Abtei lung II I
C-3637/2009
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U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3637/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom
17. April 2009 (vgl. act. 65 IVSTA) das Leistungsbegehren der am NN.
geborenen, in Spanien wohnhaften Schweizer Bürgerin X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat im Wesentlichen
mit der Begründung, dass aus den Akten hervorgehe, dass:
- bei ihr keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit wäh-
rend eines Jahres vorliege und ihr trotz des Gesundheitsschadens
eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich noch immer in renten-
ausschliessender Weise zumutbar sei,
- das im Vorbescheidverfahren eingereichte Arztzeugnis die bekannten
Gesundheitsbeeinträchtigungen bestätigen und keine neuen Elemente
enthalten würde und
- die Tatsache, dass die Sozialversicherung ihres Wohnsitzlandes eine
bleibende vollständige Invalidität zuerkannt habe, für die schweizeri-
sche Invalidenversicherung nicht bindend sei,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der IVSTA vom 17.
April 2009 Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragte, dies im Wesentlichen mit der Be-
gründung, dass auf sie zu Unrecht der Hausfrauenschlüssel angewen-
det worden sei und dass sie durch den schleichenden Verlust ihrer
Sehkraft und weitere Leiden wie Nieren- und Darmbeschwerden, blo-
ckierten Mittelfinger, tumorale Hautflecken und eine schwere De-
pression daran gehindert sei, einer Arbeit nachzugehen, was sie mit
der gleichzeitigen Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen
nachweisen wolle (act. 1),
dass die Vorinstanz hierauf mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009
beantragte, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die
angefochtene Verfügung aufzuheben sei und die Sache im Sinne der
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 6. Oktober 2009, wonach
die Versicherte in der Schweiz ophthalmologisch zu untersuchen sei,
an die Verwaltung zurückzuweisen sei (act. 7 in Verb. mit act. 72
IVSTA),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1]), und dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht
eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG),
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Am-
tes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen
hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass nach Auffassung der Vorinstanz, der sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Ver-
fügung vom 17. April 2009 auf einer mangelhaften Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit
der Anweisung, insbesondere die erforderliche ophthalmologische
Untersuchung der Versicherten in der Schweiz sowie einen Ein-
kommensvergleich durchzuführen und ihr – sollten die Voraus-
setzungen erfüllt sein - gegebenenfalls eine Invalidenrente zuzu-
sprechen,
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dass weder die obsiegende Beschwerdeführerin noch die unter-
liegende Vorinstanz Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 und
2 VwVG),
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17.
April 2009 aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.8297.4416.90)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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