
Die Massnahme war auf drei Jahre befristet, wurde jedoch in der Folge
mehrmals verlängert, unter entsprechender Anpassung der Verordnung.
5.3 Gemäss Art. 55a Abs. 1 KVG in der vorliegend anwendbaren Fassung
(Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft vom 1. Juli
2016 bis zum 30. Juni 2019 [AS 2016 2265; BBl 2016 3515 3525]) kann
der Bundesrat die Zulassung von folgenden Personen zur Tätigkeit zulas-
ten der OKP von einem Bedürfnis abhängig machen:
- Ärztinnen und Ärzte nach Art. 36 KVG, ob sie nun ihre Tätigkeit selbstständig
oder unselbstständig ausüben (Bst. a);
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Seite 12
- Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Art. 36a KVG oder
im ambulanten Bereich von Spitälern nach Art. 39 KVG ausüben (Bst. b);
Es ist kein Bedürfnisnachweis erforderlich für Personen, welche mindes-
tens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungs-
stätte gearbeitet haben (Abs. 2). Der Bundesrat legt die Kriterien fest, die
für den Bedürfnisnachweis massgeblich sind; vorgängig hört er die Kan-
tone sowie die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer sowie der
Patientinnen und Patienten an (Abs. 3). Die Kantone bestimmen die Per-
sonen nach Abs. 1. Sie können deren Zulassung an Bedingungen knüpfen
(Abs. 4).
5.4 Ergänzend zu den KVG-Änderungen vom 21. Juni 2013 beziehungs-
weise vom 17. Juni 2016 betreffend Art. 55a KVG mit Wirkung ab dem
1. Juli 2013 beziehungsweise dem 1. Juli 2016 wurden sodann jeweils
Übergangsbestimmungen zu den einschlägigen Gesetzesänderungen er-
lassen. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur vorliegend relevanten
Änderung des KVG vom 17. April 2016 ist kein Bedürfnisnachweis erfor-
derlich für Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom
17. Juni 2016 nach Art. 36 zugelassen wurden und in eigener Praxis zulas-
ten der OKP tätig waren (Abs. 1). Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten
dieser Änderung ihre Tätigkeit in einer Einrichtung nach Art. 36a KVG oder
im ambulanten Bereich eines Spitals nach Art. 39 KVG ausgeübt haben,
müssen den Bedürfnisnachweis nicht erbringen, wenn sie ihre Tätigkeit in
der gleichen Einrichtung oder im ambulanten Bereich des gleichen Spitals
weiter ausüben (Abs. 2).
5.5 Mit dem Erlass der VEZL hat der Bundesrat von der ihm mit Art. 55a
Abs. 1 KVG eingeräumten Möglichkeit, die Zulassung zur Tätigkeit zulas-
ten der OKP von einem Bedürfnis abhängig zu machen, Gebrauch ge-
macht. Die Ausgestaltung der Regelung obliegt gemäss Art. 3 VEZL den
Kantonen. Diese können vorsehen, dass die in der VEZL festgelegten
Höchstzahlen für ein oder mehrere Fachgebiete nicht gelten (Bst. a) oder
dass für ein oder mehrere Fachgebiete unter gewissen Umständen keine
neuen Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der OKP erteilt werden (Bst. b).
Laut Art. 4 VEZL können die Kantone zusätzlich zu den in Anhang 1 fest-
gelegten Höchstzahlen Personen zulassen, wenn im Fachgebiet eine Un-
terversorgung besteht.
C-3592/2018
Seite 13
Der Kanton St. Gallen hat keine eigene Regelung erlassen, weshalb vor-
liegend die Bestimmungen von Art. 55a KVG sowie der VEZL unverändert
zur Anwendung gelangen.
