B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3633/2011
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss);
Einspracheentscheid der SAK vom 27. Mai 2011.
C-3633/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren am 13. Juni 1954 (nachfolgend: Beschwerdeführer),
Schweizer Staatsangehöriger, lebt seit 17. Oktober 2008 zusammen mit
seiner Ehefrau in Brasilien. Am 6. Juli 2009 ersuchte er um Beitritt zur
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. SAK
12 und 13).
B.
Mit Schreiben vom 14. August 2009 an eine Privatadresse in Fortaleza,
Brasilien, bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfol-
gend: Vorinstanz) die rückwirkende Aufnahme des Beschwerdeführers in
die freiwillige Versicherung per 1. August 2008. Sie ersuchte ihn zugleich,
die beigelegten Formulare "Erklärung über Einkommen und Vermögen
zwecks Festsetzung der Beiträge" ausgefüllt und unterschrieben mit den
notwendigen Belegen innert 30 Tagen zurückzusenden und forderte ihn
auf, falls er in der Schweiz im Jahre 2008 erwerbstätig gewesen sei oder
Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, zwecks Prüfung der Beitrags-
pflicht für 2008 Kopien der entsprechenden Belege einzureichen. Im Wei-
teren wurde auf die Möglichkeit von Akontozahlungen hingewiesen (act.
SAK 16).
C.
Mit E-Mail vom 9. Oktober 2009 bat der Beschwerdeführer um eine Frist-
verlängerung bis zum 9. November 2009 (act. SAK 17). Auf dieses E-Mail
erhielt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben eine automatisch
generierte Antwort (act. 2).
D.
Am 25. November 2009 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit
Schreiben an eine Privatadresse in Fortaleza, Brasilien, seine Einkom-
mens- und Vermögenserklärung inklusive Belege zur Berechnung seiner
Beiträge für das Jahr 2008 innert 30 Tagen nach Erhalt einzureichen (act.
SAK 19). Am 5. Februar 2010 forderte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer mit eingeschriebener zweiter Mahnung unter Gewährung einer 30-
tägigen Frist erneut auf, seine Einkommens- und Vermögenserklärung für
das Jahr 2008 einzureichen. Ausserdem wies sie ihn unter Beilage der
diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen darauf hin, dass Versicher-
te, die bis zum 31. Dezember des auf die Versicherungsperiode folgen-
den Kalenderjahres ihre Jahresbeiträge nicht vollständig bezahlt oder die
C-3633/2011
Seite 3
Dokumente nicht eingebracht hätten, aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen würden (act. SAK 20).
E.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2010 teilte der Beschwerdeführer der Vorin-
stanz mit, er könne die Belege nicht einreichen, da sich diese in einem
Container in der Schweiz befinden würden und er diesen bisher nicht
nach Brasilien habe mitnehmen können. Nun sei er aber für ein paar Tage
in der Schweiz und werde die Belege heraussuchen und senden (act.
SAK 21 und 22).
F.
Am 4. März 2010 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und bat
ihn, die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2009 in-
nert 30 Tagen einzureichen (act. SAK 23).
G.
Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz am 18. April 2010 mit nicht
eingeschriebenem Brief mit, dass er die ALV-Abrechnung für das Jahr
2008 bereits eingereicht habe und sie auch seinem jetzigen Schreiben
beiliegen würde. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
des Zahlungsauftrages über je Fr. 892.- für die Jahre 2009 und 2010 ein
und wies darauf hin, dass er infolge Krankheit und Reisetätigkeiten seine
Buchhaltung für das Jahr 2009 noch nicht habe erstellen können. Aus-
serdem bat er die Vorinstanz, künftige Schreiben an seinen Sohn in der
Schweiz oder sonst per E-Mail zu senden (act. SAK 24, 25 und 27).
H.
Mit eingeschriebenem Brief vom 4. Mai 2010 an eine Privatadresse in
Fortaleza, Brasilien, mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut
und gewährte ihm eine 30-tägige Frist zur Einreichung des Formulars
"Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Bei-
träge" für das Jahr 2009. Sie belehrte ihn, dass im Unterlassungsfall ein
Ausschluss aus der Versicherung erfolgen würde (act. SAK 28).
I.
Am 14. Januar 2011 verfügte die Vorinstanz den Ausschluss des Be-
schwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung, mit der Begründung,
der Beschwerdeführer habe die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht
(act. SAK 30). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2011
Einsprache und stellte sinngemäss das Begehren, die Ausschlussverfü-
C-3633/2011
Seite 4
gung sei aufzuheben und ihm sei für die Einreichung der notwendigen
Formulare eine Fristverlängerung bis zum 30. April 2011 zu gewähren.
Zur Begründung machte er geltend, er habe diverse E-Mails gesandt,
aber jeweils nur eine automatisch generierte Antwort erhalten. Ausserdem
habe er mit Schreiben vom 18. April 2010 die Gründe für die Verspätung
erläutert und darauf hingewiesen, dass er einen Mindestbeitrag einbe-
zahlt habe. Er habe in vorausgegangenen Schreiben bereits mitgeteilt,
dass er im Jahre 2008 arbeitslos gewesen und die Rahmenfrist anfangs
Oktober 2008 ausgelaufen sei. Da er in Bezug auf das Beitragsjahr 2008
nichts mehr gehört habe, sei er davon ausgegangen, dass dies erledigt
sei. Im Weiteren habe er am 27. September 2010 per Post ab Fortaleza
das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Fest-
setzung der Beiträge" für die Beitragsperiode 2009 gesandt. Das Formu-
lar für das Beitragsjahr 2010 habe er nicht fristgerecht einreichen können,
da bis zu diesem Zeitpunkt kein Buchhaltungsabschluss vorgelegen ha-
be, er werde diesen jedoch bis Mitte April 2011 erstellen (act. SAK 34).
J.
Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2011 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache des Beschwerdeführers ab, mit der sinngemässen Begründung,
trotz mehrmaliger Mahnung habe der Beschwerdeführer die Formulare
"Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Bei-
träge" für die Jahre 2008 und 2009 nicht innert der gesetzlichen Frist ein-
gereicht, womit eine Veranlagung nicht möglich gewesen sei. Die Bezah-
lung von Fr. 1'784.- könne den Ausschluss nicht rückgängig machen, da
aufgrund fehlender Unterlagen eine Beitragsfestsetzung nicht habe erfol-
gen können (act. SAK 37).
K.
Mit eingeschriebenem Brief vom 21. Juni 2011 (eingegangen am 28. Juni
2011) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2011
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für
den Verbleib in der freiwilligen Versicherung erfüllt seien und die Vorin-
stanz Formfehler begangen habe. Er begründete die Beschwerde im We-
sentlichen damit, dass er die ALV-Abrechnung betreffend die Periode
2008 am 6. Juli 2009 und 18. April 2010 eingereicht habe. Da er bis Ok-
tober 2008 AHV-Beiträge bezahlt habe, sei er in gutem Glauben davon
ausgegangen, dass er für die Periode 2008 beitragsbefreit sei. Für die
Perioden 2009 und 2010 habe er den Mindestbeitrag bezahlt, in der An-
nahme, da es sich um eine freiwillige Versicherung handle, sei die Haupt-
C-3633/2011
Seite 5
sache, dass überhaupt Beiträge bezahlt würden. Am 27. September 2010
habe er die ausgefüllte Einkommens- und Vermögenserklärung für die
Periode 2009 per Post ab Fortaleza, Brasilien, eingereicht. Auf seine di-
versen Mails, in welchen er die zeitlichen Verzögerungen erklärt und dar-
auf hingewiesen habe, dass er davon ausgehen würde, dass er für die
Periode 2008 beitragsbefreit sei, habe er nur automatisch generierte Ant-
worten erhalten und auf seine Schreiben per Post habe die Vorinstanz
überhaupt nicht reagiert. Ende Januar 2011 habe seine Ehefrau die nicht
unterzeichnete Ausschlussverfügung in Brasilien entgegengenommen.
Dagegen habe er am 13. März 2011 per Post und E-Mail Einsprache er-
hoben. Den abweisenden Einspracheentscheid habe man ihm am 27.
Mai 2011 per Mail geschickt. Das Original, welches an seinen Sohn in der
Schweiz gesandt worden sei, habe er nie erhalten. Dieses sei auch nicht
mit Einschreibebrief eröffnet worden (act. 2).
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2011 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies sinngemäss damit,
dass der Beschwerdeführer bisher die ausgefüllten Formulare "Erklärung
über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge" für
2008 und 2009 sowie die entsprechenden Belege nicht eingereicht habe.
Der Beschwerdeführer habe ihr zwar in seinem Schreiben vom 18. April
2010 (eingetroffen am 22. April 2010) erklärt, im Jahre 2008 nach seinem
Wegzug ins Ausland nicht erwerbstätig gewesen zu sein, und habe sei-
nem Schreiben seine Beitrittserklärung und eine Bestätigung der emp-
fangenen ALV-Leistungen für 2008 (Januar bis Oktober 2008) beigelegt,
jedoch habe er keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche belegen
würden, dass er im Jahre 2008 tatsächlich nicht erwerbstätig gewesen
sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Beitrittserklärung an-
gegeben, in Brasilien erwerbstätig zu sein. Auch zur Vermögenslage habe
der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht (act. 4).
Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer
aufgrund diverser Mahnungen nicht habe davon ausgehen können, dass
er alles vorgenommen habe, um eine Veranlagung zu ermöglichen. Die
Freiwilligkeit der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung beziehe sich lediglich auf den Beitritt und Rücktritt, nicht jedoch
auf die Beiträge, welche nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhält-
nissen veranlagt würden (act. 4).
C-3633/2011
Seite 6
In Bezug auf den Vorwurf der Begehung von Formfehlern hielt die Vorin-
stanz fest, dass der Beschwerdeführer als Korrespondenzadresse jeweils
die Adresse seines Sohnes angegeben habe und deshalb der Versand
des Verfügungsoriginals an diese Kontaktadresse rechtens sei. Es handle
sich nicht um einen Formfehler, wenn die Verwaltung Massenbriefe, zu
welcher auch eine Ausschlussverfügung gehöre, ohne Unterschrift
versende, insbesondere werde eine Unterschrift bei sozialversicherungs-
rechtlichen Verfügungen nicht generell verlangt (act. 4).
M.
Mit Replik vom 19. Oktober 2011 (eingegangen beim Bundesverwal-
tungsgericht am 27. Oktober 2011) bestätigte der Beschwerdeführer die
gestellten Rechtsbegehren und beantragte zusätzlich, im Falle einer
Nichtaufhebung der Ausschlussverfügung sei das Guthaben von
Fr. 1'784.- zuzüglich Verzugszinsen seit 19. April 2010 unverzüglich zu-
rückzuerstatten. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer unter an-
derem eine Kopie des Schreibens an die Vorinstanz vom 27. September
2010 inklusive Einkommens- und Vermögenserklärung 2008 und 2009
sowie Bilanz und Erfolgsrechnung 2009 bei (act. 8, pag. 9 und 10). Zur
Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe
nicht damit rechnen müssen, dass seine Post nicht ankommen könnte
und es sei auch nicht vorgeschrieben, dass er seine Briefe eingeschrie-
ben hätte senden müssen. Ausserdem hätte ihn die Vorinstanz aufgrund
der ALV-Abrechnungen veranlagen können und müssen (act. 8).
N.
In ihrer Duplik vom 22. November 2011 bestätigte die Vorinstanz ihre bis-
herigen Anträge und deren Begründung und wies darauf hin, dass der
Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen verspätet eingereicht ha-
be, was er selber zugebe. Da die Einzahlung des Beschwerdeführers
freiwillig erfolgt sei, sei kein Vergütungszins geschuldet (act. 10).
O.
Mit Verfügung vom 29. November 2011 wurde die Duplik dem Beschwer-
deführer zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen.
C-3633/2011
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentsscheid der Schweizerischen Aus-
gleichskasse vom 27. Mai 2011, mit welchem der Ausschluss des Be-
schwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung bestätigt wurde.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32)
in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweize-
rischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi-
cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vo-
rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist als Adressat durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
Der mit dem angefochtenen Entscheid umschriebene Anfechtungsge-
genstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen
und die Begrenzung des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren.
Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungswei-
se entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher
grundsätzlich nicht urteilen (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
Im Streit liegt ein Einspracheentscheid, mit welchem die Vorinstanz die
C-3633/2011
Seite 8
Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Ausschluss aus der frei-
willigen Versicherung abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat zwar in der Be-
gründung zum Einspracheentscheid darauf hingewiesen, dass sie dem
Beschwerdeführer die Mindestbeiträge nach Rechtskraft zurückerstatten
wird, über die Rückerstattung an sich und die allfällige Verzinsung der
einbezahlten Beträge hat sie jedoch nicht verfügungsweise entschieden.
Deshalb kann das Bundesverwaltungsgericht auf das Eventualbegehren
des Beschwerdeführers nicht eintreten.
1.4. Im Übrigen ist aber auf die frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer wohnt in Brasilien. Die Schweiz verfügt über kein
Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien. Daraus folgt, dass die Ver-
waltung und im Beschwerdefall das Gericht den Antrag des Beschwerde-
führers auf Aufhebung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versiche-
rung ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht beurteilt.
2.1. Aufgrund des Beschwerdebegehrens streitig, und daher im Folgen-
den in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwer-
deführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
2.2. Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die bei
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b), bzw. des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
(AHVG; SR 831.10), der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.10) sowie der Ver-
ordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung für Auslandschweizer vom 26. Mai 1961 (VFV; SR 831.11) in den
im Zeitpunkt des Einspracheentscheids geltenden Fassungen.
3.
3.1. Art. 2 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi-
C-3633/2011
Seite 9
schen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren (Abs. 1). Die Versicherten können von der freiwilli-
gen Versicherung zurücktreten (Abs. 2). Versicherte, welche die nötigen
Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen,
werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Abs. 3).
3.2. Gestützt auf Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende
Vorschriften über die freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist
und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses
sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen; er
kann die Dauer der Beitragspflicht sowie die Bemessung und Anrechnung
der Beiträge den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Verordnung über
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) erlassen.
4.
4.1. Art. 13 VFV regelt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung.
Versicherte werden demnach aus dieser Versicherung ausgeschlossen,
wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum
31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt (Abs.
1 lit. c). Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten
eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu
(Abs. 2). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Bei-
tragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die
Dokumente nicht beigebracht wurden (Abs. 3).
4.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall der Rich-
ter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR
172.021]) und über die rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen selbst
Beweis zu erheben. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a). Art. 5 VFV konkretisiert für
die freiwillige Versicherung von Auslandschweizern diesen Mitwirkungs-
C-3633/2011
Seite 10
grundsatz. Danach sind die freiwillig versicherten Auslandschweizer
gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versiche-
rung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit
zu belegen.
4.3. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen im Sozial-
versicherungsverfahren in der Regel eine objektive Beweislast nur, aber
immerhin insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un-
gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings
erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu-
chungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirk-
lichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, BGE 115 V 142 E. 8a).
4.4. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Vielmehr hat das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein-
lichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2; vgl. LOCHER,
Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., § 68 N. 43).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ist mit Wirkung ab 1. August 2008 in die frei-
willige Versicherung aufgenommen worden (act. SAK 16).
5.2. Gemäss Art. 14 VFV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr fest-
gesetzt. Für die Festsetzung der Beiträge ist bei den erwerbstätigen Ver-
sicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und
bei den nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich
erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember
massgebend (Art. 14 Abs. 2 VFV). Aus diesem Grund hat der Versicherte
jedes Jahr die Einkommens- und Vermögenserklärung auszufüllen und
unterschrieben bei der Vorinstanz bis zum 31. Dezember des Folgejahres
einzureichen. Seit dem 1. Januar 2008 sind die Beiträge im Postnume-
C-3633/2011
Seite 11
rando-System zu errechnen, was bedeutet, dass die Beiträge jährlich für
das vorangehende Jahr festgesetzt werden.
6.
Für das Beitragsjahr 2008 gilt das in den nachfolgenden Erwägungen 6.1
bis 6.4 Gesagte:
6.1. Mit Schreiben vom 14. August 2009 bat die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer, die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr
2008 einzureichen. Am 25. November 2009 mahnte sie den Beschwerde-
führer ein erstes und am 5. Februar 2010 ein zweites Mal (act. SAK 16,
19 und 20). Dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2010
kann entnommen werden, dass dieser die erste Mahnung erhalten hat
und sich für die Nichteinreichung der Unterlagen entschuldigte (act. SAK
21). Der Erhalt der zweiten Mahnung bestätigte der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift (act. SAK 41).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c VFV werden Versicherte ausgeschlossen,
wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31.
Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt. Der Be-
schwerdeführer hätte somit gemäss genannter Bestimmung bis zum 31.
Dezember 2009 die entsprechenden Belege einreichen müssen. Laut Art.
13 Abs. 2 VFV hat die Ausgleichskasse dem Versicherten vor Ablauf der
Frist eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses
zuzustellen. In casu wurden jedoch die Unterlagen 2008 und 2009 erst im
Jahre 2010 gemahnt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist daher da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher die zweite Mah-
nung am 5. März 2010 erhalten hat (SAK 41 Ziff. 3), die Belege für das
Beitragsjahr 2008 zusammen mit den Belegen für das Beitragsjahr 2009
bis spätestens zum 31. Dezember 2010 hätte einreichen müssen.
6.2. Nach Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist teilte der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2010 der Vorinstanz mit,
dass er zusammen mit der Beitrittserklärung die ALV-Abrechnungen ein-
gereicht habe. Weiteres Einkommen habe er nicht generiert (act. SAK
27).
6.3. Die Parteien stimmen überein, dass der Beschwerdeführer nicht die
geforderte Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr
2008, sondern nur die ALV-Abrechnungen rechtzeitig einreichte.
C-3633/2011
Seite 12
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss
vor, die Vorinstanz hätte ihn aufgrund der ALV-Abrechnungen amtlich ver-
anlagen oder ihn von der Beitragspflicht befreien müssen (act. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2011 hielt die Vorinstanz sinn-
gemäss fest, dass eine Einschätzung nicht möglich gewesen sei, da der
Beschwerdeführer weder die Einkommens- und Vermögenserklärung
2008 noch Belege zur Vermögenslage eingereicht habe. Anlässlich der
Beitrittserklärung habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei selbst-
ständig erwerbend. Belege für die Nichterwerbstätigkeit seien im Zeit-
punkt des Erlasses des Einspracheentscheides jedoch nicht vorgelegen
(act 4).
6.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass
eine amtliche Veranlagung mangels Vorhandenseins der notwendigen
Unterlagen nicht möglich war. Allein aufgrund der ALV-Abrechnungen
konnte keine Verfügung erstellt werden, da die ALV-Abrechnungen nicht
das gesamte Beitragsjahr abdeckten und der Beschwerdeführer keine
anderweitigen Belege für die Nichterwerbstätigkeit im Jahre 2008 ein-
reichte. Selbst wenn die Vorinstanz, entgegen dem Hinweis des Be-
schwerdeführers in der Beitragserklärung, davon ausgegangen wäre,
dass der Beschwerdeführer während dem gesamten Beitragsjahr 2008
nicht erwerbstätig gewesen ist, hätte keine Beitragsverfügung erstellt
werden können, da die Vermögenslage des Beschwerdeführers nicht do-
kumentiert war.
Der Beschwerdeführer reichte die Einkommens- und Vermögenserklä-
rung für das Jahr 2008 – wie bereits erwähnt – nicht fristgerecht ein. Wei-
tere Voraussetzung für einen rechtsgültigen Ausschluss ist, dass der Be-
schwerdeführer in der in Art. 13 Abs. 3 VFV vorgeschriebenen Weise ge-
mahnt wurde. Die Mahnung, mit der ein Ausschluss angedroht wird, hat
gemäss Art. 13 Abs. 3 VFV eingeschrieben zu erfolgen. Die Vorinstanz
stellte die zweite Mahnung betreffend 2008 dem Beschwerdeführer mit
eingeschriebenem Brief zu (act. SAK 20). Der Beschwerdeführer bestrei-
tet den Erhalt der Mahnungen 1 und 2 nicht. Somit liegt ein Ausschluss-
grund gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c VFV vor und die Vorinstanz hat den
Beschwerdeführer zu Recht am 14. Januar 2011 aus der freiwilligen Ver-
sicherung ausgeschlossen.
6.5. Wie oben erörtert, besteht bereits bezüglich der Beitragsperiode
2008 ein Ausschlussgrund, womit offen gelassen werden kann, ob zu-
C-3633/2011
Seite 13
sätzlich betreffend das Beitragsjahr 2009 ein Ausschlussgrund bestehen
würde.
7.
Zu prüfen gilt es noch, ob die Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer vor-
gebracht, Formfehler begangen hat.
7.1. Die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorin-
stanz verlief in der Tat schwierig. Dennoch durfte der Beschwerdeführer
nicht davon ausgehen, er müsse die Einkommens- und Vermögenserklä-
rung für das Jahr 2008 nicht einreichen, nachdem er diesbezüglich zwei-
mal gemahnt und auf die Folge bei Nichteinreichung aufmerksam ge-
macht worden war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Be-
schwerdeführer mit Brief vom 18. April 2010 mitgeteilt hatte, er gehe da-
von aus, dass er für das Jahr 2008 bereits hinreichend Beiträge geleistet
habe.
7.2. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Einspra-
cheentscheid sei nicht ordnungsgemäss zugestellt worden, geht das
Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass die Zustellung
der Verfügung an die Adresse des Sohnes des Beschwerdeführers in der
Schweiz rechtens war, da der Beschwerdeführer diese Adresse als Kon-
taktadresse angegeben hatte (act. SAK 27).
7.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2011 zu
Recht festgehalten, dass eine Unterschrift bei sozialversicherungsrechtli-
chen Verfügungen nicht generell verlangt wird (KIESER, ATSG-
Kommentar, Rz. 32 zu Art. 49 AHVG). Bei Ausschlussverfügungen han-
delt es sich um Verfügungen, welche in grosser Anzahl erlassen werden,
und deren Inhalt von Fall zu Fall nur wenig abweicht. Laut Rechtspre-
chung bedarf es in einem solchen Fall nicht der Unterschrift des zustän-
digen Beamten (vgl. BGE 105 V 248 E.4, BGE 96 V 13 E. 4b, bestätigt in
BGE 97 V 194 E. 2).
7.4.
Die Voraussetzungen des Ausschlusses sind damit erfüllt. Die Bezahlung
der Mindestbeiträge für die Perioden 2009 und 2010 vermag den Aus-
schluss aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung nicht zu verhindern, da sich die Freiwilligkeit lediglich auf den
Beitritt und Rücktritt bezieht, jedoch nicht auf die Beiträge, da diese von
Gesetzes wegen entsprechend den tatsächlichen wirtschaftlichen Ver-
C-3633/2011
Seite 14
hältnissen des Versicherten festgelegt werden (Art. 4 ff. AHVG, Art. 14
VFV). Eine Akontozahlung ist zwar gemäss bundesrätlicher Verordnung
zulässig (Art. 14a VFV), jedoch hat auch hier innert Frist ein Ausgleich
gestützt auf die durch die Ausgleichskasse festzusetzenden Beiträge zu
erfolgen (Art. 14b Abs. 2 VFV). Die Höhe der Forderung, die zur Deckung
der Beiträge notwendig wäre, konnte vor dem Ausschluss mangels Vor-
liegens der notwendigen Belege nicht eruiert werden. Eine ungenügende
Beitragsleistung würde ebenfalls zum Ausschluss führen.
8.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers,
soweit darauf eingetreten werden konnte, als unbegründet. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 85bis Abs. 2
AHVG).
10.
Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorin-
stanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3633/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: