Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3599/2009
U r t e i l v om 1 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien T._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist als schweizerischtschechischer Doppelbürger
1983 in der Schweiz geboren und hat hier die ersten elf Lebensjahre
verbracht. Im März 1994 zog er mit seiner Mutter in die Tschechische
Republik und absolvierte dort die restlichen Schuljahre. Von Juli 2004 bis
Dezember 2006 hielt er sich zu Studienzwecken (HSG St. Gallen) und
zur Absolvierung eines Bankpraktikums (UBS) in der Schweiz auf. Am
1. Januar 2007 kehrte er wieder in die Tschechische Republik zurück, um
dort das Studium fortzusetzen. Den Lebensunterhalt konnte er sich bis zu
seinem 25. Geburtstag im Oktober 2008 mit der Halbwaisenrente
finanzieren.
B.
Ende März/anfangs April 2009 gelangte der Beschwerdeführer mit einem
formellen Gesuch um Ausrichtung von monatlichen
Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973
über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976,
seit dem 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
[BSDA, SR 852.1]) an die Schweizer Vertretung in Prag. Zur Begründung
wurde auf die per Oktober 2008 ausgelaufene Halbwaisenrente, das
geringe Einkommen seiner Mutter (ca. CHF 600. im Monat) und seinen
Gesundheitszustand (leidet an Schuppenflechte und Arthritis)
hingewiesen, der es ihm verunmögliche, neben dem Tagesstudium noch
einer Berufstätigkeit nachzugehen. Wenn er das Studium abbreche,
müsse er den vom Kanton Baselland bezogenen Ausbildungsbeitrag von
CHF 12'450. zurückzahlen. Ausserdem habe er noch Militärsteuern von
CHF 1'200. in Raten abzuzahlen. Die monatlichen
Unterstützungsleistungen würden es ihm finanziell ermöglichen, das
Studium abzuschliessen (Bachelor im Jahre 2010, Magister im 2012).
C.
Mit Verfügung vom 27. April 2009 lehnte das BJ das Gesuch des
Beschwerdeführers ab mit der Begründung, dass Studien an
Universitäten und vergleichbare höhere Ausbildungen in der Schweiz in
der Regel nicht durch die Sozialhilfe finanziert würden, weshalb auch die
Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nicht für
den Lebensunterhalt für studierende Schweizer Bürger im Ausland
aufkommen könne. Eine Unterstützung im Aufenthaltsstaat setze zudem
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eine mehrjährige ununterbrochene Aufenthaltsdauer (mindestens fünf
Jahre) voraus, in welcher der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit
habe finanziert werden können. Jungen Erwachsenen im erwerbsfähigen
Alter könne auch eine Rückkehr in die Schweiz zugemutet werden. Sollte
sich der Beschwerdeführer für eine Rückkehr in die Schweiz entscheiden,
könne ein entsprechendes Gesuch um Übernahme der Reisekosten
geprüft werden.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2009 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Ausrichtung von Unterstützungsleistungen. In Ergänzung zum Gesuch
bringt er unter Hinweis auf Ziffer 2.3.7. der Richtlinien des BJ vom 1. Mai
2008 über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer vor, dass ausnahmsweise auch für Erwachsene Aus
oder Weiterbildungskosten übernommen werden könnten, wenn damit die
wirtschaftliche Selbständigkeit entscheidend gefördert werden könne,
was bei ihm der Fall sei (durch Erreichung eines Hochschultitels). Ab dem
1. Juni 2009 sei ihm in Prag zwar eine staatliche Sozialwohnung zugeteilt
worden, wobei er nur die Hauptkosten zahlen müsse. Sein Antrag auf
weitergehende Sozialhilfe sei ihm vom Sozialamt der Stadt Prag am 1.
Juni 2009 jedoch abgelehnt worden. In Abänderung seines Gesuchs
verlangt er nur noch eine finanzielle Unterstützung bis zum Sommer 2010
(Bachelor). Nach diesem Abschluss habe er sehr gute Möglichkeiten, sich
bei der UBS in der Schweiz zu bewerben und den Magister im
Fernstudium zu absolvieren.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2009 auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. Juli 2009 erhielt der
Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz
Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er ungenutzt
verstreichen.
G.
Von der dem Beschwerdeführer am 23. August 2011 gewährten
Möglichkeit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende
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Bemerkungen anzubringen, wurde innert dazu angesetzter Frist ebenfalls
kein Gebrauch gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen
Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 27. April
2009 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 49 Abs. 1 VwVG). Auf die frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an.
Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren
nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1 E. 2 S. 4
mit Hinweis).
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3.
Die angefochtene Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. C) erging gestützt auf
das bis zum 31. Dezember 2009 geltende ASFG. Mit Wirkung auf den
1. Januar 2010 wurde dieses Gesetz umbenannt in BSDA, inhaltlich
wurde es jedoch – was die Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland anbelangt – unverändert gelassen. Die Verordnung vom 26.
November 1973 über Fürsorgeleisten an Auslandschweizer (ASFV, AS
1973 1983) ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Regelung auf den
1. Januar 2010 durch die Verordnung vom 4. November 2009 über
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(VSDA, SR 852.11) ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des
bisherigen Rechts weitgehend unverändert. In einigen Bereichen hat der
Verordnungsgeber die Praxis kodifiziert, wie sie bis anhin den
altrechtlichen Richtlinien und Rundschreiben entnommen werden konnte
(vgl. Erläuterungen des BJ vom Dezember 2009 zur VSDA [nachfolgend:
Erläuterungen] S. 1, online unter > Themen > Migration
> Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Erläuterungen).
Der Anwendung des neuen Rechts steht daher grundsätzlich nichts
entgegen. Dabei kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen
werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C7664/2007 vom 1.
Februar 2011 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1. Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. Auslandschweizer im Sinne dieses
Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die
im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort
aufhalten. Art. 6 BSDA stellt sodann den Grundsatz auf, dass
Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, in der Regel
nicht unterstützt werden. Bei der Beurteilung des vorherrschenden
Bürgerrechts kommt es auf die Umstände des Erwerbs des
ausländischen Bürgerrechts, den Aufenthaltsstaat während der Kindheit
und der Ausbildungszeit, die Dauer des Aufenthalts im jetzigen
Aufenthaltsstaat und die Beziehung zur Schweiz an (vgl. Art. 2 Abs. 1
Bst. a – d VSDA sowie Ziff. 1.2.3. der Richtlinien des BJ vom 1. Januar
2010 zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
[nachfolgend: Richtlinien], online unter > Themen >
Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer >Auslandschweizer/in >
Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um
Sozialhilfeunterstützung).
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4.2. Der 28jährige Beschwerdeführer verfügt seit Geburt sowohl über
das tschechische als auch über das schweizerische Bürgerrecht. Zwar
hat er bis heute insgesamt etwas mehr als die Hälfte seines Lebens in
der Tschechischen Republik verbracht, wo auch noch seine Mutter lebt.
Seine Kindheit (die ersten elf Lebensjahre) und einen Teil seiner
Ausbildungszeit (von Juli 2004 bis Dezember 2007) verbrachte er jedoch
in der Schweiz. Den Gesuchsunterlagen ist ferner zu entnehmen (vgl. das
von ihm am 3. April 2009 unterzeichnete Formular für
Doppelbürger/innen), dass er Beziehungen zur Schweiz unterhält
(häufige Kontakte mit Verwandten und Bekannten in Wettingen und
Basel) und auch sonst mit der Schweiz verbunden ist (regelmässige
Lektüre schweizerischer Zeitungen oder Zeitschriften). Bei dieser
Sachlage kann nicht angenommen werden, das ausländische
Bürgerrecht herrsche gemäss Art. 6 BSDA vor.
5.
Die Vorinstanz verweigert in casu die Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen unter Hinweis auf ihre Richtlinien (vgl. Ziff. 2.3.7.),
wonach Studien an Universitäten und vergleichbare höhere Ausbildungen
nicht aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert werden. Tatsächlich wäre eine
diesbezügliche Ausrichtung von Sozialhilfegeldern an Auslandschweizer
eine Privilegierung gegenüber Studierenden in der Schweiz, welche ihre
Hochschulausbildung in der Regel ebenfalls nicht durch die Sozialhilfe
finanzieren lassen können. Die Richtlinien sehen jedoch vor, dass Aus
oder Weiterbildungskosten ausnahmsweise auch für Erwachsene
anerkannt werden, wenn damit die wirtschaftliche Selbständigkeit
entscheidend gefördert werden kann. Ob ein solcher
Ausnahmetatbestand vorliegend erfüllt ist oder nicht, kann – wie
nachfolgend aufgezeigt – letztlich offen gelassen werden.
6.
6.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA hat eine Person u.a. nur dann
Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihr Verbleib im
Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist,
namentlich wenn sie sich schon seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat
aufhält (Ziff. 1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im
Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder nachweist,
dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderen Beziehungen die
Heimkehr nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Ist der Verbleib im
Aufenthaltsstaat aufgrund dieser Umstände nicht gerechtfertigt, kann der
gesuchstellenden Person die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt
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werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 BSDA, Ziff. 1.2.4. der Richtlinien sowie S. 3
der Erläuterungen).
6.2. Der Beschwerdeführer hält sich nach seinem Studium und dem
Bankpraktikum in der Schweiz erst seit dem 1. Januar 2007 und somit
weniger als fünf Jahre wieder in der Tschechischen Replik auf. Erst bei
fünf (ununterbrochenen) Jahren geht die Praxis von einer mehrjährigen
Aufenthaltsdauer als Voraussetzung für die Ausrichtung einer
wiederkehrenden Leistung aus (vgl. Ziff. 1.2.4 der Richtlinien). Jungen
Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter kann – wie die Vorinstanz in ihrer
Verfügung zutreffend festhielt – eine Rückkehr in die Schweiz sogar dann
zugemutet werden, wenn sie sich seit mehr als fünf Jahren im Ausland
aufhalten, die Aussicht auf ein Erwerbsleben im Aufenthaltsstaat jedoch
als gering bezeichnet werden muss. Indem der Beschwerdeführer davon
spricht, nach Abschluss des Studiums wieder in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, schätzt er selbst die Wahrscheinlichkeit,
in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbständig zu
werden, nicht als gross ein. Hinzu kommt, dass er den Lebensunterhalt
im Aufenthaltsstaat bisher nicht durch eine Erwerbstätigkeit finanziert hat,
was ebenfalls gegen eine Leistung vor Ort spricht (vgl. Ziff. 1.2.4. der
Richtlinien). Zwar lebt seine Mutter in Tschechien. Der Beschwerdeführer
ist aber nicht mit einer Person des Aufenthaltsstaates verheiratet, was
allenfalls gegen eine Heimkehr sprechen würde. Im Übrigen lebte er
während seines Studien bzw. Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz
über zwei Jahre getrennt von der Mutter und wohnt gemäss seinen
eigenen Angaben auch heute allein.
6.3. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
monatliche Unterstützungsleistungen gestützt auf das BSDA hat und ihm
die Heimkehr in die Schweiz zugemutet werden kann. Dass eine allfällige
Unterstützung in der Schweiz mehr kosten würde als im Ausland, ist
dabei unerheblich (vgl. Art. 5 Abs. 2 VSDA und Erläuterungen S. 3).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach dem
ASFG bzw. BSDA zu Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung
erweist sich als bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten RefNr. A […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
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173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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