5.6 Gemäss Art. 1 Abs. 1 VEZL vom 3. Juli 2013 (Stand am 1. Juli 2016)
sind Ärztinnen und Ärzte nach Art. 36 KVG sowie Ärztinnen und Ärzte, die
in Einrichtungen nach Art. 36a KVG tätig sind, nur zur Tätigkeit zulasten
der OKP zugelassen, wenn im entsprechenden Kanton im entsprechenden
Fachgebiet die Höchstzahl nach Anhang 1 nicht erreicht wird. Im Kanton
St. Gallen sind gemäss Anhang 1 VEZL (vgl. Art. 1 Abs. 1 VEZL) höchstens
19 Radiologinnen und Radiologen zugelassen. Von der Beschränkung
nach Abs. 1 ausgenommen sind Personen nach Art. 55a Abs. 2 KVG und
nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 20162 des
KVG (Abs. 2).
5.7 Art. 6 Abs. 1 VEZL sieht sodann – in Konkretisierung der Regelung ge-
mäss Art. 55a Abs. 5 KVG, wonach die Zulassung verfällt, wenn nicht innert
einer bestimmten Frist von ihr Gebrauch gemacht wird, – vor, dass die Zu-
lassung verfällt, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber nicht innert sechs
Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht.
5.8 Art. 7 VEZL etabliert schliesslich eine Meldepflicht der Kantone (Abs.
1) sowie der Einrichtungen gemäss Art. 36a KVG (Abs. 2). Letztere haben
dem Kanton innert Monatsfrist die Personalien der bei ihnen tätigen Ärztin-
nen und Ärzte sowie jede Änderung ihrer Zahl, der Anstellungsperiode und
der Fachgebiete nach Anhang 1, in denen die Ärztinnen und Ärzte tätig
sind, zu melden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Kanton jeder-
zeit eine Kontrolle über die aktiven Ärztinnen und Ärzte hat, und zwar so-
wohl über die selbständig (freiberuflich) als auch die unselbständig (ange-
stellt) praktizierenden Ärztinnen und Ärzte (siehe Kommentar des BAG
vom 3. Juli 2013 zur Verordnung vom 1. April 2013 über die Einschränkung
der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligato-
rischen Krankenpflegeversicherung [nachfolgend: BAG-Kommentar] in
VWG-act. 1, Beilage 26).
5.9 Gemäss dem Kommentar des BAG zu Art. 3 VEZL dürfen die Kantone
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung grundsätzlich keine zusätzlichen
Leistungserbringende nach den Art. 36 und 37 KVG sowie in Einrichtungen
nach Art. 36a KVG oder im ambulanten Bereich von Spitälern nach Art. 39
KVG tätigen Ärztinnen und Ärzte mehr zur Tätigkeit zulasten der OKP zu-
lassen. Die im Anhang 1 der VEZL definierten Höchstzahlen widerspiegeln
C-3592/2018
Seite 14
den Stand der Leistungserbringenden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Regelung (vgl. auch „Umsetzung von Art. 55a KVG durch die Kantone“,
Studie der Büro Vatter AG, Politikforschung & -beratung, im Auftrag des
BAG, Schlussbericht vom 13. September 2016, S. 46, N. 4.1.1).
6.
6.1 Zu prüfen ist vorerst, ob die Beschwerdeführerin 2 die Voraussetzun-
gen einer Ausnahme erfüllt, so dass die Zulassungssteuerung im Sinne
von Art. 55a Abs. 1 KVG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 VEZL nicht auf sie anzuwen-
den wäre. Ausnahmen zur Zulassungssteuerung sind in Art. 55a Abs. 2
KVG sowie in den Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom
17. April 2016 vorgesehen.
6.2 Die Beschwerdeführerinnen haben im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin 2 die Vorausset-
zungen für eine ausnahmsweise Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zu-
lasten der OKP erfüllt. Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass
diese weder während mindestens drei Jahren an einer anerkannten
schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet hatte (vgl. Art. 55a Abs. 2
KVG) noch bereits vor Inkrafttreten von Art. 55a KVG respektive vor der
vorübergehenden Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung im
Jahre 2016 freipraktizierend zulasten der OKP oder in einer Einrichtung
nach Art. 36a KVG respektive in einer Spitalambulanz nach Art. 39 KVG
tätig war (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom
17. April 2016). Die Beschwerdeführerin 2 erfüllt damit weder die Voraus-
setzungen nach Art. 55a Abs. 2 KVG noch der vorliegend anwendbaren
Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 17. April 2016, wel-
che die ausnahmsweise nicht bedarfsabhängige Zulassung zur Tätigkeit
zulasten der OKP erlauben würden.
7.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 als Ein-
richtung nach Art. 36a KVG im vorliegenden Fall vom Bedürfnisnachweis
entbunden ist.
7.1 Die Beschwerdeführerinnen argumentierten in ihrer Beschwerdeschrift
vom 31. August 2016, die Zulassung von in einer Einrichtung nach Art. 36a
KVG tätigen Ärztinnen und Ärzten sei an die entsprechende Einrichtung
gebunden. Diese müsse bei der neuen Besetzung einer bestehenden
Stelle kein Bedürfnis nachweisen. In der Replik vom 2. Dezember 2016
ergänzten sie, eine aus einer Einrichtung austretende Ärztin könne in der
C-3592/2018
Seite 15
Folge nicht weiterhin im Kanton St. Gallen praktizieren, ohne den Bedürf-
nisnachweis zu erbringen. Für ihre Auslegung der rechtlichen Bestimmun-
gen stützten sich die Beschwerdeführerinnen auf die Erläuterungen des
BAG.
7.2 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Vernehmlassung vom 16. November
2016 demgegenüber auf den Standpunkt, es sei im KVG keine Besitz-
standswahrung in dem Sinne vorgesehen, dass eine Einrichtung eine frei
werdende Stelle ohne Bedürfnisnachweis neu besetzen dürfte. Die Zulas-
sung werde gemäss Art. 36 KVG auf eine Ärztin oder einen Arzt persönlich
ausgestellt.
7.3 Der BAG-Kommentar vom 3. Juli 2013, auf welchen sich die Beschwer-
deführerinnen berufen, wurde vor Einführung der neuen Ausnahmebestim-
mung gemäss Art. 55a Abs. 2 KVG verfasst. Der Bundesrat hat im Jahr
2013 Art. 55a KVG dem Parlament vorerst ohne Abs. 2 unterbreitet. Erst
das Parlament hat den Abs. 2 im Rahmen der Debatten eingefügt. So
wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratung von Art. 55a KVG eine
Ausnahmebestimmung für junge Ärztinnen und Ärzte mit einer Ausbildung
in der Schweiz – in einer entsprechenden Abänderung des Gesetzesent-
wurfes des Bundesrats – eingefügt (vgl. Amtliches Bulletin N. 12.092,
„KVG. Teilrevision. Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhän-
gigen Zulassung“ [zu finden unter:
trieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?Subjec-
tId=31906; zuletzt abgerufen am 12. November 2018). Damit wurde eine
Ausnahme vom Erfordernis des Bedürfnisnachweises eingeführt für Per-
sonen, welche während mindestens drei Jahren an einer anerkannten
schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben (Art. 55a Abs. 2
KVG). Hintergrundgedanke dieser neuen Ausnahmeregelung war der
Wunsch, dass jungen, gut ausgebildeten Ärztinnen und Ärzten der Einstieg
in die Praxis nicht verwehrt werden sollte. Der BAG-Kommentar vom 3. Juli
2013 äussert sich entsprechend nicht zu der erst später eingeführten Aus-
nahmebestimmung gemäss Art. 55a Abs. 2 KVG. Auch für die Beantwor-
tung der Behandlung von Zulassungen, welche an in einer Einrichtung
nach Art. 36a KVG angestellte Ärztinnen und Ärzte vergeben werden, er-
weist sich der BAG-Kommentar vom 3. Juli 2013 nach dem Gesagten nicht
als dienlich.
7.4 In den parlamentarischen Debatten zu Art. 55a KVG (hinsichtlich der
im Jahr 2013 vorgesehenen Wiedereinführung) kommt klar zum Ausdruck,
dass die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP jeweils einer Ärztin oder
C-3592/2018
Seite 16
einem Arzt persönlich ausgestellt wird. Es sind diesen Debatten keine Hin-
weise zu entnehmen, wonach die Zulassung für in einer Einrichtung nach
Art. 36a KVG tätigen Ärztinnen und Ärzten nicht diesen persönlich, sondern
der Einrichtung auszustellen wäre. Am 6. März 2013 gab Ruth Humbel für
die Kommission das nachfolgende Votum ab:
„Nach der Übergangsbestimmung gilt die bedarfsabhängige Zulassung auch
für Einrichtungen gemäss Artikel 36a KVG sowie für Spitalambulatorien. Das
war auch vor der Aufhebung der Zulassungssteuerung der Fall. Es wurde jetzt
verschiedentlich die Frage gestellt, wem die Zulassung gehöre, wenn der Arzt
das Ambulatorium verlasse: dem Arzt oder dem Spital bzw. der Institution.
Diese Frage lässt sich wie folgt beantworten: Wenn ein Arzt eine Privatpraxis
am Spital hat und mit eigener Zahlstellenregisternummer zulasten der OKP
abrechnet, dann nimmt er seine Zulassung mit. Das heisst, ein Bedürfnisnach-
weis ist nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung nicht erforderlich.
Arbeitet ein Arzt im Spitalambulatorium und rechnet das Spital seine Leistun-
gen ab, dann kann er seine Zulassung nicht mitnehmen; der Bedürfnisnach-
weis kommt für das Spitalambulatorium zur Anwendung. Einzig, wenn der Arzt
dort tätig bleibt, gilt Absatz 2 der Übergangsbestimmung. Das gilt natürlich nur
dann, wenn die Kantone generell die Bedarfsklausel anwenden. Ich habe dies
ausgeführt, weil verschiedentlich schon die Frage gestellt worden ist, wie sich
die Zulassungssteuerung im Spital in Bezug auf Belegärzte verhält. Dazu ist
zusammenfassend festzuhalten, dass es darauf ankommt, wer die Leistungen
abrechnet, ob dies der Arzt selber tut oder das Spital.“
7.5 Aufgrund der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck von
Art. 55a KVG in der vorliegend anzuwendenden Fassung wird deutlich,
dass die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP an die Ärztin oder den
Arzt persönlich ausgestellt wird und dass auf den Bedürfnisnachweis nur
dann verzichtet werden kann, wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Voraus-
setzungen einer Ausnahmebestimmung nach Art. 55a Abs. 2 oder den
Übergangsbestimmungen persönlich erfüllt. Eine Einrichtung nach Art. 36a
KVG kann sich somit nicht auf den Ausnahmetatbestand der Besitzstands-
wahrung berufen.
7.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten: Wenn die Beschwerde-
führerin 1 als Einrichtung nach Art. 36a KVG mit Sitz im Kanton St. Gallen
die bei ihr frei gewordene Stelle mit der Beschwerdeführerin 2, welche
keine Ausnahmebestimmungen erfüllt, besetzt und die Beschwerdeführe-
rin 2 ihre Tätigkeit zulasten der OKP abrechnen möchte, setzt das grund-
sätzlich voraus, dass die Höchstzahl nach Anhang 1 der VEZL nicht bereits
erreicht ist.
C-3592/2018
Seite 17
8.
Zu prüfen ist schliesslich, ob im Kanton St. Gallen die Höchstzahl nach
Anhang 1 der VEZL bereits erreicht ist und ob keine Unterversorgung im
Sinne von Art. 4 VEZL vorliegt.
8.1 In der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2016
führte die Vorinstanz aus, gemäss Abklärungen des Kantonsarztes betrage
die Zahl der aktuell im Kanton St. Gallen tätigen Radiologinnen und Radio-
logen 46. Damit sei die Höchstzahl von 19 überschritten. In der Vernehm-
lassung vom 16. November 2016 ergänzte die Vorinstanz, in der Zahl 46
seien auch diejenigen Radiologinnen und Radiologen enthalten, welche
beispielsweise nur in Teilzeit oder nicht mehr im Kanton St. Gallen arbeite-
ten. Es sei entscheidend, dass sämtliche Radiologinnen und Radiologen
erfasst würden, welche im Kanton St. Gallen zulasten der OKP tätig sein
könnten. Selbst wenn aber nur diejenigen Radiologinnen und Radiologen
gezählt würden, die im Jahr 2016 tatsächlich zulasten der OKP abgerech-
net hätten, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Denn gemäss den An-
gaben der SASIS AG seien 30 ZSR-Nr. verwendet worden, um radiologi-
sche Leistungen zulasten der OKP abzurechnen. Die Zahl 30 umfasse so-
wohl einzelne Ärztinnen und Ärzte als auch Einrichtungen, wobei bei den
Einrichtungen jeweils mehrere Radiologinnen und Radiologen über die
gleiche ZSR-Nr. abrechneten. Die Anzahl der Radiologinnen und Radiolo-
gen liege daher über 30.
8.2 Die Vorinstanz stützte sich bei der Eruierung der zugelassenen Radio-
loginnen und Radiologen auf die Abklärungen Kantonsarztes und die An-
gaben der SASIS AG, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Dem
BAG-Kommentar zu Art. 5 VEZL ist im Einzelnen zu entnehmen, dass es
sich bei Art. 55a KVG um eine zeitlich befristete Massnahme handle, was
der Umsetzung der Regelung enge Grenzen setze. Komplexe Kriterien, die
für eine langfristige Bedarfsplanung unter Umständen richtig sein möchten,
seien unter diesen Umständen auszuschliessen. Entscheide müssten in-
nert nützlicher Frist getroffen werden können, weshalb sie sich auf Anga-
ben stützen können müssten, die bereits vorhanden und allgemein zu-
gänglich seien. Infrage kämen daher insbesondere vorhandene statisti-
sche Angaben über die Anzahl der zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelas-
senen Leistungserbringenden im Kanton (Versorgungsdichte). Dabei sei
vor allem auf die Angaben der SASIS AG abzustellen.
C-3592/2018
Seite 18
8.3 Soweit die Vorinstanz für die Ermittlung der zur Tätigkeit zulasten der
OKP zugelassenen Radiologinnen und Radiologen auch diejenigen mitge-
zählt hat, die nicht mehr im Kanton St. Gallen arbeiteten, geht sie fehl.
Denn einerseits erfolgt die Zulassungssteuerung durch jeden Kanton nach
dessen spezifischen Vorschriften (Art. 3 VEZL), und andererseits verfällt
eine Zulassung, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber nicht innert sechs
Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht (Art. 6 VEZL; vgl.
auch BAG-Kommentar zu Art. 6 und 7 VEZL).
8.4 Demgegenüber vermerkte die Vorinstanz zu Recht, dass die Anzahl
der Radiologinnen und Radiologen mit einer Berufsausübungsbewilligung
und einer OKP-Zulassung auch diejenigen Radiologinnen und Radiologen
umfasst, welche lediglich in Teilzeit arbeiten. Tatsächlich besteht betreffend
die Erfassung des Beschäftigungsgrads keine Regelung, weshalb der Be-
schäftigungsgrad bei der Festlegung der Zahl der zugelassenen Leistungs-
erbringenden zulasten der OKP nach aktueller Rechtslage nicht zu berück-
sichtigen ist. Im Gegensatz dazu sieht der Vernehmlassungsentwurf des
Bundesrats vom 5. Juli 2017 zur Änderung des KVG betreffend die Zulas-
sung von Leistungserbringern vor, dass die Kantone bei der Festlegung
der Höchstzahlen pro Fachgebiet in Zukunft auch den Beschäftigungsgrad
der Ärztinnen und Ärzte berücksichtigen.
