B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3619/2017
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Nichteintretensverfügung der IVSTA vom 26. Mai 2017.
C-3619/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1963 geborene deutsche Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt in (…/DE), arbei-
tete von Januar 2002 bis Dezember 2007 als Servicemonteur im Grenz-
gängerstatus bei der B._______ AG (BL) und entrichtete in dieser Zeit Bei-
träge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV;
Akten der Invalidenversicherung-Stelle des Kantons G._______ [nachfol-
gend: IV-Stelle] vom 21.07.2017 [act. ] 4, S. 2 [IK-Auszug]; act. 1, S. 1 -
11). Wegen der Folgen eines am 16. März 2010 erlittenen Herzinfarktes
meldete er sich mit Gesuch vom 30. Juli 2010 bei der IV-Stelle zum Leis-
tungsbezug an (act. 1, S. 1 - 11).
A.b Die IV-Stelle nahm daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärun-
gen vor und holte insbesondere einen Arbeitgeberbericht und mehrere
Arztberichte ein (act. 6, S. 1 - 12; act. 9, S. 1 - 29). Im Rahmen einer Früh-
interventionsmassnahme unterstützte sie den Versicherten zudem im Hin-
blick auf die Optimierung seiner Leistungsfähigkeit am angestammten Ar-
beitsplatz (act. 16). Am 5. April 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten
mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass es ihm nicht möglich sei, in
absehbarer Zeit seine volle Erwerbsfähigkeit wieder zu erlangen; sie prüfe
deshalb einen Rentenanspruch (act. 17, S. 1 f.).
A.c Nach Einholung weiterer Arztberichte, insbesondere Beizug der RAD-
Berichte von Dr. med. C._______, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom
15. August 2011 (act. 20, S. 1 - 3) und vom 16. Dezember 2011 (act. 25,
S. 1 - 3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom
22. Februar 2012 die Ausrichtung einer vom 1. März 2011 bis 31. Oktober
2011 befristeten halben Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) in Aussicht,
im Wesentlichen mit der Begründung, laut ihren Abklärungen sei ihm nach
Ablauf des Wartejahres die Ausführung seiner angestammten Tätigkeit im
Umfang von 50 % möglich und zumutbar. Ab dem 27. Oktober 2011 habe
sich sein Gesundheitszustand verbessert, und er habe seine Tätigkeit im
Umfang von 75 % ausführen und dabei ein Resterwerbseinkommen von
Fr. 54‘677.- erzielen können (act. 27, S. 1 - 4).
A.d Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 bestätigte die nunmehr zuständige
Vorinstanz den Vorbescheid und sprach dem Versicherten eine vom
1. März 2011 bis 31. Oktober 2011 befristete halbe Invalidenrente von
Fr. 396.- sowie eine akzessorische Kinderrente von Fr. 158.- für den Sohn
C-3619/2017
Seite 3
D._______ (Jg. 1996) zu (act. 30, S. 1 - 9). Diese Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Gesuch vom 14. Juni 2016 (Posteingang: 16. Juni 2016) meldete
sich der Versicherte – unter Hinweis auf seinen stark verschlechterten Ge-
sundheitszustand – erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an
(act. 31, S. 1 - 9). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen
und holte insbesondere die Berichte ihres RAD-Arztes Dr. med. C.______
vom 8. September 2016 (act. 40, S. 1 - 3) sowie vom 11. Januar 2017
(act. 45, S. 1 f.) ein.
B.b Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2017 kündigte die IV-Stelle dem Ver-
sicherten an, dass sie auf sein neues Leistungsgesuch nicht einzutreten
beabsichtige, da er keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Ver-
hältnisse seit der Verfügung vom 31. Juli 2012 habe glaubhaft machen kön-
nen (act. 46, S. 1 - 5).
B.c Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Januar 2017 Ein-
wand mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem
15. Februar 2016 so dramatisch verschlechtert, dass seine Arbeitsfähigkeit
derzeit nur noch 50 % betrage. Deshalb beantrage er die Ausrichtung einer
halben Invalidenrente und ersuche die IV-Stelle, die Angelegenheit noch
einmal sorgfältig zu prüfen. Dem Einwand legte er einen – im Anschluss an
seinen Aufenthalt in der Rehaklinik E._______ vom 20. Juni bis 11. Juli
2016 erstellten – ärztlichen Entlassungsbericht der Dres. med. L._______
und M._______ vom 11. Juli 2016 bei (act. 48).
B.d Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2017 kam RAD-Arzt Dr. med.
C._______ zum Schluss, dass sich auch nach Prüfung des Entlassungs-
berichts vom 11. Juli 2016 keine Verschlechterung erkennen lasse
(act. 50).
B.e Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 bestätigte die Vorinstanz den Vorbe-
scheid und trat auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein. Zur
Begründung führte sie ergänzend aus, die vorgelegten medizinischen Un-
terlagen seien erneut durch ihren RAD geprüft worden, und aus diesen Ak-
ten lasse sich keine Verschlechterung erkennen (act. 59, S. 1 - 6).
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Seite 4
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. Juni 2017 (Poststempel: 26. Juni 2017) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihm aufgrund der eingetretenen Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes eine halbe Invalidenrente
auszurichten. Zur Begründung macht er namentlich geltend, seine gesund-
heitliche Situation habe sich wieder derart verschlechtert, dass er nicht
mehr zu 100 % arbeiten könne. Er sei nach wie vor nur zu 50 % arbeitsfä-
hig, müsse wiederholt diverse Kliniken aufsuchen und auch eine Rehabili-
tation in Anspruch nehmen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.]
1).
C.b Der vom Beschwerdeführer geforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.-
wurde am 5. Juli 2017 fristgerecht auf die Gerichtskasse überwiesen
(BVGer act. 2 und 4).
C.c Mit Vernehmlassung vom 22. August 2017 stellt die Vorinstanz – unter
Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 15. August 2017 – den
Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie ergän-
zend an, der RAD sei mit Stellungnahme vom 24. Juli 2017 zum Schluss
gelangt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaub-
haft gemacht worden sei. Laut den Angaben von RAD-Arzt Dr. med.
C._______ in dessen Stellungnahme vom 11. Januar 2017 sei dem Be-
schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Servicetechniker vollschich-
tig zumutbar, da er laut Arbeitsprofil (gemäss Arbeitgeberfragebogen) nur
selten schwere Arbeiten ausführen müsse. Dass keine erhebliche Ein-
schränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, sei auch im Ergonomiebelas-
tungstest bestätigt worden; denn dieser habe eine mehr als 100%ige kör-
perliche Leistungsfähigkeit ohne Herzbeschwerden und ohne Atemnot er-
geben. Ebensowenig bestünden gemäss Dr. med. C._______ rheumatolo-
gische Einschränkungen; denn es seien lediglich leichte degenerative Ein-
schränkungen festgestellt worden, und die klinischen Befunde der Schul-
terbeweglichkeit und der LWS-Funktionen seien weitgehend normal.
Schliesslich bestünden auch keine sensomotorischen Ausfälle (BVGer
act. 6 samt Beilage).
C.d Mit Replik vom 10. September 2017 hält der Beschwerdeführer an sei-
nem bisherigen Antrag fest und führt zur Begründung ergänzend an, trotz
Verringerung seiner Medikation sei sein CK-Wert (Creatinkinase-Wert)
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nach wie vor stark erhöht (vgl. Laborbericht vom 03.03.2017). Alle bisheri-
gen Belastungs-Elektrokardiogramme hätten infolge Übermüdung abge-
brochen werden müssen. Im Entlassungsbericht vom 11. Juli 2016 sei eine
Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden. Sein Gesundheitszustand habe
sich derart verschlechtert, dass eine weitere Stentimplantation notwendig
geworden sei. Im Weiteren sei auch die am 3. April 2010 (nach Nierenver-
sagen und Koma) durchgeführte Reanimation nicht spurlos an ihm vor-
übergegangen (BVGer act.8).
C.e Unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 29. Septem-
ber 2017 hält die Vorinstanz mit Duplik vom 6. Oktober 2017 an ihrem bis-
herigen Antrag fest (BVGer act. 10 samt Beilage).
C.f Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah-
men – per 30. November 2017 ab (BVGer act. 11).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 25. Juni 2017 (Poststempel: 26. Juni 2017) ist – nachdem
auch der Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen wurde – einzutreten
(Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenz-
gängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern
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Seite 6
sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbar-
ten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tä-
tigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). Der Be-
schwerdeführer wohnte im Zeitpunkt der IV-Anmeldung in (…) und war als
Grenzgänger im Kanton G._______ erwerbstätig (act. 1, S. 1 - 11). Die Zu-
ständigkeit der IV-Stelle zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung
sowie der Vorinstanz zum Erlass der Verfügung ist dementsprechend ge-
geben.
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 26. Mai 2017, mit welcher die Vorinstanz auf das neue Leis-
tungsgesuch vom 14. Juni 2016 nicht eingetreten ist. Prozessthema ist da-
her einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmel-
dung eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und
damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle
Beurteilung des geltend gemachten Renten- und Eingliederungsanspruchs
des Beschwerdeführers (Art. 87 Abs. Abs. 2 der Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; BGE 132 V
74 E. 1.1; Urteile des BGer 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 und
8C_746/2013 vom 10. Juni 2014 [SVR 2014 IV Nr. 33] E. 2). Über diejeni-
gen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden
wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht ur-
teilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerde-
führer einen materiellen Anspruch auf Renten- respektive Eingliederungs-
leistungen geltend gemacht hat, kann demnach auf die Beschwerde – un-
ter Hinweis auf das diesbezüglich fehlende Anfechtungsobjekt – nicht ein-
getreten werden (Urteil des BVGer C-7479/2015 vom 18. Januar 2017
E. 1.4.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
(…/DE), weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten an-
derseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss
Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen
Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
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Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), woran sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nichts geändert hat
(vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Dem-
nach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweize-
rischen Rechtsvorschriften.
4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 26. Mai 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
5.
5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V
343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Verwaltung auf
das Gesuch nicht ein und eröffnet dies mittels einer Nichteintretensverfü-
gung (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für
die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung
glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzu-
treten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob
die vom Versicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tat-
sächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
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Seite 8
Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass
sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverwei-
gerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten,
das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu-
chen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3; 125 V 410 E. 2b; 117 V 198
E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie
Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine
allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V
64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In
diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz aty-
pischerweise nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten
auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auf-
erlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche-
rung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und
BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungs-
verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des
BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2).
Auch im Rahmen einer Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Ren-
tenzusprache sind die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV zu be-
rücksichtigen (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31 N. 127 mit Hinweis auf
BGE 133 V 263).
5.2 Massgebender Vergleichszeitraum im Zusammenhang mit einer Neu-
anmeldung – wie einer Revision (Art. 17 ATSG) – ist einerseits der Zeit-
punkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108), anderseits der Zeit-
punkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die Glaubhaftmachung
einer anspruchswesentlichen Tatsachenveränderung geprüft wird
(MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30 - 31 N. 122).
5.3 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver-
sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her-
abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung
der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts-
kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.
C-3619/2017
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Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum-
stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde
sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des BGer
9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.1; Urteil des BVGer C-7544/2014
vom 13. Oktober 2016 E. 2.2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbrin-
gen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung
unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Renten-
gesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach-
dem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen
Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteile
des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009
vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3). Bereits ab einer
Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bundesgerichtlichen Praxis
keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt wer-
den (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren
hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden
kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei be-
gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen
sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25
E. 1c/aa).
5.4 Für den Fall, dass einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beige-
legt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue
Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde,
ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn
den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung
nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden
können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare
rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier
unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass
deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu
schliessen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.1 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf eine
Neuanmeldung eingetreten ist oder nicht, kommt es auf den wirklichen
rechtlichen Gehalt der Verfügung, das heisst auf den Umfang und Gehalt
der Verfügung an. Führt die Verwaltung im Rahmen einer Neuanmeldung
eine einfache Abklärung wie beispielsweise das Einholen eines formular-
mässigen Arztberichtes durch, so stellt dies noch kein materielles Eintreten
auf die Neuanmeldung dar (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30 - 31 N. 125).
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Seite 10
5.5 Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Ver-
fügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind
bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf das Revisionsgesuch
hätte eintreten müssen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE
130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.2). Unterlässt die IV-Stelle die Nachforderung weiterer Angaben trotz
erkennbarer Hinweise für eine rechtserhebliche Änderung des Sachver-
halts, steht der Berücksichtigung von im Gerichtsverfahren beigebrachten
Beweismitteln nichts entgegen (vgl. analog dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.2
und E.6).
5.6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bewirkt eine
Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invali-
dität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und
nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen
nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten
des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie
weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsab-
nahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht
in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der
Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteile des BGer
8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 und 9C_48/2009 vom 1. Ok-
tober 2009 [SVR 2010 IV Nr. 8] E. 2.3).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob eine erhebliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom
31. Juli 2012 und der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2017 glaub-
haft gemacht worden ist.
6.1 Beim Erlass der ersten Verfügung vom 31. Oktober 2012 betreffend die
Ausrichtung der befristeten Invalidenrente stützte sich die Vorinstanz ins-
besondere auf die RAD-Berichte von Dr. med. C._______ vom 15. August
2011 (act. 20, S. 1 - 3) und vom 16. Januar 2012 (act. 25, S. 1 - 3). In
ersterem hielt der RAD-Arzt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit eine koronare 2-Gefässerkrankung, einen Hinterwandinfarkt
(03/2010), eine Ektasie/aneurysmatische Erweiterung der Arteria caro-
tis/Bulbus beidseits, links ausgeprägter als rechts, eine Induktion von nicht
anhaltenden polymorphen ventrikulären Tachykardien mit Kammersimula-
tion (09/2010), eine Stentimplantation des Ramus posterolateralis dexter
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Seite 11
(03/2010) und Ramus marginalis sinister (03/2010 und 04/2010), einen
kardiogenen Schock mit akutem Nierenversagen (04/2010) sowie eine ge-
ring beeinträchtigte linksventrikuläre Funktion fest. In Bezug auf die Leis-
tungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit führte er aus, der Ver-
sicherte sei in seiner Herzleistung kaum eingeschränkt. Andere Erkrankun-
gen bestünden nicht. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Be-
richt von Dr. med. H._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 24. Mai
2011 von 75 % ab März 2011 sei derzeit noch nachvollziehbar. Bei weiterer
Stabilisierung der kardialen Situation sei eine Steigerung in angepasster
Verweistätigkeit zu erwarten. Er empfehle die Einholung eines Arztberichts
in drei Monaten beim behandelnden Kardiologen.
Gestützt auf einen Bericht des Kardiologen Dr. med. I.______ vom 20. Juni
2011 sowie einen Verlaufsbericht von Dr. med. H._______ vom 28. Dezem-
ber 2011 (act. 24, S. 1 - 3) kam Dr. med. C._______ in seinem Bericht vom
16. Januar 2012 zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer vom Herz-
infarkt vollständig erholt habe und wieder voll belastbar sei. Laut dem Ver-
laufsbericht des Hausarztes bestehe ab dem 1. Januar 2012 wieder eine
volle Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer arbeite nunmehr auch wieder
zu 100 % in seinem angestammten Beruf als Servicetechniker.
6.2 Im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob eine anspruchsrelevante Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei,
lagen der Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Mai
2017 die folgenden medizinischen Berichte vor:
6.2.1 Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt vom 15. bis 18. März
2016 hielten Dr. med. J._______, Facharzt für Innere Medizin/Kardiolo-
gie/Intensivmedizin, und Dr. med. K._______, mit Bericht vom 3. Mai 2016
insbesondere fest, die kardiologische Abklärung habe echokardiografisch
eine gering beeinträchtigte linksventrikuläre Funktion ergeben. Es sei eine
Stentimplantation des mittleren Ramus interventricularis anterior mit Kis-
sing balloon-Dilatation des ersten Ramus diagonalis durchgeführt worden.
Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand in die ambulante
Weiterbehandlung entlassen worden (act. 34, S. 3 - 8).
6.2.2 Mit Bericht vom 15. August 2016 führte Dr. med. C._______ insbe-
sondere aus, die Stressechokardiografie vom 15. März 2016 habe ein Re-
sultat von 117 % der mittleren erwarteten Leistung ergeben. Die gute Be-
lastbarkeit beweise, dass der Beschwerdeführer kardiopulmonal in keiner
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Weise eingeschränkt sei und auch vor der Koronarangiografie nicht einge-
schränkt gewesen sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei zudem
nicht schwer, sondern leicht bis mittelschwer. Eine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit von Seiten des Herzens bestehe daher nicht und eine Ar-
beitsunfähigkeit habe allenfalls für den stationären Aufenthalt, keineswegs
aber darüber hinaus bestanden. Unklar seien lediglich die vom Beschwer-
deführer geschilderten Glieder-, Gelenk-, Muskel- und Rückenschmerzen.
Wenn diese in relevantem Ausmass einschränkend wären, hätte der Be-
schwerdeführer sie sicher bereits abklären lassen, um eine entsprechende
Behandlung aufzunehmen (act. 36, S. 1 - 3).
6.2.3 Der Orthopäde, Dr. med. F._______, diagnostizierte in seinem Be-
richt vom 11. August 2016 eine Lumbago (ICD-10 M 54.5, G), eine Spon-
dylarthrose und Spondylose der Lendenwirbelsäule (ICD-10 M 47.86, G),
ein Impingement-Syndrom der Schulter rechts (ICD-10 M 75.4, RG) sowie
eine Marcumartherapie (ICD-10 Z 92.1, G). Aufgrund der persistierenden
Beschwerden habe er als Therapie unter anderem Schmerzmittel (Parace-
tamol) verordnet. Bei Beschwerdepersistenz bitte er um Wiedervorstellung
des Patienten (act. 38, S. 1 f.).
6.2.4 In einem (undatierten) vorläufigen Entlassungsbericht führte Dr. med.
N._______, Stationsarzt der Reha-Klinik E._______, im Anschluss ein ei-
nen Rehabilitationsaufenthalt vom 20. Juni bis 11. Juli 2016 aus, der Be-
schwerdeführer habe sich während der Rehabilitation in einem guten All-
gemeinzustand befunden. Im Zeitpunkt der Entlassung sei bei ihm eine Ar-
beitsunfähigkeit attestiert worden. Der Beschwerdeführer sehe sich nicht
mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit – welche als körperlich schwer
beschrieben werde – auszuüben. Die kardiale Situation sei nach der letz-
ten koronaren Intervention zwar besser; er habe indes Glieder-, Gelenk-,
Muskel- und Rückenschmerzen, welche sich durch die jetzige Rehabilitati-
onsmassnahme nicht gebessert hätten. Hinsichtlich des Rückens sei es
eher schlechter. Aufgrund der kardialen Erkrankung seien körperlich maxi-
mal mittelschwere Tätigkeiten auf Dauer leidensgerecht. Es werde eine in-
nerbetriebliche Regelung empfohlen. Hinsichtlich der muskulär-orthopädi-
schen Beschwerdeangaben werde eine weiterführende Diagnostik emp-
fohlen (act. 34, S. 9 - 11).
6.2.5 In einem zuhanden der Deutschen Rentenversicherung erstellten de-
finitiven ärztlichen Entlassungsbericht vom 11. Juli 2016 führten die verant-
wortlichen Ärzte der Rehaklinik E._______, Dres. med. L._______,
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Seite 13
M._______ und N._______, namentlich aus, laut Bericht des Beschwerde-
führers sei die Dispnoe nach der Stent-Implantation zwar wieder ver-
schwunden. Allerdings bestehe die allgemeine körperliche Leistungs-
schwäche unverändert, und der Beschwerdeführer könne höchstens eine
Stunde lang arbeiten; danach seien seine Muskeln so müde, dass er sich
zunächst ausruhen müsse. Aus kardialer Sicht ergebe sich das Bild einer
schweren koronaren 3-Gefässerkrankung mit Zustand nach zahlreichen
Koronarinterventionen mit leichtgradig eingeschränkter LV-Pumpfunktion
nach Hinterwandinfarkt. Das Belastungs-EKG sei bis 100 Watt (16 Sekun-
den 125 Watt) beschwerdefrei möglich gewesen und es hätten sich keine
Hinweise auf eine Belastungskoronarinsuffizienz ergeben. Der Beschwer-
deführer sei psychisch stabil. Eine psychologische Einzelbetreuung sei
deshalb nicht erforderlich gewesen und auch nicht gewünscht worden. Ver-
glichen mit dem Aufnahmebefund habe sich aus ärztlicher Sicht durchaus
eine Kräftigung und Besserung der körperlichen Verfassung gezeigt. Der
Beschwerdeführer beklage indessen Glieder-, Gelenk-, Muskel- und Rü-
ckenschmerzen, welche sich durch die Rehamassnahme nicht gebessert
hätten; die Rückenschmerzen hätten sich gar verstärkt (act. 48, S. 1 - 10).
6.2.6 RAD-Arzt Dr. med. C._______ hielt mit Bericht vom 8. September
2016 namentlich fest, anhand der vorliegenden Befunde könne medizi-
nisch nicht erklärt werden, weshalb keine Steigerung des Pensums am an-
gestammten Arbeitsplatz möglich gewesen sei. Eine erhebliche Ver-
schlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes sei seit der Neuan-
meldung vom 16. Juni 2016 nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft ge-
macht. Hinsichtlich der Rückenschmerzen habe am 8. August 2016 eine
Konsultation in der Klinik Rheinfelden stattgefunden. Weitere medizinische
Massnahmen liessen sich jedoch daraus nicht ableiten, denn es seien le-
diglich leichte degenerative Veränderungen festgestellt worden und die kli-
nischen Befunde der Schulterbeweglichkeit und der LWS-Funktion seien
weitgehend normal; es bestünden auch keine sensomotorischen Ausfälle.
Somit könne die beklagte Lumbago keine Einschränkung begründen. Auch
der neue Stent funktioniere gut, und die weiterhin (bekannte) leicht einge-
schränkte linksventrikuläre Funktion begründe lediglich für repetitive
schwere Arbeiten eine Einschränkung. Demnach habe sich der Gesund-
heitszustand nicht erheblich verschlechtert. Die vom Beschwerdeführer ge-
klagte Leistungsintoleranz sei durch die Dekonditionierung bei Überge-
wicht und die Überalimentation bedingt. In Übereinstimmung mit dem vor-
läufigen Austrittsbericht (von […]) seien dem Beschwerdeführer weiterhin
nur mittelschwere Arbeiten zuzumuten, wobei kurzzeitig auch schweres
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Heben und Tragen möglich seien. Daher sei der Beschwerdeführer medi-
zinisch-theoretisch auch weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit voll
einsetzbar (act. 40, S. 1 - 3).
6.2.7 Mit Bericht vom 11. Januar 2017 führte Dr. med. C._______ aus, in
Übereinstimmung mit den Angaben von Dr. med. N.______ von der
Rehaklinik E._______ seien dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kar-
dialen Erkrankung maximal mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Eine kar-
diale Überlastung könne nur erfolgen, wenn schwere körperliche Arbeiten
repetitiv ausgeübt würden. Das Arbeitsprofil des Beschwerdeführers bein-
halte nur selten wirklich schwere und manchmal mittelschwere Arbeiten.
Diese Tätigkeit sei ihm aus kardialer Sicht weiterhin zumutbar. Auch unter
Berücksichtigung der relativ blanden lumbalen Wirbelsäulenbefunde sei
ihm seine angestammte Tätigkeit vollschichtig zumutbar (act. 45, S. 2).
6.2.8 In seinen Bericht vom 23. Februar 2017 kam Dr. med. C._______
nach erneuter Prüfung der Akten zum Schluss, dass sich auch aus dem
ärztlichen Entlassungsbericht vom 11. Juli 2016 keine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes erkennen lasse, da sich die massgebenden
Werte nicht verschlechtert hätten und die linksventrikuläre Funktion im Ver-
gleich zum Jahr 2011 gleich geblieben sei. Auch im Belastungs-EKG habe
der Beschwerdeführer immerhin eine Leistung von bis zu 125 Watt erzielen
können, und es habe sich keine Belastungskoronarinsuffizienz gezeigt
(act. 50, S. 2).
6.3 Mit Blick auf die beiden zeitlichen Referenzpunkte (31. Juli 2012 und
26. Mai 2017) bestehen aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Beschwerden und der eingereichten Arztberichte keine rechts-
genüglichen Hinweise für eine rentenrelevante Verschlechterung seines
Gesundheitszustands.
6.3.1 In Bezug auf die kardiologische Gesundheitsbeeinträchtigung geht
aus den vorstehend aufgeführten Berichten (vgl. dazu E. 6.2.1 - 6.2.8) her-
vor, dass beim Beschwerdeführer aus kardialer Sicht nach wie vor keine
wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit objektivierbar ist. Dass
ihm nach dem Rehabilitationsaufenthalt vom 20. Juni bis 11. Juli 2016 in
der Reha-Klinik E._______ eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist
(E. 6.2.4 hievor), vermag daran nichts zu ändern, zumal diese in keiner Art
näher spezifiziert worden ist und deshalb weder auf den Umfang noch auf
die Dauer der Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann.
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6.3.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer mehrfach geklagten Glieder-,
Gelenk-, Muskel- und Rückenschmerzen ist darauf hinzuweisen, dass mit
dem – auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin (act. 37, S. 1) –
eingereichten orthopädischen Bericht von Dr. med. F._______ vom 11. Au-
gust 2016 zwar eine Lumbago-Problematik mit Spondylarthrose und Spon-
dylose der Lendenwirbelsäule sowie ein Impingement-Syndrom an der
rechten Schulter durch klinische Untersuchungs- und entsprechende Rönt-
genbefunde hat objektiviert werden können (act. 38, S. 1). Diese neuen
Diagnosen erweisen sich aber als nicht besonders ausgeprägt, zumal der
behandelnde Orthopäde lediglich eine vorübergehende symptomatische
Therapie (Krankengymnastik und Paracetamol) verordnet hat. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht näher
substanziiert, in welchem Umfang er der therapeutischen Empfehlung von
Dr. med. F._______ nachgekommen ist. Überdies macht er auch nicht gel-
tend, dass er – entsprechend der spezialärztlichen Empfehlung – wegen
Beschwerdepersistenz den Arzt erneut aufgesucht und danach weitere
Therapien in Anspruch genommen hätte.
6.3.3 Dass insbesondere im Zusammenhang mit den geltend gemachten
Rücken- und Schulterschmerzen neue somatische Diagnosen (ICD-10 M
54.5, ICD-10 M 47.86, ICD-10 M 75.4) gestellt worden sind, vermag für
sich allein keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes respek-
tive der Leistungsfähigkeit zu begründen (vgl. Urteil des BVGer C-
7289/2013 vom 7. Dezember 2015 E. 6). Der Beschwerdeführer hat die
geltend gemachte reduzierte Leistungsfähigkeit in seiner Beschwerde vom
25. Juni 2017 denn auch nicht mit Rückenbeschwerden, sondern mit seiner
ständigen Müdigkeit und seinen Muskelbeschwerden begründet (BVGer
act. 1).
6.3.4 Allerdings vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis
auf seine Müdigkeit und seine Muskelbeschwerden keine leistungsrele-
vante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
Denn zum einen ist im Entlassungsbericht der Rehaklinik E._______ noch
ein guter Schlaf festgehalten worden (act. 48, S. 5; vgl. auch act. 63, S. 9),
und beschwerdebedingte Schlafunterbrüche und -störungen – welche die
geltend gemachte Müdigkeit zu erklären vermöchten – sind nicht aktenkun-
dig. Zum andern können diese Beschwerden auch nicht durch entspre-
chende medizinische Befunde und Diagnosen objektiviert werden. Dem-
nach kann – jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – auch
unter diesem Aspekt nicht von einer glaubhaft gemachten leistungsrele-
vanten Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden.
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Seite 16
6.3.5 Im Entlassungsbericht der Rehaklinik E._______ wurden beim Be-
schwerdeführer überdies noch die Diagnosen der arteriellen Hypertonie
(ICD-10 I 10.00), der Hyperlipoproteinanämie (ICD-10 E 78.2) sowie der
Adipositas (99,8 kg bei Körpergrösse von 1,78 m; ICD-10 E 66.00) gestellt
(vgl. dazu act. 48. S. 4 und act. 63, S. 8 f.). Dass als Folge dieser Diagno-
sen eine relevante Leistungsbeeinträchtigung resultieren soll, wird nicht
geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die arterielle Hypertonie und
die Hyperlipoproteinanämie wurden überdies bereits vor der (befristeten)
Rentenzusprache vom 31. Juli 2012 diagnostiziert (act. 18, S. 7; act. 18,
S. 12). Dass der Adipositas ausnahmsweise eine invalidisierende Wirkung
zukommen könnte (vgl. dazu E. 5.6 hievor), ist nicht ersichtlich und wird
vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht. Denn aus
den Akten ergeben sich keine Hinweise für entsprechende Therapien oder
gezielte Massnahmen zur Gewichtsreduktion. Damit im Einklang steht
auch die Beurteilung des RAD-Arztes vom 8. September 2016, welcher die
vom Beschwerdeführer geklagte Leistungsintoleranz mit dessen Dekondi-
tionierung bei Übergewicht und Überalimentation begründet und als IV-
fremd bewertet hat (act. 40, S. 2).
6.3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine angestammte Tätigkeit
sei als schwer einzustufen (act. 48, S. 5). Laut Einschätzung der Arbeitge-
berin beinhaltet die angestammte Tätigkeit zu einem grossen Anteil (34 -
66 %) den Unterhalt von Offenausschankanlagen, manchmal (6 - 33 %) die
Montage von Neuanlagen und die Bewirtschaftung von Material sowie sel-
ten (1 - 5 %) Betriebsunterhaltsarbeiten und die Messevorbereitung mit
Standbau. Ferner beinhaltet die angestammte Arbeit auch eine Reisetätig-
keit mit dem Werkstattfahrzeug sowie Servicearbeiten bei den Kunden
(act. 6, S. 6). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann
dieses Anforderungsprofil nicht als schwer bewertet werden; vielmehr ist
die angestammte Tätigkeit mit der Beurteilung des RAD-Arztes insgesamt
als leicht bis mittelschwer zu bewerten (vgl. E. 6.2.2. und E. 6.2.7 hievor).
6.3.7 Wie Dr. med. C._______ in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2017
zu Recht festhält, findet sich für die Muskel-, Gelenk- und Rückenschmer-
zen in keinem der Arztberichte ein morphologisches Korrelat, und die klini-
schen Befunde hinsichtlich der Schulterbeweglichkeit und der LWS-Funk-
tion sind weitgehend normal (Beilage zu BVGer act. 6).
Laut Einschätzung des RAD-Arztes sind die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Glieder-, Gelenk-, Muskel- und Rückenschmerzen unklar,
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Seite 17
weshalb er die Verwaltung um weitere Untersuchungen zu den medizini-
schen Abklärungen beim Versicherten bat (act. 36, S. 2 f.). Im entsprechen-
den Bericht von Dr. med. F._______ wurden alsdann zwar neue Diagnosen
(Lumbago, Spondylarthrose und Spondylose der LWS sowie ein Impinge-
ment-Syndrom der Schulter rechts) festgehalten (act. 38, S. 1 f.). Allerdings
beschränkte sich die Therapie diesbezüglich auf die Verordnung von Kran-
kengymnastik und Schmerzmitteln, und eine erneute Konsultation des
Spezialisten wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
6.3.8 Unter Berücksichtigung der dargelegten Aspekte vermag der Be-
schwerdeführer die geltend gemachte Verschlechterung seines Gesund-
heitszustandes im Verwaltungsverfahren vor der Vorinstanz nicht hinrei-
chend glaubhaft zu machen.
7.
Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass
der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesund-
heitszustand respektive seine Leistungsfähigkeit in der Zeit vom 31. Juli
2012 bis zum 26. Mai 2017 in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hätten. Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 26. Mai
2017 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 25. Juni 2017, soweit darauf einzutreten ist, als unbegrün-
det abzuweisen ist.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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Seite 18
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: