Abtei lung II I
C-3601/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3601/2008
Sachverhalt:
A.
Am 16. April 2008 beantragte die 1980 geborene A._______,
Staatsangehörige von Thailand, bei der Schweizerischen Botschaft in
Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei
ihrem im Kanton Freiburg lebenden Bekannten B._______. Nach form-
loser Verweigerung übermittelte die Vertretung dieses Gesuch zum
Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Frei-
burg weitere Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vor-
genommen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfü-
gung vom 21. Mai 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass
die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verwei-
gern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne,
sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen
oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönli-
chen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zei-
ge, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder
von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen
möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus ei-
ner Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte.
Offensichtlich habe sie dort auch keine zwingenden beruflichen,
gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber, B._______, am 30. Mai
2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten
Einreisebewilligung. Er macht geltend, er wohne mit seiner Le-
benspartnerin A._______ während der Wintermonate in seinem
eigenen Haus auf einer thailändischen Insel, während sie die Sommer-
monate getrennt verbrächten. Er selbst arbeite dann in der Schweiz,
seine Partnerin bei ihrer Familie in Thailand. Für die gemeinsame Be-
ziehung wäre es jedoch gut, wenn sie jeweils auch den Sommer über
zusammen sein könnten. In ferner Zukunft wolle er seine Lebenspart-
nerin heiraten und seine Aufenthalte in Thailand bis auf ein halbes
Jahr verlängern. Es bestehe deshalb keine Gefahr, dass seine Part-
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nerin nach dem geplanten Besuchsaufenthalt nicht wieder nach Thai-
land zurückkehren würde.
D.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde ver-
zichtet.
E.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
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schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen not-
wendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über
das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern
das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im
Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204],
in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige
Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fort-
geführt werden.
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5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
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suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als thailändische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzel-
falles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der all-
gemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann
dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der ge-
suchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
8.
Die internationale Finanzkrise hat seit dem letzten Quartal 2008 auch
auf die Wirtschaft Thailands deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptur-
sache ist deren Exportabhängigkeit und das Wegbrechen wichtiger
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Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde der Ende
2008 Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die politische Konfron-
tation zwischen damaliger Regierung und regierungskritischen De-
monstranten, die Ende November 2008 in der Besetzung der inter-
nationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem massiven Ein-
bruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat auf den wirt-
schaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am 13. Januar
2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunkturprogramms mit
einem Volumen von rund 1,5 Mrd. Euro verabschiedet. Ergänzt wurde
dieses Sofortprogramm durch ein vom Kabinett am 20. Januar 2009
verabschiedetes Massnahmenpaket mit einem Volumen von rund 890
Mio. Euro. Weitere Massnahmen zur Unterstützung von mehrjährigen
Infrastrukturprojekten (42,2 Mrd. Euro) sollten in der zweiten Jahres-
hälfte 2009 wirksam werden. Dennoch ist unübersehbar, dass der wirt-
schaftliche Abwärtstrend bis auf Weiteres anhalten wird. Das
Wachstum des Bruttoinlandprodukts belief sich im Jahr 2008 – trotz
der Einbrüche im letzten Quartal – immerhin noch auf 2,3%. Ange-
sichts der schwer einschätzbaren internationalen Risiken, insbeson-
dere der Entwicklung der thailändischen Exportmärkte, sind die Pro-
gnosen für das Jahr 2009 aber vorsichtig und gehen von einem
Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwischen 0 und 2% aus. Eine
Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der Einbruch im Exportsektor
dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote (sie lag Ende
2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4%) auf 3,4 bis 4% führen
(Quelle: http://www. , Länder- und Reiseinforma-
tionen>Thailand>Wirtschaft, Stand: Oktober 2009, besucht im Januar
2010). Vor diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur Aus-
wanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits
über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpoli-
zeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Ein-
reichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird
oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise
durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche
Grundlage zu stellen.
9.
Die geschilderten Umstände im Heimatland der Gesuchstellerin deu-
ten zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus-
reise hin; sie entbinden die Vorinstanz aber nicht von einer einzelfall-
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bezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstands-
lose Wiederausreise begünstigen.
9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 29-jährige ledige
Frau, die für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in die Schweiz
einreisen will. In ihrem Visumsgesuch hat sie ihre berufliche Tätigkeit
mit „werver“ – gemeint ist wohl „weaver“ (Weberin) – bezeichnet.
Weiterhin hat sie in ihrem an die Schweizerische Botschaft in Bangkok
gerichteten Schreiben vom 16. April 2008 angegeben, sie sei Besitze-
rin einer Seidenfarm, von deren Einnahmen sie ihren Lebensunterhalt
gut bestreiten könne. Im gleichen Schreiben hat sie zudem mitgeteilt,
sie habe ihren Gastgeber vor einigen Monaten in Phuket – als sie dort
als Serviererin gearbeitet habe – kennengelernt.
9.2 Die Angaben der relativ jungen und ungebundenen Gesuchstel-
lerin lassen, entgegen ihrer eigenen Zusicherung, Zweifel an der frist-
gerechten Wiederausreise entstehen. Insbesondere kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sie sich – wenige Monate zuvor noch im
Gastgewerbe tätig – mit der Bewirtschaftung einer Seidenfarm eine
stabile berufliche Situation aufgebaut und entsprechende wirtschaft-
liche Perspektiven geschaffen hat. Auch die vom Beschwerdeführer
angeführten monatlichen Unterstützungszahlungen sprechen gegen
eine solche Annahme (vgl. dessen Schreiben an die Schweizerische
Botschaft in Bangkok vom 15. März 2008); ebensowenig liefert das
Beschwerdevorbringen einen Hinweis auf die wirtschaftliche Selbstän-
digkeit der Gesuchstellerin. Dass diese sich für eine relativ lange Zeit
von drei Monaten ins Ausland begeben möchte, spricht schliesslich
ebenfalls gegen ihre berufliche Verwurzelung.
9.3 Der Gastgeber hat in seiner Beschwerde vom 30. Mai 2008 keine
hinreichenden Gründe aufgezeigt, welche die dargelegten Zweifel an
der fristgerechten Rückkehr seines Gastes ausräumen könnten. Insbe-
sondere hat er geltend gemacht, er wohne in den Wintermonaten mit
seiner Lebenspartnerin in seinem eigenen Haus auf einer thailändi-
schen Insel, während beide die Sommermonate im jeweiligen Heimat-
land verbrächten. Angesichts der laut Angaben der Gesuchstellerin
erst kurzzeitigen gegenseitigen Bekanntschaft ist diese – auf eine
mehrjährige Beziehung hindeutende – Darstellung jedoch nicht glaub-
haft. Immerhin hat auch die Schweizerische Botschaft am 17. April
2008 zum Einreisegesuch vermerkt, die Gesuchstellerin habe eigenen
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Angaben zufolge ihren Freund erst im Februar 2007 kennen gelernt
und seitdem erst einmal getroffen.
9.4 Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer
glaubt, künftig jeweils die Sommermonate mit seiner Freundin in der
Schweiz verbringen und in ferner Zukunft auch die von ihm behaup-
teten Heiratsabsichten verwirklichen zu können. Aufgrund der Akten-
lage lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass zwischen Gast und
Gastgeber eine derart enge Verbundenheit besteht, die auf eine ge-
meinsame Lebensplanung schliessen liesse. Selbst wenn die 29-
jährige Gesuchstellerin Hoffnungen auf eine echte Partnerschaft he-
gen sollte, so ist denkbar, dass ihre Beziehung zum erheblich älteren
Gastgeber (Jahrgang 1953) bereits nach kurzer Zeit scheitern und sie
sich veranlasst sehen könnte, auf der Suche nach einem anderen
Lebenspartner in der Schweiz zu bleiben. Unter Berücksichtigung ihrer
unklaren beruflichen und finanziellen Situation im Heimatland kann
daher in Bezug auf ihre fristgerechte Wiederausreise keine günstige
Prognose gestellt werden.
10.
Der Beschwerdeführer sichert zwar die Rückkehr seines Gastes zu
und verweist insofern auf die ihm selbst obliegende Verantwortung.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei der Abwägung des Risikos
einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Absichten
des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung sind. Nur Letzterer ist in der Lage, hin-
reichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten. Der Gast-
geber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimm-
tes Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7257/2008 vom 30. April 2009 E. 8.5).
11.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nicht gewährleistet sei. Zwar lässt sich diese Einschätzung
nicht zu einer völlig gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht
aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie
erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
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gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 15061747)
- das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg
(AD/kf/FR AE 2008)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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