B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
11.12.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_841/2018)
Abteilung III
C-3594/2018
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Mazedonien),
vertreten durch Adrian Useini, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 7. Juli 2016 (Beschwerdeverfahren
C-5561/2015).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
13. August 2014 A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) eine ganze un-
befristete Invalidenrente seit 1. Juni 2012 zugesprochen hat (Akten der
Vorinstanz [IV] 98),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2016 auf eine am
5. September 2015 (Datum Postaufgabe) eingereichte Beschwerde gegen
die Verfügung vom 13. August 2014 wegen verspäteter Beschwerdefüh-
rung nicht eingetreten ist (IV 143, Verfahren BVGer C-5561/2015: act. 33),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil auf Seite 4 ergänzend aus-
führte, eine allfällige Schadenersatzpflicht der ehemaligen Arbeitgeber-
firma, eine allfällige Leistungspflicht der (… [Unfallversicherung]) oder der
Krankenkasse sowie allfällige Strafklagen gegen die für den Unfall verant-
wortlichen Personen beträfen den Streitgegenstand nicht, weshalb im Ver-
fahren C-5561/2015 auf diese Rügen nicht einzutreten sei,
dass das Urteil vom 7. Juli 2016 unangefochten in Rechtskraft erwuchs
(C-5561/2015: vgl. act. 34 ff.),
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Juni 2018 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf „Prozedurwiederholung“ res-
pektive das „im Zivilverfahren vorgesehene rechtswidrige (gemeint wohl:
ausserordentliche) Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens auf-
grund neuer Tatsachen“ stellte (prozessuale Revision; vgl. Verfahren
C-3594/2018: Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass der Gesuchsteller in seinem Gesuch geltend macht, mit dem Urteil
vom 7. Juli 2016 im Verfahren C-5561/2015 sei ihm das Recht vorenthalten
worden, eine Entschädigung für Verletzungen und (finanzielle) Folgen im
Nachgang zu einem Unfall zu erlangen, den er während der Arbeit (in der
Schweiz) erlitten habe, angeblich mit der Begründung, weil er nebst ande-
ren Krankheiten auch an einer Epilepsie gelitten habe,
dass er mit seiner Eingabe vom 14. Juni 2018 Akten des Universitätsspitals
(…), Klinik für Neurologie, betreffend seine notfallmässige Behandlung am
23. Februar 2018 als Beweismittel eingereicht hat (Beilagen zu B-act. 1)
und dazu ausführt, gestützt auf diese Akten habe er keine Epilepsie,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller mit Zwischenver-
fügung vom 10. Juli 2018 den Eingang des Revisionsgesuchs vom 14. Juni
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2018 bestätigt und ihn aufgefordert hat, bis zum 10. September 2018 zu
Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu über-
weisen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (B-act. 3),
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Poststempel) um
Ratenzahlung betreffend den Kostenvorschuss ersucht (B-act. 5),
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. August 2018 (Poststempel)
zudem beantragt, dass sein ihn in Mazedonien vertretender Rechtsanwalt
Adrian Huseini (recte: Useini) im vorliegenden Verfahren vertrete (B-act.
6),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Au-
gust 2018 die Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 betreffend Kostenvor-
schuss aufhob und ausführte, über das Gesuch um Ratenzahlung sei zu
einem späteren Zeitpunkt zu befinden (B-act. 7),
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. September 2018 aufforde-
rungsgemäss eine Vollmacht für den vertretenden Rechtsanwalt Adrian
Useini nebst dessen Adresse einreichte (B-act. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 ff. VGG in Verbindung
mit Art. 121 – 128 BGG Revisionsbegehren gegen ein Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts beurteilt,
dass eine Revision – unter anderem – in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich er-
hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass eine formelle Revision eines Urteils nach Art. 45 ff. VGG nur in Frage
kommen kann, um einen schwerwiegenden (Verfahrens)-Mangel eines Ur-
teils zu beseitigen, der an diesem anhaftet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 5.37),
dass der Gesuchsteller sinngemäss ausführt, im Nachgang zu der bei sei-
nem Unfall erlittenen Verletzung seien ihm Leistungen verweigert worden
wegen angeblich bestehender Krankheiten, darunter einer behaupteten
Epilepsie, die nicht vorliege respektive nie vorgelegen habe, wie dem bei-
liegenden Arztbericht entnommen werden könne,
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dass der Gesuchsteller als „neue Tatsache“ im revisionsrechtlichen Sinne
einen Spitalbericht vom 23. Februar 2018 mit Beilagen betreffend eine not-
fallmässige Zuweisung in die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals
(…) am 23. Februar 2018 nach Krampfanfall am selben Tag einreicht und
darauf hinweist, dem Bericht sei zu entnehmen, dass er an keiner Epilepsie
leide,
dass im Revisionsverfahren gegen das Urteil vom 7. Juli 2016, in welchem
auf die Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht eingetre-
ten wurde, Beweisthema nur die Rechtzeitigkeit der Einreichung einer Be-
schwerde sein kann (BGE 129 V 450 E. 3.2),
dass im Revisionsgesuch vom 14. Juni 2018 mit der Berufung auf (neue)
medizinische Erkenntnisse keine revisionsrechtlichen Gründe gegen das
Urteil vom 7. Juli 2016 im Sinne von Art. 45 ff. VGG geltend gemacht wer-
den, weshalb sich die Eingabe diesbezüglich als offensichtlich unzulässig
erweist,
dass auf das Gesuch deshalb nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ergebnis offen gelassen werden kann, ob der Gesuchstel-
ler – in Anbetracht der seit dem 1. Juni 2012 unbefristet gewährten, ganzen
Invalidenrente – überhaupt ein Rechtsschutzinteresse aufweist, im Bereich
der Invalidenversicherung ein ausserordentliches Rechtsmittel zu erheben,
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe zudem bzw. vielmehr ein faires
Verfahren und Entschädigungen aus „Zivilverfahren“ und „Zivilprozessge-
setz“ verlangt,
dass er bzw. sein Vertreter bereits mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 mit-
geteilt hatte, er sei mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. Au-
gust 2014 einverstanden, er prüfe nun aber Ansprüche gegenüber der (…
[Unfallversicherung]) und „der BVG“ (IV 104),
dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland beurteilt (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG) und
für Begehren betreffend ein „Zivilverfahren“ nicht zuständig ist,
dass die Eingabe vom 14. Juni 2018 somit nicht in die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts fällt, und auf die Eingabe auch aus diesem
Grund nicht einzutreten ist,
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dass zudem der Gesuchsteller – sollte er mit dem Gesuch eine (haftpflicht-
rechtliche und/oder arbeitsrechtliche) Entschädigung von seinem ehemali-
gen Arbeitgeber erlangen wollen – eine solche Entschädigung auf dem
zivilrechtlichen Klageweg beim zuständigen Zivilgericht anhängig machen
müsste,
dass die Frage nach Leistungen aus Unfallversicherung (bzw. deren Ver-
weigerung) allenfalls unter die Zuständigkeit der (…[Unfallversicherung])
bzw. in einem Beschwerdeverfahren unter die Zuständigkeit des kantona-
len Sozialversicherungsgerichts (Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG [SR 830.1])
fällt,
dass gemäss Art. 30 ATSG alle Stellen, die mit der Durchführung der So-
zialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen,
Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen haben, das Datum der Einrei-
chung festhalten und die entsprechenden Unterlagen an die zuständige
Stelle weiterleiten,
dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Juni 2018 deshalb zur Prü-
fung an die (… [Unfallversicherung]), Rechtsdienst, (…) (Referenznummer
[…]) weiterzuleiten ist,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält-
nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]),
dass somit keine Verfahrenskosten auferlegt werden, womit das Gesuch
um Ratenzahlung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen
auszurichten sind (vgl. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Eingabe vom 14. Juni 2018 wird an die (… [Unfallversicherung]),
Rechtsdienst, überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5.
Das Gesuch um Ratenzahlung wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Einschreiben mit Rückschein)
– die (… [Unfallversicherung]), Rechtsdienst, (…),
(Ref.-Nr. […], Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Eingabe vom
14.06.2018 mit Beilagen [im Original])
– die IVSTA (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Eingabe vom
14.06.2018 mit Beilagen [in Kopie])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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