Abtei lung II I
C-3634/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, wohnhaft in Serbien,
Zustelldomizil: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Alters- und Hinterlassenenversicherung;
Schreiben der SAK vom 3. Mai 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3634/2007
Sachverhalt:
A. A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer), geboren 1953,
ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien. In den Jahren
1974 sowie 1977 bis 1984 arbeitete er in der Schweiz und zahlte
Beiträge in die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung ein (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im
Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK/7-8, SAK/25-27, SAK/37,
SAK/47).
B.
B.a Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 (SAK/6) ersuchte der
Beschwerdeführer die SAK um einen Auszug aus seinem individuellen
Konto (IK-Auszug), worauf die SAK ihm am 15. März 2006 einen
solchen sowie diverse allgemeine Informationen zukommen liess
(SAK/7-16).
B.b Am 11. April 2006 (SAK/18) beantragte der Beschwerdeführer
eine - auf Grund des Vorbezugs gekürzte - einmalige Zahlung der
SAK.
B.c Am 27. April 2006 erklärte die SAK dem Beschwerdeführer, dass
das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und
Serbien keine Rückvergütung der bezahlten Sozialversicherungs-
beiträge vorsehe. Eine solche sei daher nicht möglich (vgl. SAK/19).
Eine Altersrente für einen Mann sei - bei einem Vorbezug - frühestens
im Alter von 63 Jahren möglich. Sobald der Beschwerdeführer das
schweizerische Rentenalter erreicht habe, könne er beim serbischen
Sozialversicherungsträger einen Rentenantrag stellen.
B.d Mit Schreiben vom 27. April 2006 (per Fax versandt am 15. Mai
2006, SAK/20) beantragte der Beschwerdeführer erneut eine einmali-
ge Auszahlung und ersuchte um rasche Bearbeitung seines Antrages.
B.e Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 (SAK/21) stellte die SAK dem
Beschwerdeführer ihr Schreiben vom 27. April 2006 nochmals in Kopie
zu.
B.f Am 19. Juli 2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag "für
einen provisorischen Rentenvorbezug im Sinne einer einmaligen
Abfind[ig]ung" und berief sich dafür auf Art. 27 des Bundesgesetzes
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vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) (vgl. SAK/22). Unter Bezugnahme
auf dieses Schreiben liess die SAK dem Beschwerdeführer am
gleichen Tag ein Antragsformular für eine prognostische/provisorische
Rentenberechnung zukommen (SAK/23).
B.g Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. August 2006 für
eine prognostische/provisorische Rentenberechnung hin, teilte die
SAK diesem mit, dass er gemäss provisorischer Rentenberechnung im
Mai 2018 einen Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 320.- haben
werde (SAK/41). Die SAK wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich
hierbei nur um eine Auskunft rein informativen Charakters im Sinne
von Art. 27 ATSG handelte und zukünftige gesetzliche Änderungen
vorbehalten blieben.
B.h Am 5. Oktober 2006 machte der Beschwerdeführer die SAK
darauf aufmerksam, dass er ausdrücklich um eine Berechnung bei
einem Vorbezug mit entsprechender Kürzung ersucht habe (SAK/42),
worauf die SAK ihm mitteilte, wie hoch die prozentualen Kürzungen
der Altersrente bei einem Vorbezug von ein oder zwei Jahren ausfallen
würden (SAK/43).
B.i Am 15. Januar 2007 teilte der Beschwerdeführer der SAK unter
Bezugnahme auf ein mit dieser geführtes Telefonat seine Bank-
verbindung mit (SAK/44).
B.j Am 19. April 2007 schrieb der Beschwerdeführer der SAK
sinngemäss, dass er bereits vor zwei Monaten einen Brief betreffend
seinen Antrag geschickt habe, darauf aber keine Antwort erhalten
habe, und um einen raschen Entscheid betreffend seinen Antrag
ersuche, zumal er krank sei (SAK/45).
B.k Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 (SAK/46) wies die SAK den Be-
schwerdeführer darauf hin, dass sie ihm bereits mehrfach betreffend
seine Altersrente geschrieben und ihm eine provisorische Rentenbe-
rechnung geschickt habe. Sie erklärte weiter, dass eine Rückerstat-
tung der geleisteten Beiträge nicht möglich sei und die Altersrente frü-
hestens mit Erreichen des 63. Altersjahres ausgerichtet werden könne.
Da die Altersrente der finanziellen und gesundheitlichen Situation des
Versicherten keine Rechnung trage, werde der Beschwerdeführer war-
ten müssen, bis er das Rentenalter erreicht habe.
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C.
C.a Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 (adressiert an die "Eidg. AHV/IV-
Rekurskommission für Personen im Ausland"; Posteingang Bundes-
verwaltungsgericht: 29. Mai 2007) erklärte der Beschwerdeführer
sinngemäss, dass er bei der SAK ordnungsgemäss eine - allenfalls
gekürzte - Abfindung beantragt habe, dass diese ihm mitgeteilt habe,
dass er bis zum 65. Lebensjahr warten müsse, dass er damit nicht
einverstanden sei, dass er die Auszahlung einer entsprechenden
Abfindung und nicht die Ausrichtung einer Rente verlangt habe und
dass er deshalb um Überprüfung der Angelegenheit bitte.
C.b Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 8. Juni 2007 (act. 3) dazu aufgefordert hatte, ein
Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, gab der Beschwerde-
führer mit undatiertem Schreiben (Datum Poststempel: 15. Juni 2007)
(SAK/48-50) der SAK ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt.
C.c Am 11. Juli 2007 nahm die SAK Stellung und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde (act. 4). Sie begründete dies im Wesent-
lichen damit, dass die vom Beschwerdeführer als serbischem
Staatsbürger mit Jahrgang 1953 beantragte Abfindung für eine
Altersrente nicht vor Eintritt des ordentlichen Rentenalters verlangt
werden könne. Auch eine Rückvergütung der an die AHV entrichteten
Beträge sei ausgeschlossen, da zwischen Serbien und der Schweiz
eine zwischenstaatliche Sozialversicherungsvereinbarung bestehe. Da
der Beschwerdeführer von der SAK stets gehörig und unverzüglich
über seine Rechte informiert worden sei und nach den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine Versicherungsleistung habe, sei eine allfällige Rechts-
verweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos.
C.d Am 23. Juli 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien den Spruchkörper mit und setzte ihnen Frist zur Stellung
eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde in der Folge
nicht gestellt.
C.e Mit undatierter Replik (Poststempel: 30. Juli 2007) erklärte der
Beschwerdeführer, dass er an seinem Antrag auf Ausrichtung einer
einmaligen Abfindung (und nicht einer AHV-Rente) festhalte.
C.f Am 8. August 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel.
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C.g Am 17. Dezember 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist
zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde
in der Folge nicht gestellt.
C.h Am 12. November 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien eine weitere Änderung des Spruchkörpers mit und setzte
ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein
solches wurde in der Folge nicht gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG; SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor (vgl. dazu auch unten E. 1.4).
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der
Fall ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
1.4 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch Beschwerde erhoben
werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der
betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid
erlässt. Da der Beschwerdeführer von der von ihm verlangten Ver-
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fügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Erlass hat, ist er zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 bzw.
Art. 56 Abs. 2 ATSG, je in Verbindung mit Art. 5 VwVG).
1.5 Wegen Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde geführt
werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Da der Beschwerdeführer sinn-
gemäss Rechtsverweigerung geltend macht, war er für seine
Beschwerde an keine Frist gebunden. Zudem ist er innerhalb von 30
Tagen nach Zustellung des Schreibens vom 3. Mai 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangt und hat somit auch die allgemeine
Beschwerdefrist eingehalten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 VwVG).
1.6 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG).
1.7 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Zunächst ist das für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache we-
sentliche Recht zu erörtern.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla-
wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1;
nachfolgend: das Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemali-
gen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b mit weiteren Hin-
weisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht
aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das Abkommen An-
wendung. Nach Art. 2 des Abkommens (in Verbindung mit Art. 1 Ziffer
1 Bst. a Abs. I des Abkommens) stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizeri-
schen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestim-
mungen hinsichtlich der anwendbaren Verfahrensvorschriften finden
sich weder im Abkommen selbst, noch in anderen, für die hier betroffe-
nen Staaten verbindlichen, zwischenstaatlichen Verträgen. Gemäss
Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen
Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versiche-
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rung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wur-
de).
Da der Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehörige in Serbien
lebt und die massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt
hat, bestimmen sich das Verfahren und die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen einer Abfindung an Stelle einer schweizerischen
Altersrente nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere
dem AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) und dem
ATSG (vgl. Art. 1 Abs. 1 AHVG), soweit das Abkommen und weitere,
für die hier betroffenen Staaten verbindliche, zwischenstaatliche
Verträge keine Abweichungen davon vorsehen.
3.
3.1 Mit seinem Schreiben vom 22. Mai 2007 rügt der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung durch die SAK.
3.2 Die Versicherungsträger sind dazu verpflichtet, über Leistungen,
Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die
betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu
erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Als Verfügungen gelten Anordnungen
der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen und z.B. die Begründung von Rechten zum Gegenstand haben
(vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Wenn der zuständige Versicherungsträger
pflichtwidrig keine Verfügung erlässt, liegt eine Rechtsverweigerung
vor (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009
[hiernach: ATSG-Kommentar], Art. 56 Rz. 21). Wird gestützt auf Art. 56
Abs. 2 ATSG mittels Beschwerde eine Rechtsverweigerung geltend
gemacht, beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die
Frage der Rechtsverweigerung. Die materiellen Rechte oder Pflichten
bilden nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden. Begrün-
det wird dies im Wesentlichen damit, dass das rechtlich geschützte
Interesse des Beschwerdeführers darin besteht, einen auf dem
Rechtsmittelweg - unter Beachtung eines allfälligen Einsprachever-
fahrens - an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren
Entscheid zu erhalten. Ausserdem ist es nicht Sache des Sozial-
versicherungsgerichts, erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu
ermitteln (einschlägig diesbezüglich RKUV 2000 KV Nr. 131 = SVR
2001 KV Nr. 38 E. 2.c und 2.c, worauf sich auch SVR 2005 IV Nr. 26 E.
4.2 und ATSG-Kommentar Art. 56 Rz. 14 berufen; vgl. ausserdem
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Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2007 vom 18. Januar 2008). Nur in
seltenen Ausnahmefällen ist es gerechtfertigt, aus prozessökonomi-
schen Gründen von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen
und einen materiellen Entscheid zu fällen (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.3).
Für die Beurteilung, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist die
Praxis für die Heilung von schweren Verfahrensmängeln (insbesondere
betreffend die Verweigerung des rechtlichen Gehörs) anzuwenden.
Gemäss dieser Praxis kann eine Heilung insbesondere dadurch
erfolgen, dass der schwere Verfahrensfehler vor einer Instanz behoben
werden kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen
uneingeschränkt überprüft (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsgericht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz.
986 mit weiteren Hinweisen; vgl. betreffend Verweigerung des
rechtlichen Gehörs: BGE 115 V 297 E. 2h; bestätigt in BGE 127 V 431
E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b mit weiteren Hinweisen), wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wären (vgl. betreffend Verweigerung des rechtlichen
Gehörs: BGE 116 V 182 E. 3d und ausführlich Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom
14. Juli 2006, I 193/04).
3.3 Aus der Gesamtheit der vom Beschwerdeführer der SAK
zugestellten Korrespondenz wird ersichtlich, dass er teilweise sinn-
gemäss, teilweise ausdrücklich die Ausrichtung einer Abfindung an
Stelle einer Altersrente verlangte bzw. an diesem Begehren festhielt
bzw. darauf zurück kam, zuletzt mit Schreiben vom 19. April 2007
(SAK/45), worin er darum ersuchte, (endlich) über den hängigen
Antrag zu befinden.
3.4 Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 49 ATSG
eine Verfügung erlassen und über das Begehren um einmalige
Abfindung des Rentenanspruchs befinden müssen. Vorliegend hat die
Vorinstanz zwar mit Schreiben vom 3. Mai 2007 auf die letzte Eingabe
des Beschwerdeführers reagiert. Sie hat sich darin allerdings zur vom
Beschwerdeführer beantragten Abfindung nicht geäussert. Ausserdem
ist angesichts des Wortlauts des besagten Schreibens - zusammen mit
der Vorinstanz (vgl. deren Vernehmlassung) und dem Beschwerde-
führer - davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Schreiben
um ein weiteres Informationsschreiben und nicht um einen materiellen
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Entscheid (Verfügung) betreffend den vom Beschwerdeführer gestell-
ten Antrag handelt. Die Rüge der Rechtsverweigerung ist daher
begründet und die Sache ist grundsätzlich an die Vorinstanz zum
erstmaligen Erlass einer Verfügung zurückzuweisen.
3.5 Zu prüfen bleibt, ob trotz der festgestellten Rechtsverweigerung
über die Sache ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren materiell zu
befinden ist.
3.5.1 Auf Grund des Schreibens vom 3. Mai 2007 - jedenfalls im
Zusammenhang mit der vorhergehenden Korrespondenz - konnte der
Beschwerdeführer die (sinngemässe) Verweigerung jeglichen
Leistungsanspruchs (Rückerstattung der AHV-Beiträge, Renten-
vorbezug und Abfindung) erkennen. Er machte mit seiner Eingabe vom
22. Mai 2007 nicht nur sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend,
sondern hielt auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht
sinngemäss an seinem Begehren um rasche Zusprechung einer
Abfindung fest. Die Vorinstanz kam im Rahmen der gesamten
Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer ihrer aus Art. 27 ATSG
fliessenden Aufklärungspflicht rechtsgenüglich nach (was seitens des
Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird). Dieser konnte sich
gegenüber der Vorinstanz erklären und im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens sein Begehren weiter substanziieren. Es bedarf
somit keiner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ausreichend gewährt werden
könnte.
Weiter verfügt das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
in dieser Sache über eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis,
welche es bei der materiellen Prüfung des Begehrens des
Beschwerdeführers ausschöpft. Die Sach- und Rechtslage erweist sich
als klar und bedarf - insbesondere in Bezug auf den Sachverhalt -
keiner weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz (vgl. unten E. 4).
Eine auf der festgestellten Rechtsverweigerung basierende Rück-
weisung an die Vorinstanz würde somit einen formalistischen Leerlauf
darstellen, welcher zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit
dem ausdrücklich geäusserten Interesse des Beschwerdeführers an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären. Denn weitere Abklärungen der Vorinstanz können keine neuen
Erkenntnisse betreffend den relevanten Sachverhalt ergeben. Die
Vorinstanz könnte nicht anders handeln, als die in ihrem Schreiben
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vom 5. Oktober 2006 enthaltene zutreffende Schlussfolgerung in Form
einer Verfügung dem Beschwerdeführer zu eröffnen und diese in
einem allfälligen Einspracheverfahren zu bestätigen. Würde der
Beschwerdeführer in dieser Sache erneut das Bundesverwaltungs-
gericht anrufen, müsste dieses die Beschwerde in materieller Hinsicht
abweisen (vgl. hierzu unten E. 4).
3.6 Daher ist vorliegend trotz festgestellter Rechtsverweigerung
ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2007
die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Altersrente.
4.1 Das schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf Ausrichtung
einer Abfindung an Stelle einer Altersrente. Das Sozialversi-
cherungsabkommen mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
setzt für die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Altersrente
voraus, dass der Staatsangehörige Serbiens Anspruch auf eine or-
dentliche AHV-Teilrente hat (Art. 7 Bst. a des Abkommens). Dannzumal
kann ihm, wenn die Teilrente höchstens ein Zehntel der entsprechen-
den ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle der Teilrente eine Abfin-
dung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt wer-
den, oder er kann, wenn die Teilrente mehr als ein Zehntel, aber
höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente be-
trägt, wählen zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfin-
dung. Einen solchen Anspruch auf eine Altersrente kann die
versicherte Person allerdings nur haben, wenn sie das entsprechende
Rentenalter erreicht hat. Da der Beschwerdeführer, geboren am 3.
April 1953, die Mindestaltersgrenze für einen Rentenvorbezug nicht
erreicht hat, hat er zum jetzigen Zeitpunkt nur schon auf Grund seines
Alters (das keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen bedarf) keinen
Anspruch auf eine Teilrente und damit auch keinen Anspruch auf eine
allfällige Abfindung im Sinne des Abkommens. Aus anderen, für die
Schweiz und Serbien verbindlichen zwischenstaatlichen Verträgen
kann kein weitergehender Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung
abgeleitet werden. Dabei kann angesichts des Alters des
Beschwerdeführers offen bleiben, ob ein allfälliger
Abfindungsanspruch nur bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters
(so die SAK in ihrer Vernehmlassung) oder schon zum Zeitpunkt eines
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möglichen Rentenvorbezugs entstehen kann (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a
AHVG, Art. 40 AHVG).
4.2 Soweit der Abfindungsantrag des Beschwerdeführers als sinn-
gemässer Antrag um Rückvergütung bezahlter AHV-Beiträge zu
verstehen ist, ist folgendes festzuhalten: Eine Rückvergütung bezahlter
AHV-Beiträge kommt gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG nur für Ausländer
bzw. deren Hinterlassene ohne Schweizer Bürgerrecht in Frage, mit
deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Da
vorliegend eine anwendbare zwischenstaatliche Vereinbarung
zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers
besteht, ergibt sich aus Art. 18 Abs. 3 AHVG kein Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rückvergütung der Beiträge. Weder das
Abkommen selbst, noch andere, für die Schweiz und den Heimatstaat
des Beschwerdeführers verbindliche, zwischenstaatliche Abkommen
sehen eine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor.
4.3 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht die
Ausrichtung einer Rente beantragt und hat vor Erreichen des für den
Vorbezug massgebenden Rentenalters jedenfalls keinen Anspruch auf
eine Altersrente.
4.4 Die SAK hat in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2007 einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der AHV-Beiträge und auf
Vorbezug einer Altersrente zum jetzigen Zeitpunkt zu Recht verneint.
Auch die sinngemäss aus der gesamten Korrespondenz und ausdrück-
lich aus der Vernehmlassung der SAK ersichtliche Verneinung eines
Abfindungsanspruchs erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.
Der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach
Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Es ist daher keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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