B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3636/2011
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, unbekannten Aufenthalts,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung 2 Emmen)
mit Strafbefehl vom 21. Juni 2011 über den 1977 in Nigeria geborenen
A._______ eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.- sowie
eine Busse von Fr. 500.- verhängte, dies mit dem Vorwurf der einfachen
Körperverletzung und der Sachbeschädigung,
dass A._______ am selben Tag von der Migrationsbehörde des Kantons
Luzern unter dem Hinweis, sich hier unerlaubt aufzuhalten, aus der
Schweiz weggewiesen wurde,
dass das BFM gegen ihn, ebenfalls mit Datum vom 21. Juni 2011, ein
Einreiseverbot von dreijähriger Dauer verhängte und diese Massnahme
sowohl mit der Verurteilung als auch mit der Wegweisung begründete,
dass das BFM gleichzeitig die Ausschreibung im Schengener Informati-
onssystem (SIS) veranlasste,
dass der anwaltlich vertretene A._______ gegen diese Verfügung am 22.
Juni 2011 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass er gegen das Einreiseverbot zum einen einwendet, er verfüge über
eine Aufenthaltsbewilligung in Spanien und habe sich aufgrund dessen
ohne Visum in der Schweiz aufhalten dürfen, zum anderen, der Strafbe-
fehl sei noch nicht rechtskräftig geworden,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November
2011 mitteilte, aufgrund des nachgewiesenen spanischen Aufenthaltstitels
sei die SIS-Ausschreibung gelöscht worden,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwal-
tungsgericht mit Eingabe vom 9. August 2012 mitteilte, er habe das Man-
dat niedergelegt,
dass der Beschwerdeführer – via EDA-Vertretung in Madrid – unter Hin-
weis auf Art. 11b und Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) – mit Zwischenverfügung
vom 22. November 2012 aufgefordert wurde, ein Zustellungsdomizil in
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der Schweiz anzugeben, andernfalls ihm künftige Anordnungen und Ent-
scheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden,
dass diese Zwischenverfügung den Beschwerdeführer nicht erreichte,
sondern von der spanischen Post mit dem Vermerk "unbekannt" retour-
niert wurde,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des BFM, die ein Einreiseverbot beinhalten, der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutre-
ten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),
dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass die Verhängung eines Einreiseverbots in der Regel zur Folge hat,
dass die betroffene Person im SIS ausgeschrieben wird, sofern sie nicht
einem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden Staat an-
gehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni
1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittwei-
sen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19 - 62 und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
[BPI, SR 361]),
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dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten
darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Stö-
rung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3813),
dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt
wird, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3
AuG),
dass die mit dem Strafbefehl erfolgte Verurteilung wegen einfacher Kör-
perverletzung und Sachbeschädigung für eine vom Beschwerdeführer
ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung spricht,
dass die fehlende Rechtskraft des Strafbefehls diese Einschätzung nicht
ändert,
dass der Beschwerdeführer den strafrechtlichen Ermittlungen zufolge am
26. Mai 2011 in eine tätliche Auseinandersetzung geriet, wobei er zuge-
gebenermassen gegen die Windschutzscheibe eines anderen Tatbeteilig-
ten schlug, um diesen am Wegfahren zu hindern (vgl. Verfügung vom
7. Juni 2011 des Strafmassnahmengerichts des Kantons Luzern betref-
fend Anordnung der Untersuchungshaft),
dass damit von Beginn an ernsthafte Anhaltspunkte für ein gesetzwidri-
ges Verhalten des Beschwerdeführers vorlagen, zu denen sich dieser im
weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens auch nicht mehr äusserte,
dass die von der Vorinstanz angeordnete Fernhaltemassnahme somit
dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist,
dass diese Massnahme den in Art. 67 Abs. 3 AuG genannten Zeitrahmen
von fünf Jahren deutlich unterschreitet,
dass der Beschwerdeführer zwar auf die Beziehung zu seiner in der
Schweiz lebenden Freundin und auf seine hier vorhandenen geschäftli-
chen Kontakte (als Autohändler) hingewiesen hat, dass diese Interessen
die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit des Einreiseverbots jedoch
nicht in Frage stellen können,
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dass die Rechtmässigkeit der SIS-Ausschreibung, die förmlich gar nicht
bestritten wurde, aufgrund der nachträglichen Löschung nicht mehr zur
Diskussion steht,
dass – zusammenfassend betrachtet – das verhängte Einreiseverbot
sowohl vom Grundsatz als auch von der Dauer her eine verhältnismässi-
ge und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellt,
dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,SR 173.320.2]),
dass das Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
dass das Urteil dem Beschwerdeführer, der unbekannten Aufenthalts ist
und keinen erreichbaren Vertreter hat, durch Publikation im Bundesblatt
zu eröffnen ist (vgl. Art. 36 Bst. a VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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