B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3597/2011
U r t e i l v o m 11 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Elda Bugada Aebli, Rechtsanwältin,
Badenerstrasse 21, Postfach 1552, 8026 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision.
C-3597/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1956 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin oder Versicherte) war bis 1998 in der
Schweiz als Sekretärin erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligato-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten
[im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen-
den: IVSTA oder Vorinstanz] 40). Seit dem 2. Juli 2001 wohnt sie in Italien
(act. 59).
B.
Am 21. November 2000 meldete sich die Versicherte zum Bezug von
Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung (im Folgenden:
IV) an (act. 40). Mit Verfügung vom 18. November 2002 (act. 142 und
143) sprach die IVSTA der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2001
eine ganze Invalidenrente zu. Die IV ermittelte den Invaliditätsgrad auf-
grund der allgemeinen Methode (act. 75, 88 139). Der Leistungsverfü-
gung lagen namentlich folgenden medizinischen Unterlagen zugrunde:
– Berichte des behandelnden Arztes Dr. B._______, Facharzt für innere
Medizin, vom 11. Dezember 2000 (act. 46) und vom 22. Mai 2001
(act. 53)
– Bericht des behandelnden Arztes Dr. C._______, Facharzt für Angio-
logie/Phlebologie, vom 17. Juni 2002 (act. 123)
– Bericht des behandelnden Arztes Dr. D._______, Facharzt für Kardio-
logie, vom 21. Mai 2002 (act. 117)
– Berichte der IVSTA-Ärzte Dr. med. E._______ vom 20. April 2002
(act. 90) und Dr. F._______ vom 17. Juli 2002 (act. 129), vom
29. Juli 2002 (act. 131) und vom 23. Oktober 2002 (act. 138).
Im Wesentlichen wurden in den obgenannten Berichten folgende Diagno-
sen gestellt:
– Ischämisch hypertrophische Kardiomyopathie mit Einengung einer
Kranzarterie (RIVA), Status nach Dilatationsbehandlung (Stent) am
7. Januar 2000 und koronarem Bypass am 20. März 2000, sowie Ver-
dacht auf hypertrophische nichtobstruktive Kardiomyopathie;
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Seite 3
– Periphere arterielle Verschlusskrankheit rechts (Arteria iliaca externa
[äußere Beckenarterie] Stadium IIb; Status nach Dilatationsbehand-
lung mit Stent (perkutane transluminale Angioplastie) am
29. August 2000, im Dezember 2000 und Januar 2001.
Die behandelnden Ärzte attestierten der Versicherten aufgrund dieser Di-
agnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab Anfang 2000. Die IV-
Stellenärztin bejahte in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2002 eine Arbeits-
unfähigkeit von 100% ab 7. Januar 2000 und 70% ab 19. Juni 2000 (act.
138).
C.
Im Jahr 2005 überprüfte die IVSTA die Rentenleistung im Revisionsver-
fahren. Gestützt auf Arztberichte von Dr. C._______ vom
25. Oktober 2005 (act. 152) und von Dr. D._______ vom
2. November 2005 (act. 153), welche gegenüber den Untersuchungen im
Jahr 2002 einen unveränderten Gesundheitszustand mit fortdauernder
Arbeitsunfähigkeit beschrieben, sowie auf den Bericht des regionalärztli-
chen Dienstes (RAD) Rhône (Dr. G._______, Facharzt für innere Medi-
zin) vom 16. Januar 2006 (act. 158) bestätigte die IVSTA am
24. Januar 2006 den Anspruch auf die Rente (act. 161).
D.
Am 5. Mai 2010 leitete die IVSTA ein weiteres Rentenrevisionsverfahren
von Amtes wegen ein (act. 166). Auf Ersuchen der IVSTA reichte die Ver-
sicherte am 8. Juli 2010 insbesondere die folgenden medizinischen Un-
terlagen ein (act. 172):
– Kardiologischer Untersuchungsbericht mit Elektrokardiogramm (nach-
folgend: EKG) des Universitätsspitals H._______ vom 24. Juli 2007;
– Austrittsbericht der kardiologischen Klinik des Universitätsspitals
H._______ betreffend einen stationären Notfallaufenthalt vom 10. bis
12. September 2008 infolge Thoraxschmerzen;
– Belastungsechokardiografie vom 9. Oktober 2008;
– Kardiologischer Untersuchungsbericht mit EKG vom 8. März 2010.
Der RAD-Arzt Dr. med. G._______ beurteilte in seinem Bericht vom
31. August 2010 (act. 174) die eingereichten Unterlagen. Dabei ging er
von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gegenüber der
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Untersuchung im Jahr 2005 in Lugano aus und attestierte eine Arbeitsfä-
higkeit von 100% als Sekretärin in leichter sitzender Tätigkeit und im
Haushalt seit dem 24. Juli 2007.
Gestützt auf den Bericht des RAD teilte die Vorinstanz der Versicherten
mit Vorbescheid vom 22. November 2010 (act. 175) mit, dass sie von ei-
ner wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ausgehe und die
Aufhebung der Rente geplant sei.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 (act. 178) nahm die Versicherte, vertre-
ten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elda Bugada Aebli, zum Vorbescheid
Stellung und beantragte die Fortsetzung der Ausrichtung der ganzen In-
validenrente und eventualiter die Anordnung weiterer medizinischer Ab-
klärungen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die kardiolo-
gischen Abklärungen aus dem Jahr 2008 seien nicht vollständig erfolgt
und würden daher zur Beurteilung der kardiologischen Situation nicht
ausreichen. Da die Untersuchungen der Kardiologen das Herzleiden zum
Gegenstand gehabt hätten, könnten daraus keine Folgerungen bezüglich
der peripheren Verschlusskrankheit gezogen werden. Die Versicherte lei-
de nach wie vor an Beschwerden in Form von Schmerzen und Leistungs-
einschränkungen. Zusätzlich leide sie seit einigen Jahren an Rücken-
schmerzen, aufgrund der Arthrose der Wirbelsäulengelenke. Mit der Ein-
gabe reichte die Versicherte nebst bereits bekannten Unterlagen einen
neuen Arztbericht von Dr. C._______ vom 28. Oktober 2010 (Beilage 7)
ein.
Der RAD-Arzt Dr. G._______ beurteilte in seinen Berichten vom
22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act 182) die einge-
reichten Unterlagen und stellte fest, dass diese nicht geeignet seien, die
Beurteilung vom 31. August 2010 zu revidieren. Als Hauptdiagnose wurde
eine chronische ischämische Herzkrankheit (ICD I 25.9) festgehalten und
als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine peri-
phere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Gliedmassen (zur Zeit
asymptomatisch), nicht obstruktive Kardiomyopathie und Hyperlipidämie
(Nebendiagnosen ohne ICD Klassifikation).
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 (act. 186) entschied die IVSTA gestützt
auf die Beurteilung des RAD, dass ab dem 1. Juli 2011 kein weiterer An-
spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe.
C-3597/2011
Seite 5
E.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2011 (Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: BVGer-act.] 1) beantragte die Versicherte, vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Elda Bugada Aebli, im Hauptantrag die Aufhebung
der Verfügung vom 12. Mai 2011 und die Fortsetzung der Ausrichtung der
Invalidenversicherungsrente. Im Eventualantrag beantragte sie die Auf-
hebung der Verfügung und die Anordnung eines Gerichtsgutachtens, um
den medizinischen Sachverhalt in den Fachbereichen Kardiologie, Angio-
logie und Rheumatologie durch fachlich ausgewiesene und unabhängige
Gutachter abklären zu lassen. Ausserdem wurde die unentgeltliche Pro-
zessführung und die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdefüh-
rerin durch deren Rechtsvertreterin beantragt. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an
Beschwerden in Form von Schmerzen in den Beinen und im Rücken, so-
wie an allgemeiner Kraftlosigkeit und Müdigkeit. Insbesondere das Ge-
hen, das Sitzen sowie das Heben und Tragen seien erheblich einge-
schränkt. Der Bericht der kardiologischen Klinik des Spitals H._______
vom 12. September 2008 sei nicht geeignet, die Gesundheitssituation der
Beschwerdeführerin zu beurteilen, da er im Rahmen eines notfallbeding-
ten stationären Aufenthalts im Zusammenhang mit dem Herzleiden ent-
standen sei und daher nicht darauf ausgerichtet sei, die Gesundheitssitu-
ation hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit gesamthaft zu beurteilen. Die kar-
diologischen Untersuchungen seien unvollständig, und die Durchblu-
tungsprobleme der Beine seien bei diesem Aufenthalt nicht abgeklärt
worden. Die Empfehlung zur körperlichen Arbeit sei nicht als Bescheini-
gung einer Arbeitsfähigkeit zu verstehen. Gemäss Bericht des Facharztes
für Angiologie vom 28. Oktober 2010 bestehe immer noch eine ca. 60%-
ige Stenose an der Verzweigung der Arteria iliaca. Die Rückenbeschwer-
den, welche gemäss der radiologischen Untersuchung vom
16. März 2011 (Beschwerdebeilage 13) eine objektivierbare Ursache hät-
ten, würden die Arbeitsfähigkeit im Sitzen zusätzlich beeinträchtigen. Die
Aktenbeurteilung des RAD sei nicht schlüssig, unzutreffend und ungenü-
gend, da nicht alle Beschwerden aus den verschiedenen medizinischen
Fachbereichen berücksichtigt worden seien.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2011 (BVGer-act. 8) bean-
tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf eine wei-
tere Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G._______ vom
13. September 2011, welcher mit der Vernehmlassung eingereicht wurde
C-3597/2011
Seite 6
(act. 191). In diesem Bericht bestätigte der RAD-Arzt die in den Berichten
vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act 182) fest-
gehaltenen Diagnosen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und hielt
zusammenfassend fest, es bestehe kein Zweifel, dass sich der Gesund-
heitszustand der Versicherten verbessert habe.
G.
In ihrer Replik vom 21. November 2011 (BVGer-act. 14) hielt die Be-
schwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, der Bericht des RAD-Arztes stütze sich auf unvoll-
ständige medizinische Untersuchungen, welche sich nur auf das Herzlei-
den beziehen würden und keine Aussagen über die anderen gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen und über die Arbeitsfähigkeit enthielten. Im
Rahmen einer Rentenrevision sei vor der Anpassung einer Rente der
Eingliederungsbedarf abzuklären.
H.
In ihrer Duplik vom 1. Februar 2012 (BVGer-act. 27) hielt die Vorinstanz
an ihrem Antrag fest und führte aus, mangels Versicherteneigenschaft
bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Versicherte sei in
ihrem angestammten Beruf voll arbeitsfähig, weshalb davon auszugehen
sei, dass die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit ohne vorgängige Durchfüh-
rung von Eingliederungsmassnahmen auf dem Weg der Selbsteingliede-
rung verwertbar wäre.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2012 (BVGer-act. 30) wurde die
Beschwerdeführerin eingeladen, die fehlende Beilage 8 der Beschwerde
nachzureichen. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 (BVGer-act. 31) wur-
de das verlangte Dokument eingereicht. Zusätzlich machte die Be-
schwerdeführerin Ausführungen rechtlicher Art zur Rechtsprechung zur
Selbsteingliederung. Von der mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2012
(BVGer-act. 32) eingeräumten Möglichkeit zur Vernehmlassung zu diesen
Ausführungen machte die Vorinstanz keinen Gebrauch, womit das In-
struktionsverfahren geschlossen wurde. Am 13. August 2012 machte die
Beschwerdeführerin unaufgefordert eine erneute Eingabe, welche mit
Zwischenverfügung vom 27. August 2012 (BVGer-act. 34) aus den Akten
gewiesen wurde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 (BVGer-act. 10) wies die
C-3597/2011
Seite 7
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Am
7. November 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Zwischenver-
fügung vom 20. Oktober 2011 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Ange-
legenheiten (BVGer-act. 12), welche mit Nichteintretensentscheid des
Bundesgerichts vom 23. November 2011 (BVGer-act. 17) abgewiesen
wurde. Mit Gesuch vom 13. Januar 2012 (BVGer-act. 24) ersuchte die
Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um Wiedererwägung
der Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 (BVGer-act. 10) mit der
Begründung, die finanzielle Situation habe sich durch die Trennung der
Ehe verändert. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2012 (BVGer-act.
26) wurde die unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne gewährt, als die
Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit und
Rechtsanwältin Elda Bugada mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 23. Juni 2011 gegen die Verfügung
vom 12. Mai 2011, mit der die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerde-
führerin auf Rentenleistung ab 1. Juli 2011 aufgehoben hat.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
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Seite 8
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bun-
desverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat am
vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungs-
adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interes-
se.
1.4 Die Eingabe erfolgte frist- und formgerecht, so dass darauf eingetre-
ten werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 60 ATSG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche Be-
stimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze
dargestellt.
2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und
wohnt in Italien, weshalb schweizerisches Recht anwendbar ist.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bis zum Erlass der der Verfügung vom
12. Mai 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Be-
C-3597/2011
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lang sind. Vorliegend sind dies insbesondere das IVG in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129), die Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in
der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision) sowie das ATSG und die
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Noch keine Anwendung fin-
det vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnah-
menpaket der 6. IV-Revision (für das IVG: Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]).
2.3 Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, Er-
werbsunfähigkeit, Invalidität und des Einkommensvergleichs entsprechen
den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwi-
ckelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran
hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, wes-
halb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen
wird.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Der
Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien defi-
niert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E.
4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten
nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern –
wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen, sogenannten Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich
nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu er-
mitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
2.4.1 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf Rente, welche ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
C-3597/2011
Seite 10
mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und auch nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40% invalid sind.
2.4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 gelten-
den Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%
Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem sol-
chen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch
nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-
halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG), was
laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt
(vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits
ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb-
lich verändert hat.
2.5.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs-
fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann je-
de Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den An-
spruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades
führen. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent-
lichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter-
schiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich,
wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind
(siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisions-
rechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens
C-3597/2011
Seite 11
(Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn
der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicher-
te Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf
die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom
4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei Herabsetzung oder Einstelllung ei-
ner bisher ausgerichteten Leistung trägt der Versicherungsträger die Fol-
gen der Beweislosigkeit (RKUV 1994 328, 1992 76 vgl. auch 121 V 228).
2.5.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.6 Nach dem Konzept des Art. 16 ATSG setzt eine rentenbestimmende
Invaliditätsbemessung unter anderem voraus, dass angezeigte berufliche
Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind.
2.6.1 Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene
Eingliederung zu bemühen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der all-
gemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, son-
dern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22
E. 4a). Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch
attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg
der Selbsteingliederung verwertbar (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April
2011 E. 3.1). Daraus kann im Regelfall unmittelbar auf eine Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit geschlossen werden (9C_768/2009 vom 10. Sep-
tember 2010 E. 4.1.2).
C-3597/2011
Seite 12
2.6.2 Ausnahmsweise wird eine medizinisch vorhandenen Leistungsfä-
higkeit nicht angerechnet, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht,
dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgän-
gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan-
strengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_768/2009
vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Nach langjährigem Rentenbezug
können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrech-
nung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch
möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen (Urteil 9C_163/2009 vom
10. September 2010 E. 4.2.2, Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011
E. 3.1.1). Betrifft die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabset-
zung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person, die das
55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen
hat, muss der Eingliederungsbedarf in gleicher Weise wie im Rahmen ei-
ner erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden (Urteil
9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3, Urteil 8C_161/2012 vom 5. Juni
2012 E. 5.2, Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, Urteil
9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). Anhand aller aktuellen gesundheit-
lichen und erwerbsbezogenen Faktoren wird geprüft, ob diese eine ren-
tenausschliessende oder -mindernde Eingliederung erlauben (vgl. Art. 7a
IVG; 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Die Übernahme
der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nicht, dass die darunter fallen-
den Rentnerinnen und Rentner in dem revisionsrechtlichen (Art. 17 Abs. 1
ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es
wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen -
aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die
Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil 9C_367/2011 vom 10.
August 2011 E. 3.3, Urteil 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2). Wenn
sich in diesen Fällen keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare
Selbsteingliederung bieten, ist ein Aufhebungsentscheid, welchem keine
Prüfung der Eingliederungsfrage vorangegangen ist, bundesrechtswidrig
(vgl. Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2).
2.7 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad der Ver-
sicherten seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine
anspruchsbegründe Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im
Beschwerdeverfahren das Gericht – in der Regel auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Ver-
fügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist, re-
C-3597/2011
Seite 13
spektive, welche Tätigkeiten der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis
2002 S. 62 E. 4b/cc).
2.7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
2.7.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
2.7.3 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05
vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterli-
che Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der me-
dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des-
halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des be-
richtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausge-
setzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des
BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. No-
vember 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E.
