B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3630/2011
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Kosovo,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung Beiträge (Einspracheentscheid vom 11. Mai
2011).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______, geboren am (…) 1966, Staatsangehöriger von Serbien
und Kosovo, wohnhaft in Kosovo (nachfolgend Versicherter oder Be-
schwerdeführer), mit Antrag vom 29. Juli 2010 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) um Rückerstattung
der AHV-Beiträge ersuchte (Vorakten 3),
dass die SAK das Rückerstattungsgesuch mit Verfügung vom 2. Septem-
ber 2010 abwies mit der Begründung, der Versicherte besitze die serbi-
sche Staatsbürgerschaft und hinsichtlich Serbien sei das Sozialversiche-
rungsabkommen zwischen der Schweiz und dem früheren Jugoslawien
weiterhin anwendbar, weshalb eine Rückvergütung der an die AHV ge-
leisteten Beiträge nicht möglich sei (Vorakten 4),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2011 eine vom Versi-
cherten am 23. September 2010 gegen diese Verfügung erhobene Ein-
sprache abwies mit der Begründung, dass der Versicherte, entgegen sei-
nem Einwand, nicht einzig die Staatsangehörigkeit von Kosovo besitze,
sondern gemäss den vorliegenden Reisepässen, auch weiterhin jene von
Serbien, weshalb für serbische Staatsbürger immer noch das genannte
Sozialversicherungsabkommen anwendbar sei, das eine Rückerstattung
von AHV-Beiträgen ausschliesse (Vorakten 15),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2011 gegen diesen
Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob
und sinngemäss in Aufhebung des Einspracheentscheids die Rückerstat-
tung seiner AHV-Beiträge beantragte mit der Begründung, er sei trotz
doppeltem Reisepass kosovarischer Staatsangehöriger und lebe in Ko-
sovo und dass zwischen diesem Staat und der Schweiz kein Sozialversi-
cherungsabkommen bestehe (act. 1),
dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2011 dem Bundesverwaltungsge-
richt eine Zustelladresse in der Schweiz angab (act. 4),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2011 die
Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheids und damit ihrer Verfügung vom 2. September 2010
beantragte (act. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb dar-
auf einzutreten ist,
dass den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren
Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Bei-
träge rückvergütet werden können (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 AHVG),
dass nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfol-
gend das Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugos-
lawiens anwendbar blieben und zwischenzeitlich die Schweiz mit Nach-
folgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Maze-
donien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen hat, weshalb vorliegend das Abkommen im Bezug zu
Serbien weiterhin Anwendung findet,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das ge-
nannte Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
auf Bürgerinnen und Bürger von Kosovo auch nach dem 1. April 2010
anwendbar ist (in Rechtskraft erwachsenes Grundsatzurteil C-4828/2010
vom 7. März 2011 sowie Urteile C-4940/2012 vom 13. November 2012,
C-6025/2011 vom 19. November 2012, C-501/2011 vom 13. Februar
2012 und C-4457/2011 vom 4. Juli 2012),
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dass sich aus dem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen mit dem
ehemaligen Jugoslawien keine Rechtsgrundlage für eine Rückerstattung
von AHV-Beiträgen entnehmen lässt,
dass die Voraussetzungen zur Rückerstattung der geleisteten AHV-
Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 3 Satz 1 AHVG vorliegend nicht gegeben
sind,
dass die Vorinstanz daher zu Recht in ihrem angefochtenen Einsprache-
entscheid vom 11. Mai 2011 und in der damit bestätigten Verfügung vom
2. September 2010 das Rückerstattungsgesuch des Beschwerdeführers
abgewiesen hat,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet
und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver-
bindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass
keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz keinen An-
spruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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