B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3616/2017
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrente; Einspracheentscheid SAK vom 17. Mai 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2017 den Antrag von A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf die Leistung einer Waisenrente für
deren Tochter B._______, geb. (…) 1993, abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2017 gegen diese
Verfügung Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. August 2017 beantragt
hat, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zur Neubeurtei-
lung an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin auf die ihr mit Verfügung vom 31. August
2017 eingeräumte Gelegenheit zur Einreichung einer Replik verzichtet hat
und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 abgeschlos-
sen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59
ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 25 AHVG Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist,
Anspruch auf eine Waisenrente haben (Abs. 1), welcher am ersten Tag des
dem Tode des Vaters oder der Mutter Anspruch folgenden Monats entsteht
und mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise
erlischt (Abs. 4),
dass Art. 25 Abs. 5 AHVG für Kinder, die noch in Ausbildung sind, einen
Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis
zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes vorsieht,
dass die Vorinstanz zur Begründung des Einspracheentscheids vom
17. Mai 2017 ausgeführt hat, B._______ betreibe ihr Studium nicht mit dem
objektiv zumutbaren Einsatz und der erforderlichen Systematik, um die
Ausbildung innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen,
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dass eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium nicht genügt, um
einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen oder aufrecht zu er-
halten, wobei aus einer längeren Ausbildungsdauer als der Durchschnitt
nicht von vornherein auf einen ungenügenden Einsatz geschlossen wer-
den kann (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-1549/2015 vom 27. April 2017
E. 3.6 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015
E. 4.2),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2017 im We-
sentlichen ausführt, B._______ (die Tochter der Beschwerdeführerin) sei
schon seit fünf Jahren an der Universität C._______ eingeschrieben, ob-
wohl Studien an der Universität C._______ normalerweise lediglich drei
Jahre dauerten,
dass die Vorinstanz des Weiteren zu Recht darauf hinweist, dass eine Ab-
weichung vom Regelverlauf des Studiums substantiiert zu begründen ist,
dass schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die vorliegenden
Unterlagen keine Belege zu den abgelegten Prüfungen, den besuchten
Vorlesungen und Übungen sowie den effektiv erreichten EKTS-Punkten
enthalten, zutrifft,
dass vorliegend die Prüfung der von der Vorinstanz aufgeführten fehlenden
Unterlagen zur Beantwortung der Frage, ob B._______ ihrem Studium mit
dem für die Weiterausrichtung der Waisenrente genügenden Einsatz nach-
geht, unerlässlich erscheint,
dass die Vorinstanz damit den vorliegend massgebenden Sachverhalt un-
genügend abgeklärt hat,
dass in Bezug auf das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, übereinstimmende Rechts-
begehren der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vorliegen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen
Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 17. Mai 2017 aufzuheben und die Sache zur Einho-
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lung der erwähnten (oder von vergleichbaren) ergänzenden Unterlagen so-
wie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61
Abs. 1 VwVG),
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Par-
teien gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2017 wird auf-
gehoben und die Sache wird zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwä-
gungen sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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