B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3639/2014
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Marie- May Canellas,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-3639/2014
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Sachverhalt:
A.
B._______ (geb. 1963, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Ehefrau [des
Gastgebers/Beschwerdeführers]) beantragte am 7. April 2014 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt (vom 20. April bis 20. Juli 2014) bei
A._______ in Aarau (geb. 1952, nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer).
B.
Mit Formularentscheid vom 10. April 2014 lehnte es die Botschaft ab, das
gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete dies damit, eine fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum sei
nicht gesichert und die vorgelegten Informationen über den Zweck und
die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts würden nicht glaubhaft
erscheinen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2014
Einsprache bei der Vorinstanz. Letztere liess bei der Auslandvertretung
nebst den Akten eine ergänzende Stellungnahme einholen und wies die
Einsprache – nach Einholung einer Stellungnahme des Wohnkantons –
mit Verfügung vom 23. Juni 2014 ab. Dabei teilte sie die Beurteilung
durch die Botschaft. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht
herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck
festzustellen sei. Bestehe zudem ein gewisses familiäres Beziehungs-
netz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen
Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Besondere Gewähr
für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt erge-
be sich auch aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der
Gesuchstellerin nicht. Bei ihr handle es sich um die Ehefrau des Be-
schwerdeführers. Sie sei 51 Jahre alt, Hausfrau und lebe mit ihren vier
Kindern im Alter von 21 bis 28 Jahren in der Stadt Vavuniya. Es bestehe
kein besonderer Betreuungsbedarf, der lediglich durch die Gesuchstelle-
rin abgedeckt werde. Ihren Lebensunterhalt finanziere sie unter anderem
aus den Einkommen von Liegenschaften (Mietzins und Landwirtschaft).
Damit könne zwar nicht von sehr ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnis-
sen ausgegangen werden, jedoch auch nicht von solchen, welche die
Gesuchstellerin nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten wür-
C-3639/2014
Seite 3
den. Zudem habe die Migrationsbehörde des Kantons Aarau im Jahr
2010 ein Familiennachzugsgesuch abgewiesen. Überdies würden keine
humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotz-
dem als zwingend notwendig erscheinen liessen.
D.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2014 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Aus-
stellung eines Visums für seine Ehefrau. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, es sei geplant, dass er nach der Pensionierung in sein
Heimatland zurückkehre und von seiner Pensionskassenrente profitieren
werde. Wenn er seine Familie besuchen würde, bestünde das Risiko,
dass die "Mafia" ihm als "reichem Reisenden" auflauern würde. Seine
Ehefrau hingegen würde sich über eine Auslandreise sehr freuen. Das
Flugticket mit Reisestart Sri Lanka sei zudem billiger. Seine Ehefrau wolle
nicht in die Schweiz immigrieren und einen Armutsdruck verspüre sie in
Sri Lanka nicht.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. August 2014 die
Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, das Vorbringen des
Beschwerdeführers, es bestünde das Risiko, dass die Mafia ihm als rei-
chem Reisenden auflauern würde, sei unsubstantiiert und somit als
Schutzbehauptung zu werten. Weiterhin geht die Vorinstanz aufgrund des
Persönlichkeitsprofils des Gastes davon aus, dass keine günstige Wie-
derausreiseprognose gestellt werden könne, bzw. gewisse Zweifel am
Aufenthaltszweck bestünden.
F.
Mit Replik vom 12. September 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und führt ergänzend aus, er wolle seine Ehefrau und die
Kinder nicht mehr in die Schweiz nachziehen. Seine Ehefrau habe sich
verpflichtet, nach dem Besuch zurück nach Sri Lanka zu reisen; er garan-
tiere dafür. Zudem habe er noch nie jemanden in die Schweiz eingeladen.
Des Weiteren habe er gesundheitliche Probleme und seine Ehefrau und
er würden gerne zusammen mit seinem Hausarzt darüber reden. Seine
Ehefrau betreue ihre Enkelkinder und weitere Kinder in Sri Lanka. Über-
dies habe sie viele Verpflichtungen (mit der Steuerbehörde, Liegenschaf-
ten, Bankverbindungen) in Sri Lanka, besitze dort Land und ein Haus und
verfüge über ein grosses Kapital (Geld).
C-3639/2014
Seite 4
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der
Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-
Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges An-
fechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen
C-3639/2014
Seite 5
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer bzw.
seine Ehefrau nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen
berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht über-
schreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachli-
chen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit
denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer-
gesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. EGLI/MEYER, in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
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ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfris-
tigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
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Seite 7
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.6 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach
dem Zweck des geplanten Aufenthalts und der gesicherten Wiederausrei-
se im Vordergrund. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu
würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerech-
te Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche
von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.
5.1 Insgesamt hat sich die Situation in Sri Lanka in den letzten Jahren
verbessert. Zur positiven wirtschaftlichen Entwicklung hat insbesondere
die Region um die Hauptstadt Colombo beigetragen, wo die Hälfte der
gesamten Wirtschaftsleistung erbracht wird. Hingegen ist die wirtschaftli-
che Lage im Norden des Landes, wo die Gesuchstellerin lebt (im Distrikt
Vavuniya der Nordprovinz), nach wie vor schwierig. Die Arbeitslosigkeit ist
deutlich höher als im Landesdurchschnitt (30 % gegenüber 4 %). Der Zu-
gang zu Land und Häusern und damit zur Landwirtschaft als wichtiger
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Seite 8
Einnahmequelle ist nur eingeschränkt möglich, da Land und Häuser von
Sicherheitskräften beansprucht werden oder zur Sperrzonen erklärt wur-
den (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situa-
tion, 15.11.2012, S. 17 f., Herkunftslän-
der > Asien-Pazifik > Sri Lanka, abgerufen am 24. Oktober 2014;
Reise & Sicherheit > Reise- und Si-
cherheitshinweise: Länder A-Z > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: März
2014, abgerufen am 24. Oktober 2014). Die Menschenrechtslage wird
nach wie vor als sehr prekär eingeschätzt, nicht zuletzt auch wegen der
Unterdrückung der politischen Opposition und der tamilischen Minderheit
durch die Regierung (vgl. Civil Liberties Re-
search and Reports > Freedom in the World > Thailand, abgerufen am
24. Oktober 2014; UNHCR, The UN Refugee Agency, 2013 Country Re-
ports on Human Rights Practices – Sri Lanka, 27.02.2014, >, abgerufen am 24. Okto-
ber 2012.
5.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus-
reise allgemein als hoch einschätzte und den behaupteten Aufent-
haltszweck in Frage stellte. Aufgrund der restriktiven Zulassungsrege-
lung werden in solchen Situationen nicht selten ausländerrechtliche Be-
stimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal
eingereist – auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und
sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Bei der Risikoanaly-
se sind aber nicht nur diese Umstände und Erfahrungen, sondern alle
Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen.
5.2.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 51-jährige Ehefrau
des Beschwerdeführers (Eheschliessung 1983). Sie wohnt zusammen mit
ihren vier gemeinsamen, erwachsenen Töchtern in Vavuniya in ihrem ei-
genen Haus und besitzt zwei Grundstücke. Gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers verfügt sie zudem über ein grosses Kapital (Geld), hat
viele Verpflichtungen (mit der Steuerbehörde, Liegenschaften, Bankver-
bindungen) und hütet ihre Enkelkinder und weitere Kinder.
5.2.2 Die Vorinstanz ging in der Begründung des angefochtenen Einspra-
cheenscheides davon aus, dass die Gesuchstellerin in Sri Lanka keine
familiären oder sozialen Verpflichtungen habe. Es bestehe kein besonde-
rer Betreuungsbedarf, der lediglich durch die Gesuchstellerin abgedeckt
werde. Ihren Lebensunterhalt finanziere sie unter anderem aus den Ein-
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Seite 9
kommen von Liegenschaften (Mietzins und Landwirtschaft). Zudem habe
die Migrationsbehörde des Kantons Aarau im Jahr 2010 ein Familien-
nachzugsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Ihre finanzielle Si-
tuation möge für sri-lankische Verhältnisse gut sein, jedoch keinesfalls
überdurchschnittlich. Diese Umstände sind nach Auffassung der Vorin-
stanz nicht geeignet, die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration
abzuhalten.
