B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3599/2012
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
X._______, Serbien,
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (einmalige Abfindung).
C-3599/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige X._______
arbeitete in den Jahren 1970 bis 1972 mit Unterbrüchen in der Schweiz.
In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 1 bis
3 und 16).
Am 27. Juli 2011 reichte er über den serbischen Versicherungsträger bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) ein Gesuch
um Ausrichtung einer Altersrente ein (SAK-act. 12).
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2011 sprach die SAK X._______ eine
ordentliche Altersrente ab dem 1. September 2011 in Form einer einmali-
gen Abfindung in der Höhe von CHF 5'627.00 zu. Ihre Berechnung ba-
sierte auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von einem Jahr und acht
Monaten (Rentenskala 1) sowie einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von CHF 12'528.00 (SAK-act. 19).
C.
In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 20. Dezember
2011 beantragte X._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe
nicht während 20 Monaten, sondern während 21 Monaten und 21 Tagen
in der Schweiz gearbeitet. Diesbezüglich listete er die verschiedenen Ar-
beitgeber und die jeweiligen Dauer der Arbeitsverhältnisse auf. Zudem
machte er geltend, dass die von ihm während dieser Zeit an die katholi-
sche Kirche bezahlten Steuern zurückzuerstatten seien (SAK-act. 20).
D.
Mit Entscheid vom 18. Mai 2012 wies die SAK die Einsprache von
X._______ ab und bestätigte ihre Verfügung vom 14. Oktober (recte: No-
vember) 2011. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass im
individuellen Konto Beiträge für die Jahre 1970, 1971 und 1972 mit einer
Beitragsdauer von einem Jahr und acht Monaten registriert seien. Die zu-
ständigen kantonalen Ausgleichskassen hätten diese Einträge auf ent-
sprechende Nachfrage der SAK geprüft und bestätigt. Bei einem mass-
gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 12'528.- und
einer Rentenskala 1 betrage die Altersrente CHF 26.-. Da er Anspruch
auf eine Teilrente habe, die weniger als 10% der monatlichen ordentli-
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Seite 3
chen Vollrente betrage, sei ihm zu Recht eine einmalige Abfindung an-
statt einer monatlichen Altersrente zugesprochen worden. Für die Forde-
rung auf Rückerstattung der Kirchensteuer sei die SAK nicht zuständig
(SAK-act. 25).
E.
Gegen diesen Entscheid erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 29. Juni 2012 Beschwerde bei der SAK und be-
antragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-
scheids sowie die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung unter Berück-
sichtigung der geleisteten Beiträge aus sämtlichen Arbeitsverhältnissen in
der Schweiz. Zudem ersuchte er um Rückerstattung der geleisteten Kir-
chensteuer.
F.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 übermittelte die SAK die Beschwerde zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
G.
Trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht
mittels Schreiben vom 12. Juli 2012 sowie Verfügung vom 6. September
2012 gab der Beschwerdeführer kein Zustellungsdomizil in der Schweiz
an.
H.
Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2012 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom
14. November 2011 sowie des Einspracheentscheids vom 18. Mai 2012.
Nebst der im Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, in der Darstellung der Beitragszeiten gemäss Ein-
spracheverfügung vom 18. Mai 2012 sei zwar der Name eines Arbeitge-
bers (Hotel A._______ in B._______) fälschlicherweise nicht aufgeführt
gewesen, die Beitragsdauer von 20 Monaten sei jedoch korrekt ermittelt
worden.
I.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend da-
tiert der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2012 und die
Beschwerde wurde am 30. Juni 2012 bei der serbischen Post aufgege-
ben. Gemäss Stellungnahme der IVSTA vom 12. Dezember 2012 konnte
das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht mehr eruiert
werden. Die Beweislast für den Beginn der Frist liegt bei der eröffnenden
Behörde (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1651). Aus diesen
Gründen ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen,
dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
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Seite 5
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfol-
gend: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für
alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE
126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat
die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroa-
tien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem
Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für
den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin
das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom
8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, ein-
ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung
gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ge-
mäss vorstehender Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. Septem-
ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Rente (einmalige Abfindung) des Beschwerdeführers korrekt
ermittelt hat.
3.1
3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi-
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Seite 6
schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.
3.1.2 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente
(Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versi-
cherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr
liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne
von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer
nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente, welche einem
Bruchteil der Vollrente entspricht. Dieser bemisst sich nach der Verhält-
niszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollstän-
digen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 AHVG, Art. 52
AHVV; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
3. Aufl., [Stand der Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung: 1. Juli
2003], Bern 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung
der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens
2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
3.1.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter
AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können
zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem
Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberech-
nung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
3.1.4 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Ein-
tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch
BGE 117 V 261 ff.). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbei-
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Seite 7
geführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der
ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrund-
satz. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eige-
ner Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge
der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine
Mitwirkungspflicht trifft. Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Ent-
scheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will
(BGE 117 V 261 E. 3). Die Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf
die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Bei-
tragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung in-
folge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In
diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleis-
teter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3).
3.1.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenom-
men, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete
Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe
durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung
und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus
der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind
(Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
3.1.6 Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine or-
dentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordent-
lichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung
in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die
ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der
entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann er zwischen der Ausrich-
tung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der An-
meldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausser-
halb der Schweiz aufhält (vgl. Art. 7 lit. a des schweizerisch-
jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens).
C-3599/2012
Seite 8
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend, die Vorinstanz habe seine Beitragszeit aus dem Arbeitsverhältnis
in "C._______" nicht berücksichtigt. Danach habe er in D._______ gear-
beitet. Auch sei die Berechnung der Beitragszeit aus dem Arbeitsverhält-
nis beim Hotel A._______ in B._______ falsch. Dort habe er vom
12. Dezember 1971 bis zum 1. März 1972 gearbeitet.
3.2.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde nicht näher aus,
für welchen Arbeitgeber und wie lange er in "C._______" gearbeitet ha-
ben will. Ferner substantiiert er nicht, ob und gegebenenfalls inwiefern die
Beitragszeiten aus dem Arbeitsverhältnis in D._______ nicht korrekt er-
mittelt worden sein sollen. Auch reichte er diesbezüglich keine Beweismit-
tel zu den Akten.
Dem IK-Auszug vom 5. Juli 2012 kann entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer im Mai 1970 für das Hotel E._______ in F._______ gear-
beitet hat. Weiter ist daraus ersichtlich, dass er in den Monaten Mai bis
Oktober 1970 für G._______ Hotels in D._______ gearbeitet hat (SAK-
act. 16). In der Auflistung sämtlicher Beitragszeiten und Arbeitgeber des
Beschwerdeführers gemäss seiner Einsprache vom 20. Dezember 2011
hat er die Beitragszeiten aus den Arbeitsverhältnissen bei diesen zwei
Arbeitgebern (Hotel E._______ in F._______ und G._______ Hotels in
D._______) selbst in diesem Umfang aufgeführt (SAK-act. 20/3). Ferner
geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aus anderen
Arbeitsverhältnissen in F._______ oder in D._______ weitere, im IK-
Auszug vom 5. Juli 2012 nicht aufgeführte Beitragszeiten generiert hat.
Die vom Beschwerdeführer bezüglich F._______ und D._______ geltend
gemachten Vorbringen vermögen daher an der Richtigkeit des IK-
Auszuges vom 5. Juli 2012 nichts zu ändern.
3.2.2 Hinsichtlich der Beitragsdauer aus dem Arbeitsverhältnis beim Hotel
A._______ in B._______ machte der Beschwerdeführer gemäss Auflis-
tung in seiner Einsprache vom 20. Dezember 2011 geltend, er habe von
8. Dezember 1971 bis 20. April 1972 dort gearbeitet (SAK-act. 20/3).
Gemäss IK-Auszug vom 5. Juli 2012 hat er von Dezember 1971 bis März
1972 für das Hotel A._______ in B._______ gearbeitet. In den Akten fin-
det sich ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit dem Hotel
A._______, wonach die Stelle spätestens am "ca 1.12.71" anzutreten war
und der Vertrag bis "ca 15.4.72" dauerte (SAK-act. 5/19). Auf entspre-
chende Anfrage der SAK, ob der Beschwerdeführer auch im April 1972
für das Hotel A._______ in B._______ gearbeitet habe, bestätigte die Ho-
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Seite 9
tela AHV-Ausgleichskasse nach Prüfung der entsprechenden Lohnab-
rechnungen die Richtigkeit des Eintrages gemäss IK-Auszug von 5. Juli
2012 (SAK-act. 22 und 23). Der Beschwerdeführer machte denn in seiner
Beschwerde vom 29. Juni 2012 auch nicht mehr geltend im April 1972 für
das Hotel A._______ in B._______ gearbeitet zu haben. Vielmehr bestä-
tigte er explizit die im IK-Auszug erfasste Beitragszeit von Dezember
1971 bis März 1972.
3.2.3 Schliesslich machte der Beschwerdeführer gemäss Auflistung in
seiner Einsprache vom 20. Dezember 2011 geltend, er habe vom
24. Dezember 1970 bis 15. Oktober 1971 für das Erholungsheim
"H._______" in B._______ gearbeitet (SAK-act. 20/3). Gemäss IK-
Auszug vom 5. Juli 2012 hat er im Dezember 1970 und von Januar 1971
bis September 1971 dort gearbeitet (SAK-act. 16, 21 und 24). In den Ak-
ten finden sich diesbezüglich zwei Bescheinigungen des Erholungsheims
"H._______" in B._______. Gemäss Schreiben des Erholungsheims
"H._______" vom 1. September 1971 sei der Beschwerdeführer seit De-
zember 1970 bis zum 15. Oktober 1971 dort angestellt gewesen (SAK-
act. 5/16). Demgegenüber bescheinigt das Erholungsheim "H._______"
mit Schreiben vom 30. September 1971, dass der Beschwerdeführer vom
24. Dezember 1970 bis zum 30. September 1971 dort gearbeitet habe
(SAK-act. 5/15). Auf entsprechende Anfrage der SAK, ob der Beschwer-
deführer von Dezember 1970 bis 15. Oktober 1971 für das Erholungs-
heims "H._______" beschäftigt gewesen sei, bestätigte die AHV-
Ausgleichskasse des Kantons I._______ nach Prüfung der entsprechen-
den Lohnabrechnungen die Richtigkeit des IK-Eintrages (SAK-act. 7 und
8). Der Beschwerdeführer machte denn in seiner Beschwerde vom
29. Juni 2012 auch nicht mehr geltend, dass die im IK-Auszug aufgeführ-
ten Beitragszeiten betreffend das Arbeitsverhältnis mit dem Erholungs-
heim "H._______" nicht korrekt sein sollen.
3.2.4 Die Übrigen Einträge im IK-Auszug vom 5. Juli 2012 sind unbestrit-
ten.
3.2.5 Demnach ist für die Berechnung der Rente (einmalige Abfindung)
auf den IK-Auszug vom 5. Juli 2012 abzustellen (vgl. E. 3.1.3 und 3.1.4
hiervor), wonach der Beschwerdeführer eine Beitragszeit in der Schweiz
von insgesamt 20 Monaten aufweist.
3.3 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt,
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Seite 10
indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte
Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt
wird.
3.3.1 Der im Jahr 1946 geborene Beschwerdeführer hätte bei einem Ren-
tenalter von 65 Jahren bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungs-
jahre aufweisen müssen. Gemäss dem Skalenwähler hat der Beschwer-
deführer der Altersklasse 44, mit einem vollen Beitragsjahr, Anspruch auf
eine Teilrente der Rentenskala 1 (vgl. Rententabellen 2009 des BSV, S. 8
und 10).
3.3.2 Der Beschwerdeführer hat ein Einkommen von gesamthaft
Fr. 15‘466.- erzielt (SAK-act. 16). Diese Summe hat die Vorinstanz ge-
mäss erstem IK-Eintrag im Jahr 1970 zu Recht mit dem Faktor 1.255 auf-
gewertet (vgl. 15‘466 x 1.255 = 19‘410, vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und
Rententabellen 2011 des BSV, S. 15) und danach durch die Beitragszeit
von insgesamt 20 Monaten dividiert, anschliessend mit 12 multipliziert,
um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu berechnen, welches
Fr. 11‘646.- beträgt.
3.3.3 Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt des Rentenalters verheiratet.
Da seine Ehefrau, mit welcher er seit 28. November 1976 verheiratet ist,
serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien ist (SAK-act12/1 und
14/3), ist keine Einkommensteilung vorzunehmen (vgl. E. 3.1.5. hiervor).
3.3.4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 11‘646.- ist gemäss
der Rententabellen 2011 auf ein massgebendes durchschnittliches Jah-
reseinkommen von Fr. 13'920.- aufzurunden. Bei einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 13‘920.- beträgt die monatli-
che Altersrente Fr. 26.- in der Skala 1 (Rententabellen 2011, S. 104).
3.3.5 Die massgebenden ordentlichen Vollrenten gemäss Rentenskala 44
(für den Jahrgang 1946, vgl. Rententabellen 2011 des BSV, S. 8) belau-
fen sich im Jahre 2011 auf Fr. 1'160.- (vgl. Rententabellen 2011 des BSV,
S. 18). Die monatliche Teilrente des Beschwerdeführers beträgt somit
2.24 % der entsprechenden ordentlichen Vollrente und damit weniger als
einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, weshalb dem
Beschwerdeführer zu Recht an Stelle einer Rente eine einmalige Abfin-
dung zugesprochen worden ist (vgl. E. 3.1.6 hiervor).
3.3.6 Kapitalisiert man die monatliche Rente von Fr. 26.-, ergibt dies für
den Beschwerdeführer unter Anwendung des Faktors 13,273 (Barwertta-
C-3599/2012
Seite 11
bellen, S. 60) einen Betrag von Fr. 4'141.20 (Fr. 26.- x 12 x 13,273). Da
die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht versichert ist, ist zusätzlich eine
allfällige Hinterlassenenrente abzugelten. Diese berechnet sich gemäss
der nachfolgenden Formel (vgl. Barwerttabellen S. 20 und Faktoren auf
S. 60 ff.): Fr. 26.- x 0,8 x 12 x (18,306 - 12,355) = Fr. 1'485.40. Die Sum-
me der geschuldeten Abfindungen beträgt somit (gerundet) Fr. 5'627.-.
3.3.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Abfin-
dung für den Beschwerdeführer korrekt festgelegt hat, weshalb die Be-
schwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
4.
Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Antrag
des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Kirchensteuer mangels
Zuständigkeit nicht eingetreten ist, zumal es sich dabei nicht um eine von
der Vorinstanz zu prüfende Frage aus dem Bereich der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung handelt, weshalb die Beschwerde auch in diesem
Punkt abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerde-
führer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs
im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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