Abtei lung II I
C-3636/2008/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Jürg Kölliker,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV, einmalige Abfindung, Rechtsverweigerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3636/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2007 an die Eid-
genössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgen-
den: REKO AHV/IV) gelangt ist und geltend macht, bereits im Jahre
2003 die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung an Stelle seiner
Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beantragt zu
haben, welche die Vorinstanz auf Fr. 37'655.- festgelegt habe,
dass er weiter geltend macht, diese Summe für eine medizinische Be-
handlung zu benötigen, weshalb er die Vorinstanz bereits mehrmals
telefonisch und schriftlich kontaktiert und die Auszahlung der ein-
maligen Abfindung verlangt habe,
dass diese Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt wurde,
das seit dem 1. Januar 2007 Beschwerden in AHV-Sachen von Per-
sonen im Ausland beurteilt (vgl. Ziff. 107 des Anhangs zum Bundes-
gesetz vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG],
SR 173.32),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2008, die
dem Beschwerdeführer noch zuzustellen ist, beantragt, auf die Be-
schwerde sei nicht einzutreten, da keine beschwerdefähige Verfügung
erlassen worden sei,
dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und
34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK als Vorinstanz gemäss
Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von
der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG], SR 831.10),
dass sich Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht grund-
sätzlich nur gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) richten können (Art. 31 VwVG),
Seite 2
C-3636/2008
dass das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfecht-
baren Verfügung gleich wie eine Verfügung angefochten werden kann
und damit dem Erlass einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG gleich-
gestellt ist (Art. 46a VwVG),
dass es zutrifft, dass die Vorinstanz in der Frage der Ausrichtung einer
einmaligen Abfindung gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
bisher keine Verfügung erlassen hat, so dass sich einzig die Frage
stellt, ob sie unrechtmässig den Erlass einer diesbezüglichen Ver-
fügung verweigert hat,
dass daher die Beschwerde vom 20. Mai 2008 als Rechtsverweige-
rungsbeschwerde an Hand zu nehmen und auf diese einzutreten ist,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt
stellt, die bisherigen Anfragen des Beschwerdeführers seien als
Auskunftsgesuche und nicht als Leistungsgesuche zu behandeln
gewesen, habe er doch weder die Einleitung eines förmlichen Ver-
fahrens verlangt noch die Forderung auf Ausrichtung einer Leistung
gestellt,
dass die Vorinstanz damit sinngemäss geltend macht, sie sei rechtlich
nicht verpflichtet gewesen, eine förmliche Verfügung zu erlassen, so
dass keine Rechtsverweigerung vorliege (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 719),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer
seit dem Jahre 1999 wiederholt schriftlich und telefonisch an die Vor-
instanz gewandt hat mit dem Begehren, es seien ihm die in der
Schweiz an die AHV/IV geleisteten Beiträge zurückzuerstatten (vgl.
Vorakten pag. 2, 5, 7 und insb. 12),
dass die Vorinstanz dieses Begehren am 10. Februar 2005 abge-
wiesen hat, ohne allerdings dieser in Briefform gehaltenen Verfügung
eine Rechtsmittelbelehrung beizulegen (Vorakten pag. 13),
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge erneut an die Vorinstanz
wandte und zum einen weiterhin die Rückerstattung seiner Beiträge,
zum andern sinngemäss aber auch Auskunft über die ihm zustehen-
Seite 3
C-3636/2008
den Leistungen der AHV verlangte (vgl. Vorakten pag. 16, 17, 19, 20,
24 und 26),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer daraufhin am 14. Oktober
2005 eine provisorische Rentenberechnung zukommen liess, gemäss
welcher der am 1. Februar 2017 entstehende Anspruch auf eine AHV-
Rente in Form einer einmaligen Abfindung voraussichtlich Fr. 37'655.-
betragen werde (Vorakten pag. 43),
dass die Vorinstanz diese Mitteilung mit dem ausdrücklichen Hinweis
versah, dass sie rein informativen Charakter habe und unter dem Vor-
behalt von Rechtsänderungen stehe,
dass sie zudem den Beschwerdeführer darauf hinwies, er habe einen
entsprechenden Rentenantrag zu gegebener Zeit in seinem Wohn-
sitzstaat einzureichen,
dass sich der Beschwerdeführer in einer undatierten Eingabe (Eingang
bei der Vorinstanz am 4. November 2005) mit der provisorischen
Berechnung der einmaligen Abfindung einverstanden erklärte und
(soweit lesbar) festhielt: "ich bitte sie mir in kürzlicher Zeit die Aus-
zahlung zuzustellen" (Vorakten pag. 44),
dass die Vorinstanz in der Folge offenbar dem Beschwerdeführer
mehrfach telefonisch mitgeteilt hat, dass er auf die Auszahlung noch
warten müsse, dass allerdings keine schriftliche Stellungnahme zur
Bitte auf Auszahlung der einmaligen Abfindung abgegeben wurde (vgl.
Vorakten pag. 45 und 46),
dass sich der Beschwerdeführer daher am 5. März 2007 erneut an die
Vorinstanz wandte und zum einen auf seinen schlechten Gesundheits-
zustand hinwies, zum andern aber auch anfragte, wie lange er "noch
warten sollte in dieser Sache" (Vorakten pag. 46),
dass die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) in der Folge erste Schritte
zur Einleitung eines Verfahrens der Invalidenversicherung unternahm
(Vorakten pag. 47 und 49), sich aber zur Auszahlung einer einmaligen
Abfindung nicht mehr äusserte,
dass sich der Beschwerdeführer am 11. Mai 2007 an die REKO
AHV/IV bzw. das Bundesverwaltungsgericht wandte und im Wesent-
lichen festhielt, aufgrund seiner Erkrankung sei die Auszahlung der
Seite 4
C-3636/2008
Abfindung erforderlich, er bleibe bei seinem "Antrag über eine ein-
malige Auszahlung" (Vorakten pag. 55),
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe am 26. Juni 2007
zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung der Vorinstanz über-
mittelte (Vorakten pag. 56),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 7. August 2007 in
einem formlosen Schreiben den Inhalt der Mitteilung vom 14. Oktober
2005 näher erläuterte (Vorakten pag. 58),
dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Akten eindeutig zu
entnehmen ist, dass der – anwaltlich nicht vertretene – Beschwerde-
führer als Laie spätestens mit seiner am 4. November 2005 bei der
Vorinstanz eingegangenen Eingabe das Gesuch um sofortige Aus-
richtung der einmaligen Abfindung von Fr. 37'655.- gestellt und seither
mehrmals bestätigt hat,
dass über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, mit denen die
betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu
erlassen sind (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG], SR 830.1),
dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht damit einverstanden
ist, dass ihm eine einmalige Abfindung erst bei Erreichen des Renten-
alters bzw. bei Entstehen des Anspruchs auf vorzeitigen Rentenbezug
ausgerichtet wird, sondern vielmehr die sofortige Leistung verlangt,
dass die Erledigung dieses Begehrens nicht in einem formlosen
Verfahren möglich ist (Art. 51 Abs. 1 ATSG),
dass die Vorinstanz über das Gesuch des Beschwerdeführers trotz
entsprechender gesetzlicher Verpflichtung bis anhin nicht im Rahmen
einer anfechtbaren Verfügung entschieden hat,
dass in der manifesten Weigerung der Vorinstanz, in der Sache zu
verfügen, eine Rechtsverweigerung zu erblicken ist,
dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde daher gutzuheissen und
die Vorinstanz anzuweisen ist, in vorliegender Sache innert drei
Monaten eine anfechtbare Verfügung zu erlassen,
Seite 5
C-3636/2008
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass angesichts des geringen Aufwandes des Beschwerdeführers
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des
Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, in vorliegender Sache innert drei
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine
anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die Akten gehen zur Weiter-
führung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. August 2008
geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung
vom 22. August 2008)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Beilage: Vorinstanzliche Akten
[Versichertendossier])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Seite 6
C-3636/2008
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 7