B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3597/2012
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
M._______,
vertreten durch
lic. iur. Franz Hollinger, Fürsprecher, Stapferstrasse 28,
Postfach 328, 5201 Brugg AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-3597/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1. Februar 1975) stammt aus Ägypten. Im
September 2000 lernte er in seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin
S._______ (geb. 1952) kennen. Nachdem er am 27. Januar 2001 in die
Schweiz eingereist war, heiratete er sie am 2. Februar 2001 in Murten. In
der Folge erhielt er vom Kanton Freiburg eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau. Am 27. Januar 2006 wurde ihm die Niederlas-
sungsbewilligung erteilt.
B.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer
am 10. Januar 2006 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Die Ehegatten unterzeichneten am 24. Juli 2007 zu Handen des Einbür-
gerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, un-
getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei-
dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr
besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung führen kann.
Am 20. August 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des
Kantons Freiburg und der Gemeinde Büchslen.
C.
Am 27. Februar 2008 liessen die Ehegatten ein gemeinsames Schei-
dungsbegehren beim zuständigen Zivilgericht einreichen. Seit dem
28. August 2008 ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
D.
Der Beschwerdeführer ging am 5. Oktober 2008 in Kairo die Ehe mit der
ägyptischen Staatsangehörigen X._______ (geb. 1985) ein.
C-3597/2012
Seite 3
E.
Aufgrund dieser Umstände gelangte das Amt für Zivilstandswesen und
Einbürgerungen des Kantons Freiburg mit Schreiben vom 29. September
2008 bzw. mit Faxeingabe vom 22. Oktober 2008 an die Vorinstanz und
ersuchte sie um Prüfung, ob die erleichterte Einbürgerung des Be-
schwerdeführers in Anwendung von Art. 41 BüG für nichtig zu erklären
sei.
F.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 setzte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklä-
rung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Gleichzeitig forderte sie
den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf. Der Beschwerdeführer
antwortete hierauf mit Eingabe vom 25. Januar 2011. Nebst einer schriftli-
chen Erklärung seiner Ex-Ehefrau vom 19. Januar 2011 reichte er auch
Kopien der Scheidungseingabe vom 27. Februar 2008, des Protokolls der
Gerichtsverhandlung betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren
mit umfassender Einigung vom 9. April 2008 sowie des Scheidungsurteils
vom 25. Juni 2008 ein. Gleichzeitig erteilte er die schriftliche Zustimmung
zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten.
G.
Am 28. Juni 2011 ersuchte das BFM die kantonale Behörde um rogatori-
sche Befragung der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. In der Folge
wurde S._______ am 16. August 2011 von der kantonalen Behörde im
Beisein des Parteivertreters des Beschwerdeführers rogatorisch einver-
nommen. Die Ausführungen der Ex-Ehefrau wurden vom damaligen
Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. Dezember
2011 bestätigt.
H.
Mit Gesuch vom 6. September 2011 forderte die Vorinstanz die Schei-
dungsakten vom Zivilgericht des Seebezirks Murten an.
I.
Nachdem die Vorinstanz festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer
bereits im Jahr 1997 bei der schweizerischen Botschaft in Kairo ein Ein-
reisegesuch für die Schweiz für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt
bei einer Schweizer Bürgerin gestellt hatte, wurde ihm mit Schreiben vom
20. Januar 2012 sowie 25. April 2012 Gelegenheit gegeben, sich diesbe-
züglich zu äussern. In der Folge nahm er mit schriftlichen Eingaben vom
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27. Januar 2012 bzw. 18. Mai 2012 dazu Stellung.
J.
Am 30. Mai 2012 erteilte der Kanton Freiburg als Heimatkanton des
Beschwerderführers seine – am 25. Mai 2012 durch die Vorinstanz bean-
tragte – Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
K.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie
an, dass sich die Nichtigkeit auf seine Kinder erstrecke, deren Schweizer
Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juli 2012 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung.
M.
Der Beschwerdeführer reichte mit schriftlicher Eingabe vom 17. August
2012 diverse Referenzschreiben zu den Akten. Zugleich stellte er einen
Antrag auf Wechsel der im Verfahren verwendeten Amtssprache. Das
Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag mit Zwischenverfügung vom
29. August 2012 statt.
N.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. September
2012 die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Replik vom 29. Oktober 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis,
BVGE 2007/41 E.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
In der Rechtsmitteleingabe vom 6. Juli 2012 wird die Parteibefragung des
Beschwerdeführers beantragt. Dazu besteht jedoch kein hinreichender
Anlass. Zum einen besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung (vgl.
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Parteivorbringen sind grundsätzlich in
Schriftform in das Rechtsmittelverfahren einzubringen (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201). Dazu hatte
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter hinreichend Gele-
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genheit. Zum anderen ist die Beweislage klar, sodass in antizipierter Be-
weiswürdigung von weiteren Beweiserhebungen ohne Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden kann (BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die er-
leichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die
betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche
Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es ins-
besondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft,
darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Die Beweislast trägt die gesuchstel-
lende Person (BVGE 2008/46 E.3).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als das formel-
le Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht
zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame
Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis
auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf-
recht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der er-
leichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung einge-
leitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
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d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht
bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in
einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter-
lassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE
135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
5.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in
seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss,
dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli-
chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde
darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte
bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenle-
gung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde
das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Ein-
bürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer
solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage
gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen
hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5696/2008 vom 2. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen).
5.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die
Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheb-
lichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb
des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner
ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf
Jahren ab Einbürgerung. Die Rechtsänderung erfolgte ohne eine spezifi-
sche übergangsrechtliche Ordnung. Auf der Grundlage allgemeiner über-
gangsrechtlicher Grundsätze sind daher alle Einbürgerungsfälle, in denen
nicht die altrechtliche fünfjährige Verwirkungsfrist vor Inkrafttreten des
neuen Rechts abgelaufen ist, dem neuen Recht zu unterwerfen. Dabei ist
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die unter altem Recht abgelaufene Zeit an die absolute, achtjährige Frist
anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als
Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. dazu BGE
134 V 353 E. 3.2 S. 356 f. mit Hinweisen).
6.
6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen-
teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
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kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
7.
In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des
Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zu-
stimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige (Neu-
beginn des Fristenlaufs von 2 Jahren ab jeder der eingebürgerten Person
mitgeteilten Untersuchungshandlung) sowie die absolute achtjährige Frist
des Abs. 1bis wurden gewahrt.
8.
Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Der Beschwerdeführer
lernte seine 23 Jahre ältere Ex-Ehefrau im September 2000 in Ägypten
kennen. Am 2. Februar 2001 heirateten die beiden in Murten. Am 10. Ja-
nuar 2006 stellte er vor Ablauf der gesetzlichen Frist ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung, woraufhin die Ehegatten am 24. Juli 2007 unter-
schriftlich den Bestand einer intakten Ehe ohne Trennungs- oder Schei-
dungsabsichten bestätigten. Am 20. August 2007 erfolgte die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers. Rund sechs Monate später, am
27. Februar 2008 reichten die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht ein
gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 28. August 2008 erwuchs
das Scheidungsurteil in Rechtskraft. Einen Monat später, am 5. Oktober
2008, schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit einer ägyptischen
Landsfrau (geb. 1985). Das Paar hat mittlerweile zwei Kinder (geb. 2009
bzw. 2011). Der geschilderte Sachverhalt begründet ohne weiteres die
natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeit-
punkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung
tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehe-
gatten über diesen Umstand getäuscht wurde.
9.
9.1 Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer in der Lage ist, die Vermutung (vgl. oben E. 6.2) zu widerlegen. Dazu
braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der
Schweizer Bürgerin im massgeblichen Zeitraum intakt war, denn die tat-
sächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt,
wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten
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Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbrin-
gen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses
dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu er-
klären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Prob-
leme nicht gewusst gewesen war und dass er demzufolge zum Zeitpunkt,
als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin
eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161
E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
9.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner ersten Stellungnahme vom
25. Januar 2011 auf eine schriftliche Erklärung seiner Ex-Ehefrau (datiert
vom 19. Januar 2011) und macht geltend, er habe mit seiner Ex-Ehefrau
bis zu Beginn des Jahres 2008 in einer völlig harmonischen Ehe gelebt.
