Abtei lung II I
C-3630/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Michael Peterli
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
V._______, Portugal,
vertreten durch Regula Schwaller, Rütistrasse 45,
8032 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom
7. Mai 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3630/2008
Sachverhalt:
A.
A.a
Der am (Geburtsdatum) geborene, in Portugal wohnhafte,
portugiesische Staatsangehörige V._______ (nachfolgend Versicherter
oder Beschwerdeführer) ist 1977 in die Schweiz gekommen und hat
hier verschiedene Erwerbstätigkeiten im Baugewerbe, zuletzt als
Bodenleger, ausgeübt und die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet. Am 19. Oktober 1998 erlitt er einen Unfall, indem er aus
1,5 m Höhe rückwärts auf den Rücken stürzte und sich eine LWS-
Kontusion bei vorbestehender Spondylolyse/Listhesis L 4/5 mit
radikulärer Irritation links zuzog (vgl. Bericht Klinik B._______ vom 9.
Juli 2007, act. SUVA 108 sowie act. IV 5 und 7). Nach anfänglicher
ärztlicher Behandlung in der Klinik Z._______ sowie in der Klinik
B._______ sprach ihm die SUVA am 9. September 2002 eine In-
validenrente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 %
zu (act. SUVA 118).
A.b Am 7. Januar 1999 meldete sich der Versicherte bei der
schweizerischen Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen
an (act. IV 1). Mit Beschluss vom 22. Dezember 1999 sprach die IV-
Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend
kantonale IV-Stelle) V._______ eine ganze Invalidenrente infolge eines
Invaliditätsgrades vom 100 % ab dem 19. Februar 1999 zu (act. IV 16).
Aufgrund einer Revision von Amtes wegen stellte die kantonale IV-
Stelle mit Mitteilung vom 8. Februar 2001 (act. IV 35) fest, dass sich
keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und weiterhin
Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades
bestehe. Ebenso sprach ihm dieselbe Stelle am 5. Juli 2001 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 31. Oktober 2000 zu
(act. IV 40 und 41). Am 28. Februar 2003 verliess der Versicherte die
Schweiz und kehrte in sein Heimatland Portugal zurück (act. IV 52),
worauf die kantonale IV-Stelle die Akten der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (Vorinstanz) überwies (act. IV 57), welche gemäss Mit-
teilung vom 18. März 2003 (act. IV 54) die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente mit einer Zusatzrente für die Ehegattin bestätigte.
A.c Die Vorinstanz ersuchte infolge Rentenrevision von Amtes wegen
am 16. November 2005 den portugiesischen Sozialversicherungs-
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träger (Instituto de Segurança Social) in Lissabon, den Versicherten
über den aktuellen Gesundheitszustand untersuchen zu lassen und
die Unterlagen zuzustellen. Dieser liess am 16. Mai 2006 (act. IV 67)
der Vorinstanz einen von Dr. O._______ erstellten ausführlichen ärzt -
lichen Bericht E 213 vom 28. März 2006 (act. IV 72), den rheumato-
logischen Bericht von Dr. C._______, Centro Médico S._______, vom
8. März 2006 (act. IV 71) sowie den kardiologischen Bericht von Dr.
P._______ vom 15. Oktober 2004 (act. IV 70) zugehen. Nach Prüfung
der medizinischen Unterlagen gelangte der ärztliche Dienst der IVSTA
(Dr. V._______) in seiner Stellungnahme vom 1. November 2006 (act.
IV 74) zur Feststellung, der Gesundheitszustand habe sich inzwischen
aufgrund der erfolgten chirurgischen Eingriffe stabilisiert. Es verbleibe
eine lumbare Schmerzsymptomatik, ohne neurologische Defizite. Die
Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Boden-
leger sei nach wie vor gegeben, doch seien dem Versicherten leichtere
wechselbelastende Tätigkeiten, wie bereits mit Bericht von Dr.
B._______ der Klinik B._______ vom 9. Juli 2001 festgestellt, zumut-
bar, und zwar im Umfang von 70 % ab dem 8. März 2006.
A.d Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2006 (act. IV 76) stellte die
Vorinstanz eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit fest. So könne eine
leichtere, dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit wie z.B.
Aufseher, Magaziner, Billetverkäufer ausgeübt und dabei mehr als
30 % des Erwerbseinkommens erzielt werden, das heute erreicht
würde, wenn keine Invalidität vorläge. Aufgrund eines neu durch-
geführten Einkommensvergleichs (vgl. act. IV 75) resultiere eine Er-
werbsunfähigkeit von 64 % ab dem 8. März 2006, weshalb die bisher
ausgerichtete ganze Rente durch eine Dreiviertelsrente ersetzt würde.
A.e Mit Eingabe vom 18. Januar 2007 nahm der Beschwerdeführer
zum Vorbescheid Stellung (act. IV 77) und machte geltend, der
Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, sondern im Gegenteil
verschlechtert. Für seine Aussagen stützte er sich auf zwei Arzt-
berichte von Dr. M._______ vom 30. Januar 2007 (act. IV 79) und vom
12. Februar 2007 (act. IV 81) sowie einen radiologischen Bericht von
Dr. A._______, Centro de Imagem Médica vom 2. Februar 2007 (act.
