B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3609/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Dr. Niklaus B. Müller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung; Arbeitssicherheit,
Entzug der Anerkennung als Asbestsanierungsfirma Stufe 3
und Ermahnung Stufe 2; Verfügung SUVA vom 9. Mai 2016.
C-3609/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG mit Sitz in (…) (Beschwerdeführerin; vormals:
B._______ AG) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Sanierung
von Bauten mit Altlasten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.],
BVGer act. 1 samt Beilage 2). Dieser Betrieb ist der Schweizerischen Un-
fallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt und wurde am (…) im Rahmen
eines Audits als Asbestsanierungsunternehmen anerkannt (Beilage 4 zu
BVGer act. 1).
B.
B.a Am 29. Februar 2016 informierten Mitarbeiter der Firma C._______ AG
die SUVA per E-Mail, dass nach Aufhebung der Asbestsanierungsschutz-
massnahmen in der Sanierungszone an der (…) in D._______ Reste von
asbesthaltigen Eternitplatten gefunden worden seien, und legten Fotos
über den Fund bei (vgl. mit Eingabe vom 17. August 2016 eingereichte Ak-
ten der SUVA [Vorakten I]) 3). Ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, der
in der angrenzenden Sanierungszone gearbeitet habe, habe daraufhin die
Plattenreste entfernt (vgl. mit Eingabe vom 19. Juli 2018 vorgelegte Akten
der SUVA [Vorakten II] 14).
B.b Am 3. März 2016 verfügte die SUVA im ausserordentlichen Durchfüh-
rungsverfahren eine Ermahnung der Stufe 2 und setzte die Beschwerde-
führerin im Verfahren „Entzug der Anerkennung als Asbestsanierungsun-
ternehmen“ auf Stufe 3 (Vorakten II 14 und 15).
B.c Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Rechts-
vertreters vom 23. März 2016 Einsprache erheben (Vorakten II 16).
B.d Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2016 (BVGer act. 1, Beilage 3)
wies die SUVA die gegen die beiden Verfügungen erhobene Einsprache
ab. Begründend hielt sie unter Hinweis auf Ziffer 7.4.11 EKAS-Richtline
„Asbest“ fest, die Beschwerdeführerin hätte die Sanierungszone nicht auf-
heben dürfen, da noch Asbestreste sichtbar gewesen seien. Dies stelle ei-
nen groben Verstoss gegen die Anerkennungsbedingungen dar.
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 7. Juni 2016 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom
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Seite 3
9. Mai 2016 und die beiden Verfügungen vom 3. März 2016 seien aufzu-
heben, die Beschwerdeführerin sei auf der Stufe 2 des Verfahrens für den
Entzug der Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen zu belassen
und die Ermahnung der Stufe 2 sei aufzuheben.
D.
Den mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016 (BVGer act. 2) einverlang-
ten Kostenvorschuss von Fr. 4000.– leistete die Beschwerdeführerin am
28. Juni 2016 (BVGer-act. 4).
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. August 2016 (BVGer act. 6) hielt die SUVA
an dem angefochtenen Einspracheentscheid fest.
F.
Mit Replik vom 24. Oktober 2016 (BVGer act. 11) hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Beschwerdebegehren fest.
G.
Mit Duplik vom 4. Januar 2017 (BVGer act. 15) hielt die SUVA an ihrem
Einspracheentscheid fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 9. Mai 2016,
mit dem die SUVA die Verfügung vom 3. März 2016, mit der sie gegenüber
der Beschwerdeführerin im ausserordentlichen Durchführungsverfahren
eine Ermahnung der Stufe 2 aussprach, und die Verfügung vom 3. März
2016, mit der sie die Beschwerdeführerin im Verfahren zum Entzug der
Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen auf Stufe 3 setzte, bestä-
tigte.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
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Seite 4
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst.
e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Be-
triebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife
und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ist in
Art. 109 Bst. b und c UVG geregelt. Bei der hier strittigen Höhereinreihung
im Verfahren zum Entzug der Anerkennung sowie der Ermahnung im aus-
serordentlichen Durchführungsverfahren handelt es sich um Massnahmen
der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, weshalb die Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde gestützt auf Art. 109 Bst. c UVG gegeben ist.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG
die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Auf den Bereich der
Unfallverhütung (Art. 81 ff. UVG) ist das ATSG anwendbar, denn dieser
Bereich ist in Art. 1 Abs. 2 UVG nicht erwähnt (UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 3. Aufl. 2015, Art. 2 Rz. 64).
1.3 Als Adressatin des Einspracheentscheids hat die Beschwerdeführerin
ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung
(Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb sie beschwerdelegitimiert
ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Da auch der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
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Seite 5
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E.
6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3;
133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog-
nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht
ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab-
weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis-
senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be-
sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3
mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht-
liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in:
Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S.
319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
3.
3.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen
und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchfüh-
rungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. Mai 1964 (ArG, SR 822.11)
und der SUVA. Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidgenös-
sische Koordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt
die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundes-
rat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitli-
che Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen
und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die
Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsor-
gane des ArG verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). Die EKAS kann insbeson-
dere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a
der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
[VUV; SR 832.30]), was sie mit Richtlinien und einem Leitfaden (nachfol-
gend: EKAS-Leitfaden [5. Aufl. 2013]) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien
stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisie-
rende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. E-
KAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, wel-
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Seite 6
cher den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vor-
schriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzu-
setzen haben, Anleitungen gibt, in der Absicht, ein einheitliches und rechts-
gleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl.
auch Art. 52a Abs. 1 VUV). In diesem Sinne stellt auch das von der SUVA
festgelegte mehrstufige Verfahren zum Entzug der Anerkennung als As-
bestsanierungsunternehmen (vgl. E. 3.11 hiernach) eine SUVA-interne An-
ordnung dar, mit welcher das einheitliche und rechtsgleiche Vorgehen be-
absichtigt wird, und führt zu einer Zurücknahme der Prüfungsdichte (vgl.
KÖLZ/ HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1052).
3.2 Gemäss EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.1 greift in Fällen, in denen ein sicher-
heitswidriger Zustand nur vorübergehend und während verhältnismässig
kurzer Zeit besteht (etwa bei Bau-, Installations- und Montagearbeiten), ein
besonderes Verfahren Platz, das ermöglichen soll, auch solchen Betrieben
gegenüber Sanktionen zu ergreifen (ausserordentliches Durchführungs-
verfahren). Das ausserordentliche Durchführungsverfahren hat Ausnah-
mecharakter und ist ergänzend dort anzuwenden, wo eine dringliche Erle-
digung angezeigt ist (Ziff. 5.2.2 und 5.2.3).
3.3 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhü-
tung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu tref-
fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an-
wendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt
auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verord-
nungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für
bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die
Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheits-
schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauar-
beitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141).
3.4 Gemäss Art. 6 Abs 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeit-
nehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten.
3.5 Art. 44 VUV hält bezüglich gesundheitsgefährdender Stoffe fest: Wer-
den gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet,
konserviert, gehandhabt oder gelagert oder können Arbeitnehmer sonst
Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so
müssen die Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigen-
schaften dieser Stoffe notwendig sind.
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Seite 7
3.6 Die SUVA hat in einer Checkliste festgehalten, welche Verhütungs-
massnahmen nach der Erfahrung bei Asbestsanierungen notwendig sind
(vgl. Vorakten I 4; /asbest, aufgerufen am 9. August 2018).
3.7 Die EKAS-RL Nr. 6503 (2008) gibt den Stand der Technik bei Asbest-
sanierungsarbeiten wieder. Darin wird unter anderem festgehalten, beim
Umgang mit Asbestabfällen sei zu vermeiden, dass sich grössere Mengen
trockenen Asbestmaterials am Arbeitsplatz unkontrolliert ausbreiten kön-
nen; Abfall aus schwachgebundenem Asbest sei am Arbeitsplatz staub-
dicht zu verpacken (Ziff. 7.4.8). Nach Entfernung sämtlicher schwachge-
bundener Asbestmaterialien sei die Sanierungszone einer Schlussreini-
gung zu unterziehen; alle Asbestreste seien mit Absaugvorrichtungen
und/oder im Nassverfahren vollständig zu entfernen (Ziff. 7.4.9). Im weite-
ren hält die EKAS-Richtlinie folgende Anforderungen zur Aufhebung der
Schutzmassnahmen/ Sanierungszone fest:
7.4.10 Anforderungen zur Aufhebung der Schutzmassnahmen
Nach der Schlussreinigung ist mit einer visuellen Kontrolle sicherzu-
stellen, dass keine Asbestreste mehr vorhanden sind. Danach ist in der
Sanierungszone die Faserkonzentration in der Luft zu messen, wobei
während der Probenahme die Luftzirkulation entsprechend der nach-
träglichen Raumnutzung zu simulieren ist.
Die angewandte Messmethode hat der Referenzmethode in der Publi-
kation «Grenzwerte am Arbeitsplatz» (Suva Bestellnummer 1903) zu
entsprechen. Die Messungen sind zu dokumentieren.
7.4.11 Aufhebung der Schutzmassnahmen/Sanierungszone
Die Schutzmassnahmen bzw. die Sanierungszone können aufgehoben
werden, wenn die ermittelte Asbestfaserkonzentration das Minimie-
rungsgebot (siehe Ziffer 5.6) erfüllt und keine Asbestfaserreste mehr
sichtbar sind. Der Messbericht ist der Suva zuzustellen.
3.8 Gemäss Art. 50 VUV kann die SUVA Richtlinien über maximale Arbeits-
platz-Konzentrationen gesundheitsgefährdender Stoffe sowie über Grenz-
werte für physikalische Einwirkungen erlassen. Die SUVA-Publikation 1903
hält in Kap. 1.3.1.6 die Grenzwerte am Arbeitsplatz und das Minimierungs-
gebot für Asbest fest wie folgt:
Der MAK-Wert für Asbest berücksichtigt die neuesten epidemiologischen Er-
kenntnisse zur Dosis-Wirkungs-Beziehung zwischen Asbest und Mesothe-
liom/Lungenkrebs.
Grundsätzlich gilt der MAK-Wert für alle Arbeitsplätze. Die Krebsgefährdung
durch Asbest ist, wie jede andere Fremdstoffwirkung, von der Höhe der Stoff-
konzentration und der Dauer der Exposition abhängig. Für krebserzeugende
Stoffe kann beim gegenwärtigen Wissensstand keine mit Sicherheit unwirk-
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Seite 8
same Konzentration angegeben werden. Daher ist es notwendig, die Exposi-
tion gegenüber Asbest in jedem Falle so niedrig wie möglich zu halten, d.h. es
gilt das Minimierungsgebot. Für alle Arbeitsplätze, an denen nicht mit asbest-
haltigem Material gearbeitet werden muss, ist das Minimierungsgebot erreicht,
wenn der gemessene Wert 10% des MAK-Wertes nicht überschreitet. Bei nur
kurz dauernder Exposition wird die kumulative Dosis (Faserjahre) unter Berück-
sichtigung des Asbestfasertyps zur Beurteilung herangezogen.
3.9 Art. 60b Abs. 2 BauAV enthält die Voraussetzungen für die Anerken-
nung von Asbestsanierungsunternehmen: Asbestsanierungsunternehmen
werden anerkannt, wenn diese (a) Spezialisten gemäss Art. 60c BauAV
beschäftigen und sicherstellen, dass während der Asbestsanierung eine
solche Person anwesend ist und die Arbeiten überwacht, (b) Arbeitneh-
mende mit entsprechender Ausbildung (Art. 8 Abs. 1 VUV) und Meldung
(4. Titel VUV, arbeitsmedizinische Vorsorge) beschäftigen, (c) über die not-
wendigen Arbeitsmittel und einen Plan für deren Instandhaltung verfügen
und (d) für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Ver-
ordnung, Gewähr bieten.
3.10 Gemäss Art. 60b Abs. 3 BauAV kann die Suva die Anerkennung ent-
ziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
3.11 Die SUVA geht beim Entzug der Anerkennung schrittweise vor (Vorak-
ten I 5):
- Es handelt sich um ein mehrstufiges Verfahren. Alle Betriebe beginnen bei
Stufe 0 (noch kein Verfahren).
- Stellt die SUVA bei Kontrollen schwerwiegende Mängel fest, wird das Ver-
fahren für den Entzug der Anerkennung eingeleitet, das heisst, der Betrieb
wird auf Stufe 1 gesetzt.
- Müssen in der Folge weitere schwerwiegende Sicherheitsmängel bei Sa-
nierungsarbeiten festgestellt werden, wird das Verfahren für den Entzug
der Anerkennung gemäss der untenstehenden Tabelle fortgesetzt:
Aktueller Verfahrensstand
Verfahrensstand nach
festgestellten, schwerwiegenden
Mängeln:
Es wurde noch kein Verfahren
eingeleitet
= Stufe 0
S1
S1
> 3 Jahre
S2
S1
S2
> 5 Jahre
3-5 Jahre
S1
S2
S3
S3
> 5 Jahre
1-5 Jahre
S2
S3
Entzug der Anerkennung
S = Stufe
- Schwerwiegende Mängel im vorgenannten Sinn sind in der Checkliste
«Kontrolle Sanierungsbaustelle» enthalten und rot markiert.
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Seite 9
3.12 In der Checkliste «Kontrolle Sanierungsbaustelle» der SUVA datie-
rend vom Februar 2016 (Vorakten I 4; /asbest) sind die fol-
genden Kriterien enthalten, deren Nichterfüllen zu einem nächsten Schritt
im Verfahren für den Entzug der Anerkennung führt und als grober Verstoss
gegen die Anerkennungsbedingungen gilt: ordentliche Meldung der Bau-
stelle (Ziff.7.3), das Tragen von Schutzmasken in der Sanierungszone (Ziff.
7.4.2), das Tragen von Schutzanzügen (Ziff. 7.4.3), räumlich abgetrennte
Sanierungszone (Ziff. 7.4.4), Einrichtung einer Dekontaminierungsschleu-
se und funktionsfähige Dusche (Ziff. 7.4.5), Unterdruck/ Einhaltung der
Luftdruckdifferenz und funktionierende Alarmauslösung (Ziff. 7.4.6), Ein-
haltung der stündlichen Lüftungsrate und Wirksamkeit der Filter des Unter-
druckgeräts (Ziff. 7.4.7), Verpackung der Abfälle in reissfeste Plastiksäcke,
die luftdicht verschlossen sind (Ziff. 7.4.8), Aufhebung der Schutzmassnah-
men/ (Kontrollfrage) „Sind in der Sanierungszone nach der Schlussreini-
gung noch Reste von asbesthaltigem Material sichtbar?“ (Ziff. 7.4.11). Die
Beschwerdeführerin hatte eine ältere Checkliste «Kontrolle Sanierungs-
baustelle» in Verwendung, sie datiert vom August 2014 (vgl. Beilage 20 zu
BVGer act. 1). Es bestehen Unterschiede zur Checkliste vom Februar
2016, etwa war die Ziff. 7.3 „ordentliche Meldung der Baustelle“ in der
Checkliste vom August 2014 noch nicht rot markiert. Im Weiteren enthielt
die Kontrolle vor Aufhebung der Schutzmassnahmen einen anderen Begriff
für zu beanstandende Asbestreste, sie lautete: „Sind in der Sanierungs-
zone nach der Schlussreinigung noch Asbestfaserbüschel sichtbar?“
4.
Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die An-
nahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt anderer-
seits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsa-
che. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten
Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (KIESER, a.a.O.,
Art. 43 Rz. 46 ff.). Ausserdem gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (KIESER,
a.a.O., Art. 43 Rz. 52 ff.; BGE 125 V 352; 122 V 160 f.). Das Sozialversi-
cherungsgericht hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen, und danach zu entscheiden, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage ge-
statten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Die Praxis misst dabei
dem Prinzip Bedeutung zu, wonach den sogenannten „Aussagen der ers-
ten Stunde“ ein besonderes Gewicht zukommt (BGE 121 V 45 E. 2a; 143
C-3609/2016
Seite 10
V 168 E. 5.2.2). Der Sachverhalt ist gestützt auf den Untersuchungsgrund-
satz von der Behörde soweit zu ermitteln, dass über die infrage stehende
Tatsache zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit entschieden werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 20 mit Hin-
weisen). Beweislosigkeit wird angenommen, wenn der Sachverhalt nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden kann
(KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 59 ff. mit Hinweisen).
5.
5.1 Die SUVA ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass ein
schwerwiegender Mangel vorliege, der eine Ermahnung der Stufe 2 im
ausserordentlichen Durchführungsverfahren (vgl. E. 3.2 hiervor) und die
Anhebung auf die nächsthöhere Stufe 3 im Verfahren zum Entzug der An-
erkennung (vgl. E. 3.11 hiervor) rechtfertige. Dabei stützte sie sich auf die
Meldung eines Betriebsmonteurs der Firma C._______ AG, der im E-Mail
vom 29. Februar 2016 angab, nach der Aufhebung der Sanierungszone
abgebrochene Eternitplatten und Partikel gefunden zu haben. Aufgrund
dieser Angaben und der beigelegten Fotos sah es die SUVA als erwiesen
an, dass die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin asbesthaltige Platten-
reste übersehen und die Sanierungszone zu früh aufgehoben hätten, was
als schwerwiegender Mangel zu qualifizieren sei (Beilage 3 zu BVGer act.
1, BVGer act. 6 und 15). Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen ein, dass die Asbestrestanzen nicht sichtbar gewesen seien.
Auch sei dadurch keine Gesundheitsgefährdung erkennbar und das Aber-
kennungsverfahren der SUVA rechtswidrig (BVGer act. 1 und 11).
5.2 Nachfolgend ist zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften
über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vorliegt und ob die
verfügte Ermahnung (Stufe 2) sowie die erfolgte Erhöhung auf Stufe 3 im
Verfahren zum Entzug der Anerkennung in rechtmässiger Anwendung der
massgeblichen Bestimmungen ergangen ist.
5.3
5.3.1 Am (…) wurde die Beschwerdeführerin als Asbestsanierungsunter-
nehmen von der SUVA anerkannt (Beilage 5 zu BVGer act. 1).
5.3.2 Zunächst finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise, welche
darauf schliessen liessen, dass die vorangehende Ermahnung im ausser-
ordentlichen Durchführungsverfahren und das vorangegangene Verfahren
zum Entzug der Anerkennung auf Verfahrensstand Stufe 1 und 2 fehlerhaft
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Seite 11
gewesen wären. Am 5. März 2014 verfügte die SUVA eine erste Ermah-
nung. Eine Arbeitsplatzkontrolle vom 26. Februar 2014 auf der Baustelle
E._______, in F._______ habe ergeben, dass die erforderlichen Massnah-
men für den Gesundheitsschutz nicht getroffen worden seien. In der Sa-
nierungszone sei nicht der erforderliche Atemschutz getragen worden, zu-
dem seien die Arbeitnehmer nicht rasiert. Die Dusche der Dekontaminati-
onsschleuse sei nicht funktionsfähig angeschlossen. Die Abluft werde nicht
direkt ins Freie geführt, ebenso wenig könne die Wirksamkeit der Filter des
Unterdruckgerätes nachgewiesen werden. Das asbesthaltige Material sei
ausserhalb der Zone nicht in verschlossenen Behältern zwischengelagert
worden (Vorakten II 1). Aufgrund der im Ermahnungsschreiben festgestell-
ten groben Mängel wurde die Beschwerdeführerin auch im Verfahren zum
Entzug der Anerkennung mit Verfügung vom 6. März 2014 auf Stufe 1 ge-
setzt (Vorakten II 2). Am 15. April 2015 führte die SUVA eine Arbeitsplatz-
kontrolle auf einer Baustelle in F._______ durch und stellte mit Bestätigung
vom 22. April 2015 fest, dass notwendige Massnahmen für die Arbeitssi-
cherheit und den Gesundheitsschutz nicht getroffen worden seien. Die aus
der Zone abgesaugte Luft sei nicht direkt ins Freie abgeleitet worden, es
würden in der Sanierungszone keine geeigneten Atemschutzgeräte einge-
setzt, es liege kein vollständiger Arbeitsplan vor, die meldepflichtigen Sa-
nierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien seien nicht zwei Wo-
chen vor Sanierungsbeginn der SUVA gemeldet worden und es sei keine
geeignete Dekontaminationsschleuse für den Personenverkehr eingerich-
tet worden (Vorakten II 4). Mit Verfügung vom 22. April 2015 setzte sie die
Beschwerdeführerin auf Stufe 2 im Verfahren zum Entzug der Anerken-
nung als Asbestsanierungsfirma (Vorakten II 5).
5.3.3 Die anlässlich der Baustellenkontrollen vom 26. Februar 2014 auf der
Baustelle in E._______ und am 15. April 2015 in F._______ festgestellten
Mängel wurden seitens der Beschwerdeführerin weder im Vorverfahren
noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestritten, sondern gelten –
durch die Bestätigung der Umsetzung der geforderten Massnahmen bzw.
den Hinweis auf die vorhanden gewesenen Fehler – als anerkannt (Vorak-
ten II 3 und 11). Es bestehen somit keine konkreten Einwände gegen die
aufgrund der Akten begründete Überzeugung, dass die Beschwerdeführe-
rin in den Jahren 2014 und 2015 gegen die vorinstanzlich erwähnten Vor-
schriften über den Gesundheitsschutz verstossen hat. Die unangefochten
gebliebene Mahnung vom 5. März 2014 (Vorakten II 1) und die Verfügun-
gen betreffend den Entzug der Anerkennung auf Verfahrensstufe 1 vom
6. März 2014 (Vorakten II 2) und auf Stufe 2 vom 22. April 2015 (Vorakten
II 5) mit den entsprechenden Feststellungen der Mängel sowie der
C-3609/2016
Seite 12
Verstösse gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit in der genannten
Ermahnung sowie basierend auf der Bestätigung vom 22. April 2015
(Vorakten II 4) können daher im Hinblick auf eine Höherreihung betreffend
eine allfällige spätere Prämienerhöhung (vgl. BVGE 2010/37 E. 2.4.4) so-
wie für die höhere Einstufung im Verfahren zum Entzug der Anerkennung
berücksichtigt werden.
5.4 Den Akten lässt sich zur Ermahnung auf Stufe 2 vom 3. März 2016
(Vorakten II 14) und zum Entzug der Anerkennung auf dem Verfahrens-
stand Stufe 3 vom 3. März 2016 (Vorakten II 15), welche mit dem ange-
fochtenen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2016 (Beilage 3 zu BVGer act.
1) bestätigt wurden, im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnehmen:
5.4.1 Die Beschwerdeführerin hatte den Auftrag, asbesthaltige Leichtplat-
ten (LAP) in D._______ zu entfernen (BVGer act. 1). Hierfür erging eine
Meldung an die SUVA, datierend vom 15. März 2016 (Beilage 16 zu BVGer
act. 1), wonach eine einwöchige Asbestsanierung (50 m2, Asbestart weiss-
Chrysotil) gemäss EKAS Richtlinie 6503 unter Einsatz von drei Mitarbei-
tenden im Rückkbau/Demontage-Abbruchsystem geplant sei (vgl. BVGer
act. 1, Beilage 16). Als Fachkraft vor Ort wurde ein erfahrener Vorarbeiter
gemeldet; ein weiterer erfahrener Mitarbeiter war vor Ort im Einsatz und
ein Mitarbeiter wurde über Schutzmassnahmen unterrichtet (BVGer act. 1,
Beilagen 16 – 19). Am 22. Februar 2016 füllte der Vorarbeiter die Check-
liste «Kontrolle Sanierungsbaustelle» für die ausgeführten Arbeiten „LAP
in Stromkasten / LAP unter Lampen“ aus (vgl. BVGer act. 1 Beilage 20).
Die Arbeiten betrafen somit zu diesem Zeitpunkt die Entfernung von as-
besthaltigen Leichtplatten (LAP) in einem Trafokasten und im Bereich der
Lampen. Unter Punkt 7.4.11 betreffend die Aufhebung von Schutzmass-
nahmen hakte der Vorarbeiter bei der Frage „Sind in der Sanierungszone
nach der Schlussreinigung noch Asbestfaserbüschel sichtbar?“ beim Käst-
chen „Erfüllt“ ein „Nein“ an, womit auf Grundlage der Akten sinngemäss die
Bestätigung beabsichtigt war, dass in der Sanierungszone nach der
Schlussreinigung keine Asbestfaserbüschel mehr sichtbar gewesen sind
(BVGer act. 1, Beilage 20).
5.4.2 Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 und vom 29. Februar 2016 be-
stätigte die Firma G._______ AG vor der Luftmessung die Kontrolle des
sanierten Bereichs durch einen Messtechniker im OG, Schalterraum vom
24. Februar 2016 (Beilage 21) und im OG, Schalterraum, Trafo vom 26.
Februar 2016 (Beilage 22). Die Sichtkontrolle sei durch die Auftraggeberin
C-3609/2016
Seite 13
erfolgt. Die Bereiche seien sauber und trocken gewesen. Beide Messun-
gen ergaben, dass bei dem vorgenommenen Verfahren keine Asbestgrup-
penart gefunden worden sei, wobei die analytische Empfindlichkeit für lun-
gengängige Asbestfasern unter der Nachweisgrenze von 1‘000 lungengän-
gigen Asbestfasern/m3 (10% vom MAK-Wert) liegt.
5.4.3 Am 29. Februar 2016 leitete die C.________ ein E-Mail ihres Be-
triebsmonteurs, der an der genannten Baustelle arbeitete, weiter an die
SUVA. Aus dem E-Mail geht hervor, dass sie nach einer aufwändigen Sa-
nierung eines Teils der Anlage und der anschliessenden Messung vom
Spezialisten das OK bekommen hätten, den Abbruch der 17kV-Anlage vor-
zunehmen. Beim Auseinanderschrauben der Elemente seien zwischen
Feld J17-J18 und J18-J19 A-Seite Reste von zerschlagenen Eternitplatten
gefunden worden. Beim genaueren Hinschauen seien kleine Partikel her-
umgelegen, die vor dem Zerschlagen der Platten noch nicht dort gewesen
seien. Der E-Mail fügte er Fotos des Fundes bei. Bei den Fotos handle es
sich um den zweiten Fund, den ersten habe er nicht fotografiert.
5.4.4 Auf der Abbildung 2 des SUVA Fotodossiers (Vorakten II 14) ist eine
abgebrochene Ecke einer Leichtplatte zu erkennen, die in einer Schiene
zwischen zwei Wandelementen steckt. Dem E-Mail des Betriebsmonteurs
vom 29. Februar 2016 sind vier Bilder beigefügt (Vorakten I 3). Auf einem
der Fotos ist die Bruchstelle des Eckstückes einer Platte samt Faserbü-
schel erkennbar.
5.4.5 Am 2. März 2016 führte ein Mitarbeiter der SUVA unter Anwesenheit
des Direktors der Beschwerdeführerin eine Kontrolle der fraglichen Sanie-
rungszone durch. Es wurde festgestellt, dass nach der Schlussreinigung
sichtbare Asbestfaserreste bereits mittels Quellabsaugung entfernt worden
seien (vgl. Vorakten II 14).
5.5 In der Beschwerdeschrift wird bestritten, dass Mitarbeiter der Firma
C._______ AG nach Aufhebung der Schutzmassnahmen beim Auseinan-
derschrauben auf Reste asbesthaltigen Materials gestossen seien. Hierzu
ist zunächst entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift festzu-
halten, dass es unerheblich ist, dass die Sanierung nicht – wie vom Be-
triebsmonteur im E-Mail angegeben – Eternit- sondern Leichtplatten (LAP)
betroffen hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat in der Meldung an die
SUVA bekanntgegeben, dass es sich bei dem zu entfernenden Material um
Chrysotil-Asbest handelt (vgl. 5.4.1 hiervor) und der Vorarbeiter hat auf der
Checkliste aufgeführt, dass asbesthaltige Leichtplatten zu entfernen seien
C-3609/2016
Seite 14
(vgl. Beilage 20 zu BVGer act. 1). Im Weiteren kann der Argumentation,
auf den Fotos des Betriebsmonteurs vom 29. Februar 2016 sei nicht er-
sichtlich, ob Asbestfaserreste vorhanden seien oder nicht, nichts abgewon-
nen werden. Auf den Fotos ist deutlich erkennbar, dass am Ende einer
Laufschiene zwischen zwei Wandelementen eine Ecke einer Leichtplatte
steckt, auf einem Foto ist die Bruchstelle deutlich erkennbar, welche Fa-
serbüschel aufweist. Auch sind auf der im Weiteren fotografierten Schiene
noch staub- beziehungsweise büschelartige Partikel sichtbar. Dieser Um-
stand ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – trotz der Bestä-
tigung ihres Vorarbeiters auf der Checkliste, dass nach Schlussreinigung
keine Asbestfaserbüschel mehr sichtbar gewesen seien, als erstellt zu er-
achten. Da an dieser Baustelle gerade für eine Woche lang die Zerschla-
gung von Asbestmaterial in der Grössenordnung von 50 m2 stattfand und
der Vorarbeiter die Entfernung von asbesthaltigen Leichtplatten aus einem
Stromkasten und bei den Lampen zu überwachen hatte, wo offenbar da-
nach die Ecke einer Platte mit Faserbüschel gefunden wurde, ist mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich dabei um
Teile der LAP handelte, die ordnungsgemäss entfernt werden beziehungs-
weise bei der Sichtkontrolle anlässlich der Schlussreinigung hätten auffal-
len müssen. Dass der Messtechniker der Firma G._______ AG im Weite-
ren den Sanierungsbereich als trocken und sauber bezeichnete, vermag
dies nicht umzustossen. Gemäss EKAS-RL besteht die Aufgabe der Mess-
technik darin, den Asbestgehalt in der Luft unter den üblichen Raumnut-
zungsbedingungen zu messen, wofür nachvollziehbar trockene und sau-
bere Bedingungen herrschen müssen, um zu einem geeigneten Ergebnis
zu gelangen. Die Messtechnik-Firma hält im Weiteren in den vorgelegten
Schreiben fest, dass die Sichtkontrolle durch die „Auftraggeberin“ vorge-
nommen worden sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, der
Techniker habe den Schienenlauf im Spalt zwischen den Wandelementen
kontrolliert. Es ist aber in diesem Bereich auf der Fotodokumentation die
abgerissene Ecke von einer Platte, die offensichtlich zurückgeblieben ist,
sichtbar. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, die Reste seien erst
beim Auseinanderschrauben sichtbar geworden, sodass hierzu keine Kon-
trolle möglich gewesen sei und damit keine Verletzung der Anforderung,
sichtbare Asbestteile zu entfernen, vorliege, ist nicht überzeugend. Zum
einen ist davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer der Beschwerdefüh-
rerin zuvor die Asbestplatten in einem Trafokasten und im Bereich der
Schiene entfernt haben, auf der die Ecke steckengeblieben ist. Nachvoll-
ziehbar ist, dass diese abgerissene Asbestplattenecke übersehen wurde,
weil die Schiene in einem Spalt zwischen zwei Wandelementen befestigt
wurde, und man genau dort hineinsehen muss, um erkennen zu können,
C-3609/2016
Seite 15
dass noch etwas auf der Schiene in diesem Spalt steckengeblieben ist. Bei
dieser Sachlage ist das Vorbringen auf Beschwerdeebene, es seien keine
Asbestfaserbüschel sichtbar und keine entsprechende Sichtkontrolle mög-
lich gewesen, nicht stichhaltig. Hinzu kommt, dass erst im vorliegenden
Beschwerdeverfahren die von der Vorinstanz anhand der Bilder des Be-
triebsmonteurs festgestellten Asbestreste seitens der Beschwerdeführerin
bzw. ihrem Rechtsvertreter infrage gestellt wurden, wobei konkret bemän-
gelt wurde, die Vorinstanz habe das Vorliegen der Schutzmängel nicht hin-
reichend durch eigene Wahrnehmungen belegt. Es ist richtig, dass der Mit-
arbeiter der SUVA bei der nach dem Einlangen des E-Mails erfolgten Kon-
trolle vom 2. März 2016, welche in der Ermahnung dokumentiert und im
Beisein des Direktors der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, nur die
bereits erfolgte Absaugung des gefundenen Materials feststellen konnte.
Es sind aber sämtliche Beweismittel für die Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes heranzuziehen und sie dienen auch der Beweiswür-
digung im Verfahren, weshalb auf die Fotos des Betriebsmonteurs der
C._______ AG abgestellt werden kann (vgl. E. 4 hiervor). Konkrete Ein-
wendungen, welche auf die Erfüllung der massgeblichen Schutzvorschrif-
ten durch die Beschwerdeführerin hätten schliessen lassen, etwa eine ge-
naue Sichtkontrolle des Schienenlaufs, werden keine vorgebracht. Viel-
mehr wird in der ersten, einspracheweise erfolgten Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin (Vorakten II 16) in Frage gestellt, was der Arbeitgeber
denn hätte tun können und sollen, um zu verhindern, dass in einer Sanie-
rungszone „allenfalls bei der Schlussreinigung gepfuscht werde (wenn
auch nur in einem Masse, dass trotzdem danach bei der Luftmessung
keine Asbestfasern mehr festgestellt werden konnten)“. Dass sich die Be-
schwerdeführerin im späteren Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt
stellte, ihren Mitarbeitern sei kein einziger Fehler unterlaufen, ist nicht hö-
her, sondern aufgrund des Zeitablaufs weniger hoch zu gewichten, als die
Ausführungen in der Einsprache. In Abwägung sämtlicher verfügbarer Be-
weismittel, einschliesslich der Feststellung des SUVA-Mitarbeiters anläss-
lich der Kontrolle in Anwesenheit des Direktors vom 2. März 2016, wonach
die gefundenen Reste bereits mittels Quellabsaugung entfernt worden
seien, kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass nach der Schlussreinigung noch Reste
von asbesthaltigem Material bzw. Asbestfaserbüschel vorhanden waren.
5.6 Die fragliche Sichtkontrolle nach der Schlussreinigung hat den Zweck,
zurückgebliebene Asbestfaserbüschel/Reste von asbesthaltigem Material
zu finden und zu entfernen, was auch denknotwendigerweise Rückstände
auf einem Schienenlauf einschliesst, die dort nach dem Zerschlagen der
C-3609/2016
Seite 16
asbesthaltigen Leichtplatten steckengeblieben sind. In Würdigung aller ge-
nannten Umstände ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegen Vorschriften über die
Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten verstossen hat, wobei die
SUVA diesen Verstoss mittels der Fotos des ortsanwesenden Be-
triebsmonteurs der Firma C._______ AG feststellen konnte (vgl. E. 5.1).
Eine Verletzung des Schutzzwecks der BauAV, wie in der Beschwerde-
schrift Rz. 106 behauptet wird, liegt – wie nachfolgend aufzuzeigen sein
wird – trotz unauffälligem Grenzwert bei der Luftmessung nicht vor.
5.7 Nicht zu beanstanden ist die Würdigung der SUVA, wonach die Be-
schwerdeführerin nicht davon ausgehen durfte, bei der nachweislich ge-
mäss Luftmessung vorliegenden Nichterreichung des Grenzwertes der lun-
gengängigen Asbestpartikel liege keine Gesundheitsgefährdung mehr vor.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin basiert auf der Annahme, bei
den Anforderungen der EKAS-RL zur Aufhebung der Sanierungszone, wo-
nach die ermittelte Asbestfaserkonzentration das Minimierungsgebot zu er-
füllen habe und keine Asbestfaserreste mehr sichtbar sein sollen (vgl. E.
3.7 hiervor), handle es sich um Prüfkriterien, die abgestuft beziehungs-
weise alternativ anwendbar seien. Werde also – wie im vorliegenden Fall
– der MAK-Wert bei der Luftmessung deutlich unterschritten, liege keine
entsprechende Gefährdung mehr vor. Diese Sichtweise widerspricht dem
Wortlaut beziehungsweise einer grammatikalischen Interpretation der
Richtlinie Ziff. 7.4.11, die eine kumulative Anwendung der Methoden (Sicht-
kontrolle und Luftmessung) vorsieht (vgl. „und“). In ihren duplikweisen Aus-
führungen stellte sich die SUVA auf den Standpunkt, das Minimierungsge-
bot betreffe nicht nur die Luftmessung, sondern beinhalte darüber hinaus,
dass die Exposition gegenüber Asbest in jedem Falle so niedrig wie mög-
lich zu halten sei. Dies lässt sich ohne Weiteres dem Wortlaut der SUVA
Publikation 1903 entnehmen, mit der basierend auf Art. 50 VUV Richtlinien
über die maximale Arbeitsplatz-Konzentration von Asbest erlassen worden
sind (vgl. E. 3.8 hiervor). Eine auf dieser Basis beanstandete Aufhebung
der Sanierungszone nach Auffinden eines LAP-Restes und Faserbüschels
unterliegt zudem grundsätzlich dem Ermessensspielraum der Vorinstanz
als Fachbehörde, in den das Bundesverwaltungsgericht nur mit grosser
Zurückhaltung eingreift (vgl. E. 3.1 hiervor). Dies ist der Fall, wenn die Ver-
fügung mit dem Gleichbehandlungsgebot unvereinbar ist oder dem Gedan-
ken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 UVG) widerspricht oder sich die SUVA
nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. Urteil des BVGer C-
3410/2009 vom 22. Oktober 2012 E. 4.7.2 m.w.H).
C-3609/2016
Seite 17
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzu-
halten, dass die von der SUVA mit Ermahnung vom 3. März 2016 festge-
stellten Verletzungen der Schutzvorschriften vom 29. Februar 2016 zu
Recht der Beschwerdeführerin angelastet worden sind. Es bleibt somit zu
prüfen, ob die erhöhte Ermahnungsstufe 2 und die Höherreihung auf Stufe
3 im Verfahren zum Entzug der Anerkennung als Asbestsanierungsfirma in
korrekter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beach-
tung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wur-
den.
6.1 Jeder Verstoss gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit könnte
gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG mit einer Prämienerhöhung geahndet werden.
Es wäre indessen unverhältnismässig, jeden einzelnen Verstoss auf diese
Weise zu sanktionieren. Je nach der Schwere der Zuwiderhandlung hat
das Durchführungsorgan nach pflichtgemässem Ermessen und nach dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entscheiden, ob die Zwangsmass-
nahme im Einzel- oder nur im Wiederholungsfall ergriffen werden soll. Zu-
widerhandlungen mit erhöhter oder noch grösserer Gefährdung führen in
der Regel zu einer Ermahnung bzw. einer höheren Ermahnungsstufe (E-
KAS-Leitfaden, Ziff. 5.2.7 S. 27). Nach der vierten Feststellung eines er-
heblichen Sicherheitsmangels verfügt die SUVA im Normalfall eine Erhö-
hung der Versicherungsprämie (EKAS-Leitfaden, Ziff. 5.3.5 S. 30).
6.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Ver-
waltungsrecht sowohl bei der Rechtssetzung wie bei der Rechtsanwen-
dung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der
Sozialversicherung Geltung hat. Er setzt voraus, dass die Massnahme das
geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Ein-
griff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforder-
lich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis be-
steht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 129 V 271 E. 4.1.2; 128 II
297 E. 5.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. zum Grund-
satz der Verhältnismässigkeit auch die Urteile des BVGer C-2070/2016
vom 8. Januar 2018 E. 5.2.3.1; C-2363/2012 vom 11. November 2013 E.
4.4.2 und C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.2. ff.).
6.3 Nachdem die Beschwerdeführerin auf Baustellen verschiedentlich Vor-
schriften zur Verhütung von Berufskrankheiten missachtet hat, kann die
verfügte Ermahnung der Stufe 2 unter Hinweis auf Art. 92 Abs. 3 UVG,
wonach eine Erhöhung des Prämiensatzes bei fehlender Umsetzung der
C-3609/2016
Seite 18
Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten mög-
lich ist, mit Blick auf die Prävention nicht als unverhältnismässig bezeichnet
werden. Dies gilt auch für die Höherreihung im von der SUVA mehrstufig
ausgestalteten Verfahren, welches der Feststellung dient, wann eine Ar-
beitgeberin oder ein Arbeitgeber – im Sinne von Art. 60b Abs. 3 BauAV –
die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asbestsanierungsfirma nicht
mehr erfüllt. Berufskrankheiten können für die Betroffenen und ihre Ange-
hörigen unermessliches Leid verursachen und namentlich in der Unfallver-
sicherung, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung zu hohen Kosten führen. Den Fehl-
baren drohen zudem arbeits-, haftpflicht- und strafrechtliche Konsequen-
zen, welche durch Beachtung der Vorschriften zur Unfallverhütung und
Verhütung von Berufskrankheiten ebenfalls vermieden werden können.
6.4 Die Androhung einer Prämienerhöhung im Rahmen einer Ermahnung
der höheren Stufe 2 und die Höherstufung im Verfahren zum Entzug der
Anerkennung stellen wirksame Mittel dar, um Arbeitgeber und Arbeitneh-
mer zur pflichtgemässen Einhaltung der Vorschriften zur Verhütung von
Berufskrankheiten zu veranlassen und die körperliche Unversehrtheit der
Arbeitnehmer zu bewahren. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht
im Einzelnen dar, weshalb die innerhalb des gesetzlichen Rahmens ange-
drohte Prämienerhöhung und Höherstufung im Verfahren zum Entzug der
Anerkennung ungeeignet oder übermässig seien und inwiefern zwischen
Ziel und Mitteln ein unvernünftiges Verhältnis bestehen soll, zumal ihr in
der Darstellung einer angeblich fehlenden Gesundheitsgefährdung nicht zu
folgen ist. Etwa hätten Mitarbeiter der Firma C._______ AG beim Ausei-
nandernehmen der 17kv-Anlage mit Resten asbesthaltiger Leichtplatten
unmittelbar in Berührung kommen können.
6.4.1 Zur Ermahnung der Stufe 2 ist festzuhalten, dass damit für den Fall
neuerlichen Zuwiderhandelns eine Prämienerhöhung angedroht wurde;
diesbezüglich ist keine Vollstreckung aktenkundig, auch hat die Beschwer-
deführerin nicht beanstandet, dass der Prämiensatz bereits erhöht worden
wäre.
Die Rechtsprechung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Regel,
wonach im Normalfall (sofern nicht ein besonders gravierender Verstoss
vorliegt oder die Verletzung von Vorschriften zu einem Unfall geführt hat)
drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung
eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird,
als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE 2010/37 E.
C-3609/2016
Seite 19
2.4.2.2). Dies gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion (Urteil des
BVGer C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.4; vgl. auch Urteile
des BVGer C-472/2016 vom 14. Februar 2018 E. 6.4.2; C-5278/2010 vom
22. Oktober 2012 E. 4.2.3 sowie C-852/2013 vom 17. Dezember 2015 E.
4.2.6.2).
Nach Art. 113 Abs. 2 UVV erfolgt wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschrif-
ten über die Verhütung von Unfällen eine Einreihung in eine höhere Stufe
des Prämientarifs, wobei der Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem
um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Die Sank-
tion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhält-
nismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil
des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 255
E. 4b und c, veröffentlicht in: RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 ff.). Die verfügte
Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen
(BGE 116 V 255 E. 4b; Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009
E. 4.2.2 mit Hinweis).
Nachdem keine Prämienerhöhung erfolgt ist, erweist sich in der Abwägung
der betroffenen Rechtsgüter die Ermahnung der Stufe 2 in Anbetracht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht als ein Eingriff, der
unverhältnismässig wäre. Die SUVA hat die Verfahrensgrundsätze einge-
halten und zudem im Rahmen des ausserordentlichen Durchführungsver-
fahrens bisher lediglich auf zwei von drei groben Mängeln mit Ermahnung
reagiert.
6.4.2 Auch die Höherreihung im Verfahren zum Entzug der Anerkennung
als Asbestsanierungsfirma (bei drohendem Entzug im Falle eines neuerli-
chen schweren Mangels innert einem Jahr) erweist sich nach dem Gesag-
ten als rechtmässig und steht mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
im Einklang. Wie auch bei der Erhöhung der Ermahnungsstufen dient das
abgestufte Verfahren gerade der Verhältnismässigkeit, welche im Einzelfall
zu prüfen ist. Da vorliegend von der SUVA unter Anwendung objektiver Kri-
terien ein Verhalten festgestellt wurde, von dem eine erhebliche Gesund-
heitsgefährdung ausgehe (vgl. E. 6.4 hiervor), kann auch die Höherreihung
im Verfahren zum Entzug der Anerkennung nicht als unverhältnismässig
eingestuft werden. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, die
unterschiedslose, schematische Anwendung des Verfahrens mache kei-
nen Sinn, zumal ein Kleinunternehmer mit ca. zwanzig Baustellen pro Jahr
C-3609/2016
Seite 20
[…] kaum je Stufe vier im Verfahren zum Entzug der Anerkennung errei-
chen könne. Hierzu ist mit der SUVA festzuhalten, dass die Massnahme
durchaus geeignet ist, die Motivation zu erhöhen, die Vorschriften zum Ge-
sundheitsschutz einzuhalten, und in Hinblick auf den Präventionsgedanken
zweckdienlich erscheint (vgl. E. 6.4 hiervor). Wie die Vorinstanz zudem auf
Duplikebene ausführt, ist es noch nie zu einer Aberkennung gekommen,
weshalb es nicht einleuchtet, dass die Ausgestaltung und Durchführung
des abgestuften Verfahrens als solches unverhältnismässig sein soll.
6.5 Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, die von der
SUVA vorgesehenen Verfahrensschritte als solche zum Entzug der Aner-
kennung als Asbestsanierungsunternehmen (vgl. E. 3.11 hiervor) seien als
Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot zu werten. Gemäss Anga-
ben der Beschwerdeführerin habe die SUVA 27 Kontrollen im Jahr 2014,
30 Kontrollen im Jahr 2015 und neun im Jahr 2016 bis Mitte April vorge-
nommen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass bei Vorliegen von
vier Mängeln innert bestimmter Zeit (sieben Jahre, wobei zwischen dem
dritten und vierten Fehler weniger als ein Jahr liege) die Bewilligung entzo-
gen werden könne. Stossend sei, dass es dabei keine Rolle spiele, wie
viele Aufträge die Beschwerdeführerin in dieser Zeit angenommen habe,
welche nicht beanstandet worden seien, wohingegen kleine Unternehmen
aufgrund des geringeren Auftragsvolumens weniger vom Entzug der Aner-
kennung bedroht seien. Dadurch werde die Beschwerdeführerin schlechter
behandelt als die übrigen Arbeitgeber.
6.6 Zunächst ist klarzustellen, dass die Befolgung von Durchführungsvor-
schriften, welche hinsichtlich der sanktionsweisen Höhereinreihung auf die
Anzahl Zuwiderhandlungen abstellt und weitere Faktoren (wie Be-
triebsgrösse, Anzahl Baustellen etc.) unberücksichtigt lässt, zu keiner
rechtsungleichen Behandlung führt (siehe Urteile des BVGer C-472/2016
vom 14. Februar 2018 E. 6.4.3.2; C-852/2013 vom 17. Dezember 2015 E.
4.2.6.3). Im Gegenteil hat etwa die Einhaltung von EKAS-Regeln zur Folge,
dass die Vorschriften über Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in
allen Betrieben nach dem gleichen Massstab durchgesetzt werden (vgl.
dazu EKAS-Leitfaden Ziff. 2.4.1). Es kann nicht sein, dass sich ein grösse-
rer Betrieb mehr (festgestellte) Sicherheitsmängel erlauben kann und
dadurch seine Arbeitnehmenden einer höheren Gefährdung aussetzt, bis
eine sanktionsweise Höhereinreihung im Prämientarif beziehungsweise im
Verfahren zum Entzug der Anerkennung erfolgt. Vielmehr ist in Kauf zu
nehmen, dass ein grösserer Betrieb mit entsprechend mehr Baustellen für
die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften mehr Aufwand zu betreiben hat,
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Seite 21
damit die Arbeitsplatzsicherheit gleich hoch ist. Die streitigen EKAS-Regeln
finden folglich unabhängig von der Grösse eines Betriebs Anwendung.
Grössere Betriebe, welche wiederholt gegen die Vorschriften der Arbeitssi-
cherheit verstossen bzw. ihre Mitarbeitenden nicht anhalten, diese Vor-
schriften konsequent einzuhalten, stellen daher ein höheres Risiko dar (Ur-
teile des BVGer C-472/2016 vom 14. Februar 2018 E. 6.4.3.2; C-852/2013
vom 17. Dezember 2015 E. 4.2.6.3). Nichts anderes kann betreffend die
von der SUVA festgelegten Verfahrensschritte im Verfahren zum Entzug
der Anerkennung, welche Art. 60b Abs. 3 BauAV konkretisieren, gelten. Es
kann nicht sein, dass sich ein grösserer Betrieb mehr (festgestellte) Sicher-
heitsmängel erlauben kann und dadurch seine Arbeitnehmer einer höheren
Gefährdung aussetzt, bis eine sanktionsweise Höhereinreihung im Verfah-
ren zum Entzug der Anerkennung erfolgt.
6.7 Nach dem Gesagten spielt es keine Rolle, ob von den Mitarbeitern bis-
her auf einer Vielzahl von anderen vergleichbaren Baustellen tadellos ge-
arbeitet und dies auch durch die SUVA festgestellt worden sei. Der Ein-
wand, die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeitnehmer durch präzise An-
weisungen und Schulungen ausdrücklich zum vorschriftsgemässen Arbei-
ten angehalten, vermag nichts daran zu ändern, dass ihr das Versäumnis
der Entfernung von asbesthaltigem Material im vorliegenden Fall anzulas-
ten ist. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin an Art. 4 Abs.
1 BauAV zu erinnern. Gemäss dieser Verordnungsbestimmung muss der
Arbeitgebende auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Ar-
beitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person
kann den Arbeitnehmenden diesbezügliche Weisungen erteilen. Gemäss
Art. 4 Abs. 2 BauAV ist von der Baustelle wegzuweisen, wer durch sein
Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet. Dem-
nach entbinden präzise Anweisungen, regelmässige Schulungen, Kontrol-
len und Ermahnungen sowie die Übertragung von Aufgaben der Arbeitssi-
cherheit den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung
der Arbeitssicherheit (vgl. Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 7 Abs. 2 VUV; Urteil des
BVGer C-8135/2010 vom 10. Januar 2013 E. 3.2).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des vorliegenden Sach-
verhalts respektive der Akten am 29. Februar 2016 auf der Baustelle ein
sicherheitswidriger Zustand vorgelegen hat, der der Beschwerdeführerin
anzulasten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Einspracheent-
scheid vom 9. Mai 2016 ist zu bestätigen. Nachdem die Beschwerdeführe-
rin auf Baustellen verschiedentlich Vorkehrungen nicht eingehalten hat und
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Seite 22
dreimal grobe Mängel festgestellt wurden, kann eine zweite Ermahnung
(Stufe 2) unter Androhung eines erhöhten Prämiensatzes sowie gerade
auch unter dem Aspekt des Präventionsgedankens die Höherreihung auf
Stufe 3 im Verfahren zum Entzug der Anerkennung nicht als unverhältnis-
mässig oder als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bezeichnet
werden.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zu der in der
Beschwerdeschrift gerügten Auslegung von Art. 82 UVG und Art 60b Abs.
3 BauAV. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt aufgrund des
Einspracheentscheids kein unangemessenes Ergebnis vor. Auch nach den
replikweisen Einwänden ist die Feststellung der Vorinstanz, es liege ein
schwerwiegender Mangel vor, der zur Ermahnung Stufe 2 im ausseror-
dentlichen Durchführungsverfahren und zur Höherreihung auf Stufe 3 im
Verfahren zum Entzug der Anerkennung führte, nicht zu beanstanden. In
der Praxis der mehrstufigen Verfahren ist keine Verletzung des Gleichbe-
handlungsgebotes zu sehen. Entgegen der replikweisen Einwände ist die
von der Vorinstanz entwickelte Skala weder willkürlich, noch liegt in einem
mehrstufig ausgestalteten Verfahren, welches eben keinen Entzug der An-
erkennung wegen eines einzelnen schwerwiegenden Mangels bewirken
kann, eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Auf die von
der Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik vorgebrachten Berechnun-
gen im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Gleichbe-
handlungsgebots ist nicht weiter einzugehen. Der Argumentation, mit der
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine ungleich geschäftsbe-
schränkende Wirkung im Verhältnis zu kleinen Firmen mit weniger Aufträ-
gen vorbringt, kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz festhält, liegt
für eine Verringerung der Arbeitsplatzkontrollen in Bezug auf Firmen, wel-
che viele Asbestsanierungen vornehmen, eben kein ausreichender Grund
vor, weil eine Asbestaufnahme mit gravierenden Gesundheitsfolgen ein-
hergehen kann und dies im Rahmen der präventiven Kontrollen zu verhin-
dern ist.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese bemessen sich nach Um-
fang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finan-
zieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Verfahrenskosten sind vorliegend
C-3609/2016
Seite 23
auf Fr. 4'000.- festzulegen und mit dem geleisteten Verfahrenskostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
8.2 Der obsiegenden Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art.
7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-3609/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4‘000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver-
sicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
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Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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