8.5 Gemäss E-Mail der SASIS AG vom 4. November 2016 waren in der
Zeit von Januar bis November 2016 in ihrem Zahlstellenregister 30 aktive
ZSR-Nummern für Ärztinnen und Ärzte im Kanton St. Gallen registriert. Da-
von rechneten 21 Ärztinnen und Ärzte auf eigenen Namen ab, und neun
ZSR-Nummern lauteten auf eine Institution (GSD-act. 19). Damit bleibt
zwar vorliegend unklar, wie viele Ärztinnen und Ärzte der Fachrichtung Ra-
diologie im Kanton St. Gallen im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich zur Ab-
rechnung zulasten der OKP zugelassen waren. Da indessen feststeht,
dass im Jahr 2016 21 Radiologinnen und Radiologen auf eigenen Namen
zulasten der OKP abrechneten und diese Zahl bereits über der im Kanton
St. Gallen für Ärztinnen und Ärzte der Fachrichtung Radiologie vorgesehe-
nen Höchstzahl von 19 gemäss Anhang 1 der VEZL liegt, kann auf weitere
Abklärungen betreffend die Anzahl der über die neun Institutionen abrech-
nenden Radiologinnen und Radiologen verzichtet werden. Es ist hinrei-
chend ausgewiesen, dass die Anzahl der zugelassenen Radiologinnen und
Radiologen im Kanton St. Gallen die Höchstzahl gemäss Anhang 1 der
VEZL im Verfügungszeitpunkt überschritten hat.
C-3592/2018
Seite 19
8.6 Schliesslich haben die Beschwerdeführerinnen auch keine Unterver-
sorgung im Fachgebiet gemäss Art. 4 VEZL nachgewiesen. Die Vorinstanz
hat in diesem Zusammenhang überzeugend dargelegt, dass im Kanton
St. Gallen und insbesondere im Wahlkreis D._______ keine Unterversor-
gung an Radiologinnen und Radiologen vorliegt. Die Auffassung der Vor-
instanz, wonach die Überschreitung der Höchstzahl der Radiologinnen und
Radiologen im Kanton St. Gallen sowie das Fehlen von langen Wartezeiten
für den Erhalt von Computertomographie-Bildern gegen eine Unterversor-
gung an Radiologinnen und Radiologen im Kanton St. Gallen spricht, er-
scheint nachvollziehbar sowie überzeugend.
9.
Zusammenfassend sind auf das vorliegend zu beurteilende Zulassungsge-
such der Beschwerdeführerin 2 zur Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 1
als Einrichtung gemäss Art. 36a KVG die Voraussetzungen der bedarfsab-
hängigen Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP nach Art. 55a Abs. 1
KVG anwendbar. Die Anzahl der im Kanton St. Gallen zur Tätigkeit zulas-
ten der OKP zugelassenen Ärztinnen und Ärzte der Fachrichtung Radiolo-
gie überschreitet die Höchstzahl gemäss Anhang 1 der VEZL. Eine Unter-
versorgung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 2 erfüllt nicht die
Voraussetzungen für die ausnahmsweise Erteilung der Zulassung zur Tä-
tigkeit zulasten der OKP im Sinne von Art. 55a Abs. 2 KVG respektive ge-
mäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 17. April
2016. Die Vorinstanz hat somit der Beschwerdeführerin 2 die Erteilung der
Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zu Recht verweigert. Damit ist
die angefochtene Verfügung vom 16. August 2016 im Ergebnis zu bestäti-
gen. Die Beschwerde ist entsprechend ist abzuweisen.
10.
10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskos-
ten den Beschwerdeführenden solidarisch aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs.
1 VwVG). Sie sind unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwie-
rigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung sowie der finanziellen
Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
auf insgesamt Fr. 2‘600.– festzusetzen sowie dem von den Beschwerde-
führenden geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
10.2 Den Beschwerdeführenden ist bei diesem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende
C-3592/2018
Seite 20
Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
11.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141
V 361).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-3592/2018
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom-
men.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Marion Sutter
Versand: