B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3636/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, (Serbien),
Alleinerbin der B._______ selig,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 25. Mai 2016.
C-3636/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: Versicherte), geb. am (…) 1954, serbische
Staatsangehörige, arbeitete von 1995 bis 2000 während 145 Monaten in
der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die Schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der
Vorinstanz [doc] 73). Anschliessend kehrte sie nach Serbien zurück (doc.
41 S. 2), wo sie nicht mehr arbeitete und am 7. Mai 2013 verstarb (doc. 31
S. 2).
B.
B.a Am 9. Februar 2006 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Versicher-
ten bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder
Vorinstanz) danach, ob die Anmeldung des serbischen Versicherungsträ-
gers zum Bezug von IV-Leistungen eingegangen sei (doc. 1). Am 2. März
2006 teilte die IVSTA mit, sie habe bisher noch keine Anmeldung registriert
(doc. 3). Am 30. Juli 2009 bat der Rechtsvertreter den serbischen Versi-
cherungsträger, bei der Versicherten das Formular YU/CH 4 einzuholen,
da sich diese in schlechtem gesundheitlichem Zustand befinde und nicht
reisefähig sei (doc. 83 S. 1; Übersetzung: B-act. 16 Beilage 1). Am 21.
September 2009 sandte er dem serbischen Versicherungsträger diverse
einverlangte Unterlagen zu (doc. 31 S. 4; B-act. 16 Beilage 2). Eine erneute
Anfrage des Rechtsvertreters vom 22. September 2009 an die Vorinstanz,
ob eine Anmeldung eingegangen sei, beantwortete die IVSTA am 27. Ja-
nuar 2010 abschlägig und bat ihn um Kontaktnahme mit dem serbischen
Versicherungsträger (doc. 5 f.). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 an
den serbischen Versicherungsträger verwies der Rechtsvertreter auf sein
Schreiben vom 30. Juli 2009, wonach der Versicherten das Formular
YU/CH 4 hätte zugestellt werden müssen. Dabei wies der Rechtsvertreter
ausdrücklich darauf hin, dass für die Schweizerische Invalidenversiche-
rung das Anmeldedatum von entscheidender Bedeutung sei (doc. 31 S. 5;
B-act. 16 Beilage 3). Im Schreiben vom 22. Dezember 2009 bat der serbi-
sche Versicherungsträger die Versicherte, das beigelegte Formular auszu-
füllen und anschliessend an die unterzeichnende Stelle zurückzusenden
(B-act. 1 Beilage 8; B-act. 16 Beilage 4). Am 12. Januar 2010 hat die Ver-
sicherte das Formular YU/CH 4 unterzeichnet (doc. 28 S. 6). Am 23. No-
vember 2010 ersuchte der serbische Versicherungsträger die IVSTA um
Zustellung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem bei ihm eingereich-
C-3636/2016
Seite 3
ten IV-Rentengesuch (doc. 7). Die Vorinstanz teilte dem serbischen Versi-
cherungsträger daraufhin am 10. Dezember 2010 mit, sie habe noch keine
Rentenanmeldung erhalten und übernehme keine Kosten für nicht von ihr
angeforderte medizinische Untersuchungen (doc. 8). Am 25. Februar 2011
teilte der serbische Versicherungsträger dem Rechtsvertreter mit, dass die
IVSTA keine Kosten für Untersuchungen übernehme (doc. 9). Am 29. Mai
2013 teilte der Rechtsvertreter der IVSTA mit, dass seine Mandantin am 7.
Mai 2013 verstorben sei (doc. 17) und ersuchte gleichentags sowie am 12.
Juli 2013 um Zustellung der vollständigen Aktenkopien (doc. 19). Nach Ein-
sichtnahme in die Akten hielt der Rechtsvertreter in seinem Schreiben an
die IVSTA fest, dass die Mandantin die Anmeldung samt Unterlagen nie
erhalten habe, und ersuchte die Vorinstanz, den serbischen Versiche-
rungsträger nochmals betreffend Zustellung der Anmeldung zu mahnen
(doc. 23). Am 7. Oktober 2014 erkundigte sich der Rechtsvertreter bei der
IVSTA erneut danach, ob diese die Anmeldung vom serbischen Versiche-
rungsträger verlangt und diese erhalten habe (doc. 24). Die IVSTA beant-
wortete die Anfrage am 6. November 2014 abschlägig (doc. 25). Am 11.
November 2014 forderte der Rechtsvertreter den serbischen Versiche-
rungsträger ultimativ auf, der Vorinstanz das ausgefüllte und beglaubigte
Formular YU/CH 4 zuzustellen (doc. 26 S. 2; B-act. 16 Beilage 6). Am 5.
Januar 2015 brachte er der IVSTA eine Kopie seines Schreibens vom 11.
November 2014 zur Kenntnis (doc. 26 S. 1).
B.b Am 19. Januar 2015 ging bei der IVSTA das von der Versicherten am
12. Januar 2010 unterzeichnete und vom serbischen Versicherungsträger
am 9. Dezember 2014 visierte Formular YU/CH 4 ein (doc. 28). Darin be-
antragte die Versicherte die Ausrichtung einer Invalidenrente. Dem Formu-
lar lag eine medizinische Dokumentation aus Serbien bei (doc. 31 S. 8-31).
Am 24. Juni 2015 gingen dieselben und zusätzlich weitere medizinische
Unterlagen aus Serbien bei der Vorinstanz ein (doc. 42, deutschsprachige
Übersetzungen doc. 44-71).
B.c Nach Eingang des Fragebogens für den Versicherten und des Frage-
bogens für die im Haushalt tätigen Versicherten (doc. 41) und nach einer
Stellungnahme des IV-Arztes Dr. C._______ vom 23. Juli 2015 (doc. 74),
in welcher er die Versicherte als zu 48% invalid beurteilte, wies die Vo-
rinstanz am 30. September 2015 den Rentenantrag ab mit der Begrün-
dung, bei der Versicherten habe keine ausreichende durchschnittliche Ar-
beitsunfähigkeit während eines Jahres vorgelegen (doc. 76). Am 8. Okto-
ber 2015 annullierte die Vorinstanz diese Verfügung, da vor deren Erlass
C-3636/2016
Seite 4
dem Rechtsvertreter versehentlich der Vorbescheid vom 31. Juli 2015 nicht
zugestellt worden war (doc. 75, 81).
C.
C.a Nach dem Tod der Versicherten vertrat der Rechtsvertreter neu deren
Tochter und Erbin, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 8.
Oktober 2015 wurde ihm der Vorbescheid vom 31. Juli 2015 erneut zuge-
stellt (doc. 81). Dagegen erhob er am 13. Oktober 2015 Einsprache und
reichte zusätzliche medizinische Unterlagen ein (doc. 82-84).
C.b Nachdem der IV-Arzt auch die neu eingegangenen medizinischen Un-
terlagen gewürdigt und gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 56% im
Haushalt ermittelt hatte (doc. 86), erliess die Vorinstanz am 9. Dezember
2015 einen neuen Vorbescheid (doc. 87), in welchem der Beschwerdefüh-
rerin die Zusprache einer halben Rente in Aussicht gestellt wurde. Gegen
diesen neuen Vorbescheid erhob deren Rechtsvertreter wiederum Einspra-
che (doc. 88).
C.c In der hier angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2016 (doc. 96, 99)
bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid und sprach der Beschwerdefüh-
rerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 bis zum 31. Mai 2013, dem letzten
Tag desjenigen Monats, an welchem die Versicherte verstarb, eine halbe
Rente zu.
D.
In ihrer Beschwerde vom 9. Juni 2016 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) bean-
tragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Mai
2016 sei aufzuheben und es sei ihr bereits ab dem 1. Februar 2005 eine
ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache sei neu abzuklären.
Zur Begründung führte der Vertreter der Beschwerdeführerin sinngemäss
aus, es sei die Schuld des serbischen Versicherungsträgers, dass das
Rentengesuch dort erst im Jahr 2014 behandelt worden sei. Der Gesund-
heitszustand von B._______ habe sich bereits im Jahr 2003 stark ver-
schlechtert. Er habe am 9. Februar 2006 ein Rentengesuch gestellt, wes-
halb der Rentenbeginn auf den 1. Februar 2005 festzulegen sei. Die Er-
werbseinbusse sei mindestens 70% gewesen, weshalb ihr rückwirkend
eine ganze Rente zuzusprechen sei.
C-3636/2016
Seite 5
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2016 einverlangte Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- ist am 14. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen (B-act. 2, 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 (B-act. 11) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung.
Zur Begründung verwies sie auf Art. 65 Abs. 1 IVV, wonach die Rentenan-
meldung mittels des amtlichen Formulars zu erfolgen habe. Das Formular
müsse gemäss Art. 67 Abs. 1 IVV bei der gemäss Art. 40 IVV zuständigen
Stelle, vorliegend gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV bei der Vorinstanz, eingereicht
werden. Gemäss Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durch-
führung des schweizerisch – jugoslawischen Sozialversicherungsabkom-
mens sei das Gesuch auf dem Formular YU/CH 4 bei der zuständigen ser-
bischen Landesanstalt einzureichen. Das auf der ersten Seite vermerkte
Datum sei gemäss Rechtsprechung als der massgebende Zeitpunkt der
Anmeldung anzusehen. Da der serbische Versicherungsträger vorliegend
den Eingang auf der ersten Seite nicht vermerkt und die Versicherte das
Gesuch am 12. Januar 2010 unterzeichnet habe, sei in Anwendung der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf das Datum der Unterzeichnung
abzustellen.
Weiter führte die Vorinstanz aus, der medizinische Sachverhalt sei entge-
gen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt worden.
Der RAD-Arzt habe über ein umfangreiches medizinisches Dossier verfügt
und er habe die geklagten Beschwerden in seinen Stellungnahmen berück-
sichtigt. Die eingeholten Gutachten seien umfassend, die Darlegung und
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfol-
gerung, wonach die Versicherte im Haushalt zu 56% arbeitsunfähig gewe-
sen sei, sei detailliert begründet. Der Schlussfolgerung des RAD-Arztes
komme deshalb voller Beweiswert zu. Die neuen im Beschwerdeverfahren
eingereichten medizinischen Unterlagen ergäben keine neuen Gesichts-
punkte.
G.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 2. November 2016 (B-act.
13) an den gestellten Anträgen fest und verwies bezüglich Anmeldedatum
auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
C-3636/2016
Seite 6
3907/2012 vom 19. Mai 2014. Zudem könne sie die Stellungnahmen des
RAD-Arztes vom 23. Juli und vom 30. November 2015 nicht akzeptieren,
da dort nicht sämtliche Beschwerden berücksichtigt worden seien. Zudem
sei der RAD-Arzt kein Psychiater.
H.
Am 3. November 2016 sandte das Bundesverwaltungsgericht die Replik
zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz und schloss den Schriftenwechsel
ab (B-act. 14).
I.
Auf die übrigen Eingaben und Unterlagen der Parteien wird – soweit für die
Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die sie betreffenden Verfügungen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Ihre Erbe-
neigenschaft ist belegt (doc. 92, 93, B-act. 6 Beilage 1) und wird von der
Vorinstanz nicht bestritten.
1.4 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2016,
in welcher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2010 bis Ende Mai 2013
eine halbe Rente zugesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt
C-3636/2016
Seite 7
dagegen die Ausrichtung einer ganzen Rente, bereits ab dem 1. Februar
2005.
1.5 Da die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art.
52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der vollständige Kostenvorschuss
innert der auferlegten Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen;
SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis).
Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Ju-
goslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik
Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die
Beschwerdeführerin als serbische Staatsangehörige findet demnach wei-
terhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen
vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20.
Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsange-
hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art.
1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, so-
weit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11
E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter
stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungs-
verfügung (hier: 25. Mai 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V
1 E. 1.2 mit Hinweis).
C-3636/2016
Seite 8
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit-
gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-gebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Ja-
nuar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 520/99 vom
20. Juli 2000).
2.5 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
C-3636/2016
Seite 9
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450,
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153 und 457 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen).
2.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
Zunächst ist das umstrittene Anmeldedatum zu prüfen.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei bereits im Februar 2006
eine Anmeldung erfolgt, weshalb die Rente ab dem 1. Februar 2005 aus-
zurichten sei.
3.2 Die Vorinstanz stützt sich bei der Feststellung des Anmeldedatums auf
das offizielle Anmeldeverfahren und konkret mangels Vermerk des Ein-
gangsdatums durch den serbischen Versicherungsträger auf das Datum
der Unterschrift der Versicherten, den 12. Januar 2010.
3.3
3.3.1 Nach Art. 29 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung bean-
sprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der gültigen Form anzu-
melden (Abs. 1). Für die Anmeldung geben die Versicherungsträger unent-
geltlich Formulare ab (vgl. Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht
oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung
der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen
trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder
bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). Nach Art. 30 ATSG
halten Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut
sind, das Datum der Einreichung von versehentlich an sie gelangten An-
meldungen, Gesuchen und Eingaben fest und leiten die entsprechenden
Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.
3.3.2 Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchfüh-
rung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
C-3636/2016
Seite 10
(abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März 1964; SR
0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) bestimmt,
dass in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die An-
spruch auf eine Rente der schweizerischen AHV/IV erheben, ihr Gesuch
bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen haben. Dabei sind die von
der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung
gestellten Formulare zu verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungs-
vereinbarung). Die entsprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des
Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit
und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben
sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz
1 der Verwaltungsvereinbarung). Die zuständige Landesanstalt leitet da-
rauf das Rentengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter
(Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. zum Ganzen Urteil
BVGer C-3476/2015 vom 22. Februar 2017 E. 2.5).
3.3.3 Gemäss Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens gelten Gesu-
che, Erklärungen und Rechtsmittel, welche innert einer bestimmten Frist
bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als
fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechen-
den Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet
diese Stelle die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige
Stelle des ersten Staates weiter.
3.3.4 Für das Vorliegen einer Anmeldung ist gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG
nicht entscheidend, ob der Anspruch formgerecht mit dem dafür vorgese-
henen Formular geltend gemacht wurde. Massgebend ist vielmehr, ob sich
der fraglichen Eingabe ein Anmeldewille entnehmen lässt (UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29, Rz. 12 und 46; vgl. auch Urteile
BVGer C-7250/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 8.3.3 und C-3476/2015
vom 22. Februar 2017 E. 3.3) und der Mangel innerhalb der vom Versiche-
rungsträger angesetzten Frist behoben wird (KIESER, a.a.O., Rz. 52).
3.4
In Bezug auf das Anmeldedatum stellt das Gericht aufgrund der Akten fol-
genden relevanten Sachverhalt fest:
– In einem Schreiben vom 9. Februar 2006 an die Vorinstanz (doc. 1)
erkundigte sich der Vertreter der Versicherten, ob der serbische Versi-
cherungsträger die Anmeldung der Versicherten zum IV-Bezug bereits
weitergeleitet habe. Dies hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. März
C-3636/2016
Seite 11
2006 (doc. 3) verneint. Bis zum Jahr 2009 befinden sich keine weiteren
Schriftstücke bezüglich Rentengesuch in den Akten.
– Am 30. Juli 2009 setzte sich der Vertreter der Versicherten mit dem
serbischen Versicherungsträger in Verbindung, mit der Bitte, der Versi-
cherten ein Formular YU/CH 4 zuzustellen (doc. 83 S. 1 [B-act. 16 Bei-
lage 1] i.V. m. dem Schreiben vom 13. Oktober 2015 [doc. 82]).
– Am 22. September 2009 erfolgte eine Anfrage des Vertreters der Ver-
sicherten an die Vorinstanz, ob zwischenzeitlich die Anmeldung der
Versicherten durch den serbischen Versicherungsträger erfolgt sei
(doc. 5), was die Vorinstanz am 27. Januar 2010 wiederum verneinte
(doc. 6).
– Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 an den serbischen Versicherungs-
träger verwies der Rechtsvertreter auf sein Schreiben vom 30. Juli
2009, wonach der Versicherten das Formular YU/CH 4 hätte zugestellt
werden müssen. Dabei machte er ausdrücklich darauf aufmerksam,
dass für die Schweizerische Invalidenversicherung das Anmeldedatum
von entscheidender Bedeutung sei (doc. 31 S. 5; B-act. 16 Beilage 3).
Im Schreiben vom 22. Dezember 2009 bat der serbische Versiche-
rungsträger die Versicherte, das beigelegte Formular auszufüllen und
anschliessend an die unterzeichnende Stelle zurückzusenden (B-act.
1 Beilage 8; B-act. 16 Beilage 4). Am 12. Januar 2010 hat die Versi-
cherte das Formular YU/CH 4 unterzeichnet (doc. 28 S. 6).
– In seinem Schreiben vom 13. Oktober 2015 an die Vorinstanz (doc. 82)
hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin u. a. fest, „die Versicherte
habe nach Unterschreiben der Vollmacht (10. März 2004) nicht nach
seinen Ratschlägen verfahren bzw. sie habe sich nicht an den Versi-
cherungsträger gewandt. Dies habe er nun in ihrem Namen am 30. Juli
2009 getan“. Gleichzeitig bestätigte der Vertreter der Beschwerdefüh-
rerin, dass der serbische Versicherungsträger das Formular YU/CH 4
der Versicherten erst am 22. Dezember 2009 zugestellt habe (vgl. auch
B-act 1 Beilage 8).
3.5 In Bezug auf den Zeitraum vor dem 30. Juli 2009 gilt es Folgendes
festzuhalten:
3.5.1 In den Akten befinden sich einzig eine Anfrage des Vertreters der Be-
schwerdeführerin vom 9. Februar 2006 an die Vorinstanz (doc. 1), ob dort
C-3636/2016
Seite 12
ein Rentengesuch eingetroffen sei, und ein Schreiben der Vorinstanz vom
2. März 2006, in welchem die Anfrage verneint wurde (doc. 3).
3.5.2 Dem Schreiben vom 9. Februar 2006 ist kein Anmeldewille zu ent-
nehmen; es handelt sich um eine einfache Anfrage des Rechtsvertreters.
