Abtei lung II I
C-362/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Advokatin lic. iur.
Ursula Metzger Junco P.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-362/2006
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren 1962, ist kolumbianische Staatsangehörige und
reiste am 14. April 1989 als Touristin in die Schweiz ein. Ohne jemals
über entsprechende Bewilligungen zu verfügen, hielt sie sich in den
darauffolgenden rund 15 Jahren mehrheitlich in den Kantonen Basel-
Stadt, Basel-Landschaft und Solothurn auf und übte dort verschiedene
Erwerbstätigkeiten aus. Im Jahre 2004 bemühte sie sich um die
Bewilligung ihres Aufenthaltes aufgrund eines schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefalles nach Art. 13 Bst. f der damals geltenden Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der (aBVO, AS 1986 1791). Das Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt zeigte in der Folge seine Bereitschaft an, ihr eine Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen, falls die zuständigen Bundesstellen die
hierzu notwendige Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung
bewilligten. Es übersandte seine Akten am 23. Juli 2004 dem Bundes-
amt für Migration mit dem Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer
kantonalen Bewilligung bzw. zum Entscheid über die Ausnahme von
der zahlenmässigen Begrenzung.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 lehnte das Bundesamt die beantragte
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung ab und verweigerte
die Zustimmung zur Aufenthaltsregelung. Es führte in seiner Begrün-
dung aus, die Formulierung von Art. 13 Bst. f aBVO weise deutlich dar-
auf hin, dass die Bestimmung Ausnahmecharakter habe und daher die
Voraussetzungen für eine Anerkennung als Härtefall grundsätzlich
restriktiv zu handhaben seien. Insbesondere die lange Dauer der An-
wesenheit in der Schweiz, die gute soziale und berufliche Integration
und das klaglose Verhalten der Ausländerin seien – für sich allein be-
trachtet – keine Kriterien für das Zugeständnis eines Härtefalls.
X._______ sei ledig, habe keine Kinder und könne keine so engen
Bande zur Schweiz geltend machen, dass bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland – wo noch ein Bruder lebe – von einer Entwurzelung aus-
gegangen werden müsse.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) vom 14. Juli 2006 beantragte die Beschwerdeführe-
rin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung ei-
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ner Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen
vor, dass sie seit nunmehr insgesamt 17 Jahren in der Schweiz lebe.
1989 sei sie erstmals und auf Einladung einer mit einem Schweizer
verheirateten Freundin eingereist; diese habe sie als Kindermädchen
und Haushaltshilfe beschäftigt. Danach habe sie bis 1991 als Küchen-
hilfe und Putzfrau in einem Restaurant, anschliessend bis 1999 als
Putzfrau und Aushilfe in einer Metzgerei gearbeitet. Seitdem und bis
heute sei sie verschiedentlich als Haushaltshilfe und Kinderbetreuerin
bei einem Monatslohn von ca. 2'500 Franken beschäftigt gewesen.
Man habe sie überall geschätzt, da sie als freundlich und fleissig ge-
golten habe. Von diversen Privathaushalten habe sie die Zusage erhal-
ten, bei Vorliegen einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung dort legal
weiterarbeiten zu können.
In Kolumbien habe sie bis auf einen Bruder keine Verwandten mehr.
Dessen Kinder unterstütze sie mit einem monatlichen Betrag von 150
Franken. Allerdings sei die Beziehung zu ihrem Bruder nicht wirklich
eng, wohingegen sie in der Schweiz viele Freunde und sogar ein Pa-
tenkind habe. Ihr Lebensmittelpunkt liege seit Jahren in Basel, und sie
sei hier sozial und sprachlich voll integriert. Demgegenüber verfüge sie
in ihrem Heimatland über kein Beziehungsnetz und über keine Familie,
die sie aufnehmen würde, somit auch über keinen Ort, wo sie sich zu-
hause fühlen und eine Zukunft aufbauen könne. Soweit die Vorinstanz
auf ihren Bruder verwiesen habe, sei dessen Situation nicht einmal nä-
her abgeklärt worden. Eine Rückkehr in die Heimat sei ihr jedenfalls
nicht zuzumuten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2006 nimmt die Vorinstanz
unter weiteren Erläuterungen Bezug auf die Begründung der ange-
fochtenen Verfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Stellungnahme vom 8. November 2006 macht die Beschwerdefüh-
rerin geltend, in ihrem Fall habe die Vorinstanz nicht einmal näher aus-
geführt, welche Kriterien für die Anerkennung als Härtefall fehlten. Es
sei auch zu bedenken, dass die zuständigen Behörden in den kleinen
Dörfern, wo sie gearbeitet habe, ihre illegale Erwerbstätigkeit offen-
sichtlich toleriert hätten. Gemäss Rundschreiben der Vorinstanz vom
17. September 2004 sei ein solcher Umstand bei der Beurteilung eines
Härtefalles zu beachten. Zu berücksichtigen sei auch, dass der lange
Aufenthalt in der Schweiz zu einer Entwurzelung im Heimatland und zu
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einer hiesigen Verwurzelung geführt habe. Bei einer Rückkehr nach
Kolumbien wäre sie auf sich selbst gestellt und hätte keine
Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden und sich ihren Lebens-
unterhalt selbst zu verdienen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in die Akten des Kantons
Basel-Stadt genommen. Dies teilte es der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 27. Februar 2008 mit und räumte ihr die Gelegenheit zu
Schlussbemerkungen ein.
G.
Mit Eingabe vom 31. März 2008 wiederholt die Parteivertreterin ihr bis-
heriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass die Be-
schwerdeführerin in all den Jahren ihrer Anwesenheit in der Schweiz
die Kontakte zu ihrer Familie in Kolumbien nur spärlich habe pflegen
können. Dort habe sie auch keinen Freundeskreis mehr. Im Übrigen
müsse berücksichtigt werden, dass ihre Anwesenheit von den hiesigen
Behörden geduldet worden sei und dass sie hier über eine guten Leu-
mund verfüge und integriert sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnah-
men Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 und 34 VGG aufgeführten
Behörde erlassen wurden. Dazu zählt auch das BFM, das mit der ver-
weigerten Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung eine Verfü-
gung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 lit. c Ziff. 5
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt, anwendbar mutatis mutandis für die Ausnahme von der zahlen-
mässigen Begrenzung [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder
bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und
wendet das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Ge-
mäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun-
gen einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein,
was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach rich-
tiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404). Im vorliegenden Fall geht es dabei –
als Voraussetzung der Bewilligungserteilung durch den Kanton – allein
um die Prüfung der Unterstellungsfrage (Ausnahme von der zahlenmä-
ssigen Begrenzung). Darauf hat sich das vorliegende Verfahren zu be-
schränken (BGE 123 II 125 E. 2 S. 127, BGE 119 Ib 33 E. 1a S. 35 und
BGE 116 Ib 362 E. 1 S. 364). Demnach ist, soweit die Beschwerdefüh-
rerin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt, auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.
3.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe-
malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG
i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und damit auch gewisse Ausfüh-
rungsverordnungen wie die BVO (vgl. Art. 91 der Verordnung über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE,
SR 142.201]). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wur-
den, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG
sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2007 vom 14.
Februar 2008, E. 2).
Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für
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die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf
die altrechtlichen Regelungen, insbesondere auf die Bestimmungen
der aBVO abzustellen.
4.
Die in dieser Verordnung geregelten Begrenzungsmassnahmen be-
zwecken ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der
schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung und
sind auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur, die Eingliederung
und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung ausgerichtet (Art. 1
aBVO). Zur Verfolgung dieses Zweckes legt der Bundesrat Höchstzah-
len für Ausländer fest, welche auf Bund und Kantone aufgeteilt werden
(Art. 12 aBVO). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grund-
sätzlich nur unter Wahrung der Rekrutierungsprioritäten und unter An-
rechnung an das kantonale Kontingent möglich.
4.1 Bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
kann eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung im Sinne
von Art. 13 Bst. f aBVO erfolgen. Diese Regelung zielt darauf ab, Aus-
ländern die Anwesenheit in der Schweiz zu erleichtern, bei welchen
sich die erwähnte Zulassungsregelung infolge besonderer Umstände
als Härte auswirken würde. Aus dem Verordnungstext sowie aufgrund
des Ausnahmecharakters der Bestimmung ergibt sich, dass die Vor-
aussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalles restriktiv zu handha-
ben sind (BGE 130 II 39 E. 3 S. 42, BGE 124 II 110 E. 2 S. 111/112,
BGE 119 Ib 33 E. 3c S. 41 sowie BVGE 2007/16 S. 192 ff.). Der Betrof-
fene muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet,
dass seine Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durch-
schnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem
Masse in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Ausnahme
von den Höchstzahlen für ihn schwere Nachteile zur Folge hätte. In-
dessen begründen eine langdauernde Anwesenheit und die fortge-
schrittene Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein be-
trachtet keinen persönlichen Härtefall. Ebensowenig genügt es für die
Annahme eines persönlichen Härtefalls, wenn die während des Aufent-
haltes in der Schweiz geknüpften beruflichen, freundschaftlichen und
nachbarschaftlichen Beziehungen aufgegeben werden müssen (BGE
130 II 39 E. 3 S. 41 f. mit Hinweisen). Vielmehr wird verlangt, dass die
ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält,
dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – ins-
besondere in ihrem Heimatstaat – zu leben.
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4.2 Die somit in jedem Fall vorausgesetzten engen Beziehungen zur
Schweiz werden üblicherweise durch geregelten Aufenthalt begründet.
Demgegenüber hat die zuständige Behörde in Fällen illegalen Aufent-
haltes zu prüfen, ob sich der Betroffene aus anderen Gründen (als der
Dauer des solchermassen erwirkten Aufenthaltes) in einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage befindet. Die Notwendigkeit einer diffe-
renzierten Prüfung ergibt sich daraus, dass rechtswidrige Aufenthalte
nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden dürfen wie legale Anwe-
senheiten, weil andernfalls die Missachtung der geltenden Begren-
zungsvorschriften in gewisser Weise nachträglich belohnt würde bzw.
zu einer Ungleichbehandlung derjenigen ausländischen Personen füh-
ren würde, die sich von Anfang an auf dem ordentlichen Weg um den
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bemüht haben (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2). Bei der Härte-
fallprüfung im Rahmen illegaler Aufenthalte ist auf die familiären Be-
ziehungen in der Schweiz und im Heimatland sowie u. a. auf die ge-
sundheitliche und berufliche Situation und die soziale Integration des
Betroffenen abzustellen. Schliesslich können – soweit gegeben – auch
Verhaltensweisen der Behörden wie beispielsweise ein nachlässiger
Wegweisungsvollzug von Belang sein (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. mit
Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem gemeinsamen Rund-
schreiben der ehemaligen Bundesämter für Ausländerfragen und
Flüchtlinge vom 21. Dezember 2001 über die Praxis der Bundesbehör-
den bei der Anwesenheitsregelung von Ausländerinnen und Auslän-
dern in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen, das durch das
Rundschreiben vom 17. September 2004 teilweise ersetzt und den in
der Zwischenzeit ergangenen Bundesgerichtsentscheiden – insbeson-
dere BGE 130 II 39 – angepasst wurde und das in der Zwischenzeit
mit Rundschreiben vom 1. Januar 2007 eine erneute Anpassung erfah-
ren hat (vgl. dazu BVGE 2007/16 E. 6.1 ff. S. 197 sowie Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-344/2006 vom 7. April 2008 E. 5.3). Soweit
die Beschwerdeführerin die Bestimmungen dieses Rundschreiben auf
sich angewendet sehen will, ist darauf hinzuweisen, dass Rundschrei-
ben und Weisungen der Verwaltung für die Rechtsprechung keinerlei
Verbindlichkeit besitzen, sondern nur der Konkretisierung übergeord-
neter Rechtsnormen dienen (BVGE 2007/16 E. 6.2 S. 197). In diesem
Rahmen können sie nur einen Überblick über die bisherige und gegen-
wärtige Verwaltungspraxis bieten und – wenn auch nicht vorbehaltlos –
lediglich ein Instrument zur rechtlichen Überprüfung angefochtener
Entscheide darstellen.
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5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist in Kolumbien geboren und erst im Alter
von 27 Jahren in die Schweiz gekommen. Ihr bisheriger Aufenthalt in
der Schweiz bemisst sich – abzüglich der weiter unten erläuterten
Unterbrechungen (vgl. nachfolgende E. 6.2) – auf 19 Jahre. Wie
bereits erwähnt, kann eine lange Aufenthaltsdauer für sich allein
betrachtet bei der Beurteilung des Vorliegens einer persönlichen
Notlage nicht ausschlaggebend sein (vgl. BGVE 2007/16 E. 5 und 7
S. 195 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Praxis steht wie erwähnt auch
nicht im Widerspruch zum oben zitierten Rundschreiben des BFM, auf
welches sich die Beschwerdeführerin beruft und dabei geltend macht,
ihr illegaler Aufenthalt sei jahrelang von den kommunalen Behörden an
ihren verschiedenen Arbeitsorten toleriert worden. Die diesbezüg-
lichen Ausführungen erweisen sich jedoch als blosse Behauptungen
und stehen insbesondere im Widerspruch zur Darstellung der Lebens-
weise in den vergangenen Jahren. Gemäss ihren eigenen Angaben
auf Rechtsmittelebene (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 unten) führte die
Beschwerdeführerin „ein sehr unauffälliges Leben, so dass sie
niemandem zur Last fiel oder sonstwie aufgefallen wäre.“ Es leuchtet
daher nicht ein, weshalb – wie behauptet (vgl. Replik vom 8. November
2006) – die zuständigen Behörden vom illegalen Status der
Beschwerdeführerin gewusst haben sollten. Von einer Tolerierung
durch die Behörden kann daher nicht die Rede sein. Unter den
gegebenen Umständen erübrigen sich weitere Abklärungen in diese
Richtung.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, X._______ sei
zunächst auf Einladung einer Freundin hin legal in die Schweiz
eingereist und habe bei ihr vier Monate lang als Kindermädchen und
Haushaltshilfe gearbeitet. Danach sei sie ca. zwei Jahre lang in einem
Restaurant in A._______, anschliessend in einem Restaurant in
B._______, als Küchenhilfe und Putzfrau tätig gewesen. Von 1992 bis
1999 habe sie als Putzfrau und Aushilfe in einer Metzgerei in
C._______ gearbeitet und währenddessen bei einem dort lebenden
Freund gewohnt. Seitdem habe sie in verschiedenen Haushalten als
Haushaltshilfe und Kinderbetreuerin gearbeitet und dabei ca. 2'500
Franken monatlich verdient. Dementsprechend kann bei der Be-
schwerdeführerin in beruflicher Hinsicht durchaus von einer gewissen
– wenn auch nur im Bereich der Schwarzarbeit möglichen – Integration
ausgegangen werden. Offensichtlich lernte sie auch die deutsche
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Sprache und wurde von ihren bisherigen Arbeitgebern, die ihr
angeblich legale Weiterbeschäftigungen in Aussicht gestellt haben,
geschätzt. Ihr ist auch zugute zu halten, dass sie mit ihrem Ein-
kommen ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten und davon sogar ihre
in Kolumbien lebenden Verwandten unterstützen konnte.
5.3 Doch auch unter Berücksichtigung der hiesigen Integrationsbe-
mühungen der Beschwerdeführerin kann die Dauer ihres illegalen Auf-
enthalts für die Beurteilung des Vorliegens einer persönlichen Notlage
nicht positiv ins Gewicht fallen. Insoweit ist ihre Situation nämlich ver-
gleichbar mit derjenigen von zahlreichen Ausländern, die die Schweiz
nach Ablauf ihres bewilligten oder nicht bewilligten Aufenthalts verlas-
sen müssen.
6.
Zu untersuchen bleibt, ob – abgesehen von der langen Aufenthalts-
dauer und den Integrationsbemühungen – andere Kriterien darauf hin-
weisen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihre Hei-
mat in eine persönliche Notlage geriete. In direkten Zusammenhang
damit steht die Frage nach den Chancen einer erfolgreichen Wieder-
eingliederung (vgl. BGE 130 II 39 E. 5.3 S. 46 und Urteil des Bundes-
gerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2).
6.1 Vorweg ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin alleinste-
hend ist und in der Schweiz keine Familienangehörigen besitzt, deren
Interessen möglicherweise mitzuberücksichtigen wären. Eigenen An-
gaben zufolge bestehen bei ihr auch keine gesundheitlichen Probleme,
deren Behandlung bei einer Rückkehr nach Kolumbien nicht gewähr-
leistet wäre.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat den grössten und auch den für die
Entwicklung junger Menschen wichtigsten Teil ihres Lebens in ihrer
Heimat verbracht und Kolumbien erst im nicht mehr ganz jungen Er-
wachsenenalter verlassen. Sprache und Kultur ihres Heimatlandes
sind ihr somit vertraut. Zu bedenken ist auch, dass die Beschwerde-
führerin während ihres hiesigen Aufenthalts zweimal in ihre Heimat zu-
rückgereist ist, wobei Zeitpunkt und Dauer unklar sind. Diesbezüglich
hat sie bei ihrer Einvernahme durch die Einwohnerdienste des Kan-
tons Basel-Stadt am 20. Juli 2004 angegeben, sie habe die Schweiz
mehrmals verlassen, sei in Paris und Italien gewesen und zweimal
nach Kolumbien gegangen, „das erste Mal 1997 und vor ca. drei Jah-
ren nochmals“. Demgegenüber führte sie in ihrem Aufenthaltsgesuch
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vom 11. Mai 2004 aus, sie habe sich im Jahre 1989 ferienhalber zwei
Wochen in Paris aufgehalten, 1991 habe sie einen Monat Ferien in
Kolumbien gemacht, ca. 1997 sei sie eine Woche in Italien gewesen
und im Jahre 2002 für kurze Zeit in Kolumbien. Wie dem auch sei,
aktenkundig ist, dass sie am 14. Oktober 2002 (aufgrund der Ein-
ladung eines Bekannten) mit einem Visum, gültig für 90 Tage und für
mehrere Einreisen, wiederum in die Schweiz gelangte (vgl. Passkopie
in den vorinstanzlichen Akten). Ob ihr letzter Aufenthalt in Kolumbien
tatsächlich nur vier Monate gedauert hat, wie in der Beschwerdeschrift
(S. 5 oben) behauptet, oder vielmehr über ein Jahr, was die Aussage
bei den Einwohnerdiensten Basel-Stadt vermuten lässt, mag offen
bleiben. Dass die Beschwerdeführerin zudem nur mit Hilfe einer
Gefälligkeitseinladung und offensichtlich wahrheitswidriger Angaben
(die Erteilung eines Visums setzt die gesicherte Wiederausreise
voraus) wieder in die Schweiz einreisen und ihren illegalen Aufenthalt
fortsetzen konnte, zeigt aber auch, dass sie keinesfalls so gut inte-
griert und beleumundet ist, wie sie glauben machen möchte. Vielmehr
ist ihre mehrfache Missachtung fremdenpolizeilicher Vorschriften
evident.
6.3 Weiterhin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Heimat noch über Familienangehörige verfügt. Sie hat diesbezüglich
zwar eingewendet, dass zu ihrem dort lebenden Bruder nur ein loser
bzw. spärlicher Kontakt bestehe, andererseits aber auch dargelegt,
dass sie ihn bzw. seine beiden Kinder mit monatlich 150 Franken un-
terstütze. Vor diesem Hintergrund kann durchaus angenommen wer-
den, dass die Beschwerdeführerin angesichts der für dortige Verhält-
nisse nicht unbeträchtlichen finanziellen Unterstützung erwarten darf,
dass ihr der Bruder bei anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rück-
kehr behilflich sein wird. Weiterer Abklärungen zur dortigen familiären
Situation bedarf es nicht. Die Lebens- und Arbeitsbedingungen in ihrer
Heimat mögen zwar im Vergleich mit der Schweiz ungünstiger sein; es
ist aber weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass die Be-
schwerdeführerin bei ihrer Rückkehr dorthin grösseren Nachteilen als
die einheimische Bevölkerung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2 und BGE 123 II
125 E. 5b/dd S. 133), geschweige denn mehr als andere zur Rückkehr
verpflichtete Landsleute betroffen wäre.
7.
Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im vorliegenden
Seite 10
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Fall führt somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annah-
me eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von
Art. 13 Bst. f aBVO nicht erfüllt sind. Trotz langjährigem Aufenthalt in
der Schweiz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin noch
einen starken Bezug zu ihrem Heimatland aufweist und mit den dorti-
gen Gegebenheiten vertraut ist bzw. nach üblichen anfänglichen
Schwierigkeiten wieder vertraut sein wird. Die Vorinstanz hat die Situa-
tion der Beschwerdeführerin umfänglich abgeklärt und daraus den
Schluss gezogen, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, ge-
messen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen,
nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind; die Ausnahme von
der zahlenmässigen Begrenzung wurde damit zu Recht abgelehnt. Der
Einwand der Parteivertreterin, die Vorinstanz habe die für die Anerken-
nung als Härtefall fehlenden Kriterien nicht genannt und es zudem an
einer Abklärung der Situation des in Kolumbien lebenden Bruders feh-
len lassen, zielt insoweit ins Leere.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 1 bis Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 23. August 2006 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölke-
rungsdienst und Migrationsamt, Postfach, 4001 Basel (Akten
zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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