B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3624/2014
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bür-
gerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland.
C-3624/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1958) ist Bürger von Signau (BE). In den Jah-
ren 1991 bis 2010 hielt er sich in der Dominikanischen Republik auf. Von
März 2010 bis Juli 2013 lebte er in Panama und reiste anschliessend nach
Kolumbien. Am 2. August 2013 stellte er bei der dortigen Schweizer Ver-
tretung ein Heimschaffungsgesuch, welches von der Vorinstanz bewilligt
wurde. In der Folge reiste er am 19. September 2013 in die Schweiz ein,
nahm Wohnsitz in Basel und meldete sich dort beim Sozialamt an. Am 26.
Januar 2014 kehrte er nach Panama zurück. Die Sozialhilfe Basel-Stadt
gewährte ihm dabei Rückkehrhilfe.
B.
Mit E-Mail vom 5. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer bei der
Schweizer Vertretung in San José um Ausrichtung einer monatlichen Un-
terstützung in Panama (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: EDA
Act.] 1b). Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
verzichtete die Vorinstanz auf die Einholung der üblichen Gesuchsformu-
lare.
C.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung im
Ausland ab. Sie führte im Wesentlichen aus, gemäss geltender Praxis wür-
den wiederkehrende Leistungen im Aufenthaltsstaat nur bewilligt, wenn
sich jemand seit mehreren Jahren dort aufgehalten habe und mit grosser
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine wirtschaftliche Selbständigkeit
zu erwarten sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Der
Beschwerdeführer habe zudem keine Angehörigen im Aufenthaltsland, so-
dass ihm nach einem knapp 4-monatigen Auslandaufenthalt die Rückkehr
in die Schweiz zugemutet werden könne.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2014 beantragt der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines Unterstützungsgesu-
ches. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe von
März 2010 bis Juli 2013 offiziell in Panama gelebt. Davor sei er von 1991
bis 2010 offiziell in der Dominikanischen Republik wohnhaft gewesen.
Nachdem er im August 2013 in Kolumbien an Denguefieber erkrankt sei,
C-3624/2014
Seite 3
sei er mittels Sozialhilfe für Auslandschweizer in die Schweiz zurückge-
kehrt, da ihm in Kolumbien sein ganzes Geld gestohlen worden sei und er
- ohne finanzielle Hilfe und krank - nicht nach Panama habe zurückreisen
können. Nach einem 4-monatigen Aufenthalt in Basel sei er – auf ärztliche
Empfehlung hin und mit finanzieller Unterstützung der Sozialhilfe Basel –
am 27. Januar 2014 wieder nach Panama zurückgekehrt.
E.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 8. August 2014 an ihrer
Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend
führte sie aus, praxisgemäss werde in der Regel eine periodische Unter-
stützung erst nach einem Aufenthalt im aktuellen Aufenthaltsstaat von
mehr als 5 Jahren gewährt, weil erfahrungsgemäss erst dann eine genü-
gend enge Bindung an diesen Staat entstehe und die gesellschaftliche In-
tegration soweit gediehen sei, dass eine Rückkehr in die Schweiz nicht
vernünftig erscheine. Diese Voraussetzungen erfülle der Beschwerdefüh-
rer nicht. Er habe von März 2010 bis Juli 2013, d.h. weniger als 5 Jahre in
Panama gelebt. Er habe in Panama nie gearbeitet, sei gesundheitlich an-
geschlagen und kaum arbeitsfähig. Er habe ferner keine enge Familien-
bande in Panama.
F.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. August
2014 zur Einreichung einer Replik aufgefordert worden war, teilte seine
Schwester dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Septem-
ber 2014 mit, ihr Bruder sei am 9. August 2014 in Panama verhaftet wor-
den. Gleichzeitig ersuchte sie sinngemäss um Erstreckung der Frist zur
Einreichung einer Replik. Am 9. September 2014 wurde dem Bundesver-
waltungsgericht mitgeteilt, der Beschwerdeführer befinde sich noch immer
in Untersuchungshaft.