Erst im Laufe des Januars 2008 sei seine Ex-Ehefrau zum Schluss ge-
kommen, dass sie eine Trennung oder eine Ehescheidung in Betracht
ziehen könnte. Hauptgrund sei gewesen, dass er wegen seiner Weiterbil-
dung sehr oft abwesend gewesen sei. Hinzu sei der Altersunterschied
gekommen. Sie habe ein ruhigeres Leben führen wollen als ihr jüngerer
Ehemann. Er selber habe keine Trennung oder Scheidung gewollt, sich
dem Wunsch seiner Ehefrau aus Liebe aber auch nicht widersetzt.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorinstanz vom
20. Januar 2012 darauf hingewiesen worden war, dass er bereits im Jahr
1997 ein Einreisegesuch für einen zweiwöchigen Aufenthalt bei der
Schweizer Bürgerin B._______ gestellt habe, äusserte er sich mit Schrei-
ben vom 27. Januar 2012 wie folgt: Er sei vor seiner definitiven Einreise
in die Schweiz in Ägypten als Schwimmlehrer und Reiseleiter tätig gewe-
sen. Dadurch sei er immer wieder von Touristen in ihr Heimatland einge-
laden worden. So habe er sich bereits 1998 legal in der Schweiz sowie in
den Jahren 1999 bis 2000 verschiedene Male in Deutschland, Frankreich
und Spanien aufgehalten. Auch B._______ habe ihn in die Schweiz ein-
geladen. Es hätten aber nie engere Bindungen zu ihr bestanden. Insbe-
sondere sei er mit dieser Frau nie verlobt gewesen.
Eine weitere Stellungnahme in Bezug auf die Ereignisse mit B._______
erfolgte, nachdem ihn die Vorinstanz auf einen Brief vom 16. Juni 1997
der besagten Schweizer Bürgerin hingewiesen hatte, in dem sie ihn als
Verlobten bezeichnete. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner schriftli-
chen Eingabe vom 18. Mai 2012, er sei nie mit dieser Person verlobt ge-
wesen. Vielmehr habe er die damals 20-jährige im Jahr 1996 kennenge-
lernt. Sie hätten aber keinen engeren Kontakt miteinander gehabt. Nach
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Seite 11
ihren Ferien sei die Schweizerin nach einiger Zeit wieder nach Sharm El
Sheik zurückgekehrt und habe Kontakt zu ihm gesucht. Er habe jedoch
keinen Kontakt zu ihr aufbauen wollen. Es sei auch nicht zu einer sexuel-
len Beziehung gekommen. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie
ihm immer wieder geschrieben und ihn eingeladen. Sie habe auch ver-
schiedene erfolglose Vorkehrungen unternommen, ihm eine Einreise in
die Schweiz zu ermöglichen. Im Jahr 1998 habe sich der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz aufgehalten. Er habe verschiedene Bekannte besucht,
darunter auch B._______. Nach einem gemeinsamen Nachtessen habe
er die Schweizerin allerdings verlassen, da diese Cannabis konsumiert
habe. Seither habe kein Kontakt mehr zu ihr bestanden. Es sei ihm je-
doch bekannt, dass sie vor und nach dem Aufenthalt in Ägypten in einer
psychiatrischen Klinik interniert gewesen sei. Dem Schreiben von
B._______ könnte man zudem entnehmen, dass sie den Beschwerdefüh-
rer gar nicht richtig gekannt habe, was gegen ein Verlöbnis der beiden
spreche.
In der Beschwerde vom 6. Juli 2012 verwies der Beschwerdeführer auf
das Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 9. April 2008. Darin habe sei-
ne Ex-Ehefrau die Gründe geschildert, welche zur Scheidung geführt
hätten. Diese würden übereinstimmen mit den immer wieder vorgebrach-
ten Umständen, weshalb insgesamt eine hohe Glaubwürdigkeit bestehe.
Hervorzuheben sei der Hauptgrund, dass sie seinem Tempo nicht mehr
habe folgen können. Auch in einer Erklärung der Ehefrau vom 19. Januar
2011 sowie anlässlich der Befragung vom 25. August 2011 (recte: 16. Au-
gust 2011) habe die Ex-Ehefrau alle bisherigen Angaben bestätigt. Es
könne zudem nichts aus der früheren Bekanntschaft mit B._______ abge-
leitet werden. Wäre es ihm lediglich darum gegangen, das Schweizer
Bürgerrecht zu erschleichen, so hätte er die Gelegenheit bereits bei
B._______ ergriffen. Gleiches gelte auch für die Heirat des Beschwerde-
führers mit einer jungen Frau. Immerhin habe er seiner Ex-Ehefrau be-
reits im Februar/März 2008 erzählt, dass er durch seine Schwester eine
Frau in Kairo kennengelernt habe. Dass er diese Frau relativ rasch gehei-
ratet habe entspreche der Landessitte.
Replikweise wurde abschliessend geltend gemacht, es sei möglich, dass
die geschilderten Probleme erst im Januar/Februar 2008 in vollem Um-
fang realisiert worden seien. Es sei auch sofort klar gewesen, dass es
keine Sanierung habe geben können. Der Vorwurf der Vorinstanz, er ha-
be nichts getan, um seine Ehe zu retten, ziele ins Leere. Immerhin sei der
Entschluss seiner Ex-Ehefrau dermassen klar gewesen, dass eine Ret-
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tung a priori unmöglich gewesen sei. Bis Anfang 2008 sei die Ehe noch
intakt gewesen.
9.3 Die Ex-Ehefrau äusserte sich folgendermassen: In einer Erklärung
vom 19. Januar 2011 machte sie geltend, sie habe eine glückliche und
harmonische Ehe erlebt. Bis zu Beginn des Jahres 2008 habe niemand
an eine Trennung oder Ehescheidung gedacht. Bis zu diesem Zeitpunkt
sei die Ehe glücklich und harmonisch gewesen. Die Idee und Initiative zur
Trennung oder Scheidung sei im Verlauf des Januars 2008 von ihr aus
gekommen. Ihr damaliger Ehemann habe die höhere Fachschule für
Elektrotechnik besucht und daneben noch zu 100% gearbeitet. Auch die
Wochenenden und Abende seien mit Schulunterricht und Lernen ausge-
füllt gewesen, sodass für die Ehe wenig Platz geblieben sei. Zudem habe
sie je länger je mehr den Altersunterschied bemerkt. Sie habe ein ge-
mächlicheres Leben führen wollen als ihr Ehemann. Deshalb habe sie im
Februar 2008 einen Anwalt aufgesucht. Ihr damaliger Ehemann habe sich
in der Folge der Ehescheidung aus Liebe zu ihr nicht widersetzt. Es sei
eine Ehescheidungskonvention aufgesetzt und die Scheidung sei ent-
sprechend schnell durchgeführt worden.
Anlässlich der rogatorischen Befragung durch die kantonale Behörde vom
16. August 2011 erklärte die Ex-Ehefrau in Bezug auf die ehelichen
Schwierigkeiten, ihr Ehemann habe im Frühling 2007 eine Ausbildung als
Elektrotechniker angefangen. Zudem habe er noch 100% in einem Prü-
fungslabor gearbeitet. Anfangs 2008 habe er plötzlich keine Zeit mehr für
sie gehabt. Am Abend habe er immer via Skype mit einem Ingenieur in
Kairo Aufgaben für seine Schule gelöst, teilweise bis Mitternacht. Er habe
im Gegensatz zu früher nicht mehr im Haushalt geholfen. Auf einmal ha-
be sich auch das Alter bemerkbar gemacht. Er sei ein sehr aufgestellter,
quirliger und sehr ehrgeiziger Mann gewesen. Er habe auch über das
Ende seiner Schule gesprochen und dass er weitermachen wolle. Das sei
auch ein finanzielles Problem gewesen. Er habe die Schule immer selber
bezahlt, aber dadurch seien Mehrkosten im Haushalt entstanden, für die
sie habe aufkommen müssen. Sie hätten allerdings immer geschaut,
dass es im Gleichgewicht geblieben sei. Er sei während der Schulzeit
auch sehr nervös und impulsiv gewesen, während dem sie Ruhe ge-
braucht habe. Er habe ihr zudem immer die Kenntnisse der Schule wei-
tergeben wollen, was sie nicht interessiert habe. Das Alter sei das Haupt-
problem gewesen. Immerhin sei er 23 Jahre jünger als sie. Weder Religi-
on noch die Kinderfrage hätten ein Problem dargestellt. Anfangs 2008
habe ihre Mutter schwerwiegende gesundheitliche Probleme gehabt,
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Seite 13
weswegen sie ins Spital habe gebracht werden müssen. Im Januar 2008
habe sie zwar nach Hause gehen können, allerdings sei kurz danach
aufgrund eines Treppensturzes ein erneuter Spitalaufenthalt erfolgt. Da-
nach seien während des ganzen Jahres mehrere Spitalaufenthalte er-
folgt, was sie belastet habe. Sie sei gestresst gewesen und nervös ge-
worden. Da sie ihrer Mutter habe helfen müssen, habe sie auch ihrem
Ehemann nicht mehr bei den Hausaufgaben helfen können. Sie seien oft
zu Hause gewesen. Er habe die Arbeit und die Schule gehabt, sie die Ar-
beit und ihre Mutter. Sie sei immer nervöser geworden und plötzlich habe
sie seine Art (Wirbelwind) nicht mehr ertragen. Gemeinsame Ferien seien
nicht mehr in Frage gekommen. Früher seien sie oft an "YB Spiele" ge-
gangen. Es sei auch manchmal zu verbalen Auseinandersetzungen ge-
kommen, aber ohne Gewalt.
9.4 Es steht zwar ausser Frage, dass die dargelegten Gründe zum Zerfall
einer Ehe führen können. Nicht glaubhaft erscheint jedoch der Umstand,
dass die geschilderten Schwierigkeiten innerhalb eines Monats eine der-
massen grosse Belastung für die Ex-Ehefrau darstellten, dass nur noch
eine Trennung bzw. Scheidung in Frage kam. Dieser überaus rasche und
finale Entschluss zur Scheidung widerspricht insbesondere der allgemei-
nen Lebenserfahrung, führen doch allfällige, nach langjährigem eheli-
chem Zusammenleben in einer tatsächlichen, intakten und stabilen eheli-
chen Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten erst nach einem länge-
ren (regelmässig von Versöhnungsversuchen unterbrochenen) Prozess
der Zerrüttung zu deren Auflösung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Dies
sollte in casu umso mehr geltend, als die Ehe noch bis zu Beginn des
Jahres 2008 völlig harmonisch gewesen sein soll. Aufgrund des zeitlichen
Ablaufs der Ereignisse ist jedoch anzunehmen, dass die Ehe des Be-
schwerdeführers aufgrund der unterschiedlichen Lebensführung der Ehe-
gatten seit längerem stark belastet war und der Entschluss zur Scheidung
durch die Ex-Ehefrau lediglich den Endpunkt einer längeren Entwicklung
darstellte. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer seine Ausbil-
dung bereits im Frühling 2007 begonnen hatte. Anlässlich der rogatori-
schen Befragung vom 16. August 2011 machte die Ex-Ehefrau diesbe-
züglich denn auch generell geltend, der Beschwerdeführer sei während
der Schulzeit sehr nervös und impulsiv gewesen, sie hingegen sei eher
eine Person, die Ruhe brauche. Aufgrund dieser Ausführungen ist anzu-
nehmen, dass der Zerrüttungsprozess über einen längeren Zeitabschnitt
hinweg erfolgte und schon vor der erleichterten Einbürgerung eingesetzt
hatte, denn berufliche Belastung, Altersunterschied und der quirlige Cha-
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rakter des Beschwerdeführers stellten mitnichten etwas Neues dar. Nichts
anderes macht der Beschwerdeführer im Übrigen mit seiner Aussage gel-
tend, es sei ohne weiteres möglich, dass die geschilderten Probleme erst
im Januar/Februar 2008 in ihrem vollem Umfang realisiert worden seien
(vgl. Replik vom 29. Oktober 2012). Sein Vorbringen, dass die Probleme
vorher nicht vollumfänglich erkannt worden seien, kann dabei lediglich als
Schutzbehauptung gedeutet werden.
9.5 Auffällig ist auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Die
Hauptgründe für den Zerfall der Ehe machte er jeweils lediglich sehr pau-
schal geltend. In Bezug auf den Ablauf der Ereignisse begnügte er sich
gar damit, auf die diversen schriftlichen und mündlichen Aussagen seiner
Frau zu verweisen. Selbst wenn er, wie er ausführte, die Scheidung nicht
gewollt hätte, so hätte es ihm doch möglich sein sollen, den Zerfall der
Ehe aus seiner Sicht detailliert darzulegen. Auch fällt auf, dass – entge-
gen seinem Vorbringen – in den Aussagen des Beschwerdeführers und
seiner Ex-Ehefrau Ungereimtheiten auszumachen sind: Machte der Be-
schwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme vom 25. Januar 2011
doch geltend, ein Hauptgrund sei seine öftere Abwesenheit aufgrund sei-
ner Weiterbildung gewesen, so erwähnte seine Ex-Ehefrau anlässlich der
rogatorischen Befragung vom 16. August 2011, sie seien oft zu Hause
gewesen. Auffällig erscheint auch, dass der Beschwerdeführer die ge-
sundheitlichen Probleme der Mutter der Ex-Ehefrau, welche diese anläss-
lich der Befragung vom 16. August 2011 erwähnte und die beim Ent-
schluss zur Scheidung auch eine Rolle gespielt hätten, im Verfahren auf
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nie explizit geltend mach-
te und auch die Ex-Ehefrau diese in ihrer gutvorbereiteten Erklärung vom
19. November 2011 noch überhaupt nicht aufführte.
9.6 Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht auch seine ra-
sche Zustimmung zur Scheidung, ergeben sich doch aus den Akten kei-
nerlei Hinweise darauf, dass er sich in irgend einer Weise um die Auf-
rechterhaltung seiner Ehe gekümmert hätte. Selbst wenn er dies mit dem
angeblich festen Entschluss seiner Ehefrau zur Scheidung zu erklären
versucht, so kann die unglaublich rasche Einreichung der Eheschei-
dungsvereinbarung am 27. Februar 2008 – welche überdies bereits am
21. Februar 2008 von beiden Parteien unterzeichnet worden war – nicht
anders gedeutet werden, als dass er selbst die Ehescheidung wollte. Auf-
fällig erscheint in diesem Zusammenhang auch die schnelle Verarbeitung
der mit dem Zerfall der Ehe einhergehenden Enttäuschungen und Verlet-
zungen sowie die an den Tag gelegte Eile des Beschwerdeführers, eine
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neue Frau zu finden. Immerhin machte er beschwerdeweise geltend, er
habe seiner Ex-Ehefrau bereits im Februar/März 2008 erzählt, durch sei-
ne Schwester in Kairo eine Frau kennengelernt zu haben. Wohlgemerkt
handelt es sich dabei um die Frau, die er einen Monat nach erfolgter
rechtskräftiger Scheidung ehelichte.
9.7 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er hätte den Nachweis
erbracht, dass der rasche Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft
im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung allein bei seiner Ex-
Ehefrau eingetreten sei und verweist in diesem Zusammenhang auf ihre
anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 9. April 2008 sowie der roga-
torischen Einvernahme vom 16. August 2011 gemachten Aussagen und
ihre schriftliche Erklärung vom 19. Januar 2011 (vgl. Beschwerde vom
6. Juli 2012). Dem ist jedoch nicht zuzustimmen, wirkt der schweizerische
Ehegatte doch in vielen Missbrauchsfällen mehr oder weniger bewusst an
der Täuschung mit. Dies kann etwa geschehen, indem er zu seiner Aus-
länderrechtsehe Hand bietet. Noch häufiger kommt vor, dass in einer ur-
sprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den
Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiter-
zuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit einer erleichter-
ten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe etwa Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-7443/2008 vom 24. September 2010 E. 9.6 mit Hinwei-
sen). Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegat-
ten zwischenmenschlich nicht nahe gestanden haben könnten (vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1189/2006 vom 3. April 2009 E.
6.4). Unabhängig davon bleibt klarzustellen, dass auf Seiten beider Part-
ner ein authentischer Ehewille im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis
vorliegen muss, was nach dem Gesagten kaum der Fall gewesen sein
kann. Und letztlich ist völlig ohne Belang, wer für die Trennung bzw.
Scheidung die Verantwortung trägt. Im Verfahren auf Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung geht es einzig um die Frage, ob für den Zeit-
punkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und
stabile Ehesituation angenommen werden kann. Dies trifft in casu nicht zu
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2011 vom 21. Juli 2011
E. 5).
9.8 Was die diversen zu den Akten gelegten Referenzschreiben anbe-
langt, so versteht es sich von selbst, dass damit der Beweis einer intak-
ten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr be-
schränken sich diese naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren
Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob
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die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war,
erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders auf-
schlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-143/2008
vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 mit Hinweisen).
9.9 Unbehelflich bleibt auch der in der Rechtsmitteleingabe geltend ge-
machte Einwand, die frühere Bekanntschaft mit der Schweizer Bürgerin
B._______ sei ein Nachweis dafür, dass er nicht die Absicht hatte, das
Schweizerbürgerrecht zu erschleichen, ansonsten er bereits bei ihr die
Gelegenheit ergriffen hätte. Aus welchem Grund der Kontakt mit
B._______ letztlich abbrach, muss in Anbetracht des Zeitablaufs offen ge-
lassen werden. Allerdings bestehen aufgrund des Visumsgesuchs des
Beschwerdeführers vom 25. März 1997, in dem er B._______ als Gast-
geberin für einen Besuchsaufenthalt von 10 Tagen angab und ihrem
Schreiben vom 16. Juni 1997 gewisse Zweifel an seiner Darstellung, der
gemeinsame Kontakt habe vor allem durch die Initiative von B._______
bestanden.
9.10 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die natürliche
Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt seiner
erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen
Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemein-
schaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen
Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er
die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichter-
te Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die
materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen
würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzu-
sehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
10.
Aus Art. 41 Abs. 3 BüG folgt zudem, dass sich die Nichtigkeit von Geset-
zes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürger-
recht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas
anderes werde ausdrücklich verfügt. Der Beschwerdeführer hat mittler-
weile soweit aktenkundig mit seiner zweiten Ehefrau zwei Kinder (geb.
2009 und 2011) welche durch Abstammung Schweizer Bürger sind. Vor-
liegend sind aufgrund des Alters der Kinder noch keine Gründe – wie all-
fälliges Erfüllen der Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung, Ab-
solvierung der militärischen Grundausbildung, berufliche Ausbildung,
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Ausübung des Stimmrechts etc. – vorhanden, welche es rechtfertigen
würden, die Kinder des Beschwerdeführers von der Nichtigerklärung aus-
zunehmen. Auch droht ihnen nicht die Staatenlosigkeit, da die beiden
Kinder mit Geburt auch das ägyptische Bürgerrecht erworben haben dürf-
ten bzw. erlangen können (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 2 des Gesetzes
Nr. 26/1975 über die ägyptische Staatsangehörigkeit, Quelle: BERG-
MANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ägyp-
ten, Frankfurt am Main/Berlin, Stand: 15. Juli 2008). Die angefochtene
Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.
11.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Frei-
burg
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: