Abtei lung II I
C-3617/2008/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
A._______, c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 2. April 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3617/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA), mit Verfügung vom 2. April 2008 das
Gesuch der Beschwerdeführerin um IV-Leistungen abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
7. März 2008, die von der IVSTA zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist, angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü-
gungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit aus-
zumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin als Adressatin durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Abänderung ein
schützwürdiges Interesse hat, so dass sie zur Beschwerdeführung
legitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1]),
dass auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die Vorinstanz am 20. März 2009 ihre Vernehmlassung vorgelegt
hat und beantragt, der Beschwerdeführerin sei – eventuell in bloss
teilweiser Gutheissung der Beschwerde – mit Wirkung ab dem 1. No-
vember 2007 eine halbe IV-Rente zuzusprechen,
dass sie diesen Antrag damit begründete, der ärztliche Dienst (Dr.
med. C._______) sei nach Prüfung der vorliegenden, teilweise erst mit
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der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen zu Schluss
gekommen, dass die Beschwerdeführerin an einer Cervicobrachialgie
und weiteren, nicht rentenrelevanten Gesundheitseinschränkungen
leide, welche die Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit
als Schneiderin/Näherin oder in einer leidensangepassten Tätigkeit um
60% einschränke, in ihrer Tätigkeit als Hausfrau dagegen um 40%,
dass aus ärztlicher Sicht davon auszugehen sei, dass die teilzeitig
noch in ihrem bisherigen Berufe tätige Beschwerdeführerin die Er-
werbstätigkeit im Jahre 1998 nicht aus medizinischen Gründen
reduziert habe, so dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades die
gemischte Methode anzuwenden sei,
dass sich bei Anwendung dieser Methode ein Invaliditätsgrad von 50%
ergeben habe, was den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente be-
gründe,
dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur als bewiesen gelten
könne, dass der Versicherungsfall im November 2006 eingetreten sei,
lägen doch keine älteren medizinischen Unterlagen vor,
dass unter Beachtung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG der Beginn der Rentenzahlung damit auf den 1. November 2007
festzulegen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. März 2009
aufgefordert wurde, zum Antrag der IVSTA Stellung zu nehmen und
insbesondere mitzuteilen, ob sie weitergehende Ansprüche geltend
macht,
dass die Beschwerdeführerin mit Faxeingabe vom 11. August 2009
nachfragte, weshalb ihr die zugesicherte halbe Rente nicht überwiesen
werde,
dass aus dieser Eingabe zu schliessen ist, dass die Beschwerde-
führerin mit dem Antrag der Vorinstanz einverstanden ist und keine
weitergehenden Ansprüche stellt,
dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher
sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass
die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2007 auf einer mangelhaften
Würdigung des Sachverhaltes beruhte, kann doch aufgrund der im
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Ergebnis überzeugenden Beurteilung durch Dr. med. C._______ davon
ausgegangen werden, dass die Einschränkung der Beschwerde-
führerin in ihrer Haushaltstätigkeit 40% und nicht nur 24% beträgt,
dass auch die weitere medizinische Beurteilung und die Bestimmung
des Versicherungsfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und die
zu Recht nach der gemischten Methode durchgeführte Bemessung
des Invaliditätsgrades korrekt erfolgte,
dass somit festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 50% ab dem 1. November 2007 Anspruch
auf die Ausrichtung einer halben IV-Rente hat,
dass sich damit die angefochtene Verfügung als rechtsfehlerhaft er-
weist und diese in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2007 eine halbe
IV-Rente zuzusprechen ist,
dass die Akten zur Berechnung der Rente und zum weiteren Vollzug
der Vorinstanz zu überweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), so dass das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben werden kann, und der Beschwerdeführerin der
von ihr eingereichte Check über $ 250.- zurück zu senden ist,
dass der Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohe Kosten
entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320. 2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 2. April
2008 wird aufgehoben.
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2.
Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab dem 1. November 2007
eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
3.
Die Akten des vorliegenden Verfahrens gehen zur Berechnung der
Rente und zum weiteren Vollzug an die Vorinstanz.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird als gegenstandslos abgeschrieben. Der Check über $ 250.- wird
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurück gesendet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; mit den Akten)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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