G.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 reichte die Vorinstanz – auf Ersuchen
des Bundesverwaltungsgerichts hin – weitere Unterlagen in Bezug auf die
Inhaftierung des Beschwerdeführers zu den Akten (E-Mail-Verkehr mit der
Schweizer Vertretung sowie Haftbericht vom 3. Oktober 2014).
H.
Mit Zwischenverfügungen vom 13. November 2014 und 9. Januar 2015
wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Inhaftierung aufgefor-
dert, zu einer allfälligen Sistierung des vorliegenden Verfahrens Stellung
C-3624/2014
Seite 4
zu nehmen. Mit Zuschrift vom 4. Dezember 2014 reichte der Beschwerde-
führer ein weiteres Schreiben ein, äusserte sich hingegen nicht zur Sistie-
rung.
I.
Am 19. Januar 2015 informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsge-
richt schriftlich, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 aus der
Haft entlassen worden sei, hingegen das Land während 4 Monaten nicht
verlassen dürfe.
J.
Nachdem die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 bzw.
27. Mai 2015 aufgefordert worden war, sich zur veränderten Sachlage zu
äussern, reichte diese mit Schreiben vom 22. Juni 2015 eine neue Stel-
lungnahme ein. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe am 16. Januar 2015 ein neues Gesuch um Sozialhilfeleis-
tungen ausgefüllt. Aufgrund der neuen Sachlage und insbesondere weil
der Beschwerdeführer gezwungen gewesen sei, im Land zu bleiben, werde
ihm finanzielle Unterstützung gewährt.
K.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 und 18. Juni 2015 reichte der Be-
schwerdeführer weitere Stellungnahmen zu den Akten und teilte unter an-
derem mit, das gegen ihn verhängte Ausreiseverbot sei noch nicht aufge-
hoben worden.
L.
Am 23. Juli 2015 verfügte die Vorinstanz die rückwirkende Gewährung ei-
ner wiederkehrenden Unterstützung (ab dem 15. Januar 2015), solange
der Beschwerdeführer das Land nicht verlassen dürfe. Ansonsten werde
vollumfänglich auf die Verfügung vom 14. Mai 2014 verwiesen.
M.
Mit schriftlicher Eingabe vom 8. August 2015 äusserte sich der Beschwer-
deführer zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 22. Juni 2015 und erhob
gleichzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juli 2015 (vgl. Ver-
fahren C-5062/2015). Des Weiteren beantragte er die Sistierung des vor-
liegenden Verfahrens.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens ab.
C-3624/2014
Seite 5
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der
Konsularischen Direktion des EDA (KD) betreffend Sozialhilfeleistungen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA (SR
852.1)..
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 25. Juni 2014 ist demzufolge einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG). Nicht Verfahrensgegenstand bildet hingegen vorliegend die Verfü-
gung vom 23. Juli 2015 betreffend Gewährung wiederkehrender Unterstüt-
zungsleistungen rückwirkend ab dem 15. Januar 2015 (Tag der Haftentlas-
sung) bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Ausreiseverbots (vgl. dazu Be-
schwerdeverfahren C-5062/2015).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
C-3624/2014
Seite 6
sen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Ge-
biet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätz-
lich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des
BVGer C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizern (vgl. zum Begriff Art. 2 BSDA), die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidi-
arität werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die
ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates
bestreiten können (vgl. Art. 5 BSDA).
3.2 Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhält-
nissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (vgl. Art. 8
Abs. 1 BSDA). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wieder-
kehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 4 der Ver-
ordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schwei-
zer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]), wobei im vorliegen-
den Fall die Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend eine wiederkeh-
rende Unterstützungsleistung zu beurteilen ist.
3.3 Anspruch auf die Ausrichtung wiederkehrender Sozialleistungen haben
Personen, wenn sie alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben und
sie bedürftig sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VSDA). Zudem muss
ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerecht-
fertigt erscheinen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA), was namentlich dann der
Fall ist, wenn sich die betroffene Person schon seit mehreren Jahren im
Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff.
2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder
anderer Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet werden kann. Ge-
mäss Wortlaut der Verordnung gelten diese Kriterien nicht kumulativ. Er-
scheint der Verbleib im Aufenthaltsstaat nicht gerechtfertigt, kann dem Be-
troffenen die Heimkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund
anstelle der Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten übernimmt
(vgl. Art. 11 BSDA; Art. 11 und 12 VSDA).
C-3624/2014
Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das vorliegend zu beurteilende Unterstützungsge-
such mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer halte sich
nicht seit mehreren Jahren in Panama auf und es sei in absehbarerer Zeit
auch keine wirtschaftliche Selbständigkeit seinerseits zu erwarten, weswe-
gen er keinen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Ausland habe
(vgl. Verfügung vom 14. Mai 2014). Der Vernehmlassung vom 8. August
2014 ist zudem zu entnehmen, gemäss geltender Praxis werde eine peri-
odische Unterstützung erst nach einem Aufenthalt von mehr als fünf Jahren
im aktuellen Aufenthaltsstaat gewährt, weil erfahrungsgemäss erst dann
eine genügend enge Bindung an diesen Staat entstehe und die gesell-
schaftliche Integration soweit gediehen seien, dass eine Rückkehr in die
Schweiz nicht vernünftig erscheine. Der Beschwerdeführer lebe hingegen
erst weniger als fünf Jahre in Panama. Er habe dort nie gearbeitet, sei ge-
sundheitlich angeschlagen und kaum arbeitsfähig; ein Gesuch bei der
schweizerischen Invalidenversicherung sei hängig. Es sei damit höchst un-
gewiss, ob der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit wirtschaftlich selb-
ständig werde. Er habe ferner keine enge familiäre Bande in Panama. Der
Verbleib im Aufenthaltsstaat werde somit nicht als zweckmässig erachtet.
4.2 Die Vorinstanz vertritt damit die Ansicht, der Beschwerdeführer erfülle
die Voraussetzungen für wiederkehrende Leistungen im Ausland nicht und
stützt sich dabei auf Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA (vgl. Vernehmlassung vom
8. August 2014). Die Verordnung nennt denn auch die wichtigsten Konstel-
lationen, in denen der Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten
Umstände gerechtfertigt ist (vgl. E. 3.3). In Ergänzung dazu können ge-
mäss Ziff. 1.2.4 der seit 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur
Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (nachfol-
gend: Richtlinien) weitere Umstände mitberücksichtigt werden. So spricht
eher für eine Leistung vor Ort, wenn die gesuchstellende Person den Le-
bensunterhalt im Aufenthaltsstaat bisher ganz oder teilweise durch eine Er-
werbstätigkeit finanziert hat; wenn der Aufenthalt bereits mehr als fünf
Jahre gedauert hat oder wenn jemand gut in der Gesellschaft des Aufent-
haltsstaates integriert ist. Ebenfalls fällt ins Gewicht, wenn enge persönli-
che Bindungen zu Personen des Aufenthaltsstaats bestehen (z.B. durch
Ehe, stabiles Konkubinat, Verwandtschaft) oder jemand mit einer Person
des Aufenthaltsstaates gemeinsame Kinder hat und diese gut integriert
sind. Eher für eine Heimkehr spricht, wenn die Chancen auf wirtschaftliche
C-3624/2014
Seite 8
Unabhängigkeit trotz Arbeitsfähigkeit gering sind, wenn der Lebensunter-
halt im Aufenthaltsstaat bisher vor allem aus Ersparnissen finanziert wurde,
wenn keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung vorhanden ist bzw. eine sol-
che nicht innert nützlicher Frist beschafft werden kann. Auch der Umstand,
dass die gesuchstellende Person weder mit einer Person des Aufenthalts-
staates verheiratet ist noch im stabilen Konkubinat lebt oder Verwandte im
Aufenthaltsstaat hat, spricht gegen die Ausrichtung von Unterstützungs-
leistungen im Ausland.
4.3 Die in dieser Aufzählung genannten Kriterien zeigen auf, dass eine Un-
terstützung vor Ort grundsätzlich dann gerechtfertigt ist, wenn eine eigent-
liche Verwurzelung im Aufenthaltsstaat besteht. Diese kann dabei sozialer,
familiärer oder wirtschaftlicher Natur sein.
5.
5.1 Mit diesen Ausführungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz den Verbleib des Beschwerdeführers in Panama als nicht gerecht-
fertigt angesehen hat. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
14. Mai 2014 – welche vorliegend Verfahrensgegenstand ist – hielt sich der
Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Aussagen am 23. Mai 2010 defi-
nitiv nach Panama eingereist ist (vgl. Stellungnahme vom 8. August 2015)
und der sich vom 19. September 2013 bis 26. Januar 2014 in der Schweiz
aufgehalten hat, noch nicht mehr als fünf Jahre in Panama auf. Auch hat
er sich den Lebensunterhalt in Panama bisher nicht durch eine Erwerbstä-
tigkeit finanziert, macht er doch beschwerdeweise selbst geltend, er sei
nach seiner Einreise in Panama von seiner damaligen Freundin unterstützt
worden; diese habe ihn im Jahr 2013 verlassen. Zwar wendet er in seiner
Stellungnahme vom 8. August 2015 ein, er habe von Mai 2010 bis Septem-
ber 2013 seinen wie auch den Lebensunterhalt seines Sohnes durch den
Erwerb von Kommissionen aus dem Verkauf verschiedener Immobilien von
Freunden und Bekannten vor Ort finanziert. Diese nachgeschobene Be-
hauptung hat er hingegen weder genauer konkretisiert noch belegt (bspw.
durch Bankauszüge, Handelsregisterauszug usw.). Einem ärztlichen Be-
richt vom 22. Juli 2015 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer im Moment noch auf undefinierte Zeit arbeitsunfähig sei (vgl. Beilage
17 der Stellungnahme vom 8. August 2015), weswegen nicht davon aus-
gegangen werden kann, seine wirtschaftliche Selbständigkeit sei abseh-
bar.
C-3624/2014
Seite 9
Über das soziale Umfeld des Beschwerdeführers in Panama ist nicht sehr
viel bekannt. Zwar wird in einem Verlaufsbericht der Universitären Psychi-
atrischen Kliniken Basel, Zentrum für Affektive-, Stress- und Schlafstörun-
gen (ZASS) erwähnt, die Heimreise nach Panama sei unterstützenswert,
dort seien angeblich Freunde und Bekannte vor Ort, die ihn in ein soziales
Umfeld einbauen könnten (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 3, Eintrag vom 19.
Dezember 2013) und auch der Beschwerdeführer macht pauschal geltend,
in Panama habe er einige Bekannte und Freunde, mit welchen er sprechen
könnte und welche ihm ein bisschen Freude schenken würden (vgl. Be-
schwerde vom 25. Juni 2014). Diese Angaben reichen aber nicht aus, um
eine massgebliche Verwurzelung in Panama zu begründen. Auch sind
keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Personen des Aufenthaltslan-
des ersichtlich.
5.2 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht
geeignet, eine enge Beziehung zum Aufenthaltsstaat darzulegen. Sofern
er vorliegend auf die tragischen Umstände seiner Rückreise in die Schweiz
verweist, muss darauf hingewiesen werden, dass bei der Beurteilung, ob
ein weiterer Verbleib im Aufenthaltsstaat gerechtfertigt ist, nicht entschei-
dend ist, wie es zur finanziellen Notlage kam. Keine Rolle spielt zudem
auch, dass der Beschwerdeführer vor seinem Aufenthalt in Panama bereits
19 Jahre in der Dominikanischen Republik gelebt hat. Dass er da als in die
dortigen Verhältnisse integriert galt, steht denn auch ausser Frage, erhielt
er doch von 2006 bis 2010 eine periodische Unterstützung der Vorinstanz.
Zwar wurde – wie er geltend macht – seine Rückreise nach Panama am
26. Januar 2014 von den behandelnden Ärzten unterstützt und mittels
Rückkehrhilfe der Sozialhilfe Basel ermöglicht (vgl. Verlaufsbericht der
ZASS, Eintrag vom 19. Dezember 2013 sowie undatiertes Schreiben der
Sozialhilfe Basel-Stadt [Beschwerdebeilagen Nr. 3 und 4]), hingegen gilt es
zu bedenken, dass beim Entscheid für die Rückreise nach Panama wohl
eher die Situation in der Schweiz (kein soziales Umfeld nach jahrzehnte-
langem Auslandaufenthalt sowie die Schwierigkeit, sich hier von den Vor-
kommnissen um seinen hier lebenden Sohn wie Kriminalität, Schlägereien
und Prostitution distanzieren zu können [vgl. Verlaufsbericht der ZASS,
Eintrag vom 17. Dezember 2013]) als die Verwurzelung in Panama aus-
schlaggebend gewesen ist. So macht der Beschwerdeführer selbst gel-
tend, ein Mitarbeiter der Sozialhilfe habe ihm mitgeteilt, er sei nach 23 Jah-
ren Auslandaufenthalt und den psychischen Problemen in der Schweiz
nicht mehr integrierbar (vgl. Beschwerde vom 25. Juni 2014). Die Situation
in der Schweiz ist jedoch gerade nicht geeignet, einen weiteren Verbleib in
Panama im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA zu rechtfertigen.
C-3624/2014
Seite 10
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, nach seiner Ankunft in Panama
hätte er nach Beendigung der Rückkehrhilfe von der Sozialhilfe für Aus-
landschweizer unterstützt werden müssen und diesbezüglich auf
Ziff. 9.2 der Richtlinien verweist (vgl. Stellungnahme vom 8. August 2015),
so gilt es darauf hinzuweisen, dass sich diese Ziffer ohnehin nur an Aus-
landschweizer richtet, welche während eines vorübergehenden Aufent-
halts in der Schweiz in eine Notsituation geraten sind. Er selbst ist aber am
19. September 2013 mit der Absicht des dauerhaften Verbleibs in die
Schweiz zurückgekehrt, wie sich aus den Akten ergibt (vgl. Meldung einer
bevorstehenden Heimkehr vom 10. September 2013, EDA act. 5).
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer
noch nicht genug lange in Panama aufhielt; ferner wurde nicht belegt, dass
er dort seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch eine Erwerbstä-
tigkeit finanziert hat und es ist nicht damit zu rechnen, er werde in abseh-
barer Zeit wirtschaftlich selbständig. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer besonders enge Bindungen zu Panama hätte, sei es durch
verwandtschaftliche Beziehungen oder gute Integration in die Gesellschaft
Panamas. Insgesamt ist somit weder von einer sozialen, familiären noch
wirtschaftlichen Verwurzelung im Aufenthaltsstaat auszugehen, welche als
so stark anzusehen wäre, dass eine Übersiedelung in die Schweiz als un-
zumutbar eingestuft werden müsste.
5.4 Die obgenannten Ausführungen sollen jedoch keineswegs zum Aus-
druck bringen, die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz be-
deute für ihn keinen einschneidenden Eingriff in seine Lebensumstände.
Allerdings gilt aus Gründen der Rechtsgleichheit sowie präjudiziellen Über-
legungen, dass Sozialhilfeempfänger nicht frei darüber disponieren kön-
nen, in welchem Land die Unterstützung geleistet wird (vgl. auch Urteil des
BVGer C-1411/2008 vom 8. September 2009 E. 7.4 m. H.).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer
periodischen Unterstützung im Ausland an den Beschwerdeführer zu
Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher mit
Blick auf Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
C-3624/2014
Seite 11
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-3624/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: