Abtei lung II I
C-3602/2009
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U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Violeta I. Ilievska,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
IV-Rentengesuch, Verfügung vom 24. April 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3602/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA nach der Durch-
führung des Vorbescheidsverfahrens mit Verfügung vom 24. April 2009
das am 25. April 2003 eingegangene Leistungsbegehren von
X._______ (Beschwerdeführer) abgewiesen hat (act. 245),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin V.
Ilievska, gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 23. Mai 2009 Be-
schwerde, der Post übergeben am 26. Mai 2009, unter Beilage
medizinischer Unterlagen, beim Bundesverwaltungsgericht hat ein-
reichen und beantragen lassen, die Verfügung vom 24. April 2009 sei
aufzuheben und ihm sei eine Invaliditätsrente auszurichten; die Höhe
einer Integritätsentschädigung sei nach Durchführung der
rechtsgenüglichen Abklärungen festzusetzen (BVGer act. 1),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 4. September 2009 die Ab-
weisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung mit der Begründung beantragt hat, die eingereichten
medizinischen Dokumente enthielten lediglich bereits bekannte
Diagnosen, die in früheren ärztlichen Stellungnahmen gewürdigt
worden seien, wonach in der bisherigen Arbeitstätigkeit eine 80%-ige
Arbeitsunfähigkeit und in einer Verweistätigkeit volle Arbeitsfähigkeit
bestehe (BVGer act. 5),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 25. September 2009 die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur medizinischen Ab-
klärung in der Schweiz beantragen und weitere medizinische Berichte
einreichen liess (BVGer act. 9),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 ihren ärzt-
lichen Dienst aufgefordert hat, zu den vom Beschwerdeführer neu
eingereichten medizinischen Berichten Stellung zu nehmen (act. 246),
dass Dr. E._______, Facharzt für Neurologie, des regionalärztlichen
Dienstes in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2009 in
Übereinstimmung mit dem beigezogenen Dr. M._______, Facharzt in
Psychiatrie und Psychotherapie, die Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens in der Schweiz, allenfalls in Mazedonien, empfohlen hat,
sofern nicht auf den – allerdings ungenügenden – Bericht von Dr.
K._______ abgestellt werde (act. 247),
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dass die Vorinstanz mit Duplik vom 21. Dezember 2009 mit Verweis
auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes beantragt hat, die
Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
24. April 2009 sei aufzuheben, und die Sache sei im Sinn der er-
wähnten Stellungnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act.
12),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
dass, nachdem der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvor-
schuss von Fr. 300.-- fristgerecht eingegangen ist, auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2009 gemäss Duplik
der Vorinstanz vom 21. Dezember 2009 und auch gemäss Replik des
Beschwerdeführers vom 25. September 2009 auf einer unvoll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts beruht,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien
zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich nicht
veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz und dem
Antrag des Beschwerdeführers abzuweichen,
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dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist und die Sache zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario) und der bereits
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zurückzuerstatten ist,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältinsmässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat,
dass aufgrund der Akten die Parteientschädigung auf pauschal
Fr. 800.-- festzulegen und von der Vorinstanz zu leisten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 24. April 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Duplik vom 21. Dezember 2009 [inkl. ärztliche Stellungnahme vom
10. Dezember 2009])
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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