5.2.3 Die Beurteilung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstan-
den. Die Gesuchstellerin lebt zusammen mit ihren Töchtern im selben
Haus. Diese sind jedoch erwachsen und haben ihrerseits Kinder. Die
Betreuung der Enkelkinder und weiterer Kinder kann nicht derart intensiv
sein, wenn die Gesuchstellerin drei Monate abkömmlich ist. Es sind daher
keine sozialen oder familiären Verpflichtungen ersichtlich, welche die Ge-
suchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
Zudem hat der Beschwerdeführer vor sechs Jahren ein Familiennach-
zugsgesuch für seine Ehefrau und alle Kinder gestellt, welches abgewie-
sen wurde. Es bestand somit damals der Wunsch auf eine Familienzu-
sammenführung. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die
Eheleute - in Anbetracht der im August 2009 noch geltend gemachten
Nachstellungen gegen die Familie - nach wie vor diesen Wunsch hegen,
auch wenn sie dies bestreiten. Diese Annahme wird durch die Aussage
des Beschwerdeführers verstärkt, dass er gerne mit seiner Ehefrau zu-
sammen mit seinem Hausarzt über seine gesundheitlichen Probleme (Di-
abetes mellitus [Zuckerkrankheit]) sprechen würde. Insgesamt ist die per-
sönliche Situation der Gesuchstellerin nicht geeignet, die aufgrund der
allgemeinen Lage in Sri Lanka negative Prognose zu ihren Gunsten zu
beeinflussen.
5.2.4 Der Bestätigung der "Hatton National Bank" vom 28. März 2014
kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin weder Schulden noch
jemals das Konto überzogen hat und ihr Konto zu jenem Zeitpunkt einen
Saldo von Rs 201'727.32 (Fr. 1'467.80) aufwies. Mangels anderer Anga-
ben wird vermutungsweise davon ausgegangen, dass es sich um srilan-
kische Rupien handelt. Gemäss einem Beleg vom 14. März 2014 werden
die Grundstücke Nr. 5055 und Nr. 13300 der Gesuchstellerin auf je Rs 3
Mio. geschätzt. Auf dem Grundstück Nr. 5055 befindet sich ihr Haus, wel-
ches auf Rs 14 Mio. geschätzt wir. Laut dieser Schätzung verfügt die Ge-
suchstellerin über ein Vermögen von Rs 20 Mio. (Fr. 145'516.20). Wie die
Grundstücke der Gesuchstellerin zu ihrem Lebensunterhalt beitragen,
geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Zudem gab die Gesuchstellerin
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Seite 10
auf einem Fragebogen "Questionnaire for a Schengen Visitor Visa" bei
der Schweizer Botschaft bei der Frage "monatliches Einkommen" zur
Antwort: "Rs 50'000.- (Fr. 363.80)/vom Ehemann unterstützt". Deshalb
kann die finanzielle Situation der Gesuchstellerin nicht als so komfortabel
und sicher angesehen werden, dass eine Emigration zu ihrem in der
Schweiz lebenden Ehemann ausgeschlossen erscheint. Für die Betreu-
ung ihrer Liegenschaften und Bankkonten sowie die Bezahlung von
Steuern muss die Gesuchstellerin nicht vor Ort sein und kann sich gege-
benenfalls durch ihre vier Töchter vertreten lassen.
5.2.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz davon aus-
gehen, es beständen begründete Zweifel am Aufenthaltszweck der Ge-
suchstellerin bzw. es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstands-
lose und fristgerechte Wiederausreise. Entsprechend ergab sich auch
kein Raum für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums. An
dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen des Beschwerde-
führers sowie die anlässlich des Ausfüllens des Auskunftsbogens abge-
gebene Erklärung, er garantiere die Wiederausreise der Gesuchstellerin
(vgl. Auskunftsbogen der kantonalen Behörde vom 12. Juni 2014) nichts
zu ändern. Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Grün-
den aber nicht für ein bestimmtes Verhalten der Gesuchstellerin garantie-
ren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wie-
derausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers,
sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der Gesuchstellerin selbst
von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für ihre
Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9).
6.
Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein sol-
ches kann – wie erwähnt – erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit ein-
hergehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen
erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Inte-
ressen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet
beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
6.1 Zwar stellt der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Ehefrau eine grundsätzlich unter den Schutz von Art. 8 EMRK
C-3639/2014
Seite 11
sowie Art. 13 Abs. 1 BV fallende familiäre Beziehung dar, da es sich um
die sog. "Kernfamilie" handelt. Das vermag jedoch zu keinem anderen
Resultat führen. Denn nur Beeinträchtigungen des Familienlebens von
gewisser Mindestschwere stellen rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die
genannten Garantien dar. Ob diese Mindestschwere im vorliegenden Fall
erreicht wird, erscheint unter den gegebenen Umständen als fraglich.
Dem Beschwerdeführer wäre auch eine Reise in den Heimat- oder einen
Drittstaat zuzumuten.
6.2 Die geltend gemachten privaten Interessen rechtfertigen somit auch
nicht, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800. festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-3639/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– der Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref.-Nr.[…])
– das Migrationsamt des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: