B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3622/2014
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige An-gele-
genheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bür-
gerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1967, ist Bürger von […]. Im Jahre 2005 heiratete er
in der Schweiz eine thailändische und mittlerweile eingebürgerte Staatsan-
gehörige. Sie brachte im gleichen Jahr eine gemeinsame Tochter zur Welt.
Im September 2010 übersiedelte die dreiköpfige Familie nach Thailand und
liess sich im Januar 2011 bei der dortigen schweizerischen Auslandsver-
tretung registrieren.
B.
Im Mai 2012 ersuchte A._______ um Ausrichtung einer periodischen Un-
terstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe
und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR
852.1). Sein Gesuch wurde von der Vorinstanz, dem Bundesamt für Justiz
(BJ, heute Konsularische Direktion EDA), abgewiesen und blieb auch im
Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos (vgl.
Urteil des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013). A._______ entschied
sich daraufhin, zusammen mit seiner Familie in die Schweiz zurückzukeh-
ren.
C.
Am 7. März/2. April 2014 beantragte A._______ via Schweizerische Ver-
tretung in Bangkok die Übernahme der Heimreisekosten für sich, seine
Ehefrau, seine Tochter und den 1999 geborenen Sohn der Ehefrau.
D.
Nachfolgend klärte die Vorinstanz die Höhe der mutmasslichen Reisekos-
ten ab und gelangte zum Ergebnis, dass ein Erwachsener mit einem Kind
für einen Flug in die Schweiz ca. CHF 1500.- aufwenden müsste.
E.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 wies die Vorinstanz oben genanntes Ge-
such vom 7. März/2. April 2014 ab. Hierzu führte sie aus, A._______ erfülle
nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, um Sozialhilfe für die Rückkehr in
die Schweiz zu erhalten. Sein Budget, erstellt nach den Richtlinien der So-
zialhilfe, ergebe einen Überschuss von THB 56'374.00 (CHF 1'529.50) pro
Monat. Damit besitze er genügend eigene Ressourcen, um die Reise für
vier Personen spätestens nach zwei Monaten selbst bezahlen zu können.
Der Verfügung hat die Vorinstanz ihre Budgetberechnung vom 28. April
2014 beigelegt.
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F.
Die Verfügung wurde A._______ durch Vermittlung der Botschaft in Bang-
kok zugestellt. Die entsprechende Postsendung trägt den Poststempel
vom 28. Mai 2014. Hiergegen erhob er am 28. Juni 2014 Beschwerde, die
am 30. Juni 2014 per E-Mail und am 7. Juli 2014 im unterzeichneten Origi-
nal beim Bundesverwaltungsgericht einging.
In seiner Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer zu dem
bereits mit Urteil vom 2. Mai 2013 abgeschlossen Verfahren (vgl. oben B)
sowie zu einem weiteren hängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, das die Ausrichtung einer IV-Kinderrente betrifft. Was die ange-
fochtene Verfügung vom 12. Mai 2014 angehe, so sei ihm bewusst gewor-
den, dass er im Hinblick auf die Rückkehr in die Schweiz gewaltige Spara-
nstrengungen unternehmen müsse, zumal die hierfür erforderliche Be-
schaffung diverser Papiere bereits finanziell aufwendig gewesen sei. Die
Berechnungen der Vorinstanz, sowohl Sozialhilfe als auch Rückführungs-
kosten betreffend, seien nicht mehr zeitgemäss. Es sei selbst in Thailand
eine "Grenzerfahrung", eine vierköpfige Familie mit Fr. 1'634.65 pro Monat
– dieses Einkommen stehe ihm zur Verfügung – zu unterhalten. Die mit der
Verfügung abgelehnte Übernahme von Rückführungskosten verlagere das
Problem vom Bund in den Wohnkanton. In seinem Fall werde die Ge-
meinde X._______, die Ausgleichskasse des Kantons Luzern und das
Hilfswerk Pro Infirmis für die finanzielle Bürde aufkommen, welche die Vo-
rinstanz nicht tragen wolle. Mit der vorliegenden Rechtsmitteleingabe wolle
er, der Beschwerdeführer, zum Ausdruck bringen, dass mit Fr. 1'634.65 pro
Monat kein "menschenwürdiges Familiendasein" gefristet werden könne.
G.
Mit Eingabe vom 3. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erlass des mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 erhobenen Kos-
tenvorschusses. Er führte weiterhin aus, dass er mit seiner Familie am 12.
Juli 2014 aus Thailand in die Schweiz zurückgekehrt sei. Den Rückflug für
alle vier Personen habe er mit den im Juli ausgezahlten Renten der Militär-
und der Invalidenversicherung – einschliesslich der Kinderrente für die
Tochter – finanziert. Die ersten Wochen nach der Einreise habe die Familie
Sozialhilfe der Gemeinde X._______ erhalten, anschliessend Ergänzungs-
leistungen der kantonalen Ausgleichkasse. Deren Abschlussbericht über
eine allfällige Rückvergütung bereits verrechneter Ergänzungsleistungen
stehe aber noch aus und sei abhängig vom Ausgang des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens.
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Seite 4
H.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Verfügung vom 6. November
2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2014 beantragt die Vor-in-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Der zwischenzeitlich in die Schweiz
zurückgekehrte Beschwerdeführer habe die Reisekosten aus eigenen Mit-
teln bestritten und werde, soweit nötig, von der Sozialhilfe der Gemeinde
X._______ unterstützt. Er gelte nun nicht mehr als Auslandschweizer, so
dass grundsätzlich kein Anspruch auf Unterstützung nach dem BSDA mehr
bestehe. Zudem würden Unterstützungsgelder der Sozialhilfe im Unter-
schied zu Versicherungsleistungen nicht rückwirkend bezahlt. An der Be-
urteilung der angefochtenen Verfügung bestehe deshalb kein rechtlich
schützenswertes Interesse mehr. Die Situation des Beschwerdeführers
würde durch den Ausgang des Verfahrens nicht in relevanter Weise beein-
flusst, hätte er doch aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der Ver-
fügung keinen praktischen Nutzen.
J.
In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 3. Januar 2015 beschreibt
der Beschwerdeführer verschiedene finanzielle und gesundheitliche Prob-
leme, welche die Vorinstanz seiner Meinung nach in diesem und im vorhe-
rigen Verfahren nicht genügend berücksichtigte. Die Vorgehensweise der
Vorinstanz zeige, dass das BSDA "dringend überarbeitet werden müsse".
Zur Veranschaulichung seiner Situation hat der Beschwerdeführer seiner
Eingabe verschiedene Unterlagen beigefügt sowie eine CD, welche die
medizinische Untersuchung seines rechten Knies betrifft.
K.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2015 geschlos-
sen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Hierzu gehören auch Verfügun-
gen, die Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
gemäss Art. 14 Abs. 1 BSDA zum Gegenstand haben. Die Zuständigkeit
für den Erlass derartiger Verfügungen lag bis zum 31. Dezember 2014
beim Bundesamt für Justiz (BJ) und ist danach auf die Konsularische Di-
rektion des EDA (KD) übergegangen.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG erforderliche Beschwerdelegitimation
liegt bei A._______ vor. Die Auffassung der Vorinstanz, sein Rechtschutz-
interesse sei wegen des für ihn nicht relevanten Verfahrensausgangs da-
hingefallen, ist nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer hat in seiner Ein-
gabe vom 3. November 2014 dargelegt, die endgültige Abrechnung über
die ihm zustehenden IV-Ergänzungsleistungen sei wegen der im vorliegen-
den Verfahren umstrittenen Fürsorgeleistungen noch nicht erfolgt. Damit
ergibt sich für ihn aus dem hier zu fällenden Entscheid insoweit ein prakti-
scher Nutzen, als Klarheit über die für die Bezahlung der Heimreisekosten
zuständige Behörde geschaffen wird und er die andernfalls erforderlich
werdenden innerbehördlichen Abklärungen nicht mehr abwarten muss
(zum Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG: vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 944 ff. m.H.). Die Frage, ob seine Rei-
sekosten rückwirkend zu vergüten wären, ist materiell-rechtlicher Natur.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutre-
ten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
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(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-2657/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidi-
arität werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die
ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates
bestreiten können (Art. 5 BSDA).
3.2 Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhält-
nissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1
BSDA). Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die
wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren.
Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermögli-
chen. Dabei sind die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Per-
sonen mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsor-
geleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der
ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Version des
BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien], online ab-
rufbar unter: > Dienstleistungen und Publikationen >
Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe
für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]).
3.3 Dem Hilfsbedürftigen kann allerdings auch die Heimkehr in die Schweiz
nahegelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder
in dem seiner Familie liegt. Anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland
werden in diesem Fall die Heimreisekosten übernommen (vgl. Art. 11 Abs.
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1 BSDA). Ausserdem kann der Bund die Heimreisekosten dann überneh-
men, wenn sich ein Hilfsbedürftiger von sich aus zur Heimkehr entschliesst
(vgl. Art. 11 Abs. 2 BSDA).
3.4 Die näheren Voraussetzungen der Unterstützung nach dem BSDA re-
gelt die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen
an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]). Was die
Leistungen bei der Heimkehr angeht, so gewährt Art. 11 Abs. 1 VSDA einen
Anspruch hierauf denjenigen Personen, die ihre Heimkehr nicht selbst fi-
nanzieren können. Diese Leistungen umfassen die Kosten für die zweck-
mässigste und günstigste Reisemöglichkeit in die Schweiz, die notwendi-
gen Leistungen im Ausland bis zum Zeitpunkt der Abreise sowie die not-
wendigen Leistungen bei der Ankunft in der Schweiz (Art. 12 Bst. a - c
VSDA).
4.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer frei-
willig zur Rückkehr in die Schweiz entschlossen hat. Seine früheren Be-
mühungen, für einen Zeitraum von knapp 2 Jahren Unterstützung nach
dem BSDA zu erhalten, blieben in dem mit Urteil vom 2. Mai 2013 abge-
schlossenen Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht er-
folglos (vgl. oben Sachverhalt B). Mit dem jetzt zu beurteilenden Gesuch
vom 7. März/2. April 2014 begehrt der Beschwerdeführer die Übernahme
der Heimreisekosten, die er allerdings nicht näher (im Sinne von Art. 12
Bst. a - c VSDA) aufgeschlüsselt hat. Zu seinem Gesuch hat er lediglich
bemerkt, dass er vorerst mit seinem Stiefsohn in die Schweiz zurückreisen
wolle und seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter nachreisen würden.
Die Vorinstanz hat aufgrund dessen die dem Beschwerdeführer entstehen-
den Reise- bzw. Flugkosten für vier Personen abgeklärt.
4.1 Die Bedürftigkeit einer Person ist Voraussetzung sämtlicher Leistungen
nach dem BSDA und somit auch dann, wenn es um die Übernahme der
Heimreisekosten geht. Damit das Gleichbehandlungsgebot gewahrt bleibt,
wird die Bedürftigkeit in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines
Haushaltsbudgets festgestellt; dieses ist jedem Gesuch um Ausrichtung
von Sozialhilfeleistungen beizulegen (zu Form und Inhalt des Budgets: vgl.
Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und
Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]).
Die schweizerische Vertretung ist befugt, die Gesuchsunterlagen nach An-
hörung der gesuchstellenden Person zu ergänzen oder zu berichtigen. Sie
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leitet diese anschliessend an die Vorinstanz weiter, welche den Sachver-
halt bei Bedarf weiter abklären – und das Budget dementsprechend eben-
falls korrigieren – kann (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA).
4.2 Hinsichtlich der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers stellt sich somit
die Frage, ob das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Haus-
haltsbudget korrekt erstellt wurde. Die Vorinstanz hat ihrer Budgetberech-
nung die Richtlinien zugrunde gelegt und insoweit die vom Beschwerde-
führer und der Vertretung erstellten Budgets abgeändert, letzteres auch
deshalb, weil nur der Bedarf für zwei Personen zugrunde gelegt wurde. Die
Abänderung, ausgehend von einem 4-Personen-Haushalt, ist nicht zu be-
anstanden. Die Ansätze der Vorinstanz für die Ausgaben entsprechen den
Richtlinien (vgl. dortige Ziffern 2.2.1 – 2.2.4 sowie 2.3.1). Es erklärt sich
von selbst, dass die vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten
Ausgaben für Gitarrenstunden und Ferienlager den Rahmen der notwen-
digen Lebensbedürfnisse übersteigen. Ebenso wenig durfte er, der eine
volle Invalidenrente bezieht, Erwerbsunkosten für seine anscheinend eh-
renamtlichen Tätigkeiten als Fussballcoach und Bibliothekar geltend ma-
chen. Was die für seine Tochter geltend gemachten Ausbildungskosten an-
geht, so ist bereits im Verfahren C-4654/2012 festgestellt worden, dass die
im Umfang von THB 10'000.00 geltend gemachten Kosten für den Besuch
der Schweizer Schule in Bangkok nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dort
E. 5.2.7). Festzuhalten ist schliesslich auch, dass die Vorinstanz die Kos-
ten, die der Beschwerdeführer für eine fünfte, mit im Haushalt lebende 67-
jährige Person aufgeführt hat, zurecht vom Budget ausgeschlossen hat.
4.3 Auf dieser Basis hat die Vorinstanz einen Überschuss von THB
56'374.00 (CHF 1'529.50) errechnet und gefolgert, dass der Beschwerde-
führer die Heimreisekosten selber tragen könne. Dass die Vorinstanz dabei
lediglich auf die Kosten des Fluges für vier Personen abgestellt hat, ist nicht
zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer – abgesehen von denen für
vier Pässe – keine weiteren Aufwendungen für die Heimreise geltend ge-
macht hat (zu den Heimreisekosten: siehe auch Ziffer 3.6.2 der Richtlinien).
Angesichts seines den notwendigen Lebensbedarf übersteigenden Ein-
kommens durfte ihm auch zugemutet werden, die Reisekosten über eine
gewisse Zeitspanne hinweg zu ersparen; hierfür wurden im vorliegenden
Fall zwei Monate veranschlagt. Angesichts dessen kann dahingestellt blei-
ben, ob die Kosten für die Ausstellung von vier Reisepässen, die der Be-
schwerdeführer weder beziffert noch belegt hat, mit in die Berechnung hät-
ten einfliessen müssen. Die Beantwortung der Frage, ob nach der zwi-
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schenzeitlich erfolgten Rückkehr in die Schweiz die von ihm selbst veraus-
lagten Reisekosten überhaupt noch gemäss BSDA zu erstatten wären, er-
übrigt sich damit ebenfalls.
4.4 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Vorgehensweise der
Vorinstanz den gesetzlichen Vorgaben widerspräche. Ihm geht es darum
deutlich zu machen, dass er die Grundlagen der Berechnung von Sozial-
hilfeleistungen nicht mehr für zeitgemäss hält. Hierüber hat das Bundes-
verwaltungsgericht nicht zu befinden.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
die Übernahme der Heimreisekosten zurecht verweigert hat. Die angefoch-
tene Verfügung erweist sich demzufolge als bundesrechtskonform (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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