B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
03.03.2020 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_164/2020)
Abteilung III
C-3624/2018
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Einstellung Waisenrente
(Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018).
C-3624/2018
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1995 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsan-
gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin)
beantragte nach dem Tod ihres Vaters ([…] 2011, vgl. Akten der Vorinstanz
[nachfolgend: act.] 7, S. 2, act. 10), einem zuletzt in Deutschland wohnhaf-
ten deutschen Staatsangehörigen, welcher zwischen 2004 bis 2008 mit
Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig gewesen war und dabei Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV) geleistet hatte (Gesamtversicherungszeit: 4 Jahre und 7
Monate, act. 15, S. 2; act. 17, S. 3, 5), über die Deutsche Rentenversiche-
rung eine Hinterbliebenenrente (act. 1). Das entsprechende Antragsformu-
lar E 203 DE und weitere Unterlagen wurden der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 7. Oktober 2011
übermittelt (act. 2, S. 4; act. 2-4). Nach weiteren Abklärungen sprach die
SAK der Versicherten mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 eine ordent-
liche Waisenrente der AHV von monatlich Fr. 99.- mit Wirkung ab 1. April
2011 zu (act. 17).
B.
B.a Mit Schreiben vom 1. März 2013 teilte die SAK der Versicherten mit,
dass der Anspruch auf Waisenrente mit der Vollendung des 18. Altersjah-
res des Kindes erlösche, weshalb die Rentenüberweisung ab 30. April
2013 unterbrochen werde. Eine Weiterzahlung der Rente sei jedoch mög-
lich, falls sich das Kind noch in Ausbildung befinde. Diesfalls ende der Ren-
tenanspruch erst mit Ende der Ausbildung oder spätestens mit Vollendung
des 25. Altersjahres (act. 19).
B.b Nachdem die Versicherte Ausbildungsbelege eingereicht hatte, ge-
mäss welchen sie vom 3. September 2012 bis 12. Juli 2013 (Schulabbruch)
die Schule B._______ in (…) besucht (act. 20, S. 2; 32, S. 2) und ab dem
1. September 2013 eine dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin aufge-
nommen hatte (act. 29; act. 32, S. 1), teilte die SAK der Versicherten am
1. Oktober 2013 mit, dass die Zahlung der Waisenrente wiederaufgenom-
men werde und die ausstehenden Renten für die Monate Juni 2013 bis
Oktober 2013 zusammen mit der Rente November 2013 ausbezahlt wür-
den (act. 33).
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Seite 3
B.c Auf Ersuchen der SAK vom 1. Juli 2014, einen Ausbildungsnachweis
und den beiliegenden Zusatzfragebogen ausgefüllt, datiert und unterzeich-
net einzureichen zur Überprüfung, ob die Leistungsvoraussetzungen nach
wie vor erfüllt sind (act. 35), erstattete die Versicherte den Zusatzfragebo-
gen, auf welchem die C._______ mbH bestätigt hatte, dass die Versicherte
sich im Ausbildungsverhältnis befinde bis 31. August 2016 (act. 36). Die
Waisenrente wurde der Versicherten weiterhin ausbezahlt (vgl. act. 38).
B.d Am 1. Juli 2015 bat die SAK wieder um Einreichung von Ausbildungs-
belegen und des Zusatzfragebogens (act. 42), woraufhin die Versicherte
eine Ausbildungsbestätigung der D._______ GmbH (nachfolgend:
D._______) einreichte, gemäss welcher sie sich vom 24. August 2015 bis
voraussichtlich 23. August 2018 in Ausbildung zur Ergotherapeutin befinde
(act. 43). In der Folge richtete die SAK die Waisenrente weiterhin aus (act.
44).
B.e Auf Ersuchen der SAK vom 1. Juli 2016 um Zusendung eines Ausbil-
dungsnachweises und des Zusatzfragebogens (act. 46), reichte die Versi-
cherte den Zusatzfragebogen ein, in welchem sie angab, nebst der Ausbil-
dung von wöchentlich 40 Stunden einer Erwerbstätigkeit im Umfang von
4-6 Stunden pro Woche nachzugehen und dabei ca. Euro 150.- zu verdie-
nen (act. 47, S. 1). Dazu legte sie eine "Entgeltabrechnung" für den Monat
April 2016 über Euro 167.96 bei (act. 47, S. 2). Auf zweimalige Aufforde-
rung der SAK, zusätzlich einen Ausbildungsnachweis einzureichen (act.
48, 51), sendete die Versicherte der SAK am 19. Oktober 2016 einen Aus-
bildungsvertrag mit der D._______ vom 2./3. August 2016 zu, wonach sie
seit dem 1. September 2016 die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin
mit Einstieg ins zweite Ausbildungsjahr (wieder) aufgenommen hatte (act.
53, S. 3). Daraufhin wurde der Versicherten die Waisenrente weiterhin aus-
gerichtet (act. 54).
B.f Am 27. Februar 2017 teilte die Versicherte der SAK mit, sie habe im
Februar 2017 eine Teilzeitbeschäftigung angefangen, und bat um Prüfung,
ob sie weiterhin Anspruch auf Halbwaisenrente habe (act. 57). Die SAK
ersuchte die Versicherte am 18. April 2017, die Höhe des monatlichen Brut-
tolohnes mittzuteilen, damit geprüft werden könne, ob der Anspruch auf
Waisenrente weiterhin bestehe (act. 59). Die Versicherte reichte daraufhin
eine Lohnabrechnung für April 2017 über einen Bruttolohn von Euro 1'170.-
ein (act. 61). Am 22. Mai 2017 teilte die SAK der Versicherten mit, dass der
Rentenanspruch weiterhin bestehe, da der erzielte Bruttolohn den Betrag
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der maximalen schweizerischen Altersrente von Fr. 2'350.- nicht über-
schreite (act. 62).
B.g Auf Ersuchen der SAK vom 3. Juli 2017, einen Ausbildungsnachweis
und den Zusatzfragebogen einzureichen (act. 63), gab die Versicherte am
21. August 2017 an, sie habe bereits Anfang des Jahres mitgeteilt, dass
sie eine Teilzeitbeschäftigung (30h/Woche) ausübe. Eine Ausbildung
werde sie aus gesundheitlichen Gründen frühestens im Herbst 2018 be-
ginnen (act. 64). Am 27. September 2017 forderte die SAK die Versicherte
auf, mitzuteilen, wann (exaktes Datum) sie die Ausbildung unterbrochen
habe (act. 66). Die Versicherte erklärte am 8. Oktober 2017, sie sei um
Mitteilung ihres Bruttolohnes gebeten worden und habe seit Einreichung
der Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2017 keine Information er-
halten, ob ihr die Waisenrente noch zustehe. Sie habe monatliche Zahlun-
gen bis August 2017 erhalten (act. 67). Auf erneute Aufforderung der SAK,
das Datum des Ausbildungsunterbruchs mitzuteilen (act. 68), reichte die
Versicherte am 5./7. November 2017 eine Kündigungsbestätigung der
D._______ vom 25. November 2016 ein, worin die Beendigung des Aus-
bildungsvertrags der Versicherten mit der D._______ zum 30. November
2016 bestätigt wurde (act. 71).
B.h Mit Schreiben vom 28. November 2017 teilte die SAK der Versicherten
mit, dass mit der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung am 30. November
2016 die Waisenrente für die Monate Dezember 2016 bis August 2017 in
Höhe von Fr. 909.- (9 Renten à Fr. 101.-) zu Unrecht ausbezahlt worden
sei und unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien.
Nach einer Frist von 30 Tagen für allfällige Bemerkungen bezüglich der
Rückerstattung werde eine anfechtbare Rückerstattungsverfügung erlas-
sen (act. 72).
B.i Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 stellte die SAK die Waisenrente
rückwirkend per 30. November 2016 ein (act. 73). Die von der Versicherten
dagegen erhobene Einsprache vom 10./15. Januar 2018 (act. 74, 75)
wurde von der SAK mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 abgewie-
sen (act. 77).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 16. Juni
2018 (Posteingang) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und führte
zur Begründung im Wesentlichen aus, sie sei von der SAK im März 2017
C-3624/2018
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aufgefordert worden, Lohnausweise einzureichen, um ihren Anspruch auf
Halbwaisenrente prüfen zu können. Nachdem sie die Lohnabrechnungen
eingereicht habe, habe ihr die SAK mitgeteilt, dass ihr Rentenanspruch
weiterhin bestehe, da ihr erzielter Bruttolohn den Betrag der maximalen
schweizerischen Altersrente nicht überschreite. Die Halbwaisenrente sei
ihr weiterhin bezahlt worden, so dass sie davon habe ausgehen müssen,
dass ihre Angaben geprüft worden seien und somit ein rechtmässiger Be-
zug der Halbwaisenrente vorgelegen habe. Zudem habe sie die Waisen-
rente bereits für ihren Lebensunterhalt verbraucht (Akten im Beschwerde-
verfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde abzuweisen und den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018
zu bestätigen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Be-
schwerdeführerin habe den Ausbildungsunterbruch per Ende November
2016 erst knapp 9 Monate später mitgeteilt, obwohl sie jedes Jahr seit Er-
reichen des 18. Altersjahres ausdrücklich auf ihre unverzügliche Melde-
pflicht bei Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung aufmerksam
gemacht worden sei. Die Meldepflicht sowie der Umstand, dass der Ab-
bruch der Ausbildung Auswirkungen auf die Waisenrente haben könne,
habe der Beschwerdeführerin demnach bekannt sein müssen. Wenn sie
nicht erkannt habe, dass ein Ausbildungsunterbruch gemeldet werden
müsse, so liege darin nicht nur eine leichte Nachlässigkeit, sondern eine
nicht leicht wiegende Pflichtwidrigkeit. Soweit sich die Beschwerdeführerin
gestützt auf die schriftliche Bestätigung der SAK, wonach der Erwerbslohn
ihrer Teilzeitarbeit tief genug sei für die Weiterzahlung der Waisenrente,
(sinngemäss) auf den Vertrauensschutz berufe, werde bestritten, dass sie
die Unrichtigkeit der Auskunft der SAK nicht ohne Weiteres habe erkennen
können. Die Beschwerdeführerin sei seit 2013 um Ausbildungsbestäti-
gungen gebeten worden und die Waisenrente sei nur nach deren Erhalt
weiterbezahlt worden. Obwohl sie am 1. Juli 2016 darüber informiert wor-
den sei, dass ein Ausbildungsunterbruch gemeldet werden müsse, habe
sie den Unterbruch ihrer Ausbildung erst nach einer weiteren, im Juli 2017
erfolgten Information über die Meldepflicht mitgeteilt. Die Beschwerdefüh-
rerin habe erkennen können, dass nicht nur die Höhe des Teilzeiterwerbs-
tätigenlohnes, sondern auch der Besuch einer Ausbildung Kriterium gewe-
sen sei, um eine Waisenrente für Kinder in Ausbildung zu erhalten. Die
rückwirkende Renteneinstellung per 30. November 2016 sei zu Recht er-
folgt. Ob bzw. in welchem Umfang eine Rückerstattung der unrechtmässig
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bezogenen Leistungen erfolge, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens, sondern eines allfälligen Rückforderungs- und Er-
lassverfahrens (BVGer-act. 4).
E.
Mit Replik vom 13. September 2018 hielt die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss an ihrem Rechtsbegehren fest und führte hauptsächlich aus, dass
keine Meldepflichtverletzung vorliege, denn sie habe entsprechend der
Aufforderung der Vorinstanz ihre Lohnabrechnungen eingereicht. Weitere
Rückfragen oder Hinweise seitens der Vorinstanz seien nicht erfolgt. Sie
habe daraufhin ein Schreiben der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 erhalten,
mit welchem ihr die Rechtmässigkeit des Rentenbezugs bestätigt worden
sei. Sie habe keinen Grund gehabt, diese Aussage anzuzweifeln und habe
sich darauf verlassen dürfen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe
sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente nicht kennen
müssen. Bis 2016 habe sich ihre Mutter um die Angelegenheit gekümmert.
Nachdem sie die Sache vollständig selbst übernommen habe, habe sie
aufgrund ihrer Unsicherheit am 27. Februar 2017 die Vorinstanz um Prü-
fung ihres Anspruchs gebeten. Es hätte eine umfassende Prüfung seitens
der Vorinstanz erfolgen können bzw. müssen. Die Vorinstanz habe jedoch
lediglich um Einreichung der Lohnabrechnungen gebeten (BVGer-act. 7).
F.
Mit Eingabe vom 27. September 2018 teilte die Vorinstanz mit, sie sehe
von der Einreichung einer Duplik ab und halte an der Vernehmlassung vom
23. August 2018 fest (BVGer-act. 9).
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit diese entscheidwesentlich
sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Ein-
spracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichs-
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kasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den vorliegend angefochtenen Ein-
spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als
verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat-
sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1,
n. publ. in: BGE 140 V 220).
2.3 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und
wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft
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Seite 8
getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr.
987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1).
Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr.
1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den
Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwend-
bar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt
mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV, einschliess-
lich des Anspruchs auf Waisenrente, nach schweizerischem Recht (BGE
141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom
26. Oktober 2011 E. 2.3).
2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Ein-
spracheentscheid vom 17. Mai 2018) eingetretenen Sachverhalt abstellen
(vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des
AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830) und dessen Verordnung (ATSV, SR 830.11) anwendbar,
die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert wer-
den.
3.
3.1 Nach Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben
ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf
die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder
der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Alters-
jahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Aus-
bildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längs-
tens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festle-
gen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).
3.2 Gemäss Artikel 49bis Abs. 1 AHVV handelt es sich um ein in Ausbildung
befindliches Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemäs-
sen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges syste-
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matisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vor-
bereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet
für den Erwerb verschiedener Berufe. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind,
wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt,
das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3
AHVV).
3.3 Nach Artikel 49ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die
Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn
sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine
Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Ab-
satz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar da-
nach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von
längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
c. Gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längs-
tens 12 Monaten (Abs. 3). In Rz. 3368.2 der Wegleitung des Bundesamtes
für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen
AHV und IV gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018; [nachfolgend:
RWL]) wird ergänzend festgehalten, dass wenn die Ausbildung abgebro-
chen wird, sie ebenfalls als beendet gilt. Bis zu einer allfälligen Wiederauf-
nahme der Ausbildung befindet sich das Kind nicht mehr in Ausbildung.
Dies gilt auch für die Zeit zwischen einem Lehrabbruch und Beginn eines
neuen Lehrverhältnisses.
3.4 Art. 31 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt,
dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsor-
gan zu melden ist. Soweit bei einer korrekten Meldung eine Leistungsan-
passung erfolgt wäre, wird die weiterhin ausgerichtete Leistung zu einer
unrechtmässig bezogenen Leistung, welcher der Rückerstattung an den
Versicherungsträger unterliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 31 Rz. 22).
3.5 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt
in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die
Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der
Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw.
Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rückerstat-
tung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmäs-
sigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25
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Seite 10
Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3), ein entsprechendes Ge-
such vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung
gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER,
a.a.O., Art. 25 Rz. 9).
4.
Vorliegend geht es um die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der
Leistung. Es ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Bezug der
Waisenrente durch die Beschwerdeführerin ab Dezember 2016 zu Recht
als unrechtmässig erachtet und demzufolge zu Recht die Leistung rückwir-
kend per Ende November 2016 eingestellt hat. Nicht Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens ist hingegen die Frage der Rückerstattung der für die
Monate Dezember 2016 bis August 2017 bezahlten Waisenrente in Höhe
von insgesamt Fr. 909.-, da darüber im Zeitpunkt des Einspracheent-
scheids vom 17. Mai 2018 noch keine anfechtbare Verfügung von der Vo-
rinstanz erlassen worden war (act. 77, S. 1; act. 72). Folglich kann auch
ein allfälliger Erlass der noch zu verfügenden Rückforderung nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens sein. Auf das Vorbringen der Beschwer-
deführerin, sie habe die Waisenrente für ihre Lebensführung und zur De-
ckung krankheitsbedingter Kosten aufgebraucht (vgl. BVGer-act. 1, 7),
kann daher nicht eingegangen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet die Unrechtmässigkeit der in den Monaten
Dezember 2016 bis August 2017 bezogenen Waisenrente damit, dass die
Beschwerdeführerin ihre Ausbildung vorzeitig per 30. November 2016 ab-
gebrochen und den Abbruch nicht gemeldet habe.
5.2 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre
am 1. September 2016 (wieder) aufgenommene Ausbildung zur Altenpfle-
gerin (act. 53, S. 3) per 30. November 2016 vorzeitig abgebrochen hat
(act. 71). Unbestritten ist auch, dass sie danach und bis zum Erlass des
Einspracheentscheids vom 17. Mai 2018 keine Ausbildung mehr angetre-
ten hat. Demzufolge galt die Ausbildung per 30. November 2016 als been-
det (vgl. Art. 49ter Abs. 2 AHVV; Rz. 3368.2 RWL). Hätte die Beschwerde-
führerin den Ausbildungsabbruch unverzüglich gemeldet, wäre die Leis-
tung per 30. November 2016 revisionsweise eingestellt worden (vgl. Art. 17
Abs. 2 ATSG). Im Ergebnis erlosch somit der Anspruch der Beschwerde-
führerin auf Waisenrente mit dem Abbruch der Ausbildung per 30. Novem-
C-3624/2018
Seite 11
ber 2016, so dass die in der Folge ab 1. Dezember 2016 bezogenen Leis-
tungen grundsätzlich als unrechtmässig bezogene Leistungen zu betrach-
ten sind und – unabhängig vom Vorliegen einer Meldepflichtverletzung –
grundsätzlich zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 139 V 6 E. 3; UELI KIESER,
a.a.O., Art. 25 Rz. 16).
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gestützt auf die Bestäti-
gung der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 davon ausgehen dürfen, dass der
Bezug der Waisenrente rechtmässig erfolge. Damit beruft sie sich sinnge-
mäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
6.1 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtig-
ten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u. a., dass falsche
Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten (kumulativen) Vo-
raussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des
Rechtsuchenden gebieten. Konkret sind falsche behördliche Auskünfte
bindend a) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf
bestimmte Personen gehandelt hat; b) wenn sie für die Erteilung der be-
treffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger resp. die Bürgerin
die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; c)
wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
Weiteres erkennen konnte; d) wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgän-
gig gemacht werden können; e) wenn die gesetzliche Ordnung seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5; 127
I 31 E. 3a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung:
BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.).
6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 mitgeteilt
hatte, sie habe im Februar 2017 eine Teilzeitbeschäftigung angenommen,
und gleichzeitig um Prüfung gebeten hatte, ob sie weiterhin Anspruch auf
Halbwaisenrente habe (act. 57), ersuchte die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin am 18. April 2017 um Mitteilung der Höhe des monatlichen Brutto-
lohnes für die Prüfung, ob der Waisenrentenanspruch weiterhin bestehe
(act. 59). Nach Eingang der Lohnabrechnung für April 2017 teilte die Vo-
rinstanz der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2017 Folgendes mit: "Ihr Ren-
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Seite 12
tenanspruch besteht weiter, da der von Ihnen erzielte Bruttolohn den Be-
trag der maximalen schweizerischen Altersrente von zurzeit Fr. 2'350.-
nicht überschreitet." (act. 62). Diese Auskunft ist insofern falsch, als impli-
ziert wird, der Rentenanspruch hänge allein von der Lohnhöhe der Teil-
zeiterwerbstätigkeit ab. Es wird nicht erwähnt, dass zusätzlich eine lau-
fende Ausbildung Voraussetzung für den Waisenrentenanspruch ist. Die
Vorinstanz bringt dazu vor, es habe keinen Grund gegeben anzuzweifeln,
dass die Beschwerdeführerin sich in Ausbildung befinde, nachdem diese
am 19. Oktober 2016 als Ausbildungsnachweis einen Vertrag über eine am
1. September 2016 begonnene dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin
eingereicht habe (vgl. BVGer-act. 4, S. 3).
6.3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend insbesondere, ob die Beschwerde-
führerin die Unrichtigkeit der Auskunft ohne Weiteres erkennen konnte (Vo-
raussetzung c, vgl. E. 6.1).
6.3.1 In ihrem Vertrauen geschützt werden nur gutgläubige Private. Wer
die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte kennen sol-
len, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen. An die aufzuwendende
Sorgfalt darf allerdings kein allzu strenger Massstab gelegt werden. Das
Vertrauen des Adressaten ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn er
deren Unrichtigkeit ohne Weiteres hat erkennen können (HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., S. 155 ff. Rz. 684).
6.3.2 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin als gutgläubig zu betrachten
ist, ist vorliegend mit der Frage verknüpft, ob ihr eine Meldepflichtverlet-
zung anzulasten ist, indem sie der Vorinstanz den Abbruch ihrer Ausbil-
dung per 30. November 2016 nicht unverzüglich gemeldet hat. Bejahen-
denfalls hätte ihr bekannt sein müssen, dass der Besuch einer Ausbildung
ein notwendiges Kriterium für den Waisenrentenanspruch ist, und sie hätte
demzufolge auch ohne Weiteres die Unrichtigkeit der Auskunft der Vo-
rinstanz vom 22. Mai 2017 erkennen können bzw. müssen.
6.3.3 Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Um-
ständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerk-
samkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar ist,
wobei auf deren Fähigkeiten und den Bildungsstand abzustellen ist. Von
Bedeutung ist insoweit, dass die betreffende Person in unzweideutiger
Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wird. Sodann kann sich die
Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die be-
treffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich
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der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste.
Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der
Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. BGE 112
V 97 E. 3a mit Hinweis). Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei
entsprechender Kenntnisnahme, aber jedenfalls unmittelbar nach Eintritt
derselben zu erfolgen. Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen
(zum Ganzen UELI KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 12-14, 17-18 mit weiteren
Hinweisen).
6.3.4 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin seit 2013 im Rahmen der
jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Waisen-
rente auf ihre Meldepflicht in Bezug auf den Abbruch und Unterbruch der
Ausbildung unzweideutig hingewiesen. So heisst es in den jeweiligen
Schreiben: "Leistungsberechtigte Personen haben der Schweizerischen
Ausgleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, welche Einfluss auf die
Höhe oder die Art der Leistung haben, unverzüglich zu melden." Präzi-
sierend wird festgehalten, dass eine Meldung insbesondere erforderlich ist,
bei "Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung von Kindern, für die
nach dem 18. Altersjahr noch Leistungen ausgerichtet werden" (act. 19, 35,
42, 46, 63, jeweils S. 2 des Schreibens). Weiter findet sich der Hinweis auf
die unverzügliche Meldepflicht bei Unterbruch der Ausbildung auch auf
dem Zusatzfragebogen und bereits aus dessen Titel ergibt sich das Erfor-
dernis einer laufenden Ausbildung als Leistungsvoraussetzung ("Zusatz-
fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Leistung für Kinder zwi-
schen dem 18. und 25. Altersjahr in Ausbildung"). Die ausgefüllten Zusatz-
fragebogen von 2014, 2015 und 2016 wurden von der Beschwerdeführerin
unterzeichnet (act. 36, 43, 47), so dass sich ihr Vorbringen, sie habe keine
Kenntnis über die Voraussetzungen für den Waisenrentenanspruch ge-
habt, weil sich bis 2016 ihre Mutter um diese Angelegenheit gekümmert
habe (BVGer-act. 7), als aktenwidrig erweist und nicht gehört werden kann.
Anhaltspunkte, dass die seit dem 22. April 2013 volljährige Beschwerde-
führerin aufgrund ihrer Fähigkeiten und ihres Bildungsstandes nicht in der
Lage gewesen wäre, die wiederholten und deutlich wahrnehmbaren Hin-
weise auf die Meldepflicht bei Abbruch der Ausbildung zu verstehen, gibt
es keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend ge-
macht. Ferner musste die Beschwerdeführerin auch aufgrund des Umstan-
des, dass die Vorinstanz die Waisenrente jeweils nur nach Eingang eines
Ausbildungsnachweises weiterbezahlte bzw. rückwirkend nachbezahlte,
erkannt haben, dass der Abbruch der Ausbildung leistungsrelevant und da-
her meldepflichtig war. Dass die Beschwerdeführerin den Abbruch ihrer
Ausbildung per 30. November 2016 nicht unverzüglich, sondern erst neun
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Monate später am 21. August 2017 der Vorinstanz (indirekt) mitteilte, stellt
nach dem Gesagten ein schuldhaftes Fehlverhalten dar. Somit hat die Be-
schwerdeführerin ihre Meldepflicht in fahrlässiger Weise verletzt.
6.3.5 Durch das Vorliegen einer fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht,
ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Auskunft der
Vorinstanz vom 22. Mai 2017 zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hätte
ohne Weiteres erkennen können bzw. müssen, dass die Auskunft sich ein-
zig und allein auf die gemeldete Tatsachenänderung – Teilzeitbeschäfti-
gung – bezieht und insofern falsch bzw. unvollständig ist, als der Waisen-
rentenanspruch nicht nur von der Lohnhöhe der Teilzeiterwerbstätigkeit ab-
hängt, sondern eine laufende Ausbildung notwendiges Kriterium für den
Anspruch ist. Die Beschwerdeführerin muss sich entsprechend vorwerfen
lassen, dass sie die Vorinstanz nicht bereits damals gleichzeitig mit der
Mitteilung über die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung auch über den
Ausbildungsabbruch informiert hat. Die Anwendung des Grundsatzes des
Vertrauensschutzes fällt somit ausser Betracht und es besteht folglich
keine rechtliche Grundlage dafür, die von Dezember 2016 bis August 2017
bezogenen Leistungen abweichend vom materiellen Recht als rechtmässig
zu betrachten.
7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen
und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Mai 2018, wonach
die Waisenrente für Kinder in Ausbildung zu Recht per 30. November 2016
rückwirkend eingestellt wurde, zu bestätigen.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2 Die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin und die obsie-
gende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Regelements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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