Abtei lung II I
C-3623/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Türkei),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Theodor G. Seitz,
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. April 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3623/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1970, türkische Staatsangehörige,
damals in der Schweiz niedergelassene Staatsangehörige, wuchs ab
Herbst 1979 in W._______ auf. Von April 1988 bis Mai 1993 arbeitete
sie als Hilfsarbeiterin in einer Buchdruckerei in W._______ in der
Binderei und leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung. Im August 1991 heiratete sie. Ab Mitte März
1992 war sie wegen Komplikationen in der Schwangerschaft zu 100%
arbeitsunfähig. Nach der Geburt ihrer Tochter am (...) 1992 konnte sie
ihre Tätigkeit wegen schwerer Rückenschmerzen nicht wieder
aufnehmen. Am (...) 1994 wurde die zweite Tochter geboren (act. IV/2,
4, 5, 6a, 9).
B.
B.a Am 7. Mai 1993 (Eingang bei der IV-Stelle V._______ [nachfol-
gend: IV V.________]) stellte die Versicherte einen Antrag auf IV-
Leistungen für Erwachsene (act. IV/1).
Die IV V.________ klärte die gesundheitliche Situation ab und holte
einen Bericht des behandelnden Frauenarztes vom 16. Mai 1993, ein
Gutachten der Rheumatologischen Universitätsklinik W._______ vom
17. Dezember 1993, einen Bericht des regionalen Abklärungsdienstes
vom 10. Mai 1994, einen Bericht des Hausarztes vom 21. Dezember
1994 sowie einen psychiatrischen Abklärungsbericht vom 13. Februar
1995 mit Nachtrag vom 29. Mai 1995 ein (act. IV/7, 67 – 74). Darin
wurde ein seit 1992 bestehendes chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom mit Elementen einer Anpassungsstörung (ICD:
F 43.2), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F 45.4)
sowie einer schweren depressiven Episode ohne psychotische
Symptome (F 32.2) festgestellt, wobei der Hausarzt in seinem Bericht
angab, die Extracerbation (Verschlimmerung) von lumbalen bis
thorakalen Rückenschmerzen habe bereits im Oktober 1990 begonnen
(act. 72 S. 2) .
Mit Verfügung vom 1. September 1995 wurde der Versicherten bei
einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente
mit Wirkung ab 1. Mai 1993 nebst zwei Kinderrenten zur Rente der
Mutter (ab [...] 1993 und [...] 1994) zugesprochen.
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B.b Aufgrund einer ab Januar 1997 durchgeführten Revision, bei der
je ein Verlaufsbericht des Hausarztes und der Psychiaterin eingeholt
wurde, verfügte die IV V.________ weiterhin einen Anspruch auf eine
ganze Rente (act. 17 – 23, 75 – 76).
Am (...) 1998 wurde das dritte Kind geboren. Mit Verfügung vom (...)
1998 wurde der Versicherten eine zusätzliche Kinderrente per (...)
1998 zugesprochen (act. IV/24, 25).
B.c Nach weiteren Revisionen teilte die IV V._______ der Versicherten
am 2. August 1999 und am 18. Februar 2002 mit, sie habe weiterhin
Anspruch auf eine ganze Rente (act. IV/26 – 28; 29 – 30, 34, 77).
Am (...) 2002 kam das vierte Kind (act. IV/35, 38) zur Welt.
B.d Am 10. April 2003 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie ver-
lege ihren Wohnsitz zusammen mit den Kindern per 30. Juni 2003 in
die Türkei, ihr Ehemann werde vorerst in der Schweiz bleiben (act.
IV/35, 37). Der Ehemann zog per 1. November 2004 in die Türkei (act.
IV/45).
Die IV V._______ übermittelte die Akten am 26. Juni 2003 zuständig-
keitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nach-
folgend: Vorinstanz; vgl. Verfügung vom 2. Juni 2003, act. IV/38 – 41).
C.
C.a Am 24. Oktober 2006 leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein
(act. 51). Aufgrund der eingeholten Stellungnahme durch den regional-
ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD, act. IV/53) liess sie die Versicher -
te bei Dr. B._______, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, und
Dr. C._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1. August
2007 bzw. 31. Juli 2007 interdisziplinär begutachten (act. IV/78 – 80,
82). Der RAD nahm am 17. September 2007 und am 4. Januar 2008
nochmals Stellung (act. IV/83, 103).
Mit Verfügung vom 17. April 2008 teilte die Vorinstanz der Versicherten
mit, sie habe ab 1. Juni 2008 nur noch Anspruch auf eine halbe Invali-
denrente (inklusive Kinderrenten; act. IV/106). Begründet wurde dieser
Entscheid damit, die Versicherte sei – weil die depressive Situation
sich zurückgebildet habe – wieder in der Lage, eine ihrem Gesund-
heitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Dabei könne sie mehr
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als 40% des Erwerbseinkommens erzielen, das sie heute erreichen
würde, wenn sie keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte. Einer ge-
gen diese Verfügung gerichteten Beschwerde wurde die aufschieben-
de Wirkung entzogen.
C.b Mit Schreiben vom 10. Mai 2008 an die IVSTA (Postaufgabe)
erhob die Beschwerdeführerin in eigenem Namen gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde. Sie begründete diese damit, dass sie nicht in der
Lage sei, irgend eine Tätigkeit auszuüben (act. 1.2).
Die Eingabe wurde am 28. Mai 2008 zuständigkeitshalber an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleitet (act. IV/108, 109).
Am 2. Juni 2008 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin – vertre-
ten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz – nochmals Beschwerde. Sie
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. April 2008 und die
weitere Ausrichtung der bisherigen Leistungen. Weiter verlangte sie
Akteneinsicht und eine angemessene Nachfrist zur Abgabe einer er-
gänzenden Stellungnahme. Eventualiter sei die Sache zur vollstän-
digen Sachverhaltsermittlung und rechtsgenüglichen Begründung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).
C.c Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete aufgrund der zweimal er-
hobenen Beschwerde unter abweichender Namensgebung zwei Be-
schwerdeverfahren (C-3570/2008 und C-3623/2008).
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 (Eingang beim Bundesverwaltungs-
gericht am 20. Oktober 2008) reichte die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht die Vorakten mit dem sinngemässen Hinweis ein, das-
selbe Verfahren sei unter der Verfahrensnummer C-3570/2008 vor
Bundesverwaltungsgericht hängig (act. 7).
C.d Mit Urteil vom 14. Oktober 2008 trat das Bundesverwaltungsge-
richt im Verfahren C-3570/2008 aus formellen Gründen nicht auf die
Beschwerde ein (Verfahren C-3570/2008, act. 10). Das Urteil wurde
am 28. Oktober 2008 im Bundesblatt eröffnet.
Mit Feststellungsverfügung vom 17. Februar 2009 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht fest, wegen mangelhafter Eröffnung sei das im Ver-
fahren C-3570/2008 ergangene Urteil vom 14. Oktober 2008 nichtig.
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Weiter führte es aus, das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfü-
gung vom 17. April 2008 werde durch den Instruktionsrichter im Ver-
fahren C-3623/2008 fortgesetzt (Verfahren C-3570/2008, act. 18).
C.e Am 25. März 2009 reichte die erneut zur Vernehmlassung aufge-
forderte Vorinstanz ihre Stellungnahme ein (act. 11). Sie beantragte
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, aufgrund
der durchgeführten interdisziplinären Untersuchung vom 31. Juli und
1. August 2007 sei festgestellt worden, dass aus somatischer Sicht
keine bzw. aus psychischer Sicht nur noch eine 50%-ige Arbeits fähig-
keit (recte: Arbeitsunfähigkeit) gegeben sei. Die im Jahr 1995 konsta-
tierte depressive Störung habe seit Anfang 2007 eine deutliche Bes-
serung erfahren, weshalb die Herabsetzung der Rente zu Recht erfolgt
sei.
Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführerin, die Verfügung sei unge-
nügend begründet worden, stellte sie fest, gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung reiche es, wenn aus dem Entscheid kurz die Überle -
gungen genannt würden, von denen sich die Behörde habe leiten las-
sen und auf die sich die Behörde stütze, wobei sie sich auf die wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken könne. Ein allfälliger Mangel gelte
als geheilt, sofern der Betroffene die Möglichkeit erhalte, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, Beweise beizubringen, Einsicht in die
Akten zu nehmen und die Beschwerdeinstanz den Sachverhalt sowie
die Rechtslage frei überprüfen könne. Die Vorinstanz äusserte sich
hingegen nicht dazu, ob die angefochtene Verfügung diesen Anforde-
rungen entsprochen habe.
C.f In ihrer Replik vom 18. Mai 2009 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen vollumfänglich fest. Sie beantragte weiter die Einholung
eines neutralen Gutachtens, welches sich insbesondere über das „psy-
chiatrische Moment“ der Arbeitsfähigkeit äussere. Sie rügte insbeson-
dere, aus den vorhandenen medizinischen Akten der Vorinstanz gehe
in keiner Weise substantiiert und schlüssig hervor, dass sich die de -
pressive Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe. Die Akten
seien insgesamt ungenügend. Ausserdem bestehe kein adäquater
Kausalzusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen verstosse
die Vorinstanz bei dieser Annahme auch gegen ihre Substanti ierungs-
pflicht. Jedenfalls könne nicht ohne Weiteres angenommen werden,
dass die – ohnehin bestrittene – Verminderung der depressiven Situa-
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tion zu einer verbesserten Arbeitsfähigkeit geführt habe (act. 16).
Die Beschwerdeführerin kam fristgemäss der Aufforderung zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses nach (act. 15) und erhielt antragsge-
mäss Einsicht in die Verfahrensakten (act. 17).
C.g Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 1. September 2009 im
Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung und an
ihren Anträgen fest (act. 21).
C.h Mit Verfügung vom 9. September 2009 liess das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zugehen
und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 22).
C.i Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Sie hat Herrn
Rechtsanwalt Theodor G. Seitz am 13. Mai 2008 mit der Wahrung ihrer
Interessen beauftragt (act. 1.3). Der die Beschwerde unterzeichnende
Theodor G. Seitz ist somit rechtsgültig bevollmächtigt.
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1.3 Die Beschwerdeführerin gibt an, die eingeschrieben mit Rück-
schein an ihre Heimadresse in der Türkei verschickte Verfügung vom
17. April 2008 am 1. Mai 2008 erhalten zu haben. Sie hat mit Eingabe
vom 9. Mai 2008 (Eingang bei der Vorinstanz am 21. Mai 2008, vgl.
act. 1 in Verfahren C-3570/2008) diese bei der Vorinstanz angefochten.
Die von ihrem Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde wurde am
Montag, 2. Juni 2008, der Post übergeben. Da aus den Akten keine
Hinweise für eine frühere Zustellung der angefochtenen Verfügung
hervorgehen und die Bescherdeführerin ohnehin bereits am 9. Mai
2008 Beschwerde erhoben hat, ist die Beschwerdefrist gemäss Art. 60
ATSG eingehalten.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen auch den Formerfordernissen
gemäss Art. 52 VwVG entspricht und der Kostenvorschuss innert der
auferlegten Frist gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG geleistet wurde, ist
darauf einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis
und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, weshalb
das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Re-
publik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgen-
den: Abkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkom-
mens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren
Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertrags-
partei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die
Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 lit. B Abs. 1 Bst. b des Abkom-
mens) – einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem
Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter
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den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10
Abs. 1 des Abkommens). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass or-
dentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid
sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig ver-
lassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des
Abkommens). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abwei-
chungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Ab-
kommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung
vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenver-
sicherung nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG sowie
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 831.201).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 17. April
2008, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129
V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Be-
stimmungen des ATSG anwendbar.
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Ent-
sprechend ist das IVG für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837, nachfolgend „aIVG“) anwendbar, ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen vom 6. Okto-
ber 2006 [AS 2007 5129], nachfolgend „IVG“). Die IVV ist für den Zeit-
raum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in ihrer Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3859) anwendbar, ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen
vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss der Über-
schreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle der Beschwerde-
führerin zu Recht die bisher gewährte ganze Invalidenrente auf eine
halbe gekürzt hat. Ausserdem beantragt die Beschwerdeführerin die
Einholung eines neutralen Gutachtens, das sich insbesondere aus
psychiatrischer Sicht zu ihrer Arbeitsfähigkeit äussert. Eventualiter be-
antragt sie, die Angelegenheit zur vollständigen Ermittlung des Sach-
verhalts und zu rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, soweit dieser nicht aus prozessökonomischen Gründen
vom Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden könne
(act. 1 Rz. 20).
Betreffend die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auf die
Ausführungen in Erwägung 7.8 zu verweisen.
Zunächst sind jedoch zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG;
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Art. 4, 28, 29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall
mindestens während eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 aIVG) bzw.
während drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Be-
dingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Die Beschwerdeführerin hat seit 1. Mai 1993 eine ganze IV-Rente be-
zogen. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der Anspruch begründende
Invaliditätsgrad in einem Mass vermindert hat, dass ihr seit 1. Juni
2008 nur noch eine halbe Invalidenrente zusteht.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli -
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6). Neurechtlich haben nach Art. 28 Abs.
1 IVG Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits-
unfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).
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4.3.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a
Abs. 1 IVG).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits -
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärz -
te und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen lei-
densbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä-
higkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber
nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw.
von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
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4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich-
tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten
darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen,
dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver-
trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus-
sagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein,
dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in
das Verfahren eingebracht wird, nicht, Zweifel an ihrem Beweiswert
(ZAK 1986 S. 189 E. 2a in fine) anzubringen. Den Berichten und Gut-
achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu,
sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen
lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178
E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009,
Art. 43 Rz. 35).
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
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C-3623/2008
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Aus
dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten
Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüs-
sigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fach-
personen in Zweifel zu ziehen. Diese Berichte behandelnder Ärzte ver-
folgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die
Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge-
sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen An-
forderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a, weshalb
im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die
Angaben der behandelnden Ärzte denn auch kaum in Frage kommt.
Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von sei-
ner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von
der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen
sind. Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und somit
eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedeuten, die Eignung der Be-
richte der behandelnden Ärzte zur Weckung derartiger Zweifel von
letztlich unerfüllbaren Anforderungen abhängig zu machen. Bei Be-
stand von Zweifeln an den versicherungsinternen Berichten wird das
Gericht vielmehr entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die
Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit die-
ser eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine und
E. 4.5 f.).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des-
halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erfor-
derlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berich-
tenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausge-
setzt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00] E. 4a).
5.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchs-
beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der
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C-3623/2008
Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent -
liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.1 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343
E. 3.5, mit weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeuten eine unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sach-
verhalts (zum Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren Ar-
beitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seiner älteren Rechtspre-
chung jeweils festgehalten, dass ein Revisionsgrund, welcher zur Auf-
hebung oder Herabsetzung der Rente nach Art. 41 IVG (bzw. heute
Art. 17 ATSG) führt, aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein muss
(z.B. Urteil I 559/02 vom 31. Januar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinwei-
sen sowie THOMAS LOCHER, a.a.O. § 38 Rz. 6 f. und UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, Rz. 16 f. zu Art. 17). Die Revisionsbestimmungen dürfen
nicht als Grundlage für eine voraussetzungslose Neuprüfung des
Rentenanspruchs verstanden werden (RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungs-
anpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von In-
validenrevisionen, in: RENÉ SCHAFFHAUSER/FRANZ SCHLAURI [HRSG.], Die
Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen
1999, S. 15 mit Verweis auf BGE 112 V 371 E. 4).
5.1.1 In seiner neusten Rechtsprechung hält das Bundesgericht an
der bisherigen Praxis fest, dass eine geänderte Gerichts- und Verwal-
tungspraxis im Prinzip keinen Anlass dafür bilde, in eine laufende, auf
einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhenden Dauerleistung ein-
zugreifen. Sie kann aber ausnahmsweise zur Abänderung einer rechts-
kräftigen Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft) führen, wenn die
neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt,
dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot er-
schiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine ein-
zige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten bei -
behalten würde. Die Rechtsprechung hat bisher einen Eingriff in ein
Dauerrechtsverhältnis zu Lasten einer versicherten Person gestützt
auf eine neue Rechtspraxis nur zugelassen, wenn es besonders kras-
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se, stossende Leistungszusprachen zu korrigieren galt (BGE 135 V
201 E. 6.1.1 ff. mit Verweis auf BGE 112 V 387 und weiteren Hinwei -
sen). Das Bundesgericht fährt in BGE 135 V 201 E 6.4 fort, unter dem
Aspekt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sei es sach-
lich nicht gerechtfertigt, die neue in BGE 130 V 352 entwickelte Praxis
zur somatoformen Schmerzstörung auf alle rechtskräftig festgelegten
Dauerleistungen anzuwenden. Dies entspreche im Ergebnis der Praxis
der öffentlichrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, welche nur
einen Eingriff in ein Dauerverhältnis zulasse, wenn besonders wichtige
öffentliche Interessen betroffen seien.
5.1.2 Weiter prüfte das Bundesgericht in E. 7 die Frage, ob das Urteil
BGE 130 V 352 eine Herabsetzung oder Aufhebung laufender Renten
rechtfertige, welche zu einem früheren Zeitpunkt versicherten Perso-
nen zugesprochen wurden, die an einer somatoformen Schmerzstö-
rung leiden. Es kam zum Schluss, dass trotz der Praxisänderung frü-
here Rentenzusprachen aus der heutigen Perspektive nicht ohne wei-
teres rechtswidrig, sachfremd oder schlechterdings nicht vertretbar
seien, weshalb der Gesichtspunkt der gesetzmässigen und sachlich
vertretbaren Durchführung der Versicherung nicht verlange, die laufen-
den Renten anzupassen (BGE 135 V 201 E. 7.2.1 ff. mit weiteren Hin -
weisen).
5.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheb-
lichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Eine materielle Abklärung findet sich vorliegend anlässlich der Renten-
zusprache per 1. September 1995 (act. 7, 16, 67 – 74). Bei der Annah-
me eines Invaliditätsgrades von 100% wurde kein Erwerbsvergleich er-
stellt. Bei der ersten Rentenrevision im Jahr 1997 holte die IV
V._______ je einen Verlaufsbericht des Hausarztes (Formular und 1
Seite, act. IV/75) und der Psychiaterin (2 Seiten, act. IV/76 ein). Für
die weiteren Revisionen im Jahr 1999 und 2002 wurden nur noch
ausgefüllte Formulare der Versicherten bzw. des Hausarztes eingeholt
(act. IV/26, 27, 29, 30, 77). Es ist somit auf die Abklärungsakten aus
dem Jahr 1995 (Verfügung vom 1. September 1995) sowie – falls sich
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daraus konkretisierende Angaben ergeben – diejenigen Akten aus
dem Jahr 1997 (Verfügung vom 6. Oktober 1997) abzustellen.
6.
6.1 Den Akten sind im Rahmen der ersten Schwangerschaft und Ge-
burt bei der Versicherten Komplikationen (Cerclage und Hospitalisation
in der Früh- und Spätschwangerschaft mit Bettruhe; Zangengeburt,
manuelle Plazentalösung, Curettage; act. IV/67) zu entnehmen.
6.2 Bei der Begutachtung der Versicherten in der Rheumatologischen
Universitätsklinik W._______ im Herbst 1993 (vgl. act. 71 S. 1) war sie
mit dem zweiten Kind im sechsten Monat schwanger. In dieser Zeit
weilte ihr seit November 1992 arbeitsloser Ehemann wegen eines
Schädel-Hirn-Hämatoms im Spital.
Die Rheumatologen stellten tieflumbale Schmerzen mit Ausstrahlung
in den Unterbauch beidseitig sowie in das Gesäss, die Flanke und den
Oberschenkel rechts, ohne neurologische Ausfälle, bei Schmerzver-
stärkung beim Bücken, Stehen und Sitzen, auch in der Nacht, fest. Als
Befunde erhoben sie im Verlauf der beiden Konsultationen eine meis-
tens vollständige Wirbelsäulenbeweglichkeit mit in der rechten Flanke
angegebenen Schmerzen, insbesondere bei Lateralflexionen, Reklina-
tion und Quadrantentestung und zeitweise Druckdolenz im thorakolum-
balen Übergang sowie entlang der Lendenwirbelsäule, der Becken-
kämme, um beide Trochanteren majores und den Oberschenkelaus-
senseiten, bei einer Thoraxexpansion von 6 cm und im Übrigen alters-
entsprechendem normalem Rheumastatus.
Das Gutachten beruhte auf aktuellen Laborwerten und einem CT Tho-
rax und Abdomen vom 13. April 1993. Die Gutachter stellten die Diag-
nose chronisches, mechanisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
mit sekundären, wechselnden Polyinsertionstendinosen im Bereich
des Beckens und der Oberschenkel bei psychischer Überforderung
durch die zweite ungewünschte Schwangerschaft, mit 1-jährigem Kind
sowie unklarer operationsbedürftiger Hirnerkrankung des Ehemannes.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gaben sie an, die Patientin befinde sich
aktuell offenbar in einer psycho-sozio-physischen Grenzsituation und
vermöge die verschiedenen offenen Fragen (2. Kind, Krankheit des
Ehemannes) bezüglich ihrer Zukunft nicht in eine für sie günstige
Form in ihr Leben zu integrieren. Sie mache einen hilflosen Eindruck.
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Aus rheumatologischer Sicht sei sie bei beschwerdefreier Schwanger-
schaft zwar für eine leichte Arbeit (Lasten bis 10 kg) zu 100% arbeits-
fähig, aus gesamtmedizinischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt aber ab
dem 8. September 1993 zu mindestens 70% arbeitsunfähig. Es sei
nicht abzusehen, wie sich die Arbeitsfähigkeit nach der Geburt des
zweiten Kindes entwickeln werde, rheumatologische Faktoren würden
vermutlich weniger im Vordergrund stehen.
6.3 Im Bericht des regionalen Abklärungsdienstes (act. IV/7) stehen
einerseits die gesundheitlichen Beschwerden (Rückenschmerzen) seit
der ersten Schwangerschaft, die sich auch danach trotz Medikamen-
ten und Physiotherapie nicht besserten, und seit der Geburt des zwei -
ten Kindes in die Beine ausstrahlen würden, sowie die Überforderung
durch die familiäre und finanzielle Situation (Erziehung der Kinder,
Arbeitslosigkeit der Versicherten und ihres – mittlerweile ausgesteuer-
ten – Ehemannes, der kaum Deutsch spreche) im Vordergrund. Auf-
grund der Schmerzen liege sie praktisch nur herum, während der Ehe-
mann den Haushalt besorge und die Schwägerin die Kinder betreue.
6.4 Der Hausarzt Dr. D._______ stellte am 21. Dezember 1994 einen
Gesundheitsschaden per Dezember 1991 (wobei die Rückenschmer-
zen bereits im Oktober 1990 begannen) und eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% seit 1. Juni 1993 fest. Als Diagnosen gab er ein chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom, mit Polytendynosen, im Bereich
des Beckens und der Oberschenkel beidseits und einen Verdacht auf
psychosomatisches Syndrom mit Verarbeitungsproblematik an. Die
Schmerzen hätten sich seit der zweiten Schwangerschaft verschlim-
mert, die Patientin könne auch den Haushalt nicht mehr erledigen. Sie
wirke hilflos und überfordert und könne die psychosomatische Erkran-
kungsdiagnose nicht akzeptieren, weshalb sie eher bei ihrer Vorstel-
lung bleibe, eine sehr kranke Frau zu sein (act. IV/72).
In seiner Stellungnahme vom 21. April 1997 (act. IV/75) beschrieb der
Hausarzt weiterhin massive Rücken- und Nacken- und migränöse
Kopfschmerzen mit zum teil entzündlichen Komponenten und Abdomi-
nalbeschwerden mit starker psychischer Komponente (massive Ängs-
te, Schlafstörungen). Er ging von einem vorläufig nicht besserungs-
fähigen Zustand aus, solange sich die Umstände, in denen die Versi-
cherte sich befinde (Überforderung mit zwei Kindern und Ehemann,
der nicht arbeite), nicht ändern würden.
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6.5 Dr. E._______, Dr. med. FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte in ihrem Gutachten vom 13. Februar 1995 (act. IV/73) ein
bereits schwer chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom fest.
Es sei unklar, ob eine positive Entwicklung der familiären Situation mit
dem Grösserwerden der Kinder dieses noch lindern könne. Sie ging
von einer Arbeitsunfähigkeit von über 70% aus und beschrieb weiter
die Diskrepanz, dass die Versicherte selbst von einem rein soma-
tischen Krankheitsmodell ausgehe, so treffend sie auch indirekt die
möglichen psychischen Hintergründe andeute.
In ihrem Nachtrag vom 29. Mai 1995 (act. IV/74) gab sie an, es handle
sich hier um ein sehr komplexes Zusammenwirken von körperlichen,
psychischen und sozialen Faktoren, bei denen sehr schwer zu bezif-
fern sei, welcher dieser Faktoren in welchem Ausmass für die Arbeits-
unfähigkeit mitverantwortlich sei. Gemäss ICD 10 kämen in Frage:
F 43.2 (Anpassungsstörung), F 45.4 (anhaltende somatoforme
Schmerzstörung) sowie F 32.2 (schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome). Es dürfe davon ausgegangen werden, dass
die Arbeitsunfähigkeit von 70% im Wesentlichen durch die Depression
respektive die psychische Anpassungsstörung an die einschneidende
Lebensveränderung bedingt sei.
Im Verlaufsbericht vom 10. Juli 1997 stellte Dr. E._______ eine
weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 75% fest. Die
Elemente des Konflikts der Versicherten zwischen den Kulturen und
des Gastlandes und der schwierigen familiären Situation seien
eindeutig vorhanden, eine somatoforme Schmerzstörung sei gegeben
und die Depressivität zeige sich noch deutlicher als im Jahr 1995.
6.6 Die Ärztin des RAD Rhône, Dr. F._______ (Fachärztin für
Allgemeinmedizin FMH), stellte am 22. Januar 2007 zu Handen der
IVSTA fest, der Patientin sei die Rente wegen der psychischen Situa-
tion zugesprochen worden. Es sei ein psychiatrischer Bericht inklusive
Fragenkatalog zur somatoformen Schmerzstörung sowie die Stellung-
nahme eines Somatikers zum aktuellen Gesundheitszustand einzuho-
len (act. IV/53).
6.7 Dr. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
stützte sich in seinem Gutachten vom 3. August 2007 auf eine
Untersuchung der Versicherten, die medizinischen Vorakten vom 17.
Dezember 1993 – bis 10. Juli 1997 sowie die Besprechungen mit dem
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Rheumatologen Dr. B._______ (act. IV/79, 80).
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Untersuchung Schmerzen
am ganzen Körper an, sehr heftige Schmerzen im Nacken- und Arm-
bereich. Sie habe eine Haushaltshilfe, die auch die Kinder erziehe. Der
Ehemann sei seit der erlittenen Gehirnblutung auch erheblich behin-
dert. Sie leide unter Ängsten, auf der Reise bewusstlos zu werden,
was in letzter Zeit immer wieder vorgekommen sei, deshalb habe ihre
älteste Tochter sie in die Schweiz begleitet. Sie sei in der Schweiz und
in der Türkei noch während zwei Jahren psychiatrisch behandelt wor-
den, das habe geholfen. Die Depression sei seit 2007 besser, sie habe
keine Selbstmordimpulse mehr. Für die Angstzustände habe sie Medi-
kamente (Benzodiazepine) in Reserve.
Dr. C._______ stellt die Diagnosen anhaltende somatoforme Schmerz-
störung (ICD-10: F 45.4), Panikattacken (F41.0), sekundärer Krank-
heitsgewinn und familiäre Schwierigkeiten (Z63). Er folgert weiter, die
im Jahr 1997 festgestellte schwere depressive Episode habe sich seit
Anfang 2007 in deutlichem Ausmass (angenehme Leistungsumstände
aufgrund mehrerer Renten, die die Familie erhält, Aufgabe der psy-
chiatrischen Behandlung in der Türkei) zurückgebildet, eine ambulante
psychiatrische Behandlung werde nicht mehr durchgeführt. Dafür habe
sich eine neue Störung herausgebildet, die in ihrem Ausmass zu einer
Panikkrankheit geworden sei (S. 7).
Die Patientin mache den Eindruck einer körperlich schwerst kranken
Frau. Sie sei stark auf die körperlichen, sich ausdehnenden Schmer-
zen fixiert, sei sehr langsam und generell apathisch, sei bei der Unter-
suchung stark ermüdet und leide unter hypochondrischen Befürchtun-
gen. Es bestehe keine Suizidalität, bei subdepressiver Stimmungslage.
Ihr Verhalten könne teilweise im Rahmen einer akuten Psychosomati-
sierung gesehen werden, wobei daneben bewusstseinsnahe Bestre-
bungen (appellative und demonstrative Tendenzen) eine Rolle spielen
würden. Die somatoforme Schmerzstörung an sich sei nicht invalidi-
tätsrelevant. Es bestünden indessen Hinweise, dass die Beschwerde-
führerin ihre Schmerzen nicht vollständig überwinden könne, weshalb
er von einer psychiatrischen Komorbidität mittelgradigen Ausmasses
ausgehe. Die Patientin habe ihre soziale Integration nicht verloren und
leide nicht unter chronischen Begleiterkrankungen. Sie habe dadurch
einen sekundären Krankheitsgewinn, dass sie von der Familie wie ein
Kind umsorgt werde. Aus psychiatrisch-psychosomatischen Gründen
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sei somit die Arbeitsfähigkeit noch zu 50% eingeschränkt, weil die
Depression weitgehend verschwunden sei. Er stellt jedoch aufgrund
der vorhandenen Chronifizierung keine optimistische Prognose. In der
ausserhäuslichen Arbeitsfähigkeit (in reduziertem Ausmass, wie sie
das früher getan habe) bestehe kaum eine zusätzliche Verbesserung,
im Haushalt sei sie objektiv nicht eingeschränkt.
6.8 Dr. B._______, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, untersuchte
die Beschwerdeführerin am 1. August 2007 und stützte sich weiter auf
die IV-Akten und die Besprechung mit Dr. C._______ (act. IV/78, 79).
Er stellte als aktuelle Beschwerden Kreuz- und Beinschmerzen, aus-
gehend vom seitlichen Beckenrand bis zu den Zehen, starke Schulter-
Arm-Schmerzen rechts, kalte Hände und Füsse sowie Nackenschmer-
zen mit Ausstrahlung bis ins Kreuz, sowie ein weiches, aber diffus ex-
trem dolentes Abdomen fest. Die Patientin gebe an, sie habe seit 1992
überall Schmerzen. Dazu kämen Mundtrockenheit, Wärme im Kopf,
starke Kopfschmerzen bzw. Migräne, tiefer Blutdruck und Bauch-
schmerzen.
Er stellt fest, der damalige Hausarzt in der Schweiz habe die Patientin
seit 1990 (also noch vor der Schwangerschaft) wegen Rückenschmer-
zen behandelt. In seinem Bericht vom 21. April 1997 beschreibe er die
Behandlung von somatischen Erkrankungen, die er teilweise der Fib-
romyalgie zuschreibe. Aktuell werde die Patientin mit Schmerz- und
Migränemitteln, Benzodiazepin und gegen Eisenmangel behandelt,
wobei unklar sei, welche Medikamente sie genau schlucke.
Während der Untersuchung sei die Versicherte wenig konzentriert ge-
wesen, die Angaben diffus und wenig verwertbar. Sie habe depressiv
gewirkt. Sie habe den Eindruck einer frisch polytraumatisierten alten
Frau gemacht. Eine ordnungsgemässe rheumatologische Untersu-
chung sei nicht möglich gewesen, da dies ein Mindestmass an Mithilfe
erfordern würde, was nicht vorhanden gewesen sei.
Im Bereich der Halswirbelsäule und der Arme/Hände waren für den
Arzt trotz heftiger Schmerzen und einer Zwangshaltung des rechten
Ellenbogens und der Finger der rechten Hand keine abnormen Befun-
de objektivierbar. Auffällig sei eine deutliche, rechtsbetonte Beschwie-
lung über dem Fingergrundgelenk IV gewesen. Ebenfalls seien im Be-
reich der unteren Extremitäten keine abnormen Befunde objektivierbar
gewesen. Da die Patientin nicht habe stehen können, habe sich die
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Form der Wirbelsäule nicht – bzw. nur indirekt – beurteilen lassen.
Insgesamt stellte der Gutachter Bewegungsschmerzen und zum Teil
atypische Schmerzprojektionen fest, daneben habe die Versicherte bei
allen Lageveränderungen vor allem starke Rückenschmerzen angege-
ben. Palpatorisch habe sich eine generalisierte Druckdolenz der Kör-
peroberfläche von Kopf bis Fuss mit Betonung des Rückens und der
rechten Körperhälfte gefunden.
Dr. B._______ stützt sich einerseits auf bildgebende Untersuchungen
der Akten aus den Jahren 1992/1993 sowie auf das von der
Versicherten mitgebrachte Röntgenbild LWS ap/seitl. vom 18. Mai
2007, wobei die Bildqualität dürftig sei. Die Veränderungen darauf
würden in der altersüblichen Norm liegen. Zusätzliche Untersuchungen
seien nicht erforderlich gewesen, da das klinische Bild derart typisch
gewesen sei. Zudem wären radiologische Abklärungen wegen der ex-
tremen Hilfsbedürftigkeit der Versicherten praktisch nur unter Spital-
bedingungen möglich gewesen. Bei den Laboruntersuchungen stützt
sich der Gutachter auf die in den Akten befindlichen Untersuchungen
aus dem Jahr 1993.
Der Rheumatologe diagnostiziert eine Panalgie (Ganzkörperschmer-
zen) mit Betonung des Rückens und der rechten Körperhälfte ohne
erkennbare, ausreichend erklärende somatische Befunde (wahrschein-
lich schon seit 1992), ein lumbovertebrales, ev. lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom (erstmals erwähnt 1990) bei minimer Fehlhaltung,
radiologisch altersnormalen, leichten degenerativen Veränderungen
und klinisch keinen sicheren pathologischen Befunden. Das Schmerz-
syndrom manifestiere sich im Rahmen der Panalgie und habe vermut-
lich einen somatischen Kern. Der Gutachter stellt im Weiteren anam-
nestisch eine Anämie und gastrointestinale Beschwerden fest. Die ge-
neralisierte Schmerzproblematik bestehe seit vielen Jahren (die Versi-
cherte habe gemäss den Akten schon im Dezember 1992 keine
Massagen vertragen, vgl. act. IV/65). Das schon vom Hausarzt im Jahr
1994 beschriebene demonstrative Verhalten habe sich noch massiv
verstärkt, die Versicherte könne ohne fremde Hilfe nicht mehr gehen,
sich nicht an- und ausziehen, sich nicht selber auf ein Bett legen. Das
Verhalten habe eine ausgeprägt demonstrativ-appellatorische Note.
Als Ursache sei die somatoforme Schmerzstörung wahrscheinlich, un-
ter Annahme einer aggravatorischen Komponente (laufend wechseln-
de Befunde in kurzer Zeit, bessere Beweglichkeiten bei Ablenkung,
z.T. nicht nachvollziehbare Schmerzprojektionen). Es bestehe kein Fib-
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romyalgiesyndrom, da die Diagnosekriterien nicht erfüllt seien. Eine
massive, organisch bedingte Wirbelsäulensymptomatik sei nicht denk-
bar. Somit sei die Arbeitsunfähigkeit fast ausschliesslich vom Psychia-
ter festzulegen. Aus somatischer Sicht sei nie eine Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20% eingetreten. Seit der rheumatologischen Begut-
achtung im Jahr 1993 sei aus somatischer Sicht keine Veränderung er-
kennbar. Eine grössere Rückenbelastung sei allerdings weder nach
der Vorgeschichte, noch nach dem Alter und Trainingszustand der Ex-
plorandin sinnvoll. Der Gutachter hält es indessen für zynisch, noch
zumutbare Tätigkeiten aufzuzählen, da die Versicherte sich wie eine
schwerst behinderte Frau fühle und verhalte.
6.9 Dr. F._______ vom RAD übernahm am 17. September 2007 unter
Zusammenfassung der eingeholten Gutachten sowie des ausgefüllten
„Fragebogens bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen“ die
von Dr. C._______ festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50% sowohl in
der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit sowie eine
volle Arbeitsfähigkeit im Haushalt seit Anfang 2007 (act. IV/81 – 83).
6.10 Der verantwortliche Leiter der Poliklinik „(...)“, Dr. G._______,
bestätigte am 29. Oktober 2007, die Patientin sei seit dem Jahr 2003
in der Poliklinik in Behandlung. Sie leide unter schwerwiegenden
Rückenschmerzen, regelmässigen Hypotonieattacken, Kopfschmer-
zen, Anämie und Magenschmerzen. Weiter habe sie in der rechten
Hand und den Fingerspitzen durchgehend Krämpfe sowie zusätzlich
vorübergehende Gefühls- und Bewegungsverluste. Aus diesen Grün-
den sei sie zu 100% arbeitsunfähig (act. 89, 91).
Der weiter übermittelte Röntgenbericht von Dr. H._______ vom
18. Mai 2007 lag Dr. B._______ für sein Gutachten vor (act. IV/78 S. 9,
92, 96).
6.11 Der RAD stellte am 4. Januar 2008 abschliessend fest, die
Arbeitsunfähigkeit beruhe rein auf der psychiatrischen Diagnose. Die-
se bestehe in erster Linie aus einer grotesk anmutenden somatofor-
men Schmerzstörung. 1995 habe zudem eine schwere depressive Stö-
rung vorgelegen. Diese sei nun seit anfangs 2007 deutlich gebessert.
Damit liege eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes
vor. Der untersuchende Psychiater bescheinige heute eine Arbeits-
fähigkeit zu 50% ab anfangs 2007. Die eingereichten Akten aus der
Seite 22
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Türkei enthielten keine neuen Gesichtspunkte, welche die Beurteilun-
gen von Dr. B._______ und Dr. C._______ verändern würden.
7.
Die Vorinstanz begründet die Kürzung der ganzen Rente im Wesent li-
chen damit, dass aufgrund der polydisziplinären Untersuchung und er-
stellten sorgfältigen und schlüssigen Gutachten feststehe, dass bei der
Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht keine und aus psychiatri-
scher Sicht noch eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die im Jahr
1995 festgestellte depressive Störung habe seit Anfang 2007 eine
deutliche Besserung erfahren. Demnach habe sich der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin deutlich verbessert. Weil der Schmerz
grundsätzlich überwindbar sei, seien trotz Schmerzproblematik der
Haushalt unbeschränkt und praktisch alle Tätigkeiten zumutbar.
7.1 Da es sich vorliegend um einen Revisionsfall handelt, bei welchem
der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 aufgrund psychogener, milieu-
reaktiver Störungen (vgl. act. IV/39.2) bzw. eines chronischen lumbo-
vertebralen Schmerzsyndroms mit Elementen einer Anpassungsstö-
rung und einer schweren depressiven Episode bei 100% Arbeitsun-
fähigkeit eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, ist vorab
abzuklären, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit der Rentenzusprache in einem Mass verbessert hat, dass ihr nur
noch eine halbe Rente zusteht (BGE 130 V 343, siehe oben E. 5.1).
Die in BGE 130 V 352 vom Bundesgericht begründete Rechtsprechung
zur somatoformen Schmerzstörung ist demnach vorliegend nur sehr
bedingt anwendbar (BGE 135 V 201, siehe oben E. 5.1 und unten
E. 7.3.2).
7.2 Bezüglich der für die Vorinstanz entscheidrelevanten Gutachten
von Dr. C._______ und Dr. B._______ ist vorab festzuhalten, dass es
sich um verwaltungsexterne Gutachter gemäss Art. 44 ATSG handelt.
Entscheidend ist demnach, dass die Gutachten umfassend sind und
den vollständigen Sachverhalt beurteilen, die geklagten Beschwerden
berücksichtigt werden, die Darlegung der Zusammenhänge und die
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss-
folgerungen der Gutachter begründet sind (ausführlich siehe oben
E. 4.5).
7.3
7.3.1 Soweit die beiden Gutachter gestützt auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichts gemäss BGE 130 V 352 festhalten, die Beschwer-
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deführerin sei aus somatischer Sicht nie zu 20% arbeitsunfähig gewor-
den (act. IV/78 S. 12) bzw. die anhaltende somatische Schmerzstörung
sei für sich genommen noch kein Grund, eine definitive Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit anzunehmen (act. IV/80 S. 7), ist unter Anwen-
dung der zitierten Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass der Be-
schwerdeführerin die Rente im Jahr 1995 insbesondere aufgrund der
Schmerzsymptomatik, verbunden mit psychiatrischen Erkrankungsele-
menten zugesprochen wurde (vgl. z.B. act. IV/72 S. 2, 74, 76). Vorlie-
gend ist nicht ersichtlich, dass ein Fall einer damals besonders kras-
sen, stossenden Leistungszusprache vorliegen könnte, die korrigiert
werden müsste. Auch erscheint die damalige Rentenzusprache aus
der heutigen Perspektive nicht als rechtswidrig, sachfremd oder nicht
vertretbar (vgl. oben E. 5.1.1 f.).
Deshalb bildet die – bis heute anhaltende und von den beiden Gutach-
tern in act. IV/78 und 80 ausführlich und eindrücklich beschriebene –
chronifizierte somatoforme Schmerzstörung vorliegend weiterhin
Grundlage für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
führerin. Aus den Akten ist – bezüglich der Schmerzerkrankung – im
Vergleich zu den Akten aus dem Jahr 1993 – 1997 auch keine Verbes-
serung der Situation ersichtlich (vgl. act. IV/78 S. 13 Rz. 5 und 7; 80
S. 8 oben).
7.3.2 Zu ergänzen bleibt bezüglich der auch von den beiden Gutach-
tern diagnostizierten schwerwiegenden und chronifizierten somatofor-
men Schmerzstörung, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
unter Annahme der vom Bundesgericht aufgestellten Prüfkriterien zur
somatoformen Schmerzstörung: psychische Komorbidität, chronische
und körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsver-
lauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger-
fristige Remission, ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen
des Lebens, verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer inner-
seelischer Verlauf (sekundärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende
Behandlungsergebnisse (vgl. ANDREAS BRUNNER/NOAH BIRKHÄUSER, Soma-
toforme Schmerzstörung – Gedanken zur Rechtsprechung und deren
Folgen für die Praxis, insbesondere mit Blick auf die Rentenrevision,
BJM 4/2007 S. 169 ff., 176 f. mit Verweisen auf BGE 130 V 396 E. 5 ff.
sowie ULRICH MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit,
namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung
und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: RENÉ SCHAFFHAUSER/
FRANZ SCHLAURI [HRSG.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen
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2003 S. 27 ff.), insbesondere aufgrund der hier bestätigten Komorbidi-
tät, der langen Dauer der Erkrankung seit 1992 mit progredientem Ver-
lauf, dem klaren sekundären Krankheitsgewinn und bezüglich der wei-
teren nicht abschliessend geklärten Kriterien (sozialer Rückzug auf die
Familie, Ausschluss von Begleiterkrankungen, Behandlungsverlauf,
siehe unten E. 7.5 ff. und 7.6 ff.) nicht von vornherein eine nach neuer
Rechtsprechung rentenrelevante Schmerzstörung ausschliessen kann,
weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen sind.
7.4 Zusätzlich bleibt abzuklären ob – wie von der Vorinstanz gestützt
auf das Gutachten von Dr. C._______ festgestellt wurde – sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Jahr
1995 bzw. 1997 festgestellten schweren depressiven Episode renten-
relevant verbessert hat.
7.4.1 Dr. C._______ begründet seine Beurteilung, die depressive
Episode habe sich in bedeutendem Mass seit Anfang 2007
zurückgebildet, damit, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei
angenehme Lebensumstände gefunden habe, da die Familie von den
Versicherungsleistungen leben und sich eine Frau leisten könne, die
ihr die Arbeit abnehme. Durch die Verbesserung des Zustandes habe
sie die ambulante psychiatrische Behandlung aufgeben können. Es
habe sich indessen eine neue Störung herausgebildet, die sich zu
einer Panikkrankheit entwickelt habe.
7.4.2 Die Akten enthalten aus psychiatrischer Sicht nur die Beurteilun-
gen von Dr. E._______ aus den Jahren 1995 und 1997 sowie die Beur-
teilung von Dr. C._______. Ein Verlauf der psychischen Entwicklung
zwischen 1997 und 2007 fehlt. Insbesondere liegen keine Belege über
eine psychiatrische Behandlung in der Schweiz oder der Türkei vor.
Dr. C._______ scheint sich einzig auf die Angaben der Explorandin so-
wie seinen Eindruck der Patientin anlässlich der Untersuchung zu stüt -
zen. Dabei thematisiert er nicht, dass die Beschwerdeführerin – jeden-
falls in Jahren 1994 bis 1997 – immer davon ausging, eine körperlich
schwer kranke Frau zu sein und sich nicht mit einer psychischen Er-
krankung abfinden konnte (vgl. act. IV/72 S. 2, 73 S. 3, 76 S. 2 f., 78
S. 13 Rz. 7 sowie 80 S. 3, Geistes- und Nervenkrankheiten kämen in
der Familie nicht vor).
Gemäss dem Gutachten gibt die Explorandin an, die Psychiaterin in
der Schweiz habe ihr helfen können, nach ihrer Rückkehr in die Türkei
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habe sie während zwei Jahren einen Psychiater besucht, der ihr Medi-
kamente abgegeben habe. Die Depression sei seither deutlich schwä-
cher ausgeprägt. Es sei nie mehr zu Selbstmordimpulsen gekommen,
vermutlich helfe dabei mit, dass sie von der Familie versorgt werde
(act. IV/80 S. 4).
7.4.3 Dr. E._______ erwähnt in ihrem Bericht vom 10. Juli 1997 (act.
IV/76) zwar eine sich deutlich manifestierende Depressivität (schwere
depressive Episode), aber keine Hinweise auf Suizidimpulse.
Dr. C._______ führt nicht aus, inwieweit er im Rahmen der Untersu-
chung die angegebene weitgehende Rückbildung der Depression fest-
stellen konnte, oder ob er sich einzig auf die Angaben der Explorandin
stützt, welche aussagt, psychiatrisch behandelt worden zu sein, selber
von einer Verbesserung ausgeht und die Therapie aufgegeben hat.
Somit ist, wie auch die Beschwerdeführerin in der Replik (act. 17)
ausführt, weder ausreichend belegt noch begründet, dass sich die
depressive Störung relevant verbessert hat. Auch ist nicht nachvoll -
ziehbar dargelegt worden, inwieweit die behauptete Verbesserung der
Depression – im Zusammenwirken mit der hauptsächlich in Frage
stehenden somatoformen Schmerzstörung – einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hat.
7.4.4 Was die von Dr. C._______ neu diagnostizierte Panikstörung be-
trifft, ist anzumerken, dass der Hausarzt die Patientin bereits im April
1997 wegen Angststörungen behandelte, sich dahingehend beim psy-
chiatrischen Bericht aus dem Jahr 1997 jedoch keine Hinweise finden
(act. IV/75 S. 3, 76). Offen bleibt, wie sich diese „Panikkrankheit“ bei
der Beschwerdeführerin seit 1997 entwickelt hat.
7.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Bundesverwal-
tungsgericht bezüglich der Depression weder belegt noch ersichtlich
ist, ob und in welchem Mass sich diese verbessert hat. Auch finden
sich keine Hinweise auf die Auswirkungen der Panikstörung.
7.5 Ergänzend ist anzumerken, dass Dr. B._______ die Untersuchung
anscheinend am 1. August 2007 in der psychiatrischen Praxis von
Dr. C._______ durchführte und es unter den gegebenen Umständen
als nicht möglich erachtete, aktuelle bildgebende Daten wie
Röntgenbilder von akzeptabler Qualität und eine aktuelle
Laboruntersuchung zu veranlassen (vgl. act. IV/78 S. 9). Die von ihm
beurteilten Bilder und die Labordaten stammen jedoch aus dem Jahr
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1993, als die Beschwerdeführerin 23 Jahre alt und schwanger war.
Zudem führt Dr. B._______ selber aus, das aktuell mitgebrachte
Röntgenbild aus der Türkei sei von schlechter Qualität. Dass er aus-
serdem die aktuelle Diagnose Anämie aufgrund von Labordaten aus
dem Jahr 1993 stellt, erstaunt.
Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung behauptet, es sei eine
polydisziplinäre Begutachtung eingeholt worden, ist ihr entgegenzuhal-
ten, dass Dr. F._______ in ihrer ersten Stellungnahme eine Abklärung
durch einen Somatiker verlangt hat (siehe oben E. 6.6). Die Akten
enthalten einzig die interdisziplinäre Begutachtung des Psychiaters
und des Rheumatologen. Es fehlen jedoch Angaben zur geltend ge-
machten und seit 1988 bestehenden Migräne (vgl. act. IV/72, 75 S. 3,
89, 91) und jegliche internistischen und gynäkologischen (Verlaufs-
bzw. Untersuchungs-)Akten, obwohl die Beschwerdeführerin in der
Schweiz mehrfach zur Abklärung (organischer) Krankheiten im Spital
war (act. IV/75) und gemäss den Akten jedenfalls die erste Schwan-
gerschaft und Geburt komplikationsreich verliefen. Daneben fehlen –
wie schon oben erwähnt – jegliche psychiatrische Verlaufsakten, allen-
falls auch im Zusammenhang mit den verschiedenen Schwanger-
schaften.
7.6 Somit gelingt es der Vorinstanz nicht, aufgrund des aus heutiger
Sicht – bereits in den 90-er Jahren und der Revisionen bis zum Jahr
2002 – nur bruchstückhaft abgeklärten Gesundheitszustandes und
dem Zeitablauf von über zehn Jahren bis zur neuen – ebenfalls unvoll -
ständigen und zudem widersprüchlichen – Begutachtung, eine wesent-
liche Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdefüh-
rerin rechtsgenüglich darzulegen, um eine Kürzung der bisherigen
ganzen Rente zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht kann
jedoch nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführerin in der
Situation, in welcher sie sich heute befindet, mittlerweile wieder eine
noch zu definierende – allenfalls im zeitlichen Rahmen zu steigernde –
Betätigung zumutbar sein könnte.
7.7 Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 17. April 2008
als bundesrechtswidrig und ist deshalb aufzuheben. Die Vorinstanz hat
im Sinne der Erwägungen den Gesundheitszustand ergänzend zu er-
mitteln, indem die Beschwerdeführerin psychiatrisch, rheumatologisch
und internistisch, inkl. Labor und entsprechender bildgeberischer Tech-
niken in der Schweiz umfassend (allenfalls stationär unter Spitalbedin-
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gungen) zu begutachten ist, unter vorheriger Einholung der nicht
aktenkundigen psychiatrischen und somatischen Verlaufsakten aus
der Schweiz und der Türkei. Im Rahmen der Begutachtung ist arbeits-
medizinisch der Frage nachzugehen, ob, und wenn ja, welche Tätigkei-
ten in welchem zeitlichen Umfang (bzw. bei zumutbarer Steigerung des
Tätigkeitsumfangs: Zeitplan) mit welchen begleitenden Massnahmen
der Beschwerdeführerin zumutbar sind. Darauf gestützt hat die Vor-
instanz einen Erwerbsvergleich zu erstellen, den Invaliditätsgrad zu
berechnen und anschliessend neu zu verfügen.
7.8 Unter diesen Umständen ist auf die sinngemässen Rügen, das
rechtliche Gehör sei ungenügend gewährt (soweit dieser gerügte Man-
gel nicht durch die Akteneinsichtnahme im Beschwerdeverfahren
geheilt wurde) und die angefochtene Verfügung sei nicht gemäss ge-
setzlichen Voraussetzungen begründet worden, nicht weiter einzuge-
hen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei -
entschädigung.
8.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch der obsiegenden Be-
schwerdeführerin sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- ist der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
8.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachse-
ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer-
den (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Höhe der Entschädi-
gung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands wird die Parteientschä-
digung auf Fr. 2'500.-- festgelegt. Diese ist von der Vorinstanz zu
leisten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Ver-
fügung vom 17. April 2008 aufgehoben und die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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