B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3636/2010
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Frankreich,
vertreten durch Advokat Philippe Häner, Salinenstrasse 25,
4133 Pratteln,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenrevision).
C-3636/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1963 geborene, geschiedene Schweizerbürger X._______
lebt in Frankreich. Er war in den Jahren 1981 bis 1994 und von 1996 bis
1997 in der Schweiz als Gärtner und als Frachtarbeiter am Flughafen er-
werbstätig und hatte dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (IV-act. 41 und 111).
B.
Im Juni 1998 meldete sich X._______ bei der IV-Stelle Zürich (nachfol-
gend: IV-Stelle ZH) zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-act. [Band 1,
unpaginiert]).
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 (IV-act. Band 1) sprach die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) X._______ mit Wirkung
ab 1. März 1998 eine halbe Invalidenrente sowie die entsprechende Ehe-
gatten- respektive Kinderrenten zu. Dieser Verfügung lagen namentlich
der Austrittsbericht der Rehaklinik A._______ vom 11. August 1998 (SU-
VA-act. [unpaginiert]), der Austrittsbericht der Rheuma- und Rehaklinik
B._______ vom 28. November 2001 (IV-act. Band 1), das Gutachten von
Dr. med. C._______ vom 31. Mai 2002 (SUVA-act.) und der Abklärungs-
bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 23. Mai 2003 (IV-
act. Band 1 und SUVA-act.) zugrunde.
Im Wesentlichen wurden bei X._______ in den obgenannten Berichten
folgende Diagnosen gestellt: Zervikozephales und zervikobrachiales Syn-
drom links (Status nach HWS-Distorsionstrauma 1997), lumbovertebrales
Syndrom (Status nach Auffahrunfall 02/2000), kleine Diskushernie L4/L5
und L5/S1 im CT vom 22. August 2001, milde traumatische Hirnverlet-
zung mit minimaler bis leichter neuropsychologischer Störung bei multi-
kausaler Genese und Symptomausweitung (hypochondrische Störung).
Die Ärzte erachteten X._______ aufgrund dieser Diagnosen als zu 50%
arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.
C.
C.a Am 20. Dezember 2006 (IV-act. 8) leitete die IVSTA von Amtes we-
gen eine Rentenrevision ein.
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Seite 3
C.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 (IV-act. 22) stellte die IVSTA
die Zahlung der bisherigen Rente per 1. Februar 2008 zufolge Verletzung
der Mitwirkungspflicht von X._______ ein.
C.c Mit Verfügung vom 20. April 2010 hob die IVSTA die bisher gewährte
halbe Rente von X._______ mit Wirkung ab 1. August 2009 auf. Dieser
Verfügung lagen insbesondere folgende medizinische Unterlagen zugrun-
de: der Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 13. November 2008 (IV-act. 55), das Gutachten von
Dr. med. E._______, Facharzt für Rheumatologie, vom 15. April 2009 (IV-
act. 76), die (nachträglich) interdisziplinäre zusammenfassende Beurtei-
lung der Dres. E._______ und D._______ vom 22. April 2009 (IV-act. 77)
sowie die Besprechung der IVSTA-Ärzte vom 28. August 2009 (IV-
act. 86).
Die untersuchenden Ärzte attestierten X._______ insbesondere eine an-
haltende somatoforme Schmerzstörung, ein panvertebrales Schmerzsyn-
drom, Dekonditionierung und zunehmend extrasomatische Überlagerung
des Beschwerdebilds. Ferner äusserten sie den Verdacht auf restless
legs. Aufgrund der gestellten Diagnosen gingen die Ärzte davon aus,
dass X._______ aus psychiatrischer Sicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei, jedoch aufgrund der Einschränkungen der Hals- und
Lendenwirbelsäule nur noch für Tätigkeiten mit moderater statischer und
dynamischer Rückenbelastung und mit wechselnden Körperhaltungen
geeignet sei, dies aber zu 100%.
D.
Gegen die Verfügung vom 20. April 2010 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Philippe Häner, mit Eingabe
vom 20. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weitergewäh-
rung einer halben Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
IVSTA zur weiteren Abklärung; alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folge zu Lasten der IVSTA. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und zudem ha-
be die IVSTA das Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2010 eingeholte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist am 13. August 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen.
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Seite 4
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, aus den
eingeholten medizinischen Unterlagen habe sich ergeben, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, weshalb
die Rente aufzuheben sei.
G.
Mit Replik vom 20. Dezember 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Anträgen fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozial-
versicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG
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Seite 5
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. November
2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 832.201) respektive des ATSG und der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Ren-
tenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend
der Rentenanspruch ab 1. August 2009 strittig ist, ist vorliegend auf die
Fassungen gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderun-
gen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im
Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fas-
sungen Bezug genommen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
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Seite 6
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb-
lich verändert hat.
3.1.1. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs-
fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann je-
de Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den An-
spruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades
führen.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter-
schiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich,
wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind
(siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisions-
rechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens
(Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn
der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicher-
te Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf
die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom
4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).
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Seite 7
3.1.2. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache
am 15. Oktober 2004 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der strittigen Re-
visionsverfügung vom 20. April 2010 zu vergleichen.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2.2. Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisieren-
den (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer somatoformen
Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine fachärztlich (psychiat-
risch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klas-
sifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und
2.2.4, 130 V 396). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begrün-
det indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung,
C-3636/2010
Seite 8
dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumut-
baren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, wel-
che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können
den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die
versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den
Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahme-
fall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien.
Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können
auch weitere Faktoren, so insbesondere chronische körperliche Beglei-
terkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un-
veränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück-
bildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestig-
ter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer
an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern
einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behand-
lung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz koopera-
tiver Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen
und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto
eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare
Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen;
vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Diese Grundsätze gelten auch für gewisse Somatisierungsstörungen, die
zum gleichen Symptomenkomplex mit pathogenetisch-ätiologisch unkla-
ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische
Grundlage gehören (Urteil des BGer I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist zu
beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme und/oder
emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.1). Da-
bei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Fakto-
ren selbständig und insofern direkte Ursache der Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der Invalidenversiche-
rung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beein-
trächtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb-
ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad
seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehen-
den – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe-
gründend auswirken (Urteile des BGer 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008
E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom
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Seite 9
25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a
und SVR 2008 IV Nr. 62).
3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungs-
verfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich wel-
cher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünf-
te sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer-
den können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002,
S. 62, E. 4b/cc).
3.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005
vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
C-3636/2010
Seite 10
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2,
128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge-
bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund-
lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver-
gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Ein-
spracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im
fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gül-
tigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er-
zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent-
C-3636/2010
Seite 11
spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt
werden können.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf-
lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits-
schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung LSE-
Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75
E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die
nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellek-
tuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel
vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen
bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Ar-
beitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse
im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den
Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli-
che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herab-
zusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-
grad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab-
zug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
3.6. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
C-3636/2010
Seite 12
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen, was für die Staaten der EU der Fall ist.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf die
Rente mit Wirkung ab 1. August 2009 aufgehoben hat.
4.1. Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden Rentenver-
fügung vom 15. Oktober 2004 stellten die untersuchenden Ärzte nament-
lich folgende Diagnosen: mässiggradige bis mittelschwere irritative zervi-
kale Beschwerden mit relativ ausgedehnten, druckschmerzhaften Struktu-
ren von zervkiko-thorakal bis obere HWS und schmerzbedingter Ein-
schränkung um ein Drittel, reaktive myotendinotische Schulter-/Armbe-
schwerden, ohne wesentliche Einschränkung der Kopfgelenksbeweglich-
keit, bei HWS-Distorsionstrauma (1997), lumbovertebrales Syndrom (Sta-
tus nach Auffahrunfall 02/2000), kleine Diskushernie L4/L5 und L5/S1 im
CT vom 22. August 2001, Symptomausweitung/hypochondrische Störung
(ICD-10 F45.2), milde traumatische Hirnverletzung mit minimaler bis
leichter neuropsychologischer Störung bei multikausaler Genese. Die
Ärzte erachteten den Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Rü-
ckenprobleme als Frachtarbeiter zu 100% arbeitsunfähig. Für leichte bis
mittelschwere Arbeiten attestierten sie dem Beschwerdeführer eine Ar-
beitsfähigkeit von 50%.
4.2. Anlässlich des im Dezember 2006 eingeleiteten Rentenrevisionsver-
fahrens erfolgten weitere Abklärungen, deren Ergebnisse nachfolgend
zusammenzufassen sind.
4.2.1. Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
hielt in seinem Bericht vom 13. November 2008 (IV-act. 55) fest, beim
Beschwerdeführer diagnostiziere er eine anhaltende (mehrjährige und
chronifizierte) somatoforme Schmerzstörung (ohne körperliche Begleiter-
krankungen, ohne prämorbide Persönlichkeitsstruktur, aber mit hypo-
chondrischen Tendenzen, ohne psychische Komorbidität, ohne Verlust
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der sozialen Integration); es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit aus psychiatrischer Sicht.
4.2.2. Dr. med. E._______, Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte in
seinem Gutachten vom 15. April 2009 (IV-act. 76) ein panvertebrales
Schmerzsyndrom (chronifiziertes zervikales eventuell zervikospondyloge-
nes Schmerzsyndrom, chronifiziertes, intermittierendes thorakovertebra-
les Schmerzsyndrom, chronifiziertes lumbales eventuell lumbospondylo-
genes Schmerzsyndrom), Dekonditionierung, Verdacht auf restless legs
und zunehmend extrasomatische Überlagerung des Beschwerdebilds. Als
Frachtarbeiter erachtete der begutachtende Arzt den Beschwerdeführer
als zu 100% arbeitsunfähig. Als Gärtner sei der Beschwerdeführer zu
50% arbeitsfähig, wobei ihm dabei nur die leichteren Aufgaben eines
Gärtners zumutbar wären. Nicht einschätzen könne er die Arbeitsfähigkeit
als Schnittblumengärtner, da ihm das entsprechende Belastungsprofil
nicht bekannt sei. Zusammenfassend stellte der beurteilende Arzt fest,
der Beschwerdeführer sei für Tätigkeiten mit moderater statischer und
dynamischer Rückenbelastung und mit wechselnden Körperhaltungen
(nach einer Einarbeitungsphase in Teilzeit) zu 100% arbeitsfähig.
4.3. Den Schilderungen der begutachtenden Ärzte ist zu entnehmen,
dass sich an der Halswirbelsäule keine relevanten abnormen Verände-
rungen fanden und sich die zu Beginn der Untersuchung noch einge-
schränkte Beweglichkeit nach einigem Üben normalisierte. Die Nacken-
muskulatur beurteilte Dr. med. E._______ als weich und ohne abnormen
Palpationsbefund und auch die oberen Extremitäten erachtete er als kli-
nisch normal. Ferner spreche die Handbeschwielung nicht für eine kör-
perliche Inaktivität. Die Lendenwirbelsäule sei als normal beweglich und
praktisch schmerzfrei einzustufen. Der palpatorisch ermittelte Haupt-
schmerzpunkt befand sich interspinal bei L5/S1, was der Arzt mit der ge-
fundenen Osteochondrose erklärte. Insgesamt seien die objektivierbaren
Befunden im Bereich des Achsenskeletts kaum eindrücklich und zum Teil
Ausdruck einer jahrelangen Dekonditionierung zufolge beruflicher Inaktivi-
tät; es entstehe der Eindruck einer zunehmend extrasomatischen Überla-
gerung und Ausschmückung der somatisch bedingten Symptomatologie.
4.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die
Unfallfolgen teilweise zurückgebildet haben und namentlich keine Auswir-
kungen der traumatischen Hirnverletzung mit neuropsychologischen Stö-
rungen mehr festgestellt werden konnten. Zudem stellten die Ärzte keine
reaktiven myotendinotischen Schulter- respektive Armbeschwerden oder
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Einschränkungen der Beweglichkeit der Wirbelsäule mehr fest. Somit ist
festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
insgesamt aus orthopädischer/rheumatologischer Sicht verbessert hat
und lediglich noch eine inaktivitätsbedingte Dekonditionierung vorüberge-
hend auch bei leichten bis mittelschweren Aktivitäten limitierend wirkt.
Aus psychiatrischer Sicht besteht eine somatoforme Schmerzstörung,
welche allerdings gemäss der Einschätzung des Psychiaters
Dr. med. D._______ mangels Vorliegens der entsprechenden Kriterien als
überwindbar einzustufen ist und deshalb keinen Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers hat.
In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist auf die nachvollzieh-
bare und begründete Einschätzung von Dr. med. D._______ und
Dr. med. E._______ abzustellen, welche dem Beschwerdeführer eine vol-
le Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit moderater statischer und dynami-
scher Rückenbelastung und wechselnden Körperhaltungen attestiert.
Nicht relevant ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass Dr. med.
C._______ im Jahr 2002 festgehalten habe, der Gesundheitszustand
werde sich nicht mehr verbessern. Da es sich dabei lediglich um eine
Einschätzung der Entwicklung handelt, kann dieser Prognose nicht der
gleiche Stellenwert beigemessen werden, wie einer tatsächlichen Fest-
stellung gestützt auf eine eingehende Untersuchung. Die vom Beschwer-
deführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Atteste
sind sehr kurz gehalten, enthalten keine nicht bereits aus den anderen
Unterlagen bekannten Diagnosen und machen zudem teilweise keine
Angaben zur Arbeitsfähigkeit, weshalb diese die ausführlichen und nach-
vollziehbaren Einschätzungen der Gutachter nicht umzustossen vermö-
gen. Unklar bleibt allerdings bei der Einschätzung von
Dr. med. E._______, wie lange die zugestandene Einarbeitungszeit in
Teilzeit dauern soll. Diese Frage kann indes mit Blick auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung betreffend Einarbeitungs- respektive Ange-
wöhnungszeit offengelassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen
sein wird (vgl. E. 6 hiernach) – im frühestmöglichen Zeitpunkt der Ren-
tenanpassung die Angewöhnungszeit von normalerweise drei bis fünf
Monaten, welche somit spätestens im September 2009 abgelaufen wäre,
auf jeden Fall bereits verstrichen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_763/2008
vom 19. Juni 2009 E. 6.1.2 [nicht publiziert in BGE 135 V 306]). Im Übri-
gen ist die Dekonditionierung, welche auf die lange Absenz des Be-
schwerdeführers vom Arbeitsmarkt zurückzuführen ist, vom Beschwerde-
führer überwiegend selbstverschuldet und invalidenversicherungsrecht-
lich unbeachtlich, da dieser bereits vor Erlass der angefochtenen Verfü-
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gung über eine Restarbeitsfähigkeit verfügte, welche er jedoch nicht aus-
schöpfte.
5.
Zu prüfen bleibt der von der IVSTA ermittelte Invaliditätsgrad.
5.1. Als Valideneinkommen ist der zuletzt erzielte Verdienst, welcher an
die Teuerung anzupassen ist, zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer
hat in seiner zuletzt als Gesunder ausgeübten Tätigkeit als Frachtarbeiter
im Jahr 1997 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'702.50 (inkl. 13. Mo-
natslohn) erzielt. Rechnet man den Lohn praxisgemäss gestützt auf die
Entwicklung des Lohnindexes auf, ergibt dies für das Jahr 2009 ein mo-
natliches Einkommen von Fr. 5'525.05 (vgl. Bundesamt für Statistik, Sta-
tistik der Lohnentwicklung, Schweizerischer Lohnindex, Nominallöhne
Männer [Index im Jahr 1997: 1818, Index im Jahr 2009: 2136).
5.2. Die Berechnung des Invalideneinkommens hat sich auf den Durch-
schnitt der Löhne gemäss LSE 2008, T1, Männer, Anforderungsniveau 4,
für alle Tätigkeiten (Fr. 4'806.--) zu stützen. Auf das Jahr 2009 aufinde-
xiert (Index 2008: 2092, Index 2009: 2136) und hochgerechnet auf die
branchenübliche Arbeitswoche von 41,6 Stunden ergibt sich ein monatli-
ches Einkommen von Fr. 5'103.40. Unter Berücksichtigung des von der
IVSTA angerechneten leidensbedingten Abzugs von 10%, welcher nicht
zu beanstanden ist, ergibt sich ein monatliches Invalideneinkommen von
Fr. 4'593.05.
5.3. Der Vergleich der massgebenden Einkommen ergibt bei einem Vali-
deneinkommen von Fr. 5'525.05 und einem Invalideneinkommen von
Fr. 4'593.05 eine monatliche Erwerbseinbusse von Fr. 932.-- und somit
einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 17%. Die IVSTA hat somit zu Recht
festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf eine
Invalidenrente hat.
6.
6.1. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung
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einer Rente in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten Monats
an, welcher der Zustellung der Herabsetzungsverfügung folgt.
6.2. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers (spätestens) im April 2009 (Da-
tum des Gutachtens von Dr. med. E._______) verbessert und im Sep-
tember 2009 die Arbeitsfähigkeit wieder 100% betragen hat (vgl. auch
E. 4.3 hiervor). Die anspruchsbeeinflussende Änderung dauerte im Zeit-
punkt der Verfügung (20. April 2010) bereits seit einem Jahr. Die Verfü-
gung wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 22. April
2010 zugestellt. Die bisher gewährte ganze Rente ist in Anwendung von
Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats an, in casu somit erst per 1. Juni 2010 auf
eine halbe Rente herabzusetzen. Da vorliegend die unrichtige Ausrich-
tung der Rente weder darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerde-
führer diese unrechtmässig erwirkt hat, noch dass er einer ihm zumutba-
ren Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist (vgl. dazu
BGE 136 V 45 E. 6.2), ist die von der IVSTA verfügte rückwirkende Auf-
hebung nicht gerechtfertigt. Hätte die IVSTA den Beschwerdeführer für
seine Verletzung der Mitwirkungspflicht und die dadurch verursachte Ver-
längerung des Verfahrens (dauerhaft) sanktionieren und nicht nur zur
Mitwirkung "zwingen" wollen, so hätte sie die Möglichkeit gehabt, anstelle
der am 6. Dezember 2007 verfügten (vorläufigen) Einstellung der Ren-
tenzahlung, eine Kürzung oder Verweigerung der Rentenbetreffnisse für
die Zeit der Nicht-Mitwirkung – aber nur für diese (vgl. UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 43 Rz. 56; Urteil des BGer
9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3.4) – anzuordnen. Von die-
ser Möglichkeit hat die IVSTA keinen Gebrauch gemacht, indem sie nie
etwas derartiges verfügt hat und dem Beschwerdeführer zudem die ein-
gestellte Rente nach Erfüllung der Mitwirkungspflicht bis Ende Juli 2009
nachgezahlt hat, woraus ebenfalls zu schliessen ist, dass die IVSTA keine
dauerhafte Sanktion beabsichtigte (vgl. BGE 107 V 24 E. 3, in welchem
das Bundesgericht davon ausgeht, beim Entscheid über die Rentenein-
stellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht handle sich um einen
resolutiv bedingten Endentscheid, welcher bei Erfüllung der Mitwirkungs-
pflichten wieder aufzuheben ist). Die Nachzahlung ist vorliegend nicht
strittig und angesichts des vom Gesetzgeber vorgesehenen Ermessens-
spielraums, welcher den Entscheid, ob und in welcher Höhe eine allfällige
Kürzung erfolgen soll, der Behörde überlässt, im Übrigen auch nicht zu
beanstanden (vgl. den seit 1. Januar 2008 [5. IV-Revision, AS 2007 5129,
BBl 2005 4459] in Kraft stehenden Art. 7b Abs. 2 IVG: "Die Leistungen
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können […] gekürzt oder verweigert werden […]", der eine Kodifizierung
und Konkretisierung der bis dahin bereits rechtsprechungsgemäss gel-
tenden Rechtslage bedeutet [vgl. BBl 2005 4459, hier 4525 f.]).
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IVSTA zwar zu Recht
von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers ausgegangen ist und infolge dessen die Rente des
Beschwerdeführers aufgehoben hat. Allerdings hat die IVSTA die Rente
rückwirkend aufgehoben, was gemäss vorstehenden Ausführungen nicht
zulässig ist. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen
und die angefochtene Verfügung aufzuheben, als die Rente des Be-
schwerdeführers bereits mit Wirkung ab 1. August 2009 aufgehoben wor-
den ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer nur anteilmässig Ge-
richtskosten aufzuerlegen. Diese werden vorliegend auf Fr. 200.-- festge-
legt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.-- ist mit den reduzierten Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 200.-- zu verrechnen und der Rest ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zu-
rückzuerstatten.
Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschä-
digung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwen-
dige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer ist im vor-
liegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Ihm ist daher unter Berücksich-
tigung des Prozessausgangs zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädi-
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gung für die ihm entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Da
keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund
der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine (reduzierte) Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.-- erscheint angemessen.
Der teilweise obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Par-
teientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Verfügung vom
20. April 2010 wird insoweit aufgehoben, als sie die Rente des Beschwer-
deführers bereits mit Wirkung ab 1. August 2009 aufgehoben hat. Die
halbe Rente des Beschwerdeführers wird mit Wirkung ab 1. Juni 2010
aufgehoben.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. Der Restbetrag wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– die SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern (Gerichts-
urkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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