B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3639/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Efto Spiroski, Rechtsanwalt,
und Marija Spireska, Rechtsanwältin,
Ul. Aminta Treti 60/5,6, MK-1000 Skopje,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente,
Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016.
C-3639/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 12. Januar 2016 das Gesuch von A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) um Ausrichtung einer Witwenrente abwies (Ak-
ten der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin [act.] 3),
dass die Vorinstanz die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom
4. Februar 2016 (act. 4) mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016 abwies,
da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als ihr Ehemann B._______ ver-
storben sei, zwar älter als 45 Jahre alt, jedoch weniger als 5 Jahre lang,
nämlich nur 3 Jahre und 2 Monate, verheiratet gewesen sei (act. 5),
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 3. Juni 2016 (Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht: 10. Juni 2016) geltend machte, der Tat-
bestand sei nicht vollständig und genau erfasst worden, da sie früher mit
C._______ während 24 Jahren verheiratet gewesen sei und bei der Beur-
teilung des Anspruchs auf eine Witwenrente die Gesamtdauer der Ehen zu
berücksichtigen sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 3),
dass die Beschwerdeführerin entsprechend die Gutheissung der Be-
schwerde und die Zusprache einer Witwenrente gemäss den geltenden
Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft beantragte (BVGer
act. 3),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2016 ausführte, die
Beschwerdeführerin habe erst mit der Beschwerde vom 3. Juni 2016 Do-
kumente eingereicht, aus denen hervorgehe, dass sie zwischen Oktober
1984 und März 2008 in erster Ehe verheiratet gewesen sei und angesichts
der Gesamtdauer beider Ehen die zweite Voraussetzung gemäss Art. 24
Abs. 1 AHVG, wonach eine Witwe mindestens 5 Jahre verheiratet gewe-
sen sein muss, erfüllt sei (BVGer act. 5),
dass infolgedessen die Vorinstanz um Gutheissung der Beschwerde und
Rückweisung der Akten ersuchte, um die noch notwendigen Abklärungen
bezüglich der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehemannes und all-
fälliger weiterer Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls die der Be-
schwerdeführerin zustehende Witwenrente zu berechnen (BVGer act. 5),
dass sich die Beschwerdeführerin dazu nicht hat vernehmen lassen
(BVGer act. 6 f.),
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dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR
831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 52
VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG),
dass Hinterlassene von mazedonischen Staatsangehörigen in ihren Rech-
ten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung den Hinterlassenen von Schweizer Staatsange-
hörigen gleichgestellt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. Art. 4
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999,
SR 0.831.109.520.1),
dass nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass der ange-
fochtene Einsprachentscheid vom 4. Mai 2016 auf einem unvollständig er-
mittelten Sachverhalt beruht,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb insofern gutzuheissen ist, als der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016 aufzuheben und die Sache zur
weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass das Verfahren unentgeltlich ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.) und der anwaltlich vertrete-
nen Beschwerdeführerin aufgrund ihres Obsiegens eine Parteientschädi-
gung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass die Parteientschädigung mangels Kostennote aufgrund der Akten zu
bestimmen und unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für
die Vertretung auf Fr. 600.– (einschliesslich Auslagen, ohne Mehrwert-
steuer) festzusetzen ist (Art. 9, Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE; Art. 1
Abs. 2 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016 aufgehoben und die Sache zur wei-
teren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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