3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
C-3597/2011
Seite 14
2.7.4 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person unter-
sucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Ab-
sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei-
nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der ver-
sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
2.7.5 Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gut-
achten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesge-
richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. No-
vember 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit
Hinweisen). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten ex-
terner Spezialärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen, sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Un-
tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen (vgl.
hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E. 3b; Ur-
teil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Berichte der behan-
delnden Ärzte dagegen sind - obschon ihren Erkenntnissen durchaus
Gehör zu schenken ist - aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauens-
stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allge-
mein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezial-
arzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E.
2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05 vom 20.
März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen).
3.
Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der Rentenrevision gegeben sind
und ob die Aufhebung der Rente rechtmässig war.
C-3597/2011
Seite 15
3.1 Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden
Fall die Mitteilung der Vorinstanz vom 24. Januar 2006 (act. 161) zu gel-
ten, mit welcher die ganze IV-Rente bestätigt worden war (E. 2.5.2). Zu
beurteilen ist daher, ob zwischen dem 24. Januar 2006 und dem
12. Mai 2011 (Datum der angefochtenen Verfügung) eine wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war, die geeig-
net war bzw. ist, den IV-Grad der Versicherten in rentenrelevanter Weise
zu beeinflussen (vgl. E. 2.5).
3.1.1 Grundlage der Beurteilung der Rentenrevision im Jahre 2006 bilde-
ten die Arztberichte von Dr. C._______ vom 25. Oktober 2005 (act. 152)
und von Dr. D._______ vom 2. November 2005 (act. 153).
3.1.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2011 dien-
ten der Vorinstanz insbesondere die von der Versicherten am 8. Juli 2010
eingereichten Untersuchungsberichte aus Italien (act. 172), der Arztbe-
richt von Dr. C._______ vom 28. Oktober 2010 und die Berichte des
RAD-Arztes Dr. med. G._______ vom 31. August 2010 (act. 174), vom
22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act 182) als medizi-
nische Entscheidungsgrundlage.
3.2 Es ist zu prüfen, ob sich der medizinische Sachverhalt gestützt auf
diese Berichte als rechtsgenügend abgeklärt erweist.
3.2.1 Anlässlich der Untersuchung vom 24. Juli 2007 an der kardiologi-
schen Klinik des Universitätsspitals H._______ wurden klinische Untersu-
chungen und ein Elektrokardiogramm gemacht. Im Bericht wurde fest-
gehalten, dass keine anginöse Symptomatik mehr bestehe, und ein gutes
Resultat der Bypass-Operation sowie Stabilität der Dilatation der Becken-
arterie beschrieben.
3.2.2 Die Untersuchungen vom 10. bis 12. September 2008 erfolgten im
Rahmen eines stationären, notfallbedingten Aufenthaltes auf der kardio-
logischen Klinik des Universitätsspitals H._______. Im Austrittsbericht
vom 12. September 2008 (act. 172 und 178 Beilage 6) wurden verschie-
dene kardiologische Untersuchungen festgehalten. Der Aufenthalt sei von
der Versicherten abgebrochen worden, bevor alle empfohlenen Untersu-
chungen durchgeführt worden seien. Während der Aufenthaltsdauer hät-
ten sich keine anginös symptomatische Thoraxschmerzen mehr gezeigt.
3.2.3 Die Belastungsechokardiografie vom 9. Oktober 2008 hat gemäss
Untersuchungsbericht (act. 172 und 178 Beilage 5) keine Verengung des
C-3597/2011
Seite 16
linksventrikulären Abflusstraktes gezeigt, ein mitraler Rückfluss sei nicht
signifikant, und es bestehe kein Bluthochdruck im Lungenkreislauf. Dieser
Test habe nicht zu einem abschliessenden Untersuchungsresultat ge-
führt, da er wegen claudicatio der unteren Gliedmassen und Atemmangel
habe abgebrochen werden müssen; es sei erforderlich, eine Belastungs-
echokardiografie unter Verabreichung von Dipyridamol durchzuführen.
3.2.4 Im Untersuchungsbericht des kardiologischen Ambulatoriums
I._______ vom 8. März 2010 (act. 172) wurde nach klinischen Untersu-
chungen und einem EKG zusammenfassend festgehalten, dass zur Zeit
keine anderen Probleme bestehen würden.
3.2.5 In seiner Beurteilung vom 31. August 2010 (act. 174) fasste der
RAD-Arzt Dr. med. G._______ die eingereichten kardiologischen Unter-
suchungsberichte zusammen und vermutete ("au total il semble y
avoir …") eine Verbesserung seit der Untersuchung von 2005 in Lugano,
da das Herzleiden der Versicherten asymptomatisch sei und das Beinlei-
den in den Berichten kaum thematisiert werde. Bei den verschiedenen
Untersuchungen habe die Versicherte die Symptomatik der Verschluss-
krankheit nicht spontan geschildert. In seiner Beurteilung attestierte er ei-
ne Arbeitsfähigkeit von 100% als Sekretärin in leichter sitzender Tätigkeit
und im Haushalt seit dem 24. Juli 2007.
3.2.6 In seinem Arztbericht vom 28. Oktober 2010 (act. 178 Beilage 7),
welcher von der Versicherten im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
eingereicht wurde, hielt der Angiologe Dr. C._______ aufgrund einer klini-
schen Untersuchung und einer Duplex Sonografie die angiologischen Di-
agnosen fest und beschrieb eine aktuelle Stenose der Beckenarterie von
60% ohne Beeinträchtigung des distalen Flusses. Die Verschlusskrank-
heit wurde in seinem Bericht dem Stadium IIA/I zugeteilt.
3.2.7 In seinen Berichten vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom
22. März 2011 (act 182) stellte der RAD-Arzt fest, dass die Ausführungen
im Rahmen der Stellungnahme zum Vorbescheid und die damit einge-
reichten Berichte nicht geeignet seien, die Beurteilung vom 31. August
2010 zu revidieren. Mit der Einschätzung der Erwerbsfähigkeit sei der ge-
sundheitlichen Situation inklusive einer allfälligen Rückenproblematik
Rechnung getragen worden. Die zur Zeit asymptomatische periphere ar-
terielle Verschlusskrankheit der unteren Gliedmassen bleibe ohne Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
C-3597/2011
Seite 17
3.3 Im Folgenden werden die Arztberichte des RAD-Arztes gewürdigt:
3.3.1 Bei seiner ersten Beurteilung am 31. August 2010 (act. 174) stan-
den dem RAD-Arzt ausschliesslich aktuelle Berichte zu kardiologischen
Untersuchungen zur Verfügung, aus welchen entnommen werden konnte,
dass bezüglich der Herzkrankheit seit 2005 eine Verbesserung eingetre-
ten war. Keiner dieser Berichte enthält Angaben zu Untersuchungen im
Zusammenhang mit der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit. Die
vom RAD-Arzt postulierte Verbesserung des Beinleidens wurde aus-
schliesslich auf die fehlende Thematisierung dieser Beschwerden anläss-
lich der kardiologischen Untersuchung gestützt. Bezüglich der peripheren
arteriellen Verschlusskrankheit basierte der Bericht vom 31. August 2010
nicht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. E. 2.7.1).
3.3.2 Den Akten kann nicht entnommen werden, ob und wie weit die in
den Jahren 2007 bis 2010 in Italien erfolgten kardiologischen Konsultati-
onen auch das Beinleiden zum Gegenstand hatten. Entsprechend ist un-
bekannt und nicht nachvollziehbar, ob diese Berichte, und damit auch der
RAD-Bericht vom 31. August 2010, die geklagten Beschwerden berück-
sichtigten (vgl. E. 2.7.1).
3.3.3 Sowohl im Austrittsbericht des Universitätsspitals H._______ vom
12. September 2008 als auch im Bericht zum Belastungsechokardio-
gramm vom 9. Oktober 2008 ist erwähnt, dass weitere, von der Versicher-
ten abgelehnte, Untersuchungen zur Beurteilung der kardiologischen Si-
tuation erforderlich seien. Die Berichte des RAD-Arztes enthalten keine
Erklärung dazu, ob und warum aus medizinischer Sicht eine Beurteilung
ohne diese Untersuchungen möglich sei. Aufgrund der Berichte des
RAD-Arztes ist damit nicht nachvollziehbar, ob die Beurteilung auf ausrei-
chenden kardiologischen Untersuchungen beruht (E. 2.7.1).
3.3.4 Keiner der in den Jahren 2007 bis 2010 in Italien erstellten Untersu-
chungsberichte enthält Angaben zu Untersuchungen zum Leistungsver-
mögen und zu allfälligen Funktionseinschränkungen. Mit Ausnahme des
Austrittsberichtes des Universitätsspitals H._______ vom
12. September 2008 enthält keiner der Berichte Angaben über die Ar-
beits- oder Erwerbsfähigkeit. Im Rahmen der Spitalentlassung wurden
der Versicherten im Austrittsbericht vom 12. September 2008 einige Tage
Ruhe empfohlen, bevor physische Anstrengungen unter Vermeidung
grosser oder anhaltender Belastung wieder aufgenommen werden könn-
ten. Der Formulierung lässt sich entnehmen, dass der Versicherten aus
C-3597/2011
Seite 18
kardiologischer Sicht eine gewisse Belastung zugemutet wird. Unbe-
stimmt ist, ob sich die Formulierung auf die Belastbarkeit vor dem den
Spitalaufenthalt auslösenden Ereignis bezieht, oder ob die Formulierung
absolut zu verstehen ist. Eine klare Aussage zur Leistungs- und Arbeits-
fähigkeit lässt sich der Formulierung alleine nicht entnehmen. Unbe-
stimmt ist ebenfalls, ob die Formulierung auch mit Blick auf das Beinlei-
den erfolgte.
3.3.5 Bei seinen Beurteilungen vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom
22. März 2011 (act 182) stand dem RAD-Arzt ebenfalls der aktuelle Be-
richt von Dr. C._______ vom 28. Oktober 2010 über die periphere arte-
rielle Verschlusskrankheit zur Verfügung. Der Bericht enthält Anhaltspunk-
te für eine Verbesserung der Situation seit den Untersuchungen vom
17. Juli 2002 (act. 123) und vom 25. Oktober 2005 (act. 152). Während
die Verschlusskrankheit in den Vorjahren dem Stadium IIB zugeordnet
wurde, diagnostizierte der Facharzt für Angiologie im Bericht vom
28. Oktober 2010 eine aktuell asymptomatische periphere arterielle Ver-
schlusskrankheit im Stadium IIA/I. Der angiologische Untersuchungsbe-
richt enthält keine Angaben zu Untersuchungen der Leistungsfähigkeit
oder zu allfälligen Funktionseinschränkungen und eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ist durch den Angiologen nicht erfolgt. In seinen Berichten
vom 22. Februar 2011 (act. 180) und vom 22. März 2011 (act. 182) hielt
der RAD-Arzt nach Kenntnisnahme des angiologischen Untersuchungs-
berichtes vom 28. Oktober 2010 fest, die zur Zeit asymptomatische peri-
phere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Gliedmassen bleibe oh-
ne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dem Bericht des RAD kann nicht
entnommen werden, auf welche Untersuchungen oder Erkenntnisse die-
se Schlussfolgerung gestützt wird.
3.3.6 Im Bericht vom 31. August 2010 (act. 174) hielt der RAD-Arzt Dr.
G._______ fest, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% als Sekretärin
(leichte Arbeit in sitzender Stellung) und im Haushalt. Eine substantiierte
Begründung für diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann den Berichten
nicht entnommen werden. Da keine der dem RAD-Arzt als Entscheid-
grundlage dienenden Untersuchungen die Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit zum Gegenstand hatte, und da die beurteilten Untersuchungsberichte
keine Aussagen zu Leistungsvermögen oder Funktionsenschränkungen
enthalten, ist nicht nachvollziehbar, ob die Schlussfolgerung des
RAD-Arztes bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zutrifft oder nicht.
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehlt die Nachvollziehbar-
keit der medizinischen Begründung.
C-3597/2011
Seite 19
3.4 Insgesamt ergeben sich aus den medizinischen Akten ausreichende
Anhaltspunkte dafür, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich jedoch nicht
als genügend abgeklärt zur Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.
Dazu ist eine fachärztliche Untersuchung mit Beurteilung des Leistungs-
vermögens und allfälliger Funktionseinschränkungen unter Berücksichti-
gung der Herzkrankheit und der peripheren arteriellen Verschlusskrank-
heit, im Ermessen der Vorinstanz auch unter Berücksichtigung des Rü-
ckenleidens, notwendig. Mit Blick auf den Beweiswert ist eine Untersu-
chung durch unabhängige, in die Behandlung nicht involvierte Fachärzte
geboten (vgl. E. 2.7.5).
3.5 In ihrer Replik vom 23. November 2011 rügte die Beschwerdeführerin
die fehlende Abklärung des Eingliederungsbedarfs. Die am
13. Januar 1956 geborene Beschwerdeführerin war seit Januar 2000 ar-
beitsunfähig, wurde seit Anfang 2001 berentet und hatte im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung das 55. Altersjahr zurückgelegt. Bei der revisi-
onsmässigen Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente ist bezüglich der
Eingliederung die in E. 2.6.2 dargestellte Rechtsprechung zu beachten,
sofern die Altersgrenze im massgeblichen Zeitpunkt überschritten war.
Die Vermutung, wonach eine medizinisch attestierte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung ver-
wertbar ist, und im Regelfall unmittelbar auf eine Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit geschlossen werden kann, gilt diesfalls nicht. Demnach
muss der Eingliederungsbedarf in gleicher Weise wie im Rahmen einer
erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden (Urteil 9C_228/2010
vom 26. April 2011 E. 3). Anhand aller aktuellen gesundheitlichen und er-
werbsbezogenen Faktoren ist zu prüfen, ob diese eine rentenausschlies-
sende oder -mindernde Eingliederung erlauben (vgl. Art. 7a IVG;
9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). In ihrer Duplik vom
1. Februar 2012 (BVGer-act. 27) führte die Vorinstanz aus, mangels Ver-
sicherteneigenschaft bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Da betreffend solcher Massnahmen keine Verfügung besteht, ist ein ent-
sprechender Anspruch in diesem Verfahren nicht zu thematisieren. Das
Fehlen eines formellen Anspruchs auf berufliche Massnahmen entbindet
die IV-Stelle jedoch nicht von ihrer Pflicht zur konkreten Abklärung der
Verwertbarkeit einer wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit.
3.6 Im Urteil 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 hat sich das Bundesge-
richt dazu geäussert, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, wenn beurteilt
wird, ob die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar-
C-3597/2011
Seite 20
beitsmarkt bei vorgerücktem Alter verwertbar ist. Nach dem Bundesge-
richtsentscheid ist derjenige Zeitpunkt massgebend, in welchem medizi-
nisch feststeht, dass eine Erwerbstätigkeit beziehungsweise Teilerwerbs-
tätigkeit zumutbar ist. Das Bundesgericht hat sich bei seinem Entscheid
von Überlegungen zur Rechtssicherheit, zur Schadenminderungspflicht,
zur Vermeidung von Missbrauch durch Beeinflussung des Zeitpunktes
durch die Parteien und zur Vermeidung von rückwirkenden Eingliede-
rungsobliegenheiten leiten lassen. Diese Entscheidmotive sind auch im
Zusammenhang mit der Eingliederung nach langer Rentendauer oder
nach dem Alter 55 beachtlich. Auch in diesem Zusammenhang kann der
Eingliederungsbedarf nicht geprüft werden bevor feststeht, ob und wie
weit aus medizinischer Sicht eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Da dies
bei den bemängelten medizinischen Untersuchungen vorliegend noch
ungeklärt ist, wird die Rechtsprechung zur Eingliederung von Personen
im Alter ab 55 Jahren im weiteren Revisionsverfahren beachtet werden
müssen.
4.
Nach dem Dargelegten ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich der
Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als auch bezüglich des Eingliede-
rungsbedarfs als nicht rechtsgenügend abgeklärt resp. unvollständig er-
mittelt erweist (vgl. hierzu Art. 12 und 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43
ATSG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist
rechtsprechungsgemäss ohne weiteres möglich, da relevante Fragen
bisher vollständig ungeklärt blieben (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4).
5.
Die Beschwerde vom 23. Juni 2011 ist gutzuheissen, womit die angefoch-
tene Verfügung vom 12. Mai 2011 aufzuheben ist und die Akten im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sind. Nach Vorliegen
der Ergebnisse der ärztlichen Beurteilung hat die Vorinstanz gegebenen-
falls ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeits-
fähigkeit in die Wege zu leiten und einen neuen Einkommensvergleich
durchzuführen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-3597/2011
Seite 21
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auf-
erlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da eine Rückweisung praxisge-
mäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V
215 E. 6), und da die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
26. Januar 2012 (BVGer-act. 26) von der Bezahlung von Verfahrenskos-
ten befreit wurde, sind ihr im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht
der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Par-
teientschädigung von CHF 3'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
C-3597/2011
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 23. Juni 2011 wird insoweit gutzuheissen, als dass
die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2011 aufgehoben wird und die
Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wer-
den.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von CHF 3'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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