Zudem ist bis am 30. Juli 2009 keine weitere Eingabe erfolgt. Dies wird
vom Vertreter der Beschwerdeführerin selber in seinem Schreiben vom 13.
Oktober 2015 (doc. 82) bestätigt, wo er ausführt, die Versicherte habe sich
nicht an seine Ratschläge gehalten und sich nicht an den Versicherungs-
träger gewandt. Deshalb ist ein Anmeldezeitpunkt vor dem 30. Juli 2009
auszuschliessen. Der Vorwurf an die Adresse des serbischen Versiche-
rungsträgers, er sei Schuld an der verspäteten Anmeldung, ist unbegrün-
det.
3.6
3.6.1 Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 setzte sich laut Akten der Vertreter
der Versicherten mit dem serbischen Versicherungsträger in Verbindung,
mit der Bitte, der Versicherten ein Formular YU/CH 4 zuzustellen (doc. 83
S. 1 [B-act. 16 Beilage 3] i.V.m. dem Schreiben vom 13. Oktober 2015 [doc.
82]). Zu prüfen ist, ob das Schreiben vom 30. Juli 2009 als Anmeldedatum
zu gelten hat.
3.6.2 Dieses Schreiben beinhaltet ein Ersuchen seitens des Rechtsvertre-
ters an den serbischen Versicherungsträger, der Versicherten das Formu-
lar YU/CH 4 zuzustellen. Das Ersuchen erfolgte – plötzlich – 3 Jahre nach
der ersten Anfrage des Rechtsvertreters bei der Vorinstanz. Ein eindeutiger
Wille, sich mit diesem Schreiben anmelden zu wollen, ist dem Schreiben
nicht zu entnehmen; insbesondere erfolgte weder eine Aufforderung um
sofortige Zustellung noch ein Hinweis, dass für die Schweizerische Invali-
denversicherung das Anmeldedatum von entscheidender Bedeutung sei.
Es finden sich keine Akten im Dossier, welche darauf schliessen liessen,
dass der serbische Versicherungsträger auf das Schreiben hin tätig gewor-
den wäre (zum Anmeldewillen vgl. Urteil des BVGer C-3476/2015 E. 3.3.2).
3.7 Auch dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 22. September 2009
(doc. 5) an die Vorinstanz kann kein eindeutiger Anmeldewille entnommen
werden. Er erkundigte sich lediglich – unter Hinweis auf seine Anfrage aus
dem Jahr 2006 – ob die Anmeldung des serbischen Versicherungsträgers
nun eingetroffen sei.
C-3636/2016
Seite 13
3.8 Anders verhält es sich mit dem Schreiben des Rechtsvertreters vom
26. Oktober 2009 an den serbischen Versicherungsträger. Darin verwies er
auf sein Schreiben vom 30. Juli 2009, wonach der Versicherten das For-
mular YU/CH 4 hätte zugestellt werden sollen. Darin machte er den serbi-
schen Versicherungsträger auch darauf aufmerksam, dass für die Schwei-
zerische Invalidenversicherung das Anmeldedatum von entscheidender
Bedeutung sei (doc. 31 S. 5; B-act. 16 Beilage 3). Dem Inhalt des Schrei-
bens ist insgesamt ein klarer Anmeldewille zu entnehmen. Bestätigt wird
dies durch die Reaktion des serbischen Versicherungsträgers, welcher die
Versicherte anschliessend mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 auffor-
derte, die beiliegenden Formulare ausgefüllt an die Amtsstelle zurückzu-
senden. Dies heisst nichts anderes, als dass der serbische Versicherungs-
träger das Schreiben vom 26. Oktober 2009 als Anmeldung – mit dem ent-
sprechenden Willen zur Anmeldung – wahrgenommen hat.
3.9
3.9.1 Die Vorinstanz beruft sich für den Zeitpunkt der Anmeldung auf das
im Sozialversicherungsabkommen geregelte ordentliche Anmeldeverfah-
ren (vgl. vorne E. 3.3.2). Laut Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung
habe die zuständige Landesanstalt das Datum des Eingangs auf dem Ren-
tengesuch zu vermerken. Das Datum des Eingangs beim serbischen Ver-
sicherungsträger auf Seite 1 sei vorliegend vertragswidrig nicht eingetra-
gen worden (vgl. doc. 28 S. 1). Praxisgemäss könne deshalb – unter Hin-
weis auf die Urteile des BVGer C-1192/2013 und C-5100/2013 – auf das
Datum der Unterzeichnung des Formulars YU/CH 4 durch die Versicherte,
hier dem 12. Januar 2010 (doc. 28 S. 6), abgestellt werden, und nicht auf
das deutlich spätere Datum der Beglaubigung durch den serbischen Versi-
cherungsträger am 9. Dezember 2014 (doc. 28 S. 7).
3.9.2 Bei den beiden von der Vorinstanz erwähnten Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts wurde mangels Eintragung des Eingangsdatums auf
die Unterschrift des Antragstellers abgestützt. Zu beachten ist jedoch, dass
dort einzig die Frage zu klären war, ob das Datum der Unterschrift oder das
Datum der Beglaubigung (diese [Stempel] entspricht notabene nicht dem
Eingangsvermerk) des serbischen Versicherungsträger Vorrang hat.
Hier liegt zeitlich vor dem Unterschriftsdatum und vor dem Beglaubigungs-
datum das Schreiben vom 26. Oktober 2009 vor, mit eindeutigem Anmel-
dewillen; zudem ist das Schreiben an die zuständige Stelle eingereicht wor-
den, welche anschliessend das Notwendige veranlasst und der Versicher-
ten die Formulare zugestellt hat. Bei dieser Konstellation ist vorliegend als
C-3636/2016
Seite 14
Anmeldedatum auf das Datum des Schreibens vom 26. Oktober 2009 ab-
zustellen (vgl. vorne E. 3.3.4).
Erst wenn sich aus den Akten kein eindeutiger Anmeldewille zeitlich vor
dem Unterschriftsdatum der Versicherten am 12. Januar 2010 manifestiert
hätte, was vorliegend nicht der Fall ist, hätte sich die Vorinstanz auf oben
erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bzw. auf das Datum vom
12. Januar 2010 abstützen können.
3.10 Insgesamt hat deshalb als Anmeldedatum der 26. Oktober 2009 zu
gelten.
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die
gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten seien viel schwerwie-
gender gewesen als von der Vorinstanz festgestellt. Die Erwerbseinbusse
habe mindestens 70% betragen, weshalb eine ganze Rente zuzusprechen
sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz sich allein auf die
kurzen Notizen des RAD-Arztes für Allgemeinmedizin stützte und sie nicht
– in Anbetracht der medizinischen Unterlagen aus Serbien – ein polydis-
ziplinäres Gutachten (inkl. einem Psychiater) in Auftrag gegeben habe.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
4.2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invali-
ditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
C-3636/2016
Seite 15
der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchs-
voraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom
Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl. Art. 36 Abs.
1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen ku-
mulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer weist unbestrittenermas-
sen eine Mindestversicherungszeit von 36 Monaten auf (vgl. Sachverhalt
„A“), weshalb nachfolgend zu prüfen bleibt, ob eine Invalidität im Sinne des
Gesetzes vorliegt.
4.4 Da das Anmeldedatum auf den 26. Oktober 2009 festgesetzt wurde
und demnach der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG
i. V. m. Art 29 Abs. 3 IVG frühestens am 1. April 2010 entstehen kann, ist
nachfolgend in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG der Invaliditätsgrad
der Versicherten ab dem 1. April 2009 zu prüfen.
4.5 Folgende übersetzte medizinischen Unterlagen aus Serbien befinden
sich in den Akten (doc. 44–71, 84):
– Nach einem 5-tägigen stationären Aufenthalt diagnostizierte die neuro-
logische Abteilung des Gesundheitszentrums D._______ am 16. Au-
gust 2000 ein symptomatisches Kopfweh, eine symptomatische Epilep-
sie sowie neurosis subdepressiva (Dr. E._______, doc. 59).
– Nach einem 6-tägigen stationären Aufenthalt in der neurologischen Ab-
teilung des Zentrums D._______ wegen epileptischen Anfalls wurde
als Abschlussdiagnose ein Ohnmachtsanfall R-55.x festgehalten (doc.
60 S. 1).
– Nach einem 4-tägigen stationären Aufenthalt hielt die neurologische
Abteilung des Gesundheitszentrums D._______ (Dr. E._______), am
6. September 2001 eine Lumboischialgie I. sin. sympt. M54.3 sowie
eine Epilepsia tarda G-40 fest (doc. 61).
– Nach stationärem Aufenthalt vom 9. – 30. November 2001 in der Spe-
zialklinik für Knochen-, Gelenk- und degenerative Erkrankungen in (…)
wegen Schmerzen im Lenden- / Kreuzbeinbereich und am linken Bein
C-3636/2016
Seite 16
entlang wurden als Abschlussdiagnosen eine discogene Lumboischial-
gie lat. sin. sowie eine Epilepsie tarda festgehalten (doc. 60 S. 3 f.).
– Am 8. Dezember 2003 diagnostizierte das Gesundheitszentrum
D._______ Epilepsie tarda, Lumboischialgie und eine Fettstoffwechsel-
störung (doc. 62).
– Am 27. Januar 2005 wurde vom Gesundheitszentrum D._______ Epi-
lepsie, Diskopathie und rezidivierende Lumboischialgie festgestellt
(doc. 64 S. 1).
– Nach einem 10-tägigen stationären Aufenthalt in der neurologischen
Abteilung des Gesundheitszentrums D._______ wurde am 7. Septem-
ber 2005 eine Lumboischialge, Epilepsie, Bluthochdruck sowie eine er-
höhte Konzentration von Cholesterin festgestellt. Die Aufnahme sei
aufgrund von Schmerzen im Rücken und entlang des linken Beines er-
folgt (doc. 63).
– Dr. F._______ beschrieb am 1. Dezember 2005 Schmerzen am linken
Oberschenkel und starkes Hinken. Nach dem Röntgen der linken Hüfte
diagnostizierte er neuralgia n. femoralis l. sin. coxarthrosis l. sin., ne-
crosis asseptica oapitis femoris sin. sowie bursitis calcarea reg. trocha-
nteris maj. (doc. 45).
– Nach einem 3-wöchigen stationären Aufenthalt im Spezialkrankenhaus
für Knochen-, Gelenk- und degenerative Erkrankungen in (…) hielt Dr.
G._______ (Physiotherapeut) am 29. Dezember 2005 fest, dass nach
verschiedenen Therapien die subjektiven Beschwerden noch vorhan-
den gewesen seien, aber wesentlich verbessert. Bei Aufnahme habe
sich die Patientin nur schwer bewegen können und sei mit einem or-
thopädischen Stock mit steifem Bein gelaufen (doc. 46).
– Eine MR-Untersuchung des Lumbosakralsegments ergab am 2. April
2007 eine Polydiskopathie, zirkuläre Protrusionen, Protrusionen der
Wirbelkörper L2/L3, L3/L4, L4/L5, L5/S1 sowie Bandscheiben mit do-
minanter Kompression an den Nervenwurzeln links (Dr. H._______/Dr.
I._______, doc. 47,).
– Am 22. Juni 2007 wurde die Versicherte in (…) von Dr. J._______ an
der Wirbelsäule operiert (Laminectomie [Entfernung des Wirbelbo-
gens], Foraminectomie, [doc. 68]). Als Diagnosen hielt der Arzt eine
Diskushernie L4/5, eine Paresis des nervus peronei links sowie (einen
C-3636/2016
Seite 17
Status nach) Operation am 22. Juni 2007 mit nachfolgender Infektion
und Sanierung fest. Nach der Sanierung sei eine Heilung erfolgt.
– Das Spezialkrankenhaus für Knochen-, Gelenk- und degenerative Er-
krankungen in (…) hielt am 22. Oktober 2007 nach einem 13-tägigen
Aufenthalt fest, die Patientin habe einen Epilepsieanfall gehabt und die
(weitere) Rehabilitation sei deshalb kontraindiziert (doc. 67).
– Am 25.12.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen epileptischer An-
fälle behandelt und untersucht. Als Diagnosen hielt Dr. K._______,
Neuropsychiaterin, eine symptomatische Epilepsie sowie Koliken im
Unterbauch fest (doc. 64).
– Dr. L._______ hielt am 12. Februar 2008 (doc. 65) einen Status nach
der Operation der Diskushernie fest. Die Patientin klage über Instabili-
tät, Schwankungen und Fallneigung. Der Befund sei ohne Operations-
substrat, sie soll sich beim Neuropsychiater in D._______ melden. Es
liege eine depressive Stimmungslage vor.
– Nach einem 9-tägigen stationären Aufenthalt in der chirurgischen Ab-
teilung des Zentrums D._______ diagnostizierte Dr. M._______ am 3.
Juli 2008 eine chronische Cholecystitis (Gallenblasenentzündung) mit
medikamentöser Behandlung sowie Epilepsia (doc. 48).
– Die neurologische Abteilung der militärmedizinischen Akademie
N._______ erhob nach einem 8-tägigen stationären Aufenthalt und
nach umfangreichen Untersuchungen in verschiedenen Fachbereichen
am 28. Juli 2008 folgende Diagnosen (doc. 66):
Porphiria ac. intermitens (intermittierende Porphyrie) in Untersuchung;
St. post microdiscectomiam disci i.v. L/4/L5 aa l.; lumbosakrale Polira-
diculopathia; paraparesis (unvollständige Lähmung) flaccida pp. L. sin.;
obstuctio ACI bill. transitoria (Kinking); epilepsia; hypertensio artialis;
insuffientio renum chr. incip; Intolarantio glucosae. cholelithiasis. hyper-
lipoproteinaemia IIb. cystocela gr. II; stres. incontinentio urinae.
Es beständen u.a. eine schwere radikuläre Schädigung der Nerven-
strukturen des Lumbosakralbereichs der Wirbelsäule sowie eine tran-
sitorische Insuffizienz der Hirndurchblutung (kinking) bei plötzlichen
Halsdrehungen.
C-3636/2016
Seite 18
– Am 17. Oktober 2008 diagnostizierte das Gesundheitszentrum
D._______ eine akute intermittierende Porphyrie in Untersuchung, Epi-
lepsie, einen Status nach Operation L4/L5 und eine Depression (doc.
42 S. 35).
– Am 29. Januar 2009 erhob die neurologische Abteilung der militärme-
dizinischen Akademie N._______ nach einem 10-tägigen stationären
Aufenthalt – wiederum nach umfangreichen Untersuchungen in ver-
schiedenen Fachbereichen – folgende Diagnosen (doc. 49):
porphiria ac. intermittens in Untersuchung; St. post microdiscectomiam
disci i.v. L/4/L5 aa l.; lumbosakrale Poliradiculopathia; paraparesis flac-
cida pp. l. sin.; Obstruktion der Arteria carotis interna (ACI) beidseits
(sog. kinking); Epilepsia; arterieller Bluthochdruck; chronische Nie-
reninsuffizienz; Glukose-Intoleranz; Syndrom “Empty sellae” (ver-
drängte Hypophyse in der Schädelgrube); Gallenblasenentzündung mit
Steinen; hyperlipoproteinaemia IIb. cystocela gr. II; urinäre Stressin-
kontinenz; Angst- und Depressionsstörung.
Die Patientin sei wegen Bauchschmerzen, Steifheit der Beine, Herz-
klopfen, Schweissausbrüchen und unwillkürlichem Harnverlust aufge-
nommen worden. Wegen der früheren Ohnmachtsanfälle und der
psychomotorischen Verlangsamung sei der Verdacht auf eine akute in-
termittierende Porphyrie aufgekommen. Während des stationären Auf-
enthalts hätten die somatischen Beschwerden angedauert, die Stim-
mung sei gedrückt und die Beweglichkeit eingeschränkt gewesen.
In der Ergänzung vom 6. März 2009 (doc. 71) hielt das Militärspital nach
zusätzlichen Untersuchungen fest, dass weiterhin nicht ausgeschlos-
sen werden könne, dass die Patientin nicht an einer akuten intermittie-
renden Porphyrie leide. Dies sei weiter zu beobachten. Besonders
wichtig wäre dabei die Erfassung der Laborwerte während einer akuten
Episode der Bauchschmerzen und der neurologischen Symptome.
– Das Gesundheitszentrum D._______ (Abteilung Innere Medizin) hielt
am 14. Mai 2009 nach einem 9-tägigen Aufenthalt als Hauptdiagnose
die Gallenblasenentzündung fest, daneben eine vermutete Porphyrie
sowie Bluthochdruck (doc. 70). Die Patientin sei wegen krampfartiger
Bauchschmerzen aufgenommen worden. Sie sei wegen Polyradikulo-
pathie in Behandlung. Zudem liege eine Angst- und Depressionsstö-
rung vor.
C-3636/2016
Seite 19
– Am 3. Juni 2009 bestätigte Dr. O._______ einen Status nach Opera-
tion, eine Radikulopathie, eine Paraparese, eine depressive Episode
sowie Bluthochdruck (doc. 31 S. 27 oben).
– Am 26. Juni 2009 bestätigte Dr. P._______, Neurologe, eine akute in-
termittierende Porphyrie, eine Diskushernie, einen Status nach Opera-
tion und Epilepsie (doc. 31 S. 27 unten).
– Im Bericht des Gesundheitszentrums D._______, Abteilung Gastro-
enterologie, vom 21. August 2009 (doc. 69), wurden nach einem 10-
tägigen stationären Aufenthalt eine chronische Gallenblasenentzün-
dung, Verdacht auf Porphyrie, Bluthochdruck und Epilepsie diagnosti-
ziert (Dr. Q._______). Die Patientin sei wegen starker krampfartiger
Bauchschmerzen und wegen Verdachts auf Porphyrie aufgenommen
worden.
– Dr. R._______ des Gesundheitszentrums D._______ hielt nach dem
erwähnten 10-tägigen stationären Aufenthalt der Versicherten in sei-
nem Bericht vom 4. September 2009 (doc. 58) zum Gesundheitszu-
stand und zur Arbeitsfähigkeit fest, sie sei wegen Gallensteinen ope-
riert worden, sei Hypertonikerin, habe seit 10 Jahren Ohnmachtsanfälle
und sei im Jahr 2006 an einem Bandscheibenvorfall L4/L5 operiert wor-
den (S. 1). Sie vermittle den Eindruck einer schwerkranken Person (S.
3). Es bestehe eine klinisch manifeste depressive Störung, schwere
Episode (S. 3). Die Häufigkeit der epileptischen Anfälle erfordere stän-
dige Überwachung und Hilfe Dritter (S. 3). Zwei Mal sei sie in der Mili-
tärakademie auf Porphyrie behandelt worden, zwei Mal in der neurolo-
gischen Abteilung D._______ wegen Epilepsie. Es liege ein Status epi-
lepticus, mit vielen epileptischen Ohnmachtsanfällen, vor (S. 5).
Als Diagnosen wurden porphyria ac. in obs., St. post microdiscetomiam
L4/5, poliradiculopathia lumbosacralis, paraparesis flaccida pp. l. sin.,
epilepsia, Bluthochdruck, intolerantio glucosae, Syndrom empty sellae,
calculosis cholecystae, cystocella sowie Depression festgehalten.
– Der Chefarzt der chirurgischen Abteilung des Zentrums D._______ di-
agnostizierte am 5. Februar 2010 nach einem 4-tägigen stationären
Aufenthalt Colicae intestinales, Cholecystitis calculasa ac., arterielle
Hypertonie, Epilepsie und eine Gebärmutterhalsentzündung/Cervicitis
(doc. 50). Die Patientin sei wegen Bauchschmerzen aufgenommen
worden.
C-3636/2016
Seite 20
– Dr. S._______ diagnostizierte am 13. Februar 2010 ebenfalls chole-
cystitis chr. Calculosa (Gallenblasenentzündung mit Steinen), zudem
polyradiculopathia lumbosacralis (doc. 51).
– Am 23. März 2010 operierte die chirurgische Abteilung des Zentrums
D._______ die Patientin (Cholecystektomie [Gallenblasenentfernung],
doc. 52). Danach kam es zu hohem Fieber, weshalb sie in die Notfall-
chirurgie in (…) überwiesen wurde.
– Vom 24. bis zum 29. März 2010 befand sich die Versicherte in der Klinik
für Notfallchirurgie in (…). Dort wurden etliche klinische Untersuchun-
gen durchgeführt; man entschied sich für eine konservative Behand-
lung. Als Abschlussdiagnose wurde ein Status nach cholecystec-
tomiam (K91.5) festgehalten (doc. 53).
– Am 30. März 2010 hielt Dr. K._______, Neuropsychiaterin des Gesund-
heitszentrums D._______, u.a. die intermittierende Porphyrie fest (doc.
42 S. 50).
– Nach der Rückkehr aus (...) zur Weiterbehandlung im Spital D._______
wurde die Versicherte wegen wiederholter Epilepsieanfälle am 31.
März 2010 in die neurologische Abteilung des Zentrums T._______ ver-
legt (doc. 54).
– Im Entlassungsbericht der neurologischen Abteilung des Gesundheits-
zentrums von D._______ vom 24. April 2010 (doc. 84) wurde nach ei-
nem dreieinhalbwöchigen Aufenthalt ein Status post cholecystomiam,
porphiria intermitens ac. E80.2, epilepsia GTK sympt. G40, polyneuro-
pathia vegetativa porphirica, Bluthochdruck, ein Status post chole-
cistectomiam sowie ein Status post op. Diskushernie L4/L5 gr. II diag-
nostiziert. Als Fazit wurde ausgeführt, dass nebst vorher vorhandener
internistischer Einschränkungen (Hypertonie, chronische Niereninsuffi-
zienz, zwei Operationen) die Patientin eine klinisch deutlich ausge-
prägte intermittierende Porphyrie mit allen kardinalen Krankheitssymp-
tomen aufweise, die nach der Operation akut und in den vorherigen
Krankenhausaufenthalten auch labortechnisch bestätigt worden sei.
Die generalisierten tonisch-klonischen epileptischen Anfälle hätten
auch symptomatischen Charakter und begleiteten die Porphyrie. Das
psychoorganische Syndrom mit anxiös-depressivem Ausdruck sei
ebenso symptomatischen Charakters im Rahmen der Porphyrie. Die
vegetative Polyneuropathie sei ebenfalls Begleiter der Porphyrie.
C-3636/2016
Seite 21
Die Patientin sei wegen all dieser Probleme dauerhaft arbeitsunfähig
und teilweise nicht zur eigenständigen Selbstversorgung fähig. Es sei
eine ständige neurologische Therapie notwendig.
– Im Bericht von Dr. K._______ vom 30. Juni 2010 (doc. 42 S. 52/53)
wird die akute intermittierende Porphyrie, Epilepsie, eine Polyneuropa-
thia vegetative pophyrica und der Status nach erfolgter Operation diag-
nostiziert.
– Im Bericht von Dr. K._______ vom 29. Oktober 2010 (doc. 42 S. 54)
wurde u. a. eine intermittierende Porphyrie sowie eine Polyneuropathia
porphyrica festgehalten.
– Im Entlassungsbrief vom 9. Februar 2012 der neurologischen Abteilung
des Zentrums D._______ (Dr. E._______, doc. 55) wird der dritte Auf-
enthalt der Patientin bestätigt, diesmal über ca. 6 Wochen. Die Auf-
nahme sei wegen kolikartiger Schmerzen im Bauch und in den Beinen
erfolgt; ausserdem liege eine Verschlechterung des psychischen Zu-
standes vor, die depressiven Bilder und die psychomotorische Verlang-
samung seien stärker ausgeprägt. Die Patientin habe auf die entspre-
chenden Therapien positiv angesprochen. Sie werde in gutem Allge-
meinzustand und mit stabilisierten neurologischem Defizit nach Hause
entlassen. Als Abschlussdiagnose wurde eine intermittierende Porphy-
rie E80.2, eine Epilepsie GTK G40, ein depressives Syndrom, eine Ra-
dikulopathie L5/S1, ein Bluthochdruck (HTA) 110 und eine Hyperli-
poproteinämie (HLP) festgehalten.
– Am 18. Juni 2012 wurde eine Mammographie durchgeführt. Sie ergab
eine mammographisch gutartige Veränderung BIRADS 2 (doc. 56).
– Am 10. Oktober 2012 wurde eine digitale Mammographie durchgeführt,
welche dasselbe Resultat (ohne Anzeichen für Malignität) ergab (doc.
57).
– Am 7. Mai 2013 verstarb die Versicherte. Als Todesursache wurden
eine pneumatische Porphyrie und eine ventilatorische Insuffizienz ge-
nannt (doc. 31 S. 2).
4.6 Folgende Stellungnahmen des RAD-Arzt Dr. C._______ (Allgemein-
mediziner) befinden sich in den Akten:
C-3636/2016
Seite 22
– Am 23. Juli 2015 führte er als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumboradikuläres Syndrom bei de-
generativen Veränderungen (M54.3) sowie einen Zustand nach Lami-
nectomie und Foraminectomie L5/S1 links (07/2007) an, und nannte
als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine
Epilepsie (G40.9), eine Porphyrie sowie einen chronischen ängstlich-
depressiven Zustand (doc. 74). Die lumbale Wirbelsäule sei vermindert
belastbar und es bestehe eine verminderte psychische Belastbarkeit.
Die Versicherte habe über viele Jahre unter wiederholten radikulären
Reizzuständen mit persistierenden neurologischen Defiziten gelitten,
was letztlich nach vielen konservativen Therapien einen chirurgischen
Eingriff nötig gemacht habe. Parallel dazu habe eine Epilepsie bestan-
den, welche trotz medikamentöser Therapie immer wieder symptoma-
tisch geworden sei. Mit den Jahren habe sich eine Depression einge-
stellt, die einer medikamentösen Therapie bedurft habe.
Die Versicherte sei im Haushalt seit dem 8. Dezember 2003 zu 48%
arbeitsunfähig. Bei seiner Berechnung des Invaliditätsgrades stützte er
sich auf das Kreisschreiben des BSV über die Invalidität und Hilflosig-
keit in der Invalidenversicherung des BSV vom 1. Januar 2015 (KSIH,
doc. 74 S. 4).
– In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. November 2015 (doc.
86) – nachdem im Vorbescheidverfahren diverse medizinische Unter-
lagen eingereicht wurden, jedoch nur der Entlassungsbericht der neu-
rologischen Abteilung in D._______ vom 24. April 2010 neu war – führte
der RAD-Arzt auf entsprechenden Vorwurf hin aus, dass seine bishe-
rige Beurteilung auf der Lektüre sämtlicher Unterlagen basiere. Es sei
nicht zwingendermassen notwendig, sämtliche Unterlagen in der Stel-
lungnahme ausdrücklich zu nennen. Den Invaliditätsgrad für die Haus-
haltsarbeiten erhöhte er nach nochmaliger Durchsicht der bisherigen
Dokumentation sowie unter Berücksichtigung der neu zugestellten Un-
terlagen auf 56% ab dem 8. Dezember 2003. Zur Begründung führte er
aus, die allgemeine Leistungsfähigkeit sei „aufgrund der funktionellen
Behinderungen“ erheblicher reduziert, als dies bisher habe angenom-
men werden können.
5.
5.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
C-3636/2016
Seite 23
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi-
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a).
5.2 Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtli-
cher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen, da da-
von auszugehen ist, dass sie in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Pati-
enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur-
teil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
5.3 Aufgabe des medizinischen Dienstes der IVSTA (wie auch des regio-
nalen ärztlichen Dienstes [RAD]) ist es, aus medizinischer Sicht – gewis-
sermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und
Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei-
den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu
würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis;
Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der medizinische
Dienst hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen
Rechts aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen. Dessen Stel-
lungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn –
wie vorliegend – keine Berichte von Sachverständigen vorliegen, die mit
den nach schweizerischem Recht erheblichen versicherungsmedizini-
schen Fragen vertraut sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behan-
delnder sowie vom heimatlichen Versicherungsträger beauftragter Ärztin-
nen und Ärzte (Urteil BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1;
vgl. auch Urteil BVGer C-5221/2009 vom 6. Februar 2012 E. 4.2.2 f.).
5.4 Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes müssen den allge-
meinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl.
E. 3.4) genügen. Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn
die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti-
gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungs-
befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich auf-
grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen
(Urteil BGer 8C_723/2010 vom 25. März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Die
C-3636/2016
Seite 24
Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14.
Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer
9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass
die Ärztinnen und Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA ihre Beur-
teilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern ledig-
lich die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen haben.
Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein,
sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach-
verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni
2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im
Gerichtsverfahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versiche-
rungsinterne) Beurteilung des medizinischen Dienstes der IVSTA entschie-
den werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem
Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig-
keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun-
gen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.;
Urteile BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011
vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, das Aktengut-
achten des RAD-Arztes sei nicht beweiskräftig. Es seien nicht alle physi-
schen und psychischen Einschränkungen der Versicherten berücksichtigt
worden. Zudem sei der RAD-Arzt als Allgemeinmediziner zur Beurteilung
der psychiatrischen Einschränkungen nicht befähigt.
6.2 Die Argumentation des Vertreters der Beschwerdeführerin ist kaum
substantiiert. Insbesondere führt er nicht näher aus, welche medizinischen
Unterlagen aus Serbien konkret gegen die Schlussfolgerungen des RAD-
Arztes sprächen und aus welchen Gründen. Deshalb sind seine Ausfüh-
rungen zunächst kaum geeignet, Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arz-
tes zu wecken.
6.3 Dennoch fällt bei Durchsicht der RAD-Stellungnahmen (doc. 74, 86)
auf, dass in der Anamnese der ersten Stellungnahme lediglich neun Arzt-
berichte ausdrücklich erwähnt werden, obwohl sich etliche weitere Arztbe-
richte in den Akten befinden. Weiter fällt auf, dass in der 2. Stellungnahme
C-3636/2016
Seite 25
ein neuer IV-Grad festgelegt wurde, ohne substantielle Begründung.
Schliesslich fällt auf, dass der RAD-Arzt keinen Verlauf beschreibt, obwohl
hier der Gesundheitszustand der Versicherten von 2003 bis 2013 zur Dis-
kussion steht. Diese Feststellungen bieten – in Anwendung des Untersu-
chungsgrundsatzes – hinreichend Anlass für eine genaue Prüfung der me-
dizinischen Unterlagen (vgl. vorne E. 2.4).
7.
7.1 Die beiden Stellungnahmen des RAD-Arztes beruhen auf umfangrei-
chen medizinischen Unterlagen aus Serbien. Mit Ausnahme einiger – nicht
massgeblicher – Kurzberichte und Bestätigungen (vgl. doc. 83 S. 15/16,
diverse in doc. 31 und 42) sowie dem hier u.a. massgeblichen Arztbericht
vom 24. April 2010 (doc. 84) sind alle medizinischen Unterlagen vor der 1.
Stellungnahme des RAD-Arztes übersetzt worden. Da der Bericht vom 24.
April 2010 im Anschluss an die 1. Stellungnahme des RAD-Arztes eben-
falls übersetzt wurde, standen dem RAD-Arzt anlässlich seiner 2. Stellung-
nahme alle massgeblichen medizinischen Unterlagen zur Verfügung. So-
mit ist die Beurteilung des RAD-Arztes insgesamt in Kenntnis aller Vorak-
ten vorgenommen worden.
7.2 Der RAD-Arzt legt in seiner 2. Stellungnahme (doc. 86) jedoch nicht
dar, aufgrund welcher Überlegungen er den Invaliditätsgrad neu auf 56%
statt, wie in seiner 1. Stellungnahme, auf 48% festsetzte. Aus den Akten
geht hervor, dass er beim Ausfüllen des Formulars, welches sich auf das
Kreisschreiben des BSV stützt, in der Rubrik „alimentation“ die Arbeitsun-
fähigkeit von 30% auf 50% erhöhte und in der Rubrik „lessive et entretien
des vêtements“ von 60% auf 70%; zudem nahm er unter der Rubrik „soins
aux enfants“ neu eine Arbeitsunfähigkeit von 50% an, während dem er die
Rubrik „divers“ neu nicht mehr berücksichtigte. Die zugrundeliegenden
Überlegungen zeigt er nicht auf und verweist für die Neubeurteilung ledig-
lich auf die „nochmalige Durchsicht“. Die Gründe für die Erhöhung des In-
validitätsgrades sind damit nicht nachvollziehbar und wecken Zweifel an
seiner Beurteilung.
7.3 Ebenfalls Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes weckt die Tatsa-
che, dass er zum Gesundheitszustand der Versicherten keinen zeitlichen
Verlauf beschreibt. Er geht zwischen dem 8. Dezember 2003 und dem To-
desdatum der Versicherten am 7. Mai 2013 von einer gleichbleibenden
C-3636/2016
Seite 26
funktionellen Einschränkung (56%) aus, obwohl sie schlussendlich an ei-
ner im Verlauf sich deutlich verstärkenden Porphyrie verstorben ist (doc.
31 S. 2).
7.3.1 Bei Durchsicht der ausführlichen massgeblichen Arztberichte ist eine
klare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten bzw.
der funktionellen Einschränkungen ab dem Jahr 2005, insbesondere ab
2009, festzustellen. Zunächst ist in den Arztberichten ab 2000 bis 2005 im
Wesentlichen (nur) von der Epilepsie und von einem HWS-Syndrom bzw.
einer Lumboischialgie und von neurosis subdepressiva die Rede. Ab Ende
2005 wurden die Schmerzen am linken Oberschenkel akut und die Versi-
cherte musste sich drei Wochen in das Spezialkrankenhaus für Knochen-,
Gelenk- und degenerative Erkrankungen in (...) begeben. 2007 kamen die
Diagnosen Polydiskopathie, Protrusionen sowie Bandscheiben mit domi-
nanter Kompression an den Nervenwurzeln links hinzu (doc. 47), was eine
Operation am 22. Juni 2007 (doc. 68) erforderlich machte. Im Juli 2008
wurde neu eine Gallenblasenentzündung diagnostiziert (doc. 48). Im Ent-
lassungsschreiben der neurologischen Abteilung der militärmedizinischen
Akademie N._______ vom 28. Juli 2008 (doc. 66) wurde erstmals der Ver-
dacht auf eine intermittierende Porphyrie festgehalten. Die Patientin sei
von Anfang an auf metabolische Ursachen der Beschwerden untersucht
worden, insbesondere auf akute intermittierende Porphyrie. Der enzepha-
lopathische Befund des EEG spreche ebenfalls für diese Vermutung. Zu-
dem bestehe eine schwere radikuläre Schädigung der Nervenstrukturen
des Lumbosakralbereichs der Wirbelsäule sowie eine transitorische Insuf-
fizienz der Hirndurchblutung (kinking) bei plötzlichen Halsdrehungen. Als
weitere Diagnosen wurden nebst anderen der Status nach Operation, Ra-
dikulopathie und Epilepsie festgehalten. Am 17. Oktober 2008 wurde die
akute intermittierende Porphyrie bestätigt (doc. 42 S. 35), ebenfalls am 29.
Januar 2009 (doc. 49 S. 2), am 6. März 2009 (doc. 71), am 14. Mai 2009
(doc. 70), am 26. Juni 2009 (doc. 31 S. 27 unten) und am 21. August 2009
(doc. 69). Am 6. März 2009 konnte die neurologische Klinik der Militärme-
dizinischen Akademie N._______ aufgrund der zwischenzeitlich durchge-
führten (und zur sicheren Diagnostizierung notwendigen) Urinanalysen
(Porphobilinogen und Delta-ALA) „nicht mehr mit Gewissheit“ ausschlies-
sen, „dass eine akute intermittierende Porphyrie vorliegt“. Am 4. Septem-
ber 2009 hielt Dr. R._______ dann u.a. fest, dass die Patientin den Ein-
druck einer schwerkranken Person vermittle (doc. 58). Sie sei zwei Mal in
der Militärakademie wegen Porphyrie und zwei Mal in der neurologischen
Abteilung D._______ wegen Epilepsie behandelt worden. Im Jahr 2010
C-3636/2016
Seite 27
musste die Gallenblase entfernt werden; in der Folge erlitt sie mehrere epi-
leptische Anfälle. Im Entlassungsbericht vom 24. April 2010 (doc. 84) wur-
den die intermittierende Porphyrie bestätigt und zudem nebst Epilepsie neu
eine Polyneuropathia vegetativa porphyrica festgehalten. Nebst zuvor vor-
handener internistischer Einschränkungen (Hypertonie, chronische Nie-
reninsuffizienz, zwei Operationen und Cholezystektomie) habe die Patien-
tin eine klinisch deutlich ausgeprägte intermittierende Porphyrie mit allen
kardinalen Krankheitssymptomen. Die Epilepsie und die vegetative Poly-
neuropathie begleiteten die Porphyrie, zudem bestehe im Rahmen der
Porphyrie ein psychoorganisches Syndrom mit anxiös-depressivem Aus-
druck. Bestätigt wurde die Polyneuropathia porphyrica auch am 30. Juni
2010 (doc. 42 S. 52/53) und am 29. Oktober 2010 (doc. 42 S. 54). Die
Diagnosen intermittierende Porphyrie, Epilepsie, Syndrom depressivum
und Radikulopathie wurden im Entlassungsbrief des Gesundheitszentrums
D._______ vom 9. Februar 2012 (doc. 55) bestätigt. Die Aufnahme sei we-
gen kolikartiger Schmerzen im Bauch und Schmerzen in den Beinen er-
folgt; es liege eine Verschlechterung des psychischen Zustandes vor, die
depressiven Bilder und die psychomotorische Verlangsamung seien stär-
ker ausgeprägt. Am 7. Mai 2013 verstarb die Versicherte. Als Todesursache
wurden eine pneumatische Porphyrie und eine ventilatorische Insuffizienz
genannt (doc. 31 S. 2).
7.3.2 Bei einer akut intermittierenden Porphyrie (AIP), einer Stoffwech-
selerkrankung, treten wiederholte Attacken von kolikartigen Bauchschmer-
zen und schweren neurologischen und psychiatrischen Funktionsstörun-
gen auf. Meist verläuft die Krankheit latent, bis exogene oder endogene
Auslöser einen akuten Schub auslösen. Symptome des akuten Schubs: Oft
sind akute Bauchschmerzen das erste und oft einzige Zeichen der Erkran-
kung. Demzufolge sehen sich Patienten mit AIP häufig unnötigen Blind-
darmoperationen ausgesetzt, da die Symptome der Erkrankung denen der
akuten Appendizitis (Blinddarmentzündung) ähneln. Darüber hinaus treten
verschiedene neurologische und psychiatrische Störungen auf wie motori-
sche Schwäche, abgeschwächte oder aufgehobene Muskeleigenreflexe,
Störungen der Hirnnervenfunktionen oder des autonomen Nervensystems,
bis hin zu Delirium, Psychosen, Koma und Krämpfen. Die Anfälle der
akuten intermittierenden Porphyrie, welche einige Tage, aber auch Monate
dauern können, präsentieren sich klinisch als neuroviszerale Beschwerden
oder neurologische Ausfälle, die einen tödlichen Verlauf nehmen können
(vgl.
/de/ Porphyrie; Ausführungen der Schweizerischen Gesellschaft
für Porphyrie:
C-3636/2016
Seite 28
. de/archiv/8864/Die-akute-intermittierende-Porphy-
rie).
7.3.3 Die Auswirkungen der Porphyrie sowie der übrigen gesundheitlichen
Einschränkungen der Versicherten – laut Entlassungsbericht vom 24. April
2010 traten bei ihr alle kardinalen Krankheitssymptome der Porphyrie auf
– lassen erhebliche Zweifel an dem vom RAD-Arzt festgestellten Invalidi-
tätsgrad von 56% aufkommen. Letztlich ist die Versicherte laut Akten an
der Porphyrie (porfirio pneumonia bzw. insuffitientio ventilatoria) verstorben
(doc. 31 S. 2).
7.4 Der RAD-Arzt setzt sich mit den massgeblichen, teilweise sehr ausführ-
lichen Arztberichten, welche die Auswirkungen der Beschwerden spätes-
tens ab dem Jahr 2008 alle als schwer beschreiben und auch darauf hin-
weisen, dass alle kardinalen Krankheitssymptome der Porphyrie aufgetre-
ten seien, nicht explizit auseinander (z.B. doc. 58, 66, 84). Auch beschreibt
der RAD-Arzt keinen Krankheitsverlauf, obwohl die ursprünglichen Be-
schwerden 2003 noch nicht so gravierend waren, die Versicherte schliess-
lich im Mai 2013 an der Porphyrie verstarb (doc. 31). Die Stellungnahme
des RAD-Arztes hat deshalb nur geringe Beweiskraft.
7.5 Der ausgefüllte Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten
vom 1. April 2015 (doc. 41) lässt darauf schliessen, dass die Versicherte
zumindest zuletzt keinerlei Aufgaben im Haushalt mehr hat bewältigen kön-
nen. Aufgrund der Akten muss allerdings offenbleiben, wer den Fragebo-
gen ausgefüllt hat, nachdem die Versicherte bereits 2013 verstorben war.
7.6 Zusammengefasst bestehen aufgrund der vielen differenzierten medi-
zinischen Akten aus Serbien und dem Fragebogen erhebliche Zweifel an
der Beurteilung des RAD-Arztes, was weitere Sachverhaltsabklärungen
bzw. neue Untersuchungen nach sich ziehen kann. Angesichts der Tatsa-
che, dass die Versicherte verstorben ist, ist es hier nicht möglich, ein er-
gänzendes polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.
8.
Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die umfangreichen Vorakten eine abschlies-
sende Beurteilung durch das Gericht zulassen.
8.1 Die ausführlichen Berichte der neurologischen Abteilung der militärme-
dizinischen Akademie N._______, des Gesundheitszentrums D._______
(Dr. R._______), sowie des Spezialkrankenhaus für Knochen-, Gelenk-
C-3636/2016
Seite 29
und degenerative Erkrankungen in (...), deren Spezialärzte alle die ent-
sprechende Ausbildung besitzen und welche die Versicherte selber unter-
sucht haben, ergeben ein einheitliches Bild.
Die Berichte der militärmedizinischen Akademie N._______ vom 28. Juli
2008 und vom 29. Januar 2009 (doc. 66, doc. 49) stellen eine schwere
radikuläre Schädigung der Nervenstrukturen des Lumbosakralbereichs
und eine transitorische Insuffizienz der Hirndurchblutung (kinking) bei
plötzlichen Halsdrehungen und insbesondere den Verdacht auf eine inter-
mittierende Porphyrie fest. Die militärmedizinische Akademie N._______
konnte am 6. März 2009 das Vorliegen einer Porphyrie nicht mehr mit Si-
cherheit ausschliessen. Die zahlreichen ausführlichen Berichte des Ge-
sundheitszentrums D._______ bestätigen wiederholt die Epilepsie, Gallen-
blasenprobleme, sowie die Radikulopathie. Am 4. September 2009 bestä-
tigte auch dieses das Vorliegen einer intermittierenden Porphyrie (Bericht
Dr. R._______ [doc. 58]), am 24. April 2010 (doc. 84), sogar explizit mit
allen kardinalen Krankheitssymptomen. Die Berichte des Spezialkranken-
haus für Knochen-, Gelenk- und degenerative Erkrankungen in (...) [doc.
60 S. 1, 3, doc. 46, doc. 67]) lassen auf zusätzliche schwere gesundheitli-
che Einschränkungen und auf grosse funktionelle Einschränkungen in or-
thopädischer Hinsicht schliessen (vgl. E. 4.5). Hinzu kommt, dass Dr.
R._______ in seinem Bericht vom 4. September 2009 ausführte, die Pati-
entin vermittle den Eindruck einer schwerkranken Person. Die Häufigkeit
der epileptischen Anfälle erfordere ständige Überwachung und Hilfe Dritter.
Die Patientin sei wegen all dieser Probleme dauerhaft arbeitsunfähig und
teilweise nicht zur eigenständigen Selbstversorgung fähig (Bericht Ge-
sundheitszentrum D._______ vom 24. April 2010 [doc. 84]).
8.2 Spätestens seit der ärztlich bestätigen, zuvor als Verdacht festgehalte-
nen Diagnose der Polyneuropathia porphyrica muss davon ausgegangen
werden, dass die Versicherte dauerhaft zu mindestens 70% invalid gewe-
sen ist, also seit dem 24. April 2010 (doc. 84). In Anbetracht der langjähri-
gen Äusserung von typischen Symptomen, der jedoch langwierigen Abklä-
rungen bis zur erstmaligen gefestigten Annahme im März 2009, dass eine
AIP vorliegt, ist jedoch auch ein früherer Zeitpunkt als April 2010 in Betracht
zu ziehen. Hinzu kommt, dass Dr. R._______ bereits in ihrem Bericht vom
4. September 2009 ausführte, die Patientin vermittle den Eindruck einer
schwerkranken Person. Die Häufigkeit der epileptischen Anfälle erfordere
ständige Überwachung und Hilfe Dritter. Es kann deshalb aufgrund der Ak-
ten mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
C-3636/2016
Seite 30
dass ab dem 6. März 2009 das Vorliegen einer Porphyrie und mehr oder
weniger zahlreicher Begleiterkrankungen bejaht werden kann.
8.3 Zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad zwischen dem 6. März 2009 und
dem 6. März 2010. Sollte der Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. April
2010 (vgl. vorne E. 3.10) eine Rente zugesprochen werden, müsste die
Versicherte ab spätestens dem 1. April 2009, also ein Jahr vor dem frühest-
möglichen Rentenbeginn, zu mindestens 70% dauernd invalid gewesen
sein (vgl. Art 28 Abs. 1 lit b IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
Konkret ist aus medizinischer Sicht zu prüfen, ob die Intervalle zwischen
den verschiedenen Akutphasen der Porphyrie sowie den anderen Be-
schwerden ab dem 6. März 2009 bis zum 6. März 2010 derart kurz waren,
dass der Versicherten eine gesundheitliche Erholung in genügendem
Masse nicht mehr möglich war.
Am 6. März 2009 hielt das Militärspital N._______ fest, dass eine akute
intermittierende Porphyrie nicht mehr ausgeschlossen werden könne,
nachdem es bereits am 29. Januar 2009 eine ähnliche Feststellung
machte. Am 14. Mai 2009 hielt das Gesundheitszentrum D._______ (Ab-
teilung Innere Medizin) nach einem 9-tägigen stationären Aufenthalt der
Versicherten u. a. die Porphyrie in Untersuchung fest (doc. 70). Am 3. Juni
2009 bestätigte Dr. O._______ einen Status nach Operation, Radikulopa-
thie, Paraparese, eine depressive Episode sowie Bluthochdruck (doc. 31
S. 27 oben). Am 26. Juni 2009 bestätigte der Neurologe Dr. P._______,
eine akute intermittierende Porphyrie (ohne Relativierung auf Untersu-
chung oder Verdacht), Diskushernie, einen Status nach Operation und Epi-
lepsie (doc. 31 S. 27 unten). Im Bericht des Gesundheitszentrums
D._______, Abteilung Gastroenterologie, vom 21. August 2009 (doc. 69),
wurden – nach einem 10-tägigen stationären Aufenthalt – eine chronische
Gallenblasenentzündung, Verdacht auf Porphyrie, Bluthochdruck und Epi-
lepsie diagnostiziert (Dr. Q._______). Ebenfalls gestützt auf diesen statio-
nären Aufenthalt hielt Dr. R._______ fest, die Patientin vermittle den Ein-
druck einer schwerkranken Frau. Am 5. Februar 2010 – nach einem 4-tä-
gigen stationären Aufenthalt – hielt die chirurgische Abteilung des Zent-
rums D._______ Colicae intestinales, Cholecystitis calculasa ac., arterielle
Hypertonie, Epilepsie und eine Gebärmutterhalsentzündung/Cervicitis
(doc. 50) fest. Die Patientin sei wegen Bauchschmerzen aufgenommen
worden. Dr. S._______ diagnostizierte am 13. Februar 2010 ebenfalls
Cholecystitis chr. calculosa (Gallenblasenentzündung mit Steinen), zudem
Polyradiculopathia lumbosacralis (doc. 51). Am 23. März 2010 operierte die
C-3636/2016
Seite 31
chirurgische Abteilung des Zentrums D._______ die Patientin (Cholecys-
tektomie [Gallenblasenentfernung], doc. 52). Danach kam es zu hohem
Fieber, weshalb sie in die Notfallchirurgie in (...) überwiesen wurde. Vom
24. bis zum 29. März 2010 befand sich die Versicherte in der Klinik für Not-
fallchirurgie in (...). Dort wurden etliche klinische Untersuchungen durchge-
führt; man entschied sich für eine konservative Behandlung. Als Abschluss-
diagnose wurde ein Status nach cholecystectomiam (K91.5) festgehalten
(doc. 53). Am 30. März 2010 hielt Dr. K._______, Neuropsychiaterin des
Gesundheitszentrums D._______, u.a. die intermittierende Porphyrie fest
(doc. 42 S. 50). Nach der Rückkehr aus (...) zur Weiterbehandlung im Spital
D._______ wurde die Versicherte wegen wiederholter Epilepsieanfälle am
31. März 2010 in die neurologische Abteilung des Zentrums T._______ ver-
legt (doc. 54).
Diese Auflistung ergibt, dass die Versicherte sich im Zeitraum vom 6. März
2009 bis zum 6. März 2010 sehr oft in kurzen Abständen mit schwerwie-
genden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Behandlung (drei Mal sta-
tionär) begeben musste. Die zeitlichen Intervalle sind derart gering, dass
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr von Phasen mit wieder-
erlangter Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
8.4 Auf diese Berichte der Spezialärzte aus Serbien ist abzustellen. Sie
lassen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den
Schluss zu, dass die Versicherte spätestens ab dem 6. März 2009 zu min-
destens 70% im Haushalt arbeitsunfähig war, sich dieser Arbeitsunfähig-
keitsgrad fortsetzte und demzufolge am 6. März 2010 die Wartefrist abge-
laufen und seit diesem Zeitpunkt von einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 70% auszugehen war. Der RAD-Arzt hat sich mit den erwähnten aus-
führlichen Arztberichten nicht explizit auseinandergesetzt.
9.
9.1 Da der Rentenantrag 26. Oktober 2009 gestellt wurde (vgl. vorne E.
3.10), der Rentenanspruch frühestens am 1. April 2010 entstehen konnte
und die Versicherte bereits ab dem 6. März 2009 zu mindestens 70% ar-
beitsunfähig war (vgl. E. 8.4), entsteht der Anspruch auf eine ganze Invali-
denrente vorliegend am 1. April 2010. Da die Versicherte am 7. Mai 2013
verstarb, ist die Rente bis zum 31. Mai 2013 zu befristen (Art. 30 IVG, Art.
19 Abs. 3 ATSG).
C-3636/2016
Seite 32
9.2 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der
Vorinstanz vom 25. Mai 2016 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin als
Alleinerbin der Verstorbenen ist vom 1. April 2010 bis zum 31. Mai 2013
eine ganze Rente auszurichten. Danach entfällt der Anspruch auf eine In-
validenrente. Die Sache ist zur Berechnung der Rente und zur Nachzah-
lung an die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf
Fr. 800.- festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der teil-
weise obsiegenden Beschwerdeführerin, die Antrag auf Ausrichtung einer
ganzen IV-Rente ab 1. Februar 2005 gestellt hat, anteilmässig Gerichts-
kosten aufzuerlegen. Ihr Anteil ist vorliegend auf Fr. 400.- festzulegen und
dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu entnehmen.
Die Restanz von Fr. 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
Der (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst
die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Partei (Art. 8 VGKE).
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin nicht-anwaltlich vertreten. In Anbe-
tracht des Aufwandes des Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren wird
die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 1‘600.- (inkl. Auslagen) festge-
setzt. Da die Beschwerdeführerin nur zur Hälfte obsiegt, beträgt die Partei-
entschädigung Fr. 800.-, welche von der Vorinstanz zu tragen ist.
Als Bundesbehörde hat die IVSTA trotz teilweisem Obsiegen keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
C-3636/2016
Seite 33
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat
ab dem 1. April 2010 bis zum 31. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente.
2.
Die Sache ist zur Berechnung der Rente und zur Nachzahlung an die Be-
schwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von Fr. 400.- zu bezahlen.
Diese werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die
Restanz von Fr. 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihr zu
bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3636/2016
Seite 34
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: