B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3640/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______, (Frankreich),
vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 3. Mai 2016).
C-3640/2016
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1958 geborene, französische Staatsangehörige A._______
wohnt in Frankreich. Ab Februar 1977 resp. Juni 1979 arbeitete er als Holz-
bauarbeiter bzw. angelernter Dachdecker/Zimmermann (als Grenzgänger)
bei einem Betrieb für Holzbau und Bedachungen in der Schweiz (IV-
act. 17) und war der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) unterstellt (IV-act. 12). Am 12. September 2012
erlitt er bei einem Arbeitsunfall einen Bruch der rechten Mittelhand (IV-
act. 9.3). Die Suva erbrachte als zuständiger Unfallversicherer die gesetz-
lichen Leistungen (vgl. IV-act. 9.5 ff.). Am 17. Januar 2013, 6. September
2013 und 10. Februar 2014 erfolgten handchirurgische Eingriffe am Kan-
tonsspital B._______ (vgl. IV-act. 9.25, 31 S. 13 und 42). Zwischen den
Operationen war A._______ teilweise (mit reduziertem Pensum) wieder er-
werbstätig. Am 3. Juli 2014 erlitt er erneut einen Arbeitsunfall; er rutschte
auf dem Dach aus und zog sich eine Verletzung am linken Knie zu (IV-
act. 54 S. 9).
Auf entsprechende Aufforderung der Suva (vgl. IV-act. 9.30) meldete sich
A._______ mit Datum vom 18. Februar 2013 bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die für die Abklärung zuständige IV-
Stelle B._______(nachfolgend IV-Stelle B._______) tätigte medizinische
und erwerbliche Abklärungen und zog die Unterlagen der Suva bei. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-act. 85 ff.) sprach sie
A._______ mit Verfügung vom 3. Mai 2016 für die Zeit vom 1. September
2013 bis zum 30. September 2014 eine halbe und vom 1. Oktober 2014
bis zum 31. Dezember 2015 eine ganze IV-Rente zu; ab 1. Januar 2016
bestehe kein Rentenanspruch mehr (IV-act. 95).
B.
Mit Beschwerde vom 9. Juni 2016 liess A._______, vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Schmid beantragen, es sei ihm über den 31. Dezem-
ber 2015 hinaus eine ganze IV-Rente auszurichten; unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (act. 1). Zur Begründung
macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, die Vorinstanz habe sich
allein auf die Akten der Suva abgestützt und keine ganzheitliche medizini-
sche Beurteilung vorgenommen. Zudem sei eine allfällige Restarbeitsfä-
higkeit nicht mehr wirtschaftlich verwertbar.
C-3640/2016
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte die Vorinstanz neue medizini-
sche Unterlagen ein, welche ihr von der französischen Verbindungsstelle
zugestellt worden seien. Gleichzeitig teilte sie mit, dass diese – zur Berück-
sichtigung im Rahmen der Vernehmlassung – an die IV-Stelle B._______
weitergeleitet worden seien und ersuchte um Erstreckung der Vernehmlas-
sungsfrist (act. 5). Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht (act. 6).
D.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen; zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle
B._______ vom 3. Oktober 2016 (act. 7). Diese schloss zwar ebenfalls auf
Abweisung der Beschwerde, hielt aber unter Hinweis auf die Stellung-
nahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. September 2016
fest, der Rentenanspruch bestehe nicht nur bis zum 31. Dezember 2015,
sondern bis zum 31. März 2016.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 eingeforderte Kosten-
vorschuss von CHF 800.- ging am 28. Oktober 2016 bei der Gerichtskasse
ein (vgl. act. 8 und 10).
F.
Mit Replik vom 10. Januar 2017 (act. 13) und Duplik vom 15. Februar 2017
(act. 15) hielten der Beschwerdeführer und die Vorinstanz an ihren Anträ-
gen fest.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
C-3640/2016
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1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 52
VwVG, Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist, nachdem auch der Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
2.
Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zunächst sind die
für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 3. Mai 2016) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Berichte, die sich über den vorliegend
massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu be-
rücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren (Urteil BGer
9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 141 V 657
E. 3.5.1; 132 V 215 E. 3.1.1).
2.3 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt
in Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
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Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3; 141 V 281, insb.
E. 2.2.1 und 3.7.2).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
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Seite 6
2.6 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als
50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe-
zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch
nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7
VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist
die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange-
nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern
wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli-
che Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei-
terhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV [SR 831.201]). Die Revisionsbe-
stimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) sind bei der rückwirken-
den Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog an-
wendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_269/2015
vom 18. August 2015 E. 3.2).
2.8 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi-
alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG; Art. 61 Bst. c ATSG). Danach hat
die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver-
halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6; 143
V 168 E. 2).
2.9 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe-
malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
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Seite 7
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
2.10 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal-
tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli-
chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel-
len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V
351 E. 3a; Urteil BGer 9C_433/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1).
3.
Die für die Abklärung zuständige IV-Stelle B._______ hat sich für die Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahmen des RAD gestützt, wel-
cher seine Einschätzung aufgrund der – namentlich der von der Suva bei-
gezogenen – Akten vornahm. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vo-
rinstanz habe ihre Verfügung alleine auf die Akten der Suva abgestützt und
daher unfallfremde Faktoren nicht berücksichtigt. Es sei keine ganzheitli-
che medizinische Beurteilung erfolgt; hierfür wäre ein orthopädisches Gut-
achten einzuholen gewesen.
3.1 Den Akten lässt sich zum medizinischen Sachverhalt bzw. zur Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers Folgendes entnehmen:
3.1.1 Beim Arbeitsunfall vom 12. September 2012 erlitt der Beschwerde-
führer eine Verletzung der rechten Mittelhand (IV-act. 9.3 ff). Bei der radio-
logischen Untersuchung vom 27. September 2012 wurde unter anderem
eine okkulte subperiostale distale Radiusfraktur (ohne Fragmentverschie-
bung) und eine massive vorbestehende Rhizarthrose festgestellt (IV-
act. 9.7). Nachdem eine konservative Behandlung zu keiner namhaften
Verbesserung der Beschwerden geführt hatte, erfolgte am 17. Januar 2013
ein erster handchirurgischer Eingriff (diagnostische Arthroskopie rechtes
Handgelenk, Débridement des radiokarpalen, ulnokarpalen Handgelenks
mittels Shaver, Installation von Lokalanästhetikum) am Kantonsspital
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B._______ (IV-act. 9.25). Ab dem 18. März resp. 22. März 2013 arbeitete
der Beschwerdeführer wieder mit einem reduzierten Pensum von 50% und
ab 6. Mai 2013 zu 60% in seiner angestammten Tätigkeit (vgl. IV-act. 9.38
ff., 14, 20, 24.10, 24.22 und 24.32). Am 6. September 2013 folgte eine wei-
tere Operation an der rechten Hand (vollständige Handgelenksdenervation
[IV-act. 31 S. 12]). Am 10. Oktober 2013 berichtete die Oberärztin der
Handchirurgie am Kantonsspital B._______, Frau Dr. med. C._______, der
Patient sei weiterhin arbeitsunfähig. Ab dem 21. Oktober 2013 sei ein Ar-
beitsversuch mit 50% geplant. Dass der Patient wieder die vollständige Ar-
beitsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) erreichen werde, erscheine
– selbst bei einer operativen Versteifung des Handgelenks – sehr unwahr-
scheinlich (IV-act. 31 S. 9). Der Kreisarzt der Suva, Dr. D._______, erach-
tete in seinem Untersuchungsbericht vom 22. Oktober 2013 die attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50% vorerst (bis zum Vorliegen des nächsten Kon-
trollberichts) als gerechtfertigt. Es sei jedoch das Ziel einer Steigerung auf
ein 60%-Pensum (3 Tage pro Woche mit jeweils einem Tag Pause) hinzu-
arbeiten (IV-act. 27 und 31). Am 10. Dezember 2013 berichtete Frau
Dr. med. C._______ an die IV-Stelle B._______, die Denervation des
Handgelenks habe keine wesentliche Beschwerdeminderung gebracht.
Aktuell arbeite der Patient wieder drei Tage (60%). Aufgrund der schweren
Schädigung des Handgelenks sei das Wiedererlangen der vollständigen
Arbeitsfähigkeit bzw. eine Steigerung auf über 60% nicht möglich (IV-
act. 32). Im Sprechstundenbericht vom 13. Dezember 2013 führt Frau
Dr. med. C._______ aus, es sei im Februar 2014 eine weitere Operation
geplant. Postoperativ sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von 8 bis 16 Wochen
zu rechnen (IV-act. 37 S. 4). Die Operation (mediokarpale Teilarthrodese
Handgelenk rechts) erfolgte am 10. Februar 2014 (IV-act. 40.21). Mit am-
bulant durchgeführter Operation wurde am 12. Mai 2014 die Kirschner-
drahtentfernung durchgeführt (IV-act. 48). Am 27. Juni 2014 berichtet Frau
Dr. med. C._______, der Patient habe seine Arbeit am 16. Juni 2014 wie-
der zu 50% aufgenommen; diese Arbeitsfähigkeit gelte bis Ende Juli 2014,
dann erfolge eine weitere Kontrolle (IV-act. 52).
3.1.2 Am 3. Juli 2014 erlitt der Beschwerdeführer bei einem weiteren Ar-
beitsunfall eine Verletzung am linken Knie, insbesondere einen komplexen
Hinterhornschaden mit Einriss am medialen Meniskus, einen Riss des vor-
deren Kreuzbandes sowie einen distalen Ausriss des medialen Kollateral-
bandes (IV-act. 54 S. 7 und 9). Am 14. Juli 2014 erfolgte eine Knieopera-
tion am Kantonsspital B._______; bis am 29. August 2014 sei der Patient
zu 100% arbeitsunfähig (Austrittsbericht vom 21. Juli 2014 [IV-act. 61.21],
vgl. auch Operationsbericht [IV-act. 61.7]). Aufgrund der persistierenden
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Seite 9
Instabilität wurde am 4. Februar 2015 eine weitere Knieoperation vorge-
nommen (IV-act. 65.13); im Austrittsbericht vom 9. Februar 2015 wurde
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis am 20. März 2015 attestiert (IV-
act. 65.17); diese wird im Sprechstundenbericht vom 25. März 2015 als
weiterhin gültig bestätigt (IV-act. 65.21).
3.1.3 Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle B._______ berichtete
Dr. E._______, Oberarzt Handchirurgie am Kantonsspital B._______, am
19. November 2014, der Beschwerdeführer stehe nun auch in schmerzthe-
rapeutischer Behandlung. Aufgrund der Handgelenksschmerzen bestehe
in der bisherigen Tätigkeit seit dem 1. Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit von
50%. Die Tätigkeit könne im Rahmen eines 50%-Pensums ausgeübt wer-
den; dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von ebenfalls 50%.
Eine Steigerung auf 100% sei vermutlich auch mit der Schmerztherapie
nicht zu erreichen (IV-act. 59).
3.1.4 Der Kreisarzt der Suva, Dr. F._______, Facharzt für Orthopädie und
Unfallchirurgie, kam aufgrund seiner Untersuchung am 6. Mai 2015 zum
Schluss, hinsichtlich des rechten Handgelenks sei ein Endzustand erreicht,
beim linken Knie seien durch therapeutische Massnahmen (insbes. Physi-
otherapie) noch Verbesserungen möglich. Die angestammte Tätigkeit als
Dachdecker/Zimmermann sei nicht mehr zumutbar. Eine leidensange-
passte Tätigkeit sei aber ganztätig zumutbar. Aufgrund der Handgelenks-
problematik seien mittelschwere, auch feinmotorische Tätigkeiten zumut-
bar; zu vermeiden seien Vibrationstätigkeiten mit der rechten Hand sowie
vermehrtes Halten oder Abstützen mit der rechten Hand. Bezogen auf das
linke Kniegelenk erachte er (aktuell) eine mittelschwere, wechselbelas-
tende Tätigkeit, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, Laufen in un-
ebenem Gelände, Knien oder Kauern mit dem linken Kniegelenk, als mög-
lich und zumutbar. Da durch Physiotherapie voraussichtlich noch eine Ver-
besserung erreicht werden könne, sei das Zumutbarkeitsprofil (hinsichtlich
linkes Kniegelenk) in vier Wochen erneut zu beurteilen (IV-act. 65.26).
3.1.5 Der um eine Stellungnahme ersuchte RAD-Arzt, Dr. med.
G._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, erachtete die Aussagen des
Kreisarztes zur Arbeitsfähigkeit als widersprüchlich und empfahl, den wei-
teren Verlauf abzuwarten und in ein bis zwei Monaten aktuelle Berichte der
Suva einzuholen (Stellungnahme vom 18. Juni 2015 [IV-act. 67]; vgl. auch
RAD-Stellungnahme vom 4. September 2014 [IV-act. 55]).
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Seite 10
3.1.6 PD Dr. med. H._______, leitender Arzt Kniechirurgie am Kantonsspi-
tal B._______, berichtete am 30. Juli 2015 von einem leicht verzögerten
Verlauf mit persistierendem Instabilitätsgefühl, weshalb zusätzliche Thera-
pien (Elektrotherapie) angeordnet worden seien. Der Patient bleibe als
Zimmermann weiterhin 100% arbeitsunfähig (IV-act. 69.2).
3.1.7 Am 28. September 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut kreis-
ärztlich untersucht. Dr. med. F._______ bestätigte das am 6. Mai 2015 for-
mulierte Zumutbarkeitsprofil. Von weiteren Behandlungen des linken Knie-
gelenks seien keine namhaften Verbesserungen zu erwarten (IV-act. 71.4)
Aus dem Protokoll zum Abschlussgespräch mit dem Versicherten, dem Ar-
beitgeber und der Case Managerin der Suva vom 5. November 2015 geht
hervor, dass dem Beschwerdeführer die Kündigung in Aussicht gestellt
wurde, da eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr mög-
lich sei (IV-act. 71.2).
3.1.8 Am 18. Oktober 2015 stürzte der Beschwerdeführer eine Treppe hin-
unter und erlitt eine Kontusion des linken Handgelenks, weshalb ihm bis
am 19. Dezember 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert
wurde (IV-act. 75 S. 8). Der Radiologe, PD Dr. med. I._______, berichtete
am 2. Dezember 2015 von einer distalen, intraartikulären, nicht-dislozier-
ten Radiusfraktur, einer deutlichen STT-Arthrose und schwerer Rhizarth-
rose (IV-act. 75 S. 7). Dr. med. J._______, Facharzt für allgemeine innere
Medizin, berichtet von einem guten Verlauf betreffend Distorsion linkes
Handgelenk; bezüglich rechtes Handgelenk und linkes Kniegelenk habe
sich seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. September 2015 keine
Veränderungen ergeben. Eine körperlich leichte Arbeitstätigkeit bzw. eine
Umschulung erachte er als sinnvoll (Formularbericht vom 17. Dezember
2015 [IV-act. 75 S. 2 ff.]).
3.1.9 Der RAD-Arzt, Dr. med. G._______, hielt in seiner Stellungnahme
vom 18. Dezember 2015 namentlich fest, es könne auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Kreisarztes abgestellt werden; unfallfremde Faktoren
lägen nicht vor. Bei der Radiusfraktur links vom 19. Oktober 2015 handle
es sich um einen vorübergehenden Gesundheitsschaden. Seit dem 3. Juli
2014, mithin seit dem 2. Arbeitsunfall, sei die angestammte Tätigