B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3632/2010
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher,
Parteien
X_______, Thailand,
Zustelladresse: c/o Embassy of Switzerland, Herr A_______,
35 North Wireless Road, TH-8607 Aathal-Seegräben,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision, Verfügung
vom 25. März 2010.
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Sachverhalt:
A.
Am 28. März 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer
Invalidenrente an. Mit Vorbescheid vom 9. November 2007 sprach ihr die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz)
mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine halbe Rente zu.
B.
Mit Schreiben vom 9. November 2007 (IV-act. 65) erhob die Beschwerde-
führerin Einwand gegen den Vorbescheid. Mit Verfügung vom 28. März
2008 bestätigte die IVSTA ihren Entscheid vom 9. November 2007 (IV-
act. 73). Die Verfügung blieb unangefochten.
C.
Mit Schreiben vom 26. August 2009 beantragte die Beschwerdeführerin
die Revision der Invalidenrente, da sich ihr gesundheitlicher Zustand ver-
schlechtert habe (IV-act. 81). Die IVSTA ersuchte die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 28. August 2009, Kopien aller Berichte, Laboruntersu-
chungen, EKG, etc. seit der Verschlechterung zuzustellen (IV-act. 82).
Die Beschwerdeführerin reichte am 29. September 2009 vorab per E-Mail
diverse Arztberichte (IV-act. 85 ff.) ein.
D.
Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2010 (IV-act. 96) teilte die IVSTA der Be-
schwerdeführerin mit, dass voraussichtlich auf das Revisionsgesuch nicht
eingetreten werden könne, da keine Verschlechterung des gesundheitli-
chen Zustands glaubhaft gemacht worden sei.
E.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 (IV-act. 100) erhob die Beschwerde-
führerin Einwand gegen den Vorbescheid vom 6. Januar 2010. Mit Verfü-
gung vom 25. März 2010 (IV-act. 101) entschied die IVSTA, dass sie nicht
in der Lage sei, das Revisionsgesuch zu prüfen.
F.
Gegen die Verfügung vom 25. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 12. Mai 2010 (Poststempel) "Einsprache" (recte: Be-
schwerde) und machte sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei zu Un-
recht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Sie ersuchte ferner um
eine Belehrung, ob eine Dienstaufsichtsbeschwerde angebracht sei. Die
Eingabe sei zugleich als neuerliches Revisionsgesuch zu behandeln, da
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sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, und sie reichte ein Be-
weismittel zu den Akten. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Vorinstanz überwies die
Beschwerde am 18. Mai 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2010 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ein Zustelldomizil in
der Schweiz anzugeben, unter Hinweis, dass bei unbenutztem Fristablauf
künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt
eröffnet würden. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" innert Frist ausgefüllt
einzureichen, ansonsten über das Gesuch anhand der Akten entschieden
werde. Am 14. Juli 2010 (Poststempel) reichte sie das Formular mit Bei-
lagen beim Gericht ein und am 15. Juli 2010 teilte sie per E-Mail ihre Zu-
stelladresse in der Schweiz mit.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Schreiben vom
15. September 2010 reichte die Vorinstanz ein Gesuch um Fristerstre-
ckung ein, welche ihr mit Verfügung vom 21. September 2010 gewährt
wurde. Die Vernehmlassung ging am 18. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2010 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und die Vernehmlassung zur
Replik an die Beschwerdeführerin zugestellt. Die Replik ging am 21. De-
zember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Vorin-
stanz am 18. Januar 2011 zur Duplik zugestellt. Die Duplik vom 20. Janu-
ar 2011 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Da keine Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
1.2 Gestützt auf den Vorbehalt in Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenver-
sicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 59 ATSG). Da die Akten für die Übermittlung der angefoch-
tenen Verfügung keinen Zustellnachweis enthalten, ist davon auszuge-
hen, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist (Art. 60 Abs. 1
ATSG). Auf die formgenügend eingereichte Beschwerde ist insoweit ein-
zutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Eingabe zugleich als "neues Revi-
sionsgesuch" behandelt wissen will, fehlt es an der Zuständigkeit. Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die erstinstanzliche Behandlung von
Revisionsgesuchen nicht zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Gleiches gilt, so-
weit sie um eine Belehrung ersucht, ob eine Dienstaufsichtsbeschwerde
angebracht sei. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Ein-
schluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49
VwVG).
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2.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin mit Wohnsitz in Thai-
land. Zwischen der Schweiz und Thailand besteht kein Sozialversiche-
rungsabkommen. Anwendbar sind vorliegend ausschliesslich schweizeri-
sche Rechtsvorschriften.
2.3 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem Erlass der strei-
tigen Verfügung (hier: 25. März 2010) eintraten, sind im vorliegenden Ver-
fahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329
sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
Die Sache beurteilt sich nach denjenigen Rechtsnormen, die bei der Er-
füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl.
BGE 130 V 329).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. März
2010 in Kraft standen. Massgebend sind namentlich die Vorschriften in
der seit 1. Januar 2008 geltende Fassung des IVG, der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), des
ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Noch keine
Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 25. März 2010 damit,
dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unter-
lagen nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes schliessen lassen.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihr Gesund-
heitszustand habe sich wesentlich verschlechtert. Den anlässlich des Re-
visionsgesuches eingereichten medizinischen Berichten sei zu entneh-
men, dass sich ihre schweren Depressionen seit dem Selbstmord ihres
Sohnes im Jahre 2008 deutlich verschlechtert hätten und nunmehr eine
Erwerbsunfähigkeit von 100% bestehe.
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4.
4.1 Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ist in einem Revisionsgesuch glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch er-
heblichen Weise geändert hat. Nach der Rechtsprechung ist die Verwal-
tung nicht nur bei einer Neuanmeldung, sondern auch beim Eingang ei-
nes Revisionsgesuchs zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob die Vorbrin-
gen der versicherten Person glaubhaft erscheinen; verneint sie dies, so
erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten
(vgl. BGE 109 V 262 E. 3). Demnach stellt die Glaubhaftmachung einer
anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eine Vorausset-
zung für das Eintreten auf das Revisionsgesuch dar. Tritt die Verwaltung
auf das Gesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich
zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Verände-
rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest,
dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü-
gung keine Änderung erfahren hat, so weist sie das Gesuch ab. Andern-
falls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine
Änderung des Anspruchs zu bejahen. Im Beschwerdefall obliegt die glei-
che Prüfungspflicht dem Gericht (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
4.2 Die Vorinstanz ist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten (Art. 87
Abs. 3 IVV). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit de-
nen es die IVSTA ablehnt, das Revisionsgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen (Art. 87 Abs. 3 IVV), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
4.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Ärzte bei der Beschwerde-
führerin bereits anlässlich der ersten Rentenfestsetzung eine rezidivie-
rende depressive Störung mittleren Grades mit somatischen Symptomen
(IDD 10 F 33.11) diagnostiziert hatten (z.B. IV-act. 49 S. 4; vgl. auch IV-
act. 14, 15 S. 2, 48 S. 1 und 50 S. 7). Gestützt auf die anlässlich des Re-
visionsverfahrens eingereichten Berichte lässt sich jedoch nicht sagen,
dass seit der Rentenfestsetzung eine wesentliche Verschlechterung der
Symptome aufgetreten ist. Der Sohn der Beschwerdeführerin nahm sich
eigenen Angaben zufolge – entgegen dem Arztbericht, der im Revisions-
verfahren eingereicht wurde (IV-act. 88), und der Beilage zur Beschwerde
– bereits im Jahre 2007 das Leben (IV-act. 49 S. 5). Die Gesundheitsbe-
einträchtigung aufgrund des traumatischen Erlebnisses war mithin bereits
anlässlich der Rentenfestsetzung vorhanden und wurde in den medizini-
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Seite 7
schen Gutachten thematisiert. Weitere Hinweise, die auf eine Verschlech-
terung des gesundheitlichen Zustandes hindeuten würden, enthalten die
Arztberichte nicht.
4.4 Die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfung ist auf das Datum
der angefochtenen Verfügung beschränkt. Der auf Beschwerdeebene
eingereichte Arztbericht vom 11. Mai 2010 ist deshalb vorliegend nicht zu
berücksichtigen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz den Be-
richt im Rahmen der Vernehmlassung ihrem ärztlichen Dienst zur Beurtei-
lung unterbreitet hat. Dieser kam zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte
für eine relevante Verschlechterung mit zusätzlicher Limitierung der Ar-
beitsfähigkeit bestehe.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztli-
chen Berichten keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheits-
zustands bis zum 25. März 2010 glaubhaft gemacht worden ist. Die
IVSTA ist daher zu Recht auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzule-
gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. November
2010 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro-
zessführung gutgeheissen; entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Zustellung über Schweizerische Botschaft in
Bangkok)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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