B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3623/2015
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien)
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rente;
Verfügung der IVSTA vom 27. Mai 2015.
C-3623/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
1952, serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in B._______, Serbien,
verheiratet, Vater einer erwachsenen Tochter, arbeitete von 1980 bis 1989
(mit saisonalen Unterbrüchen) in der Schweiz bei der C._______ AG in
D._______ als Bauhilfsarbeiter und entrichtete bis 1990 Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Danach kehrte er nach Serbien zurück und lebte ausschliesslich
als Selbstversorger auf dem eigenen Bauernhof (Vorakten der Vorinstanz
[doc.] 1, 5, 12, 67).
B.
B.a Im Juni 2007 diagnostizierten die Ärzte beim Versicherten einen Tumor
am Mundhöhlenboden rechts mit Metastasen im Halsbereich rechts, der
mit Operation (Exzision des Tumors und suprahyoidale Neck dissection)
und Bestrahlung mit insgesamt 60 Gy behandelt wurde (doc. 14 S. 8). Am
3. September 2009 meldete sich der Versicherte beim serbischen Versi-
cherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an. Am 24. Juni 2010 er-
folgte die Begutachtung durch Ärzte der serbischen Invalidenkommission
(doc. 1, 7).
B.b Am 5. August 2010 meldete sich der Versicherte mit dem Rentenfor-
mular YU/CH 4 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf zum Be-
zug einer Invalidenrente an (doc. 5 f.). Die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) veranlasste in der Folge Abklä-
rungen zur Erwerbs- und gesundheitlichen Situation des Versicherten.
Nachdem Dr. E._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
Rhone am 25. Januar 2012 zum Gesuch aus medizinischer Sicht Stellung
genommen hatte und ein Einkommensvergleich am 17. Februar 2012 eine
Erwerbseinbusse von 100% ab Juni 2007 und 60% ab 10. August 2009
ergab, teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Feb-
ruar 2012 mit, er habe unter Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2011. Auf Einwand des
Versicherten vom 8. und 26. März 2012 und Stellungnahme des Arztes des
medizinischen Dienstes vom 17. April 2012 hin bestätigte die IVSTA mit
Rentenverfügung vom 29. Juni 2012 den Anspruch des Versicherten auf
eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2011 (doc. 43, 45-47, 49, 52, 57).
C-3623/2015
Seite 3
B.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 23. Juli 2012
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2014 im Ver-
fahren B-3907/2012 teilweise gut, hielt als Anmeldedatum den 4. Septem-
ber 2009 fest und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen
an die Vorinstanz zurück (doc. 60, 67).
C.
Die IVSTA nahm in der Folge weitere medizinische Berichte zu den Akten
und veranlasste eine Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle
in St. Gallen (nachfolgend: Medas oder Medas Ostschweiz). Diese erstellte
ihr Gutachten am 18. Februar 2015, gestützt auf eine persönliche und po-
lydisziplinäre Begutachtung des Versicherten am 14. Januar 2015, ein se-
parates Teilgutachten Oto-Rhino-Laryngologie vom 16. Januar 2015 sowie
ein separates Teilgutachten Onkologie vom 6. Februar 2015 (doc. 114). Am
27. Februar 2015 nahm Dr. F._______ vom medizinischen Dienst Stellung
zur Expertise, schloss sich den gutachterlichen Stellungnahmen ohne Ein-
schränkung an und schloss auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab
15. Juni 2007 und 50% ab 10. August 2009 (doc. 116). In einem neuen
Einkommensvergleich vom 12. März 2015 aktualisierte die Vorinstanz die
Berechnung des Einkommensverlusts infolge Invalidität und teilte dem Ver-
sicherten mit Vorbescheid vom 20. März 2015 mit, er habe ab 1. Juni 2008
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Dezember 2009 auf eine
Dreiviertelsrente. Da eine verspätete Rentenanmeldung vorliege, könne
die Rente aber erst ab März 2010 ausgerichtet werden. Auf Einwände vom
24. März und 7. April 2015 des Versicherten hin, nahm der Arzt des medi-
zinischen Dienstes am 26. April 2015 ergänzend Stellung und bestätigte
die medizinische Beurteilung. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 bestätigte
die IVSTA einen Anspruch auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab
1. März 2010 (doc. 116, 118, 120 f., 123, 125, 129).
D.
D.a Am 8. Juni 2015 erhob A._______ Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab
1. September 2008, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu weiteren Abklärungen (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
D.b In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung (B-act. 3).
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Seite 4
D.c Am 28. August 2015 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Juli 2015 auferlegten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- in die Gerichtskasse ein (B-act. 4 f., 7).
D.d Mit Replik vom 30. Juli 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen ma-
teriellen Anträgen fest und erklärte, er halte seine Beschwerde aufrecht
(B-act. 6).
D.e Der Instruktionsrichter brachte die Replik der Vorinstanz mit Zwischen-
verfügung vom 7. September 2015 zur Kenntnis und schloss den Schrif-
tenwechsel ab (B-act. 8).
D.f Mit Eingabe vom 28. September 2015 reichte der Beschwerdeführer
unaufgefordert drei Arztberichte betreffend eine bei Arbeiten im Stall am
9. Mai 2015 erlittene Hirnblutung zu den Akten (B-act. 9).
D.g Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin erklärte die
Vorinstanz mit Stellungnahme vom 16. November 2015, unter Bezug-
nahme auf eine ergänzende Stellungnahme des medizinischen Dienstes
vom 6. November 2015, sie habe von den nachgereichten medizinischen
Akten Kenntnis genommen. Diese belegten eine gesundheitliche Ver-
schlechterung ab 9. Mai 2015, d.h. vor dem Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung, weshalb dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab
1. August 2015 (erneut) ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu-
stehe. Sie beantrage deshalb die teilweise Gutheissung der Beschwerde
(B-act. 12, 15).
D.h Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 hielt der Be-
schwerdeführer in Bezug auf die vorinstanzliche Stellungnahme vom
16. November 2015 fest, es sei richtig, dass es am 9. Mai 2015 zu einer
gesundheitlichen Verschlechterung gekommen sei; jedoch habe bereits
seit dem 15. Juni 2007 eine Erwerbsunfähigkeit von 100% bestanden
(B-act. 17).
D.i Am 10. Dezember 2015 brachte der Instruktionsrichter die Stellung-
nahme vom 8. Dezember 2015 der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss
den Schriftenwechsel wieder ab (B-act. 18).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
C-3623/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Be-
schwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvor-
schuss rechtzeitig einbezahlt worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
(vgl. E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II
264 E. 1b).
C-3623/2015
Seite 6
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend:
Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemali-
gen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1
mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einzelnen Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien),
nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen. Für Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das Sozial-
versicherungsabkommen Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens ste-
hen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betreffend die
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sind keine abweichenden Vorschriften auszumachen.
3.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich dem-
nach ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechts-
vorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210; vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG, heute: Bundesge-
richt] I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hinweisen und Art. 4
Sozialversicherungsabkommen).
Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine
Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungs-
träger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland
stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl.
Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
C-3623/2015
Seite 7
3.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130
V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2015
in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung ei-
nes allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für
das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006
[AS 2007 5129; 5. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision/1. Massnahmenpaket];
die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 5. und 6. IV-Revision).
3.4 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) zu beachten. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bis-
herigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten
Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich
auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. Revision des IVG und des ATSG vom
6. Oktober 2006 nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Be-
griffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde daran fest, dass er seit
seiner Tumorerkrankung im Juni 2007 zu 100% arbeitsunfähig sei. Unum-
stritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit
als Hilfsarbeiter und als Landwirt seit diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeits-
fähig ist. Jedoch bleibt bestritten, dass am 10. August 2009 eine Remission
der Krebserkrankung und deren Folgen eingetreten sei, die zum Schluss
einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Verweistätigkeit seit
diesem Zeitpunkt und damit einer Herabsetzung der ganzen Rente auf eine
Dreiviertelsrente per 1. November 2009 führe. Dies ist nachfolgend zu prü-
fen.
C-3623/2015
Seite 8
4.1 Im vorausgehenden Verwaltungsverfahren hielten die Ärzte des RAD
Rhone bzw. des medizinischen Dienstes der Vorinstanz mit Stellungnah-
men vom 25. Januar 2012 und 17. April 2012 (doc. 43, 52) fest, dass sich
aus den medizinischen Vorakten ergebe, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der Krebserkrankung seit Juni 2007 in jeglicher Tätigkeit als Hilfsar-
beiter auf dem Bau und als Landwirt zu 100% arbeitsunfähig sei, jedoch
nach Remission der Krankheit (hier sei auf das Gutachten von
Dr. G._______ vom 10. August 2009 abzustellen) eine angepasste leichte
Verweistätigkeit zu 50% ausgeübt werden könne. Diese Beurteilung lag der
Rentenverfügung vom 29. Juni 2012 zugrunde. In seinem Urteil vom
19. Mai 2014 (im Verfahren B-3907/2012) führte das Bundesverwaltungs-
gericht aus, dass die Beurteilungen der Dres. E._______ und H._______
ungenügend seien, da keine persönliche Untersuchung stattgefunden
habe. Es hielt weiter fest, die serbischen Ärzte hätten nicht explizit die Ar-
beitsfähigkeit in Verweistätigkeiten und deren Verlauf geprüft und die „In-
validität“ nicht genügend begründet. Obwohl die nachgereichten Berichte
nicht – wie ursprünglich verlangt – fachspezifisch (HNO und Onkologie)
ausgestellt worden seien und sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in Ver-
weistätigkeiten geäussert hätten, stützten sich die IV-Ärzte darauf ab. Eine
Begründung für die Annahme einer Arbeitsfähigkeit zu 50% per 10. August
2009 fehle, ausser dem simplen Hinweis auf eine klinische Remission. Eine
Gesundheitsänderung, die zwischenzeitlich eine Arbeitsfähigkeit von 50%
zulasse, lasse sich nicht aus den serbischen Berichten entnehmen. Die
Sache sei deshalb zu weiteren Abklärungen in polydisziplinärer Sicht an
die Vorinstanz zurückzuweisen (doc. 67).
4.2 Das in der Folge erstellte Gutachten der Medas Ostschweiz vom
18. Februar 2015 umfasst Expertisen in den Fachbereichen Neurologie,
Innere Medizin, Psychiatrie & Psychotherapie, Otorhinolaryngologie (Teil-
gutachten vom 16. Januar 2015) und Onkologie (Teilgutachten vom 6. Feb-
ruar 2015). Es basiert auf einer eingehenden Prüfung der Vorakten, per-
sönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers mit Erhebung der
Anamnese und der aktuellen Befunde, zusätzlichen Röntgen- und La-
boruntersuchungen und einer interdisziplinären Würdigung der Ergeb-
nisse.
Als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die
Gutachter folgende Erkrankungen: 1. Mundbodenkarzinom mit Lymphkno-
ten-Metastasen, exaktes Stadium aus Unterlagen nicht eruierbar (am
Ehesten pT3 pN1, Erstdiagnose 06/2007, am Ehesten AJCC-Stadium III
oder IVA), bei Erstmanifestation im Frühjahr 2007mit Schluckstörungen,
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Seite 9
bei Tumorresektion am 15.6.2007 mit Neck-Dissection rechts, Histologie
nicht vorliegend, bei anschliessend adjuvanter [anschliessend an die ope-
rative Sanierung] Strahlentherapie, insgesamt 30 Fraktionen, Gesamtdosis
60 Gy, bei seither erfolgter Tumornachsorge in Serbien: klinisch, endosko-
pisch und bildgebend bisher kein Anhalt für Tumorrezidiv; 2. Chronischer
Erschöpfungszustand im Sinne einer Chronic Fatigue bei gestörtem Nacht-
schlaf, mit ausgeprägter Kraftlosigkeit und rascher Ermüdbarkeit, aufgetre-
ten im Rahmen von Diagnose und Therapie unter 1; 3. generalisierte Arte-
riosklerose bei Status nach TIA (Transitorische Ischämische Attacke);
4. Claudicatio intermittens, bei Verdacht auf pAVK (periphere arterielle Ver-
schlusskrankheit) nach Nikotinabusus von 60 p.y. Ohne wesentliche Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit seien folgende Nebendiagnosen: 1. An-
passungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10:
Z60.0); 2. Belastung durch Tumorerkrankung (Z73.3); 3. Verdacht auf Sta-
tus nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression, gemischt
(F43.22); 4. Dyslipidämie; 5. Arterielle Hypertonie; 6. Status nach chroni-
schem Alkoholabusus; 7. Leichte normochrome, normozytäre Anämie, dif-
ferenzialdiagnostisch im Rahmen des akuten Harnwegsinfektes, differen-
zialdiagnostisch Malignom bedingt; 8. Akuter Harnwegsinfekt; 9. Status
nach chronischem Nikotinabusus von 60 p.y.; 10. Anpassungsprobleme bei
Veränderung der Lebensumstände (Z60.0); 11. Belastung durch Tumorer-
krankung (Z73.3), 12. Verdacht auf Status nach Anpassungsstörung mit
Angst und Depression, gemischt (F43.22).
In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass keine Einschrän-
kung in psychiatrischer Hinsicht bestehe. Eine Einschränkung ergebe sich
wegen der tumorassoziierten Chronique Fatigue. Aus internistischer Sicht
sei eine ganztägige Arbeit zumutbar mit Einschränkung von 20% in ange-
stammter und angepasster Tätigkeit, infolge generalisierter Arteriosklerose
mit Folgen wie pAVK und Bluthochdruck. Aus otorhinolaryngologischer
Sicht bestehe eine Einschränkung von 25% infolge Mehraufwands für die
Flüssigkeitsaufnahme (deutliche Mundtrockenheit infolge Krebsbehand-
lung). Aus onkologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in
angestammter wie angepasster Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit von 50%
könne nur in angepasster, möglichst sitzender Tätigkeit, unter Vermeidung
schwerer körperlicher Arbeit, erbracht werden. Diese Beurteilung decke
sich mit der Einschätzung von Dr. E._______, der in seiner Beurteilung
vom 25. Januar 2012, unter Bezugnahme auf ein Gutachten von
Dr. G._______ vom 10. August 2009, auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% in
Verweistätigkeiten geschlossen habe. Der Versicherte sei aktuell lokoregi-
onär tumorfrei.
C-3623/2015
Seite 10
4.3 Dieses Gutachten, das in den vorliegend (mit Bezug auf die Leiden des
Beschwerdeführers) als relevant erweisenden Fachbereichen erstellt wor-
den ist, gibt umfangreiche Vorakten wieder, fusst auf persönlichen Befun-
dungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer-
den, diskutiert die festgehaltenen Diagnosen und ist in seinen Schlussfol-
gerungen zur gesundheitlichen Situation und deren Auswirkungen über-
zeugend. Ihm ist daher volle Beweiskraft zuzumessen, unter Vorbehalt der
abweichenden Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistä-
tigkeiten entsprechend den in E. 4.7 folgenden Ausführungen des Gerichts.
4.4 Dr. F._______ des medizinischen Dienstes schloss sich in seiner Stel-
lungnahme vom 27. Februar 2015 der Beurteilung der Gutachter an. Als
Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein
Mundbodenkarzinom mit Lymphknotenmetastasen (Erstmanifestation im
Frühjahr 2007 mit Schluckstörungen, ohne Anhalt für Tumorrezidiv), einen
chronischen Erschöpfungszustand im Sinne einer Chronique Fatigue mit
gestörtem Schlaf, ausgeprägter Kraftlosigkeit und rascher Ermüdbarkeit,
eine generalisierte Arteriosklerose mit Status nach TIA sowie eine Claudi-
catio intermittens bei Verdacht auf arterielle Verschlusskrankheit (pAVK).
In seiner Begründung schloss er sich den Aussagen der Gutachter an und
erklärte, deren Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar. Der Beschwer-
deführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit seit Juni 2007 zu 100% arbeits-
unfähig; in angepasster Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% seit 15. Juni 2007 und eine solche von 50% seit 10. August 2009
(doc. 116). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 2015 er-
klärte er, die Einwände des Beschwerdeführers vom 24. März und 7. April
2015 führten zu keiner anderen Beurteilung; massgebend seien vorliegend
die gutachterlichen Schlussfolgerungen, wonach eine Restarbeitsfähigkeit
von 50% in sitzenden Tätigkeiten gegeben sei (doc. 125).
4.5
4.5.1 Wie die Gutachter und die Ärzte des RAD Rhone bzw. medizinischen
Dienstes zutreffend festhalten, halten die behandelnden Ärzte in Serbien
nach Behandlung der Tumorerkrankung mittels operativen Eingriffen und
nachfolgender Mehrfachbestrahlung ohne Ausnahme einen rückfallfreien
Gesundheitszustand („keine Rezidive“) fest (doc. 14 S. 20 [Übersetzung in
doc. 17], 14 S. 31 [Übersetzung in doc. 21], 37 S. 5 [Übersetzung in doc. 38
S. 7], 37 S. 3 [Übersetzung in doc. 38 S. 1], 101 S. 13 [Übersetzung in
doc. 104], 101 S. 7 [Übersetzung in doc. 107); zum selben Schluss gelan-
gen auch die Medas-Gutachter (Teilgutachten Onkologie: doc. 114 S. 40,
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Seite 11
Gesamtbeurteilung: doc. 114 S. 27, 29), auch wenn der onkologische Gut-
achter Dr. O._______ ausführt, dass für Zungengrundkarzinome ein nicht
unerhebliches Risiko für Rückfälle bestehe und aufgrund der Akten unklar
sei, ob der Beschwerdeführer neben dem (sistierten) Nikotinabusus auch
seinen schädlichen Alkoholkonsum eingestellt habe (S. 114 S. 35). Dies-
bezüglich kann von einer kompletten Remission ausgegangen und ein Zu-
stand festgehalten werden, der insoweit einer Arbeitsfähigkeit in angepass-
ten Verweistätigkeiten nicht entgegensteht.
4.5.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren als Folge der radiothera-
peutischen Behandlung des Karzinoms rasche Ermüdung bei Aktivität so-
wie extreme Trockenheit im Bereich der Mundhöhle, des Rachens, des
Kehlkopfs und der Stimmbänder geltend. Die behandelnden Ärzte in Ser-
bien haben die Ermüdungserscheinungen nur partiell festgehalten: erst-
mals erwähnt wird eine starke Ermüdung bei körperlicher Anstrengung im
Gutachten von Dr. G._______, Facharzt für Allgemeinmedizin in
Q._______, vom 10. August 2009 (doc. 14 S. 33 [Übersetzung in doc. 22
S. 5]). In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2011 erwähnt auch
Dr. E._______ des RAD Rhone eine gesteigerte Ermüdung (doc. 32). Wie-
derum erwähnt ist ein sehr rasches Ermüden im Bericht von Dr. P._______
des Ärztezentrums in Q._______ vom 20. August 2014 (doc. 101 S. 15
[Übersetzung in doc. 111). Diese Hinweise sind von den Gutachtern aufge-
nommen worden: Dr. O._______ diagnostizierte in seinem Medas-Teilgut-
achten vom 6. Februar 2015 (doc. 114 S. 32 ff.) einen chronischen Er-
schöpfungszustand im Sinne einer Chronique Fatigue bei gestörtem
Nachtschlaf, mit ausgeprägter Kraftlosigkeit und rascher Ermüdbarkeit,
aufgetreten im Rahmen von Diagnose und Therapie unter 1 (d.h. Oropha-
rynxkarzinom [am Ehesten Mundbodenkarzinom] mit Lymphknotenmeta-
stasen). Diese Diagnosen sind im Hauptgutachten vom 18. Februar 2015
wortgleich übernommen worden (doc. 114 S. 25). Der Onkologe wie auch
die übrigen Gutachter haben im Gesamtgutachten, unter Berücksichtigung
der persönlichen Untersuchung und der Anamnese, geschlossen, dass
dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung seiner tumorassoziierten Fati-
gue in mittelschwerer Ausprägung, die notabene zu jedem Zeitpunkt einer
Tumorerkrankung auftreten, selbstlimitierend sein oder während Jahren
persistieren könne, sowie einer somatisch bedingten Schlafstörung auf-
grund von Mundtrockenheit mit der Notwendigkeit des vielfachen nächtli-
chen Aufstehens zur Einnahme von Flüssigkeit (doc. 114 S. 37) aus onko-
logischer Sicht eine adaptierte, möglichst sitzende Tätigkeit d.h. unter Ver-
meidung von schwerer körperlicher Arbeit (ohne Heben und Tragen von
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schweren Lasten über 10 kg, ohne schwere manuelle Arbeiten wie Bauar-
beiten mit der Hand oder mithilfe von Maschinen) zu 50% zumutbar sei
(doc. 114 S. 27). Diese Beurteilung erscheint aus Sicht des Gerichts will-
kürfrei und zutreffend; sie lässt sich auch mit den Beschreibungen des Be-
schwerdeführers vereinen, der zuhause seine Enkelkinder betreue
(doc. 114 S. 25), jeweils morgens für zirka eine Stunde mit den Enkelkin-
dern spazieren gehe auf einer Strecke von ein bis zwei Kilometern; nach
einem Mittagsschlaf gehe er nachmittags wiederum spazieren, dabei gehe
er durch das Dorf und besuche die Nachbarschaft; er ermüde aber schnell
und müsse oft Pausen einlegen (doc. 114 S. 13 und 33). Er sei maximal
dazu in der Lage, den Rasen zu mähen. Auf die Enkel von 5 und 10 Jahren
könne er zirka eine Stunde aufpassen, dann sei er häufig sehr ausgelaugt
(doc. 114 S. 34).
Bezüglich der festgehaltenen Schleimhauttrockenheit (Pharyngolaryngitis)
halten die Experten fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder ge-
zwungen sei zu trinken; dadurch ergebe sich eine Schlafstörung infolge
vielfachen nächtlichen Aufstehens zur Flüssigkeitseinnahme und verlän-
gere sich tagsüber die Einnahme der Mahlzeiten. Damit sei die Arbeitsfä-
higkeit auch in Verweistätigkeiten um 25% eingeschränkt. Die körperliche
Leistungsfähigkeit an sich sei durch die Pharyngolaryngitis jedoch nicht
eingeschränkt (doc. 114 S. 27). Auch diese Beurteilung erscheint plausibel,
zumal die verschiedenen fachspezifisch festgehaltenen Arbeitsunfähigkei-
ten nicht einfach zu kumulieren sind (Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 246/02 vom 7. November 2003 E. 7.3; sinngemäss auch
Urteil des BGer 9C_831/2010 vom 3. Februar 2011 E. 3.3). Die Einschrän-
kungen tagsüber, die sich einerseits aus der Notwendigkeit der häufigen
Flüssigkeitseinnahme ergeben, anderseits aus der Tagesmüdigkeit infolge
nächtlicher Schlafstörungen und der erhöhten Müdigkeit infolge tumorbe-
dingter Chronique Fatigue, sind – wie die Gutachter im Ergebnis zutreffend
festhalten – in der in der Gesamtbeurteilung festgehaltenen Einschränkung
von 50% in leichten Verweistätigkeiten angemessen eingeflossen.
4.5.3 In internistischer Hinsicht hält Dr. R._______, Allgemeine Innere Me-
dizin, aufgrund einer persönlichen Untersuchung inklusive Labor- und
Röntgenbefunde im Bereich des Bewusstseins und der Sprache, der Haut,
des Kopfes, der Halsorgane, der Halsvenen, des Herzens, des Thorax, des
Abdomen und der Muskeleigenreflexe weitgehend der Norm entspre-
chende Befunde fest. Abweichend wurde ein abgeschwächtes Atemge-
räusch ubiquitär, nicht auslösbare Patellar- und Achillessehnenreflexe
beidseits und eine Hypästhesie in den unteren Extremitäten bis unterhalb
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vom Knie beidseits genannt. Aus den Röntgenbefunden (Thorax und Len-
denwirbelsäule) ergäben sich ein kleiner pulmonaler Rundherd, Emphyse-
maspekt (erhöhtes Vorkommen von Luft oder Gas im Gewebe), eine hy-
pertrophe Spondylose (degenerative Veränderung) im thorakolumbalen
Übergang und in den Lendenwirbelkörpern 3/4 und 4/5 sowie eine hoch-
gradige Angiosklerose der Aorta abdominalis und der Iliakalgefässe. Ruhe-
EKG, Spirometrie mit normaler Lungenfunktion und PACT-Test ergäben
keine Hinweise auf relevante Erkrankungen (doc. 114 S. 15-17). Im Ge-
samtgutachten wird aus internistischer Sicht auf eine stabile Situation ge-
schlossen. Eine Arbeitsfähigkeit mit ganztägiger Präsenz sei gegeben, je-
doch mit einer Leistungsminderung um 20% sowohl in der angestammten
als auch in einer adaptierten Tätigkeit. Die Leistungsminderung und der
erhöhte Pausenbedarf könnten aufgrund der generalisierten Arterioskle-
rose mit den hier wohl zusammenhängenden Erkrankungen wie arterielle
Hypertonie und pAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) erklärt
werden. Der Pausenbedarf könne grundsätzlich mit 20% bei einem vollen
Arbeitspensum veranschlagt werden. Mit Blick auf die weitere Behandlung
in Serbien führten die Gutachter zudem aus, beim Beschwerdeführer be-
stehe eine leichte normochrome, normozytäre Anämie (Blutarmut). Diese
könne durch einen (anlässlich der Begutachtung festgestellten) akuten
Harnwegsinfekt bedingt sein; anamnestisch könnten aber auch Gewichts-
verlust in den letzten Monaten, Appetitminderung und Unregelmässigkei-
ten im Stuhlgang ursächlich sein. Ihm sei eine antibiotische Therapie re-
zeptiert worden, die nach der Rückkehr nach Serbien durch den Hausarzt
und einen Gastroenterologen zu überprüfen seien. Zudem sei dringend
eine bessere, leitliniengerechte Einstellung der langjährigen Hypertonie
empfohlen, um eine weitere Verschlechterung der bereits entstandenen
Spätfolgen zu minimieren, ebenso eine strenge Kontrolle der kardiovasku-
lären Risikofaktoren mit angiologischer Abklärung bei Verdacht auf pAVK,
mit Gewichtsreduktion, Therapiebeginn mit einem Lipidsenker (zur Sen-
kung erhöhter Blutfettwerte) und ergänzender kardiologischer Untersu-
chung mit Echokardiographie und Ergometrie zur Objektivierung der Blut-
druckeinstellung und zum Ausschluss allfälliger belastungsbedingter Ischä-
miezeichen (doc. 114 S. 27 f.).
4.5.4 Aus psychiatrischer Hinsicht hat der Gutachter Dr. S._______ keine
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Als Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen Anpassungsprobleme bei Ver-
änderung der Lebensumstände (Z60.0), eine Belastung durch Tumorer-
krankung (Z73.3) sowie der Verdacht auf einen Status nach Anpassungs-
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Seite 14
störung mit Angst und Depression gemischt (F43.22) vor. Der Beschwer-
deführer sei daher weder in der bisherigen noch in einer adaptierten Tätig-
keit eingeschränkt (doc. 114 S. 22). In seiner Beurteilung führte der psychi-
atrische Gutachter aus, in mehreren Arztberichten werde eine ängstlich-
depressive Neurose, eine Depressivität, eine subdepressive Neurose oder
ein ängstlich-depressiver Zustand genannt. Die verschiedenen Zustands-
bilder seien im Rahmen der Tumorerkrankung nachvollziehbar, jedoch in
den Berichten weder mit einem Psychostatus noch sonst näher belegt wor-
den. Neben einer Angststörung (codiert mit F41) werde eine Depression
ohne Beurteilung deren Schweregrades (F32) genannt. Er gehe aufgrund
der Aktenlage, der eigenen Befunderhebung (Psychostatus vom 14. Ja-
nuar 2015: unauffälliges quantitatives Bewusstsein, nur teilweise zeitliche
und örtliche Orientierung, autopsychische und situative Orientierung gege-
ben, Hinweise auf leichte Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, for-
males Denken flüssig, einfach strukturiert, geordnet und adäquat, keine in-
haltlichen Denkstörungen, keine Zwänge und Rituale, gut herstellbarer af-
fektiver Rapport, minim nach unten verschobene Grundstimmung, erhal-
tene Schwingungsfähigkeit, Angst vor erneuter Tumorerkrankung und dem
Tod, reduzierter Appetit, unwesentliche Einschränkung des Antriebs,
psychomotorische Unauffälligkeit, keine Todeswünsche, Hauptproblem
seien die Müdigkeit und die verloren gehende Kraft, keine Hinweise auf
Selbst- oder Fremdgefährdung) sowie der Entwicklung und des Verlaufs
der Tumorerkrankung einschliesslich aktueller Tagesstruktur davon aus,
dass der Versicherte im Rahmen der schweren Tumorerkrankung unter ei-
ner ängstlich depressiven Symptomatik gelitten habe, die am Ehesten im
Rahmen einer Anpassungsstörung, Depression und Angst gemischt einzu-
ordnen sei. Aufgrund des aktuellen Psychostatus sei jedoch nicht davon
auszugehen, dass eine relevante psychische Erkrankung bestehe. Die Be-
sorgtheit und Angst sei als Reaktion auf die schwere somatische Erkran-
kung zu werten. Die Müdigkeit könne nicht durch die angebliche Einnahme
von Benzodiazepinen erklärt werden, da im Labor die Benzodiazepine
nicht nachgewiesen werden könnten. Sie müsse daher im Rahmen der Tu-
morerkrankung im Sinne einer Chronic Fatigue durch den onkologischen
Gutachter beurteilt werden. Ein aktueller chronischer Alkoholkonsum
könne aufgrund der heutigen Laboruntersuchung und der Angaben des Be-
schwerdeführers nicht bestätigt werden (doc 114 S. 19-21).
4.6 Die gutachterlichen Ausführungen erweisen sich in ihrer Würdigung so-
wohl der gesundheitlichen Probleme als auch derer Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit als schlüssig. Polydisziplinär erweist sich gemäss den Gut-
achtern die onkologische Beurteilung bezüglich der Auswirkungen auf die
C-3623/2015
Seite 15
Arbeitsfähigkeit in angepasster Verweistätigkeit als „führend“. Sie betrage
50% bezogen auf ein Pensum von 100%. Dies ist mit Bezug auf die oben
stehenden Ausführungen zur Nichtkumulierung der verschiedenen Arbeits-
unfähigkeiten (vgl. 4.5.2 Abschnitt 2) nicht zu kritisieren. Zutreffend haben
die Gutachter zudem festgehalten, dass keine psychiatrische Erkrankung
aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörungen oder eine
ähnliche Beeinträchtigung vorliegt (doc. 114 S. 23, 30). Vorliegend ist die
Chronic Fatigue tumorbedingt, weshalb die Überwindbarkeitsrechtspre-
chung des Bundesgerichts zu Schmerzstörungen nicht zu berücksichtigen
ist (vgl. BGE 139 V 346). Damit ist mit den Gutachtern, dem medizinischen
Dienst der IV-Stelle und der Vorinstanz auf eine Remission der Krebser-
krankung und ihrer Folgen zu schliessen und auf eine Arbeitsfähigkeit in
angepasster Verweistätigkeit (unter Beachtung des von den Gutachtern
aufgeführten Leistungsprofils) in Höhe von 50% zu schliessen.
4.7
4.7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Gutachter zutreffend darauf geschlossen ha-
ben, dass die 50%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer ange-
passten Verweistätigkeit auf den Zeitpunkt der Begutachtung durch
Dr. G._______ (Arztbericht vom 10. August 2009) zurückgehend ange-
nommen werden kann.
4.7.2 Die Gutachter haben ihre Schlussfolgerung damit begründet, dass
sich ihre Einschätzung des Vorliegens einer Arbeitsfähigkeit von 50% mit
derjenigen von Dr. E._______ decke, der mit Stellungnahme vom
27. (recte: 25.) Januar 2012, unter Bezugnahme auf das Gutachten von
Dr. G._______ vom 10. August 2009, auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% bei
angepasster Tätigkeit ab dem 10. August 2009 geschlossen habe (doc. 114
S. 29). Diese Begründung wurde wortgleich aus dem onkologischen Teil-
gutachten von Dr. O._______ vom 6. Februar 2015 (doc. 114 S. 37) über-
nommen. Jedoch ist weder dem Teilgutachten Onkologie noch dem Ge-
samtgutachten eine weitere Begründung für die Berücksichtigung dieses
Datums zu entnehmen.
4.7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in seinem Urteil vom
19. Mai 2014 (doc. 67) in Erwägung 7 f. festgehalten, dass sich die Beur-
teilungen der Dres. E._______ und H._______ mit Blick auf eine Arbeits-
fähigkeit von 50% in angepasster Verweistätigkeit ab 10. August 2009 als
ungenügend erwiesen: Dem Gutachten von Dr. G._______ vom 10. August
2009 sei aufgrund der aufgelisteten Diagnosen zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer einen vollständigen Verlust seiner Arbeitsfähigkeit
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Seite 16
zeige. Weiteren Berichten vom 24. Juni 2010 sei zu entnehmen, dass eine
am 23. Juni 2010 durchgeführte Untersuchung einen vollständigen Verlust
der Arbeitsfähigkeit seit dem 3. September 2009, dem Tag der Gesuchs-
einreichung (beim serbischen Versicherungsträger), ergeben habe. In ei-
ner ersten Stellungnahme vom 20. Juni 2011 habe Dr. E._______ noch auf
eine Arbeitsfähigkeit von „50% oder 100%“ in leidensangepasster Tätigkeit
geschlossen, jedoch in Ermangelung eines detaillierten otorhinolaryngolo-
gischen und onkologischen Berichts über den aktuellen und prognosti-
schen Zustand. In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2012 habe dieselbe
Ärztin ergänzend festgehalten, dass seit dem Datum des serbischen Gut-
achtens von Dr. G._______ in einer leidensangepassten Tätigkeit eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden sei. Eine Halbtagesarbeit in einer sit-
zenden bzw. wechselnden Arbeitsposition, mit Tragen von Lasten von
höchstens 10 kg, ohne schwere Arbeiten sowie unter Vermeidung von
Staub, Witterungseinflüssen, Dünsten und Kälte sei möglich. Gemäss den
eingegangenen serbischen Verlaufsberichten gebe es keine Anzeichen für
ein Rezidiv der Tumorerkrankung. Die medizinische Situation habe sich
stabilisiert. Es sei kein Rezidiv sichtbar. Dr. H._______ habe in seiner Stel-
lungnahme vom 17. April 2012 seinerseits ausgeführt, die Einschätzung
betreffend vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit
gelte nur bis zur klinischen Remission, als erneut eine Teilarbeitsfähigkeit
für leichte Verweistätigkeiten entstanden sei. Die Beurteilung im ausländi-
schen Bericht, welcher eine 90%ige Invalidität postuliere, sei in der
Schlussfolgerung des Invaliditätsgrades nicht nachvollziehbar. Die Beurtei-
lungen der Dres. E._______ und H._______ seien reine Aktenbeurteilun-
gen, fussend auf serbischen Arztberichten, die keine genaue Aussagen zur
Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Verweistätigkeit enthielten
bzw. denen eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es eine behinde-
rungsangepasste Verweistätigkeit gebe, nicht entnommen werden könne.
Dr. G._______ habe zudem den Beginn der attestierten vollständigen Ar-
beitsunfähigkeit nicht angegeben. In den Arztberichten vom 24. Juni 2010
sei zudem ohne Begründung der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gleichgesetzt worden. Sodann fehlten
Aussagen zum Verlauf des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit in diesen Be-
richten; zudem seien nur Pauschalangaben dazu gemacht worden, welche
Krankheit die festgestellte Invalidität verursache. Dr. E._______ habe dann
in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2012 ohne nachträgliches Vorlie-
gen der verlangten Arztberichte (Otorhinolaryngologie und Onkologie) oder
eines anderen Berichts mit Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit in leidensan-
gepassten Tätigkeiten auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% geschlossen, was
C-3623/2015
Seite 17
von Dr. H._______ mit Hinweis auf die klinische Remission übernommen
worden sei. Eine weitergehende ärztliche Begründung fehle.
4.7.4 Damit kann hinsichtlich des Zeitpunkts einer Wiedererlangung einer
Teilarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Verweistätigkeit bereits aus die-
ser Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts heraus nicht auf die Fest-
stellungen sowohl im Gutachten von Dr. G._______ als auch auf die Stel-
lungnahmen der Dres. E._______ und H._______ abgestellt werden. Die
Gutachter der Medas haben sich jedoch – ungeachtet dieser Kritik an der
Aktenlage – auf die Beurteilung von Dr. E._______ vom 25. Januar 2012
abgestützt, ohne dies explizit und nachvollziehbar zu begründen. Dies gilt
auch für die Beurteilung von Dr. F._______, der seine Schlussfolgerung
(Arbeitsfähigkeit von 50% gegeben ab 10. August 2009) auf die gutachter-
liche Beurteilung abstellt. Damit liegt bezüglich der Frage, ab wann vorlie-
gend eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Verweistätigkeiten von
50% angenommen werden kann, eine Kette von Begründungen vor, die
bereits zu Beginn unzulässige Schlüsse enthält, was in der Folge weder
aufgrund vertiefender Erkenntnisse aus nachgereichten, diesbezüglich klä-
renden Arztberichten noch in der Begutachtung durch die Medas Ost-
schweiz hätte korrigiert werden können.
Dies gilt umso mehr, als keiner der genannten Beurteilungen klar zu ent-
nehmen ist, wann die von Dr. H._______ erwähnte „Remission“ der Krebs-
erkrankung eingetreten ist, die serbischen Ärzte sich nur ungenügend oder
gar nicht mit den Folgen der (nur sporadisch attestierten) Chronic Fatigue
auseinandergesetzt haben und damit nicht als überwiegend wahrschein-
lich geschlossen werden kann, eine Teilarbeitsfähigkeit von 50% in leidens-
angepasster Verweistätigkeit sei per 10. August 2009 eingetreten.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass den aktenkundigen serbischen Arztbe-
richten bereits am 23. Januar 2008 (Echotomographie von Dr. I._______,
Spital J._______ in K._______ [doc. 10, 14 S. 20; Übersetzung in doc. 17)
entnommen werden kann, dass keine Rezidive des Mundbodentumors
mehr festgestellt werden konnten. Die Bestätigung dieser Feststellung er-
folgt im Arztbericht von Dr. L._______, Otorhinolaryngologie (Ort unleser-
lich), vom 3. Juli 2009. Auch diese Berichte enthalten keine Hinweise da-
rauf, wann eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist
und wie stark die Nebenwirkungen der Tumorbehandlung seit Abschluss
der Strahlentherapie in Erscheinung getreten sind; dies ist auch dem Gut-
achten der Medas nicht zu entnehmen. Nur in Berücksichtigung einer der-
gestaltigen Gesamtbetrachtung kann mit dem im Sozialversicherungsrecht
C-3623/2015
Seite 18
geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Ar-
beitsfähigkeit in angepasster Verweistätigkeit von 50% ab 10. August 2009
geschlossen werden. Dies ist hier nicht der Fall.
4.7.5 In Berücksichtigung dessen, dass aufgrund der Ausführungen in
E. 4.7.4 eine retrospektive Beurteilung des Eintritts der von den Ärzten des
medizinischen Dienstes der IV-Stelle und (sinngemäss) den Gutachtern
genannten Remission nicht möglich ist, ist für den Zeitpunkt der Bejahung
der Arbeitsfähigkeit in angepasster Verweistätigkeit von 50% praxisgemäss
auf den Zeitpunkt der Begutachtung in der Medas Ostschweiz (persönliche
Untersuchungen am 14. Januar 2015 [doc. 114 S. 1]) abzustellen. Hieraus
ergibt sich in reformatorischer Teilgutheissung der Beschwerde, dass bis
zum 13. Januar 2015 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtli-
chen Tätigkeiten und von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in leidensange-
passten Tätigkeiten ab 14. Januar 2015 auszugehen ist.
4.8 Aus dem in E. 4.7 Gesagten ergibt sich, unter Beachtung von Art. 88bis
Abs. 2 IVV in seiner Fassung gültig ab 1. Januar 2015, dass der Beschwer-
deführer in Korrektur der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2015 ei-
nen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 2010 aufweist und dieser
Anspruch sich ab 1. Mai 2015 auf eine Dreiviertelsrente reduziert.
5.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer weitere Akten ein-
gereicht, die – zwischen den Parteien unbestritten – eine Verschlechterung
der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers belegen. Die Vorinstanz
hat infolgedessen mit Stellungnahme vom 16. November 2015 – unter Be-
zugnahme auf den Bericht von Dr. F._______ ihres medizinischen Dienstes
vom 6. November 2015 – die Teilgutheissung der Beschwerde und Aner-
kennung eines Anspruchs auf eine ganze Rente ab 1. August 2015 bean-
tragt (B-act. 15).
5.2 Die nachträglich im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte vom
9. Mai 2015, 12. Juni 2015 sowie 12. August 2015 (B-act. 9 Beilagen 1-3)
belegen, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2015, während er im Stall
gearbeitet habe, plötzliche Kopfschmerzen, eine Schwäche in der rechten
Körperhälfte sowie eine Störung der Sprachfunktion erlitten habe, glei-
chentags in das Spital I._______ zur Untersuchung eingewiesen worden
sei, diese Institution ihn nach abgeschlossenen Erstuntersuchungen und
der Diagnose „unspezifische Hirnblutung“ gleichentags in das speziali-
sierte Klinikzentrum in M._______ überwiesen habe, er jedoch nach der
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Seite 19
Feststellung, dass ein operativer Eingriff nicht notwendig sei, wieder ins
Spital von I._______ überführt worden sei, wo er in der Folge bis zur Sta-
bilisierung des neurologischen und somatischen Zustands weiterbehandelt
worden sei. Am 12. Juni 2015 sei eine Überweisung ins Rehabilitationsspi-
tal in N._______ angeordnet worden, wo der Beschwerdeführer bis zum
12. August 2015 in stationärer Rehabilitation geblieben sei (B-act. 9 [Über-
setzungen in B-act. 11]). Dem Entlassungsbericht vom 12. August 2015 ist
ergänzend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbentags im fol-
genden Gesundheitszustand nach Hause entlassen worden sei: Gehfähi-
gkeit nur mittels Stützung durch den Therapeuten gegeben. Muskulatur
des rechten Arms und Fusses gestärkt, Beweglichkeit des rechten Arms
und Fusses in der Anfangsphase (B-act. 11 Beilage 3). Dr. F._______ des
medizinischen Dienstes hielt in seiner Stellungnahme vom 6. November
2015 dazu fest, der Versicherte habe eine schwere Hirnblutung erlitten. Bei
seinem Austritt am 12. August 2015 sei er immer noch hemiplegisch (halb-
seitige Lähmung) an den Extremitäten und nur mit Hilfe gehfähig gewesen.
Ab dem 9. Mai 2015 bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu 100%
für jede Tätigkeit (B-act. 15 Beilage 1).
5.3 Hieraus ergibt sich, in Ergänzung zu dem in E. 4.8 Gesagten und der
unbestritten gebliebenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes am
9. Mai 2015 und der seither bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit
in sämtlichen Tätigkeiten, dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, ab 1. August 2015 einen Anspruch auf eine ganze
Rente aufweist. Damit ist die ab 1. Mai 2015 zu gewährende Dreiviertels-
rente ab 1. August 2015 wieder auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen.
6.
6.1 Damit ist die Beschwerde vom 8. Juni 2015 teilweise gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung aufzuheben. Dem Beschwerdeführer steht ab
1. März 2010 eine ganze Invalidenrente bis 30. April 2015 zu. Ab 1. Mai
2015 reduziert sich dieser Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab
1. August 2015 erhöht er sich wieder auf eine (unbefristete) ganze Rente.
Die Sache ist zur Berechnung und Nachzahlung der entsprechenden Ren-
tenbetreffnisse, unter Beachtung der Zinsbestimmungen von Art. 26 Abs. 2
ATSG, und zur revisionsweisen Verfügung einer ganzen Rente ab 1. Au-
gust 2015 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.2 Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers – unter gerichtsnotori-
scher Nichtkenntnisnahme des seit 1. Januar 2008 geltenden Art. 29 Abs. 1
IVG, der einen Rentenanspruch bei verspäteter Anmeldung frühestens
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Seite 20
sechs Monate nach erfolgter Anmeldung festhält, und der Feststellungen
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2014 betreffend den
Anmeldezeitpunkt – einen Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Sep-
tember 2008 beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Dem Beschwerdeführer sind im Rahmen seines mehrheitlichen Obsiegens
reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 100.- aufzuerlegen. Der Betrag wird
aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen und die Restanz von
Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet. Der
mehrheitlich unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist in der Höhe seines mehrheitlichen Obsie-
gens und unter Berücksichtigung seines vorliegend reduzierten Aufwands
für das Verfassen einer kurzen Beschwerde, die sich gerichtsnotorisch we-
nig mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt,
einer Replik von einer Seite, der kürzest begründeten Eingabe vom
28. September 2015 ohne spezifischen Verweis auf den Inhalt der mitein-
gereichten Arztberichte und ohne Verfahrensanträge sowie der kurzen
Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 eine reduzierte Parteientschädi-
gung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen, die vorliegend mangels Ein-
reichen einer Kostennote pauschal auf Fr. 1‘400.– inklusive Auslagen und
exklusive MWST, welche nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Mehr-
wertsteuergesetzes [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), festzulegen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contra-
rio). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
C-3623/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird
vom 1. März 2010 bis 30. April 2015 eine ganze Invalidenrente zugespro-
chen. Ab 1. Mai 2015 besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ab
1. August 2015 besteht wiederum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Sache wird zur Berechnung der Rentendifferenz im Zeitraum vom
1. März 2010 bis 30. April 2015, zur entsprechenden Nachzahlung der
Rentenbetreffnisse, unter Beachtung der Zinsbestimmungen von Art. 26
Abs. 2 ATSG, und zur revisionsweisen Verfügung einer ganzen Rente ab
1. August 2015 an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- erhoben und diese aus dem ge-
leisteten Kostenvorschuss entnommen. Dem Beschwerdeführer wird die
Restanz von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihm zu be-
zeichnendes Konto zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘400 zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
„Zahladresse“)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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