IV 80), welche er mit Eingabe vom 20. Februar 2007 (act. IV 82) der
Vorinstanz zukommen liess. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass
der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlimmerung der Schmerz-
symptomatik häufig Exazerbationen der Lumbalschmerzen mit Aus-
strahlung in die beiden unteren Extremitäten aufweise, welche ihn zum
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Ausruhen im Bett zwingen und auch eine bedeutende Einschränkung
der Flexion der Wirbelsäule bewirken würden. Zudem seien im Bereich
der seinerzeit operativ versteiften LW 4 und 5 degenerative Er-
scheinungen ohne Hernie feststellbar. Er leide auch an einem
schweren Schlafapnoe-Syndrom und benutze ein CPAP- (Continuous
Positive Airway Pressure) Atemgerät. Daraus ergebe sich eine
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 85 % ohne Aussicht auf Besserung. In
ihrer Stellungnahme vom 16. März 2007 stellte die Ärztin des
medizinischen Dienstes eine erhebliche Schmerzsymptomatik ohne
neurologische Auswirkungen fest. Zur Vervollständigung der Be-
urteilung schlug sie der Vorinstanz vor, weitere medizinische Ab-
klärungen vornehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 23. März 2007
(act. IV 85) ersuchte die Vorinstanz den portugiesischen Sozialver-
sicherungsträger, diese weiteren Abklärungen vornehmen zu lassen.
A.f Dieser liess am 20. Februar 2008 (act. IV 100) der Vorinstanz
einen ausführlichen ärztlichen Bericht E 213 von Dr. E._______ vom
30. November 2007 (act. IV 99), Berichte von Dr. C._______, Centro
Médico S._______, Neurochirurgie, vom 3. Oktober 2007 (act. IV 98)
und vom 18. September 2007 (act. IV 97), einen radiologischen Bericht
von Dr. S._______ vom 7. September 2007 (act. IV 96) sowie ein
Elektromyogramm von Dr. T._______ vom 6. September 2007 (act. IV
95) zugehen. Die Ärzte stellten im Wesentlichen eine chronische
Lumbalgie mit progressiven funktionalen Einschränkungen der Mobili -
tät der Wirbelsäule ohne neurologische Defizite sowie eine depressive
ängstliche Symptomatik fest. Zusätzlich bestünden Übergewicht und
Schlafapnoen, welche behandelt würden. Demzufolge könne die an-
gestammte Berufstätigkeit, welche mit einer langzeitigen Flexion der
Wirbelsäule verbunden sei, zwar nicht mehr ausgeübt werden, doch
seien Arbeiten ohne körperliche Anstrengungen möglich.
Nach Prüfung der ergänzten medizinischen Unterlagen kam Dr.
V._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA in ihrer Stellung-
nahme vom 15. April 2008 (act. IV 105) wie in ihrer Stellungnahme
vom 1. November 2006 erneut zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit
im Umfang von 70 % für leichtere Verweisungstätigkeiten mit
Wechselhaltungen zumutbar sei.
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 (act. IV 107 = act. 1/1) bestätigte die
Vorinstanz den Vorbescheid vom 11. Dezember 2006 mit der Be-
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gründung, sowohl die vom Beschwerdeführer anhörungsweise ein-
gereichten medizinischen Unterlagen wie auch die Ergebnisse der
vom portugiesischen Sozialversicherungsträger ergänzend durch-
geführten Abklärungen würden zu keiner Änderung in der Beurteilung
gemäss Vorbescheid führen. Danach sei eine angepasste Tätigkeit
zumutbar, bei welcher der Beschwerdeführer mehr als 30 % des Er-
werbseinkommens erzielen könnte, das er ohne Gesundheitsschaden
erreichen würde. Demzufolge werde die bisher ausgerichtete ganze
Rente ab dem 1. Juli 2008 durch eine Dreiviertelsrente ersetzt, welche
monatlich Fr. 1'507.- betrage.
C.
Gegen diese Verfügung erhob V._______ am 6. Juni 2008 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Er beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Zusprechung der gesetzlichen
Leistungen sowie die Zustellung der im 2008 bei der Vorinstanz ein-
gegangenen medizinischen Unterlagen, alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu deren Lasten. Gleichzeitig reichte er zwei
weitere neuere Arztberichte der Clínica Neurológica e de la Coluna
Vertebral, beide vom 3. Juni 2008, von Dr. J._______, Neurochirurgie
(act. 1/10), sowie von Dr. F._______, Psychiatrie (act. 1/9) zu den
Akten. Aufgrund der ärztlichen Beurteilungen habe sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers während seiner Zeit in Portugal
derart verschlechtert, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Er
müsse täglich mit Sauerstoff versorgt werden, habe Schmerzkrisen
und leide an Atemnot.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2008 (act. 10) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt
sie an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest.
Aufgrund der beschwerdeweise eingereichten Arztberichte würden
sich laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 12. Dezember
2008 (act. IV 111) keine neuen medizinischen Aspekte ergeben,
welche anlässlich der früheren Stellungnahmen nicht bereits berück-
sichtigt worden wären. Weitere Abklärungen seien nicht mehr not-
wendig.
E.
Mit Replik vom 2. März 2009 (act. 14) beantragte der Beschwerde-
führer erneut die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
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Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei eine
interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen Zur Begründung hielt er an
seinen beschwerdeweise Vorbringen fest, verwies auf einen Herz-
infarkt im Januar 2009 mit notfallmässiger Herzkatheter-Operation,
nächtlicher Atemnot und Notwendigkeit des Tragens einer Sauer-
stoffmaske und hob hervor, der Gesundheitszustand habe sich auch
durch andere Defizite verschlechtert. So würden weiterhin multiple
somatische Schmerzen bestehen, er sei immer wieder mit Lumbalgien
konfrontiert und auch der psychische Zustand habe sich progressiv
verschlechtert.
F.
Mit Duplik vom 12. März 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Begehren
und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung vom 17.
Dezember 2008 fest (act. 16).
G.
Mit Verfügung vom 17. März 2009 (act. 17) hat das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Doppel der Duplik der
Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und den Schriftenwechsel
geschlossen.
H.
Den mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2008 (act. 2) erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- hat der Beschwerdeführer am 2. Juli
2008 bezahlt (act. 4).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und 60 ATSG sowie Art. 52 und
63 Abs. 4 VwVG).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Portugal seit Februar 2003 (vgl. A.b). Bis zum 31. Mai
2002 war in seinem Fall für die Ausrichtung von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung das am 1. März 1977 in Kraft
getretene Abkommen vom 11. September 1975 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.654.1) massgeblich. Gemäss Art. 2 des Ab-
kommens waren die schweizerischen und portugiesischen Staats-
angehörigen in den Rechten und Pflichten aus den Gesetzgebungen
der beiden Länder über die Invalidenversicherung einander gleich-
gestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll
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nichts Abweichendes bestimmt war. Seit dem 1. Juni 2002 ist das Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig-
keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA,
SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar (Art. 80a IVG
in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfrei-
zügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Er-
richtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeits-
abkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft inso-
weit ausser Kraft, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3). Nach ständiger Praxis ist auf den im Zeitpunkt des Erlasses
des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab-
zustellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
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2.3 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist deshalb für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Da die Revision von Amtes wegen im November 2005 (vgl. vorne A.c)
eingeleitet worden ist, sind im vorliegenden Verfahren bis zum
31. Dezember 2007 das IVG und ATSG in der Fassung vom 21. März
2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS
2003 3837 bzw. AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die
Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS
2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die
Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der
erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung an-
wendbar.
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesver-
waltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher aus-
gerichtete ganze Rente wegen Änderung des Invaliditätsgrades durch
eine Dreiviertelsrente ersetzt hat.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in
Kraft sei 1. Januar 2008). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166). Dabei sind die
Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf
bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist
also nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig
auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinde-
rung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktio-
nellen Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 E. 4, BGE 113 V 28
E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt
bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zu-
mutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Ver-
weisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er
seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversiche-
rungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüg-
lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztli -
chen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurtei -
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2;
AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und
im Beschwerdefall dem Gericht.
Seite 10
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3.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann in-
dessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:
Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte
müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
Die Invalidenversicherung hat als finale Versicherung im Unterschied
zur Unfallversicherung sämtliche Leiden unabhängig von ihrer Ursache
zu berücksichtigen (BGE 124 V 178 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts
U 491/05 vom 3. April 2006, E. 3.2 und I 295/03 vom 13. Mai 2004,
E. 4.2). Aus Sicht der Invalidenversicherung ist einzig entscheidend,
ob die geltend gemachten Einschränkungen nach Ansicht der medizi-
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nischen Fachpersonen eine massgebliche Arbeits- bzw. Erwerbsun-
fähigkeit verursachen (Urteil des Bundesgerichts I 386/05 vom 6. De-
zember 2005, E. 3.2.2). Die Vorinstanz ist daher nicht an die einzig
Unfallfolgen berücksichtigende Beurteilung der SUVA gebunden, sie
kann aber zur Beurteilung der Invalidität auch auf die im Verfahren der
SUVA erstellten ärztlichen Unterlagen abstellen.
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gelten-
den Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2
IVG in der ab 2008 geltenden Fassung).
4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dau-
ern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus-
sichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die
Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a
IVV; vgl. BGE 135 V 306 E. 7).
4.1.1 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343
E. 3.5, m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine
andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004
IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
Seite 12
C-3630/2008
4.1.2 Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist,
beurteilt sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer
materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei An-
haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruhenden Rentenverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V
108 E. 5.4, BGE 125 V 369).
4.1.3 Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der
Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (vgl. BGE 129 V 262 E. 1b mit Hinweisen).
4.2 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheb-
lichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf
BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt
gemäss sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz der Sachverhalt im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegenüber-
zustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1).
4.3 Mit Verfügung vom 4. Februar 2000 sprach die IV-Stelle Zürich
(nachfolgend kantonale IV-Stelle) dem Beschwerdeführer infolge In-
validität vom 100 % gemäss ihrem Beschluss vom 22. Dezember 1999
mit Wirkung ab dem 1. Februar 1999 eine ordentliche Invalidentente,
eine ordentliche Zusatzrente für den Ehegatten und eine ordentliche
Kinderrente zur Rente des Vaters zu (act. IV 16 und 18). Gemäss
Aktenlage untersuchte die kantonale IV-Stelle den Sachverhalt ein-
gehend, indem sie sich auf den Arztbericht von Dr. K._______,
Schlieren, vom 26. Februar 1999 – basierend auf einer Untersuchung
vom 26. November 1998 sowie den Berichten von Dr. R._______,
Klinik Z._______, vom 14. April, 23. Juni, 15. September und vom 17.
November 1999 betreffend die Kontrolluntersuchungen nach erfolgter
Seite 13
C-3630/2008
Dekompression und transpedikulärer Spondylodese L 4/5 (act. IV 7, 8,
11, 12) – stützte und die Ergebnisse gemäss interner Zusammen-
stellung vom 20. Dezember 1999 (act. IV 14) würdigte, wonach bei
einer Diagnose Spondylolyse mit Listhesis und radikulären Zeichen ab
dem 19. Februar 1998 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % im angestammten Beruf bestehe, und eventualiter bei einer
Umschulung eine Wiedererlangung einer partiellen Arbeitsfähigkeit
möglich sei.
Es handelt sich demzufolge beim Rentenentscheid vom 4. Februar
2000 aufgrund des Entscheid betreffend den Invaliditätsgrad vom 22.
Dezember 1999 um eine abgeschlossene materielle Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und
Beweiswürdigung, welche als anfechtbare Verfügung eröffnet worden
ist und den Referenzzeitpunkt begründet.
Nicht ausschlaggebend als Referenzzeitpunkt ist demgegenüber die
(nicht anfechtbare) Mitteilung der kantonalen IV-Stelle vom 8. Februar
2001 (act. IV 35), wonach sich nach Überprüfung des Invaliditäts -
grades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und der
Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente auf-
grund des bisherigen Invaliditätsgrades habe. Ebensowenig als
Referenzzeitpunkt ausschlaggebend ist die Verfügung der Vorinstanz
vom 18. März 2003 (act. IV 54), die nicht auf einer eingehenden
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs fusst und im Übrigen den
genannten Rentenentscheid der kantonalen IV-Stelle bestätigte. Diese
Verfügung erfolgte nämlich, wie in der Begründung erwähnt, aufgrund
des Wechsels der Zuständigkeit der IV-Stelle, nachdem der Be-
schwerdeführer ins Ausland weggezogen war und stellt daher keine
Rentenrevision dar, welche einen neuen Referenzzeitpunkt begründet.
5.
Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zu-
stand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem
Rentenentscheid vom 4. Februar 2000, basierend auf dem Entscheid
betreffend den Invaliditätsgrad vom 22. Dezember 1999, bis zum Er-
lass der streitigen Verfügung vom 7. Mai 2008 soweit gebessert hatte,
dass der Ersatz der bisherigen ganze Rente wegen Verminderung des
Invaliditätsgrades mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 durch eine
Dreiviertelsrente gerechtfertigt war.
Seite 14
C-3630/2008
5.1 Im vorliegenden Fall stützte sich die Vorinstanz bei ihrem an-
gefochtenen Entscheid auf folgende aktenkundigen medizinischen
Unterlagen:
- den Reha-Entlassungsbericht von Dr. B._______ der Klinik
B._______ vom 9. Juli 2001 (act. SUVA 108). Nach durchgeführter
Behandlung bzw. Rehabilitation des Beschwerdeführers nach seinem
Unfall vom 19. Oktober 1998 beurteilte die Ärztin den Gesundheits-
zustand im Wesentlichen dahingehend, dass funktionelle Ein-
schränkungen der Lendenwirbelsäule bestünden, sodass Heben und
Tragen auf leichte Gewichte begrenzt und repetitives Oberkörpervor-
beugen, repetitive Rumpfrotation und längeres Arbeiten in WS-
Zwangshaltungen nicht mehr möglich sei. Längere monoton-statische
Haltungsbelastungen seien durch Positionswechsel zu unterbrechen.
Aufgrund dieser Leiden und Einschränkungen sei dem Beschwerde-
führer die Ausübung der ehemals angestammten Tätigkeit als Boden-
leger nicht mehr zumutbar, wohl aber ab dem 28. Juni 2001 eine
leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ganztags, allenfalls mit zusätzlich
eingeschalteten Pausen über den Tag verteilt;
- den rheumatologischen Bericht von Dr. C._______, Centro Medico
S._______ vom 8. März 2006 (act. IV 71), wonach chronische
Rückenschmerzen mit deutlichen Einschränkungen der Beweglichkeit
der Wirbelsäule und teilweise ausgeprägte funktionelle Behinderungen
bestünden, keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung der neuro-
logischen Strukturen erkennbar seien, jedoch eine depressive
Symptomatologie vorhanden sei;
- den kardiologischen Bericht von Dr. P._______ vom 15. Oktober 2004
(act. IV 70), wonach eine linksseitige Anomalie bestehe;
- den ärztlichen Bericht E 213 von Dr. O._______ vom 28. März 2006
(act. IV 71) mit der Diagnose Status nach Arbeitsunfall mit Kontusion
der Lendenwirbelsäule, chronische Lumbalgie, eingeschränkte Be-
weglichkeit und ängstlich-depressive Symptomatik. Für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und
für übrige Tätigkeiten eine solche von mehr als 66,66 %;
- die erste Stellungnahme von Dr. V._______ des ärztlichen Dienstes
der IVSTA vom 1. November 2006 (act. IV 74) zu den genannten
Unterlagen der portugiesischen Ärzte sowie zum Bericht von Dr.
Seite 15
C-3630/2008
B._______ der Klinik B._______ vom 9. Juli 2001. Sie kam überein-
stimmend mit den ärztlichen Befunden zum Schluss, dass eine
lumbare Schmerzsymptomatik und ein ängstlich-depressiver Status
ohne neurologische Defizite bestehe, sich der Gesundheitszustand
inzwischen stabilisiert habe, sodass eine leichtere Verweisungstätig-
keit mit Wechselstellungen im Umfang von 70 % ab dem 8. März 2006
zumutbar sei.
- den Bericht von Dr. M._______, Centro Médico S._______, vom 30.
Januar 2007 (act. IV 79), welcher den Beschwerdeführer regelmässig
untersucht und behandelt. Dieser weise häufige Episoden von
lumbaren Schmerzverschlimmerungen mit Ausstrahlung in die beiden
unteren Extremitäten auf, die ihn zum Ausruhen im Bett zwingen
würden. Aufgrund der symptomatischen Verschlimmerung werde eine
CT und neurologische Untersuchung durchgeführt;
- den radiologischen Bericht von Dr. A._______, Centro de imagem
Médica, vom 2. Februar 2007 (act. IV 80), wonach eine Fusion der
Wirbel L 4 – L 5 und leichte degenerative Einschränklungen im Be-
reich L5 ohne Hernie und Beeinträchtigungen des Wirbelkanals be-
stehen würden;
- den Bericht von Dr. M._______ vom 12. Februar 2007 (act. IV 81),
wonach aufgrund der gegenwärtigen Schmerzbehandlung eine
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 85 % ohne signifikante Verbesserung
des klinischen Bildes bestehe, sodass eine regelmässige Erwerbs-
tätigkeit definitiv nicht möglich sei;
- die zweite Stellungnahme von Dr. V._______ des ärztlichen Dienstes
der IVSTA vom 16. März 2007 (act. IV 84) zu den genannten weiteren
Unterlagen der portugiesischen Ärzte, welche der Beschwerdeführer
eingereicht hatte. Diese gelangte zum Schluss, auc dass zwar auf -
grund dieser Unterlagen eine erhebliche Schmerzsymptomatik ohne
neurologische Auswirkungen feststellbar sei, eine leichtere Ver-
weisungstätigkeit, wie in der ersten Stellungnahme dargelegt, jedoch
zumutbar sei. Zur Vervollständigung der Beurteilung schlug die IV-
Ärztin vor, eine eingehende neurologische und rheumatologische
Untersuchung mit EMG in Portugal vornehmen zu lassen, welche
Aussagen über funktionelle Einschränkungen sowie eine mögliche
verbleibende Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten ermöglichen
würde;
Seite 16
C-3630/2008
- den radiologischen Bericht von Dr. S._______ vom 7. September
2007 (act. IV 96), wonach neben einer sichtbaren intervertebralen
Verengung zwischen L4 und L5 keine osteo-artikulären Veränderungen
mit pathologischer Bedeutung sichtbar seien;
- den neurologischen Bericht von Dr. J._______, Centro Médico
S._______, Neurochirurgie, vom 18. September 2007 (act. IV 97).
Dieser gelangt aufgrund der durchgeführten Untersuchung und dem
radiologischen Befund zur Beurteilung, dass der Beschwerdeführer
infolge der vorhandenen funktionellen Einschränkungen nicht mehr in
der Lage sei, seine berufliche Tätigkeit, welche mit häufiger Flexion
der Wirbelsäule verbunden ist, wieder aufzunehmen, und nach Re-
habilitation eine Arbeit ohne körperliche Anstrengungen möglich sei;
- den rheumatologischen Bericht von Dr. C._______, Centro Médico
S._______, Rheumatologie, vom 3. Oktober 2007 (act. IV 98), wonach
eine chronische progressive Lumbalgie mit funktionellen Ein-
schränkungen, mit depressiver Symptomatologie, jedoch ohne
Läsionen der neurologischen Strukturen bestehe;
- den ärztlichen Bericht E 213 von Dr. E._______ vom 30. November
2007 (act. IV 99), wonach für die angestammte Tätigkeit eine teilweise
Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mehr als 66,6 % bestehe, und eine
solche in gleichem Umfang auch für eine angepasste Tätigkeit be-
stehe;
- die dritte und abschliessende Stellungnahme von Dr. V._______ des
ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 15. April 2008 (act. IV 105). Diese
gelangt nach Prüfung der ergänzenden ärztlichen Befunde zum
Schluss, dass weiterhin eine ausgeprägte, Schmerzsymptomatik mit
Lumbalgien und Cervicobrachialgien, jedoch ohne Defizite, und
rheumatologisch und neurologisch nachgewiesenen radikulären Be-
einträchtigungen bestünden. Zudem bestehe eine ängstlich-depressive
Symptomatik ohne invalidisierende Auswirkungen. Aufgrund des
Gesundheitszustandes bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in
der angestammten Tätigkeit und eine solche von 30 % in Ver-
weisungstätigkeiten ab dem 8. März 2006.
Aufgrund dieser ärztlichen Beurteilungen ist die Vorinstanz davon
ausgegangen, dass seit dem genannten Referenzzeitpunkt der
Seite 17
C-3630/2008
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und auch seine Arbeits-
fähigkeit für Verweisungstätigkeiten sich verbessert haben.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde und Replik, die
Beurteilung der IV-Ärztin habe die Beurteilungen der Ärzte missachtet,
wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
dem Unfallereignis vom 19. Oktober 1998 und dem operativen Eingriff
1999 progressiv verschlechtert habe und er weiterhin für jegliche
Tätigkeit und somit auch für eine angepasste Tätigkeit nicht mehr
arbeitsfähig sei. Er macht geltend, er sei bei seinen täglichen Ver-
richtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb ihm denn auch
die kantonale IV-Stelle ab dem 1. Oktober 2000 während seines Auf-
enthaltes in der Schweiz eine Hilflosenentschädigung leichten Grades
zugesprochen habe. Seit der Rückkehr nach Portugal im Jahr 2003
habe sich der Gesundheitszustand verschlimmert und er sei auch zu
Hause auf die Hilfe Dritter angewiesen.
5.3 Wie sich aus den Akten ergibt, erfolgte eine operative Behandlung
des Beschwerdeführers in der Klinik S._______ am 16. Februar 1999,
bei welcher eine Dekompression L4/5 beidseits und transpedikuläre
Spondylodese L4/5 durchgeführt wurde (vgl. Verlaufsberichte von Dr.
R._______, Klinik S._______, vom 14. April, 23. Juni und 15.
September 1999 [act. Iv 7,8, 11]). Dr. K._______ berichtete am 6.
Januar 2001 (act. IV 32), dass bei der Diagnose Status nach
Spondylodese mit persistierenden radikulären Reizerscheinungen,
Panvertebralsyndrom und Gonarthrosen beidseitig der Patient im be-
schrieben Beruf als Bodenleger bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig
sei und wegen den persistierenden Schmerzen sowie massiv ein-
geschränkter Beweglichkeit jegliche Wiederaufnahme auf einer noch
so leichten Arbeit nicht möglich sei.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nach Einweisung des SUVA-
Kreisarztes vom 23. Mai bis zum 27. Juni 2001 in der Klinik B._______
behandelt. Dabei berichtet Dr. B._______, Fachärztin für Physikalische
Medizin und Rehabilitation an der Klinik B._______ (vgl. Austritts-
bericht vom 9. Juli 2001 act. SUVA 108), der Beschwerdeführer sei zur
Rehabilitation der Wirbelsäule und des peripheren Bewegungs-
apparates sowie Evaluation von psychosomatischen Störungen über-
wiesen worden. Mit der durchgeführten Therapie hätten subjektiv die
Beschwerden des Patienten nicht verbessert werden können, und
sowohl die Schmerzen wie auch die massiv eingeschränkte Beweg-
Seite 18
C-3630/2008
lichkeit der Wirbelsäule seien unverändert geblieben. Das psycho-
somatische Konsilium bei Dr. R._______ vom 6. Juni 2001 (der Klinik
B._______) habe ergeben, dass der Patient verschiedene Symptom-
ausweitungszeichen zeige, und eine psychiatrische Erkrankung im
engeren Sinn sich nicht feststellen lasse. Die Fachärztin erstellte
folgende Diagnosen: lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links,
typische Symptomausweitungszeichen und Chronifizierungsmerkmale.
Sie beurteilte die beruflichen und sozialen Auswirkungen dahin-
gehend, dass dem Beschwerdeführer, welchem beim Eintritt in die
Rehakilnik eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, beim
Austritt die ehemals angestammte Tätigkeit als Bodenleger weiterhin
nicht mehr zumutbar sei, wohl aber eine leichte, wechselbelastende
Tätigkeit, ganztags, allenfalls mit zusätzlichen Einschränkungen. Der
Beschwerdeführer sei sehr auf seine Schmerzen fixiert, halte sich
nicht für arbeitsfähig und zeige auch keine Motivation für eine beruf-
liche Wiedereingliederung (vgl. Seite 3 des Berichts).
Die in der Folge von der Vorinstanz beim portugiesischen Sozialver-
sicherungsträger veranlassten weiteren ärztlichen Untersuchungen
des Beschwerdeführers haben im Wesentlichen zu folgenden Be-
urteilungen geführt:
Gemäss Dr. M._______ weise der Patient häufige Episoden von
lumbaren Schmerzverschlimmerungen auf (Berichte vom 30. Januar
2007, act. IV 79, und 12. Februar 2007, act. IV 81). In rheumato-
logischer Hinsicht berichtet Dr. C._______, dass beim Patienten eine
chronische progressive Lumbalgie mit deutlichen funktionellen Ein-
schränkungen der Wirbelsäule und teilweise ausgeprägten Be-
hinderungen bestünden (Berichte vom 18. März 2006, act. IV 71, und
3. Oktober 2007, act. IV 98). In neurologischer Hinsicht bestünden
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Bericht vom 30. Januar
2007, act. IV 79). Dr. O._______ berichtet ebenfalls, dass eine
chronische Lumbalgie mit eingeschränkter Beweglichkeit und ängst-
lich-depressiver Symptomatik bestünden (Bericht vom 28. März 2006,
act. IV 72).
5.4 Über ein Schlafapnoe-Syndrom berichten die Ärzte Dr. C._______
(act. IV 98) sowie Dr. M._______ (act. IV 81), welches gegenwärtig
behandelt werde. Auch nach den portugiesischen Ärzten, welche sich
zu den erwerbsmässigen Auswirkung der Leiden geäussert haben,
lässt sich übereinstimmend feststellen, dass der Beschwerdeführer in
Seite 19
C-3630/2008
der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig ist,
wogegen für leichtere angepasste Tätigkeiten grundsätzlich eine
Arbeitsfähigkeit bestehe (so gemäss Dr. O._______, Dr. J._______, Dr.
E._______).
Wie die IV-Ärztin in ihren Stellungnahmen demnach überzeugend
feststellt, würden die Befunde der portugiesischen Ärzte im
Wesentlichen jene von Dr. B._______ der Klinik B._______ bestätigen,
wonach sich infolge des stabilisierten Gesundheitszustandes eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für leichtere Verweisungstätigkeiten
feststellen lasse. Ebenso wird festgestellt, dass sich der psychiatrische
Befund, wonach sich ein ängstlich-depressiver Zustand feststellen
lasse, zur Zeit nicht invalidisierend auswirke (act. IV 105).
5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit dem operativen
Eingriff im 1999 wegen seiner Leiden keine behinderungsangepasste
Arbeit aufnehmen und nicht ohne Hilfe von Dritten leben können,
weshalb ihm die kantonale IV-Stelle während seines Aufenthalts in der
Schweiz eine Hilflosenentschädigung zugesprochen habe. Wie den
Akten zu entnehmen ist, hat die kantonale IV-Stelle mit Verfügung vom
5. Juli 2001 dem Beschwerdeführer ab dem 31. Oktober 2000 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen, weil er in den
Bereichen An-, Auskleiden sowie in der Körperpflege seit geraumer
Zeit auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei (act.
IV40). Diese Behinderungen werden auch im Bericht von Dr.
B._______ der Klinik B._______ sinngemäss beschrieben und bei
deren Beurteilung berücksichtigt. Somit kann der Beschwerdeführer
diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rechtsvertreterin
macht replikweise im Weiteren geltend, der Beschwerdeführer habe im
Januar 2009 einen Herzinfarkt erlitten, weshalb er notfallmässig ins
Spital eingewiesen worden sei, wo ihm ein Herzkatheter eingesetzt
worden sei, was indes nicht aktenkundig ist. Aufgrund der erwähnten
Arztberichte finden sich bis im Mai 2008 keine Anzeichen für ernstzu-
nehmende Erkrankungen aufgrund von Herzleiden. Noch im Bericht E
213 (act. IV 99) wurden einzig Bluthochdruck sowie Adipositas
diagnostiziert, im übrigen aber in der Norm liegende Werte erhoben.
5.6 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde zur Unter-
mauerung seines Standpunktes weitere aktuelle Arztberichte ins
Recht, so einen Arztbericht von Dr. J._______, Neurochirurg, Clínica
Neurologica e da Coluna Vertebral vom 3. Juni 2008 (act. 1/10),
Seite 20
C-3630/2008
wonach aufgrund der Kontrolluntersuchungen degenerative
Veränderungen auf verschiedenen Ebenen sichtbar seien, wodurch
dem Beschwerdeführer die Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit
definitiv nicht mehr möglich sei, sowie einen Arztbericht von Dr.
F._______, Psychiatrie, Clínica Neurologica e da Coluna Vertebral vom
3. Juni 2008 (act. 1/9), wonach der Beschwerdeführer Störungen des
Humors mit depressiven Episoden aufweise, weshalb die ihm
attestierte Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestehe. Die IV-Ärztin be-
urteilte diese Arztberichte in ihrer Stellungnahme vom 12 Dezember
2008 (act. IV 111) dahingehend, dass sie keine neuen Elemente auf -
zeigten, welche nicht bereits in ihren früheren Stellungnahmen be-
rücksichtigt wären. Diese Abklärungen erfolgten im Übrigen zeitlich
nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung und sind daher vor-
liegend nicht zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 2.2.4). Insoweit der Be-
schwerdeführer entgegen der Stellungnahme der IV-Ärztin eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Er-
werbsfähigkeit geltend machen will, bildet dies allenfalls Gegenstand
einer weiteren revisionsweise Prüfung durch die Vorinstanz. In An-
betracht der Aktenlage wird auf eine Überweisung an die Vorinstanz
zur direkten Prüfung als Revisionsgesuch verzichtet. Vielmehr obliegt
dem Beschwerdeführer, eine diesbezügliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes unter Beilage entsprechender Akten geltend zu
machen.
5.7 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, es fehle an einer
Gesamtbeurteilung des Krankheitsbildes; ob ihm insbesondere eine
Verweisungstätigkeit im Umfang der IV-Ärztin zumutbar sei, sei durch
den portugiesischen Sozialversicherungsträger weiter abklären zu
lassen und es sei eventualiter eine interdisziplinäre Begutachtung an-
zuordnen.
Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen besteht jedoch kein Anspruch
des Versicherten auf eine Beurteilung der eingereichten Unterlagen
durch mehrere Spezialärzte. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, in
begründeten Fällen einen Spezialarzt für eine weitere Beurtei lung
hinzuziehen oder ein multidisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage keinen
Grund, im vorliegenden Fall in das Ermessen der Vorinstanz einzu-
greifen.
Die vorliegenden Arztberichte, welche neben dem Hausarzt von ver-
Seite 21
C-3630/2008
schiedenen Spezialisten (Rehabilitation, Neurologie, Rheumatologie,
Kardiologie) erstellt wurden und sich auch mit der von der Vorinstanz
veranlassten ergänzenden Untersuchung befassen, geben ein
komplettes Bild über die gesundheitlichen Schäden des Beschwer-
deführers und gestatten eine zuverlässige Beurteilung der Erwerbs-
fähigkeit des Beschwerdeführers.
Eine multidisziplinäre Untersuchung des Beschwerdeführers ist zur
Klärung des medizinischen Sachverhaltes nicht notwendig (BGE 122 V
161 E. 1c). Daher ist auf die vom Beschwerdeführer geforderten zu-
sätzlichen Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung zu
verzichten (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223 E. 3c, BGE 120
Ib 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
5.8 Die Beurteilung des ärztlichen Dienstes der IVSTA ist schlüssig
und nachvollziehbar und entspricht den Angaben der eingeholten ärzt-
lichen Beurteilungen, insbesondere auch jenen, die durch den
portugiesischen Sozialversicherungsträger veranlasst wurden
(Formular E 213). Zudem sprechen aufgrund der Akten keine Indizien
gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung.
5.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorhanden
sind, von den genannten ärztlichen Beurteilungen abzuweichen. Die
Beurteilung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer infolge
Verbesserung des Gesundheitszustandes eine Erwerbstätigkeit in
Verweisungstätigkeiten zu 70 % zuzumuten ist, lässt sich daher für
den beurteilungsrelevanten Zeitraum nicht beanstanden.
6.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Beeinträchtigungen.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli -
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Seite 22
C-3630/2008
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi -
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli -
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten-
beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein-
kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Ein Ab-
weichen vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich
anhand des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist, kommt erst
dann in Frage, wenn - unter anderem - der tatsächlich erzielte Ver-
dienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt
(vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.1 m.w.H.; LSE = Die schweizerische
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik). Der Erheblich-
keitsgrenzwert dieser Abweichung, ab welchem sich eine
Parallelisierung der Vergleichseinkommen (im Sinne von BGE 134 V
322 a.a.O.) rechtfertigen kann, wurde vom Bundesgericht auf 5%
festgesetzt. Dabei ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem
die prozentuale Abweichung diesen Erheblichkeitsgrenzwert übersteigt
(vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3).
Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen grundsätzlich korrekter-
weise auf der Grundlage des zuletzt in der Schweiz erzielten Ein-
kommens, angepasst an die Lohnentwicklung, festgelegt. Gemäss den
Angaben des Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1998
als Bodenleger im Durchschnitt bei einer 42,5-Stundenwoche monat-
lich Fr. 7'073.67 verdient (act. SUVA 28 – 36). Diesen hat die Vor-
instanz der Nominallohnentwicklung angepasst. Allerdings hat sie in
ihrer Berechnung vom 5. Dezember 2006 (act. IV 75) die Anpassung
nur bis zum Jahr 2004 berücksichtigt. Richtigerweise hätte diese bis
zum Jahr 2008 (Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) erfolgen
Seite 23
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sollen. Die Ermittlungen der Vorinstanz sind daher wie folgt zu
aktualisieren: Der im Jahr 1998 ausgerichtete Monatslohn von Fr.
7'073.67 ergibt indexiert bis 2008 Fr. 8'077.58 (vgl. BFS Lohnent-
wicklung 2008, TA 1.39 Entwicklung der Nominallöhne Männer 1998 =
1832, 2008 = 2092 Punkte). Der Durchschnittslohn eines Arbeiters im
Baugewerbe mit Berufskenntnissen betrug im Jahr 2008 Fr. 5'602.-
(LSE 2008 TA1 Sparte 45, Anforderungsniveau 3) für eine 40-
Stundenwoche, aufgerechnet auf 42,5 Stunden somit Fr. 5'952.13.
Dieser liegt tiefer als der effektiv indexierte Monatslohn, weshalb
letzterer als massgebendes Valideneinkommen heranzuziehen ist.
Damit bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerde-
führer aus invaliditätsfremden Gründen (z. B. geringe Schulbildung,
fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be-
schränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein
deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen hätte, was aus
den Akten nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht wird. Eine
Parallelisierung der Einkommen ist daher nicht vorzunehmen (BGE
134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend:
BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzu-
ziehen und ist der entsprechende Tabellenlohn zur genaueren
Schätzung gegebenenfalls um einen Leidensabzug von bis zu 25% zu
reduzieren (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b m.w.H, Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditäts-
bemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen
müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den
Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen
objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
(BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts
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I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1). Ob der Beschwerdeführer in
Portugal eine Arbeit finden und ein ausreichendes Einkommen erwirt-
schaften würde, ist somit irrelevant. Massgebend ist für den Vergleich
der schweizerische Arbeitsmarkt, auf dem der Beschwerdeführer vor
Eintritt der Invalidität tätig war.
Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt der Invalidität keine zumutbare
Verweisungstätigkeit aufgenommen. Das hypothetische Invalidenein-
kommen ist daher anhand der Tabellenlöhne der LSE des Bundes-
amtes für Statistik (BFS) zu bestimmen. Die Vorinstanz hat dabei
gemäss der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes auf einfache und
repetitive Tätigkeiten im Handel, und Reparatur von Automobilen (TA
1, Sparte 50, Anforderungsniveau 4), Grosshandel und Handelsver-
mittlung (TA 1, Sparte 51, Anforderungsniveau 4) sowie sonstige
öffentliche und personelle Dienstleistungen (TA 1, Sparte 90-93, An-
forderungsniveau 4) abgestellt, daraus den Durchschnittslohn für eine
40-Stundenwoche ermittelt und diesen auf die übliche wöchentliche
Stundenzahl im tertiären Sektor von 41,7 Stunden aufgerechnet (act.
IV 75), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings ist auch
hier auf die Tabellenlöhne der LSE von 2008 abzustellen, weshalb die
Ermittlungen der Vorinstanz wie folgt zu aktualisieren sind: Bei einem
Lohn in der Sparte 50 von Fr. 4'329.-, einem solchen in der Sparte 51
von Fr. 4'851.- und einem solchen in der Sparte 90-93 von Fr. 4'291.-
beträgt der Durchschnittslohn für eine 40-Stundenwoche Fr. 4'490.33,
aufgerechnet auf eine 41,7-Stundenwoche beträgt somit der
massgebende Durchschnittslohn Fr. 4'681.17. Dieser ist, wie die Vor-
instanz, im Umfang von 70 % und somit mit Fr. 3'276.82 zu berück-
sichtigen. Da dem Beschwerdeführer nur noch eine Verweisungstätig-
keit zugemutet werden kann, ist unter Berücksichtigung der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung ein Leidensabzug vorzunehmen,
welchen die Vorinstanz mit 15% bestimmt hat. Für die Ausübung einer
Verweisungstätigkeit bringen die Ärzte insofern Einschränkungen an,
als Heben und Tragen auf leichte Gewichte begrenzt sind, wechsel-
belastete Tätigkeit ganztags , allenfalls mit zusätzlich eingeschalteten
Pausen über den Tag verteilt (Dr. B._______ act. SUVA 106), keine
häufige Flexion der Wirbelsäule, keine körperlichen Anstrengungen
(Dr. José Antonio Moreira Costa, act. IV 97). Dementsprechend ist der
von der Vorinstanz berücksichtigte Leidensabzug von 15 % nicht zu
beanstanden. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr.
2'785.30.
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6.3 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 8'077.58 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 2'785.30. gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet 66
% ([8'077.58 – 2'785.30.] x 100 / 8'077.58 = 65,52 %). Daraus ergibt
sich, wie von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgelegt, für den
Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer
die bisherige ganze Invalidenrente ab dem 8. März 2006 auf eine
Dreiviertelsrente herabgesetzt.
Die angefochtene Verfügung ist aus diesen Gründen zu bestätigen und
die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen. Sie sind mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
7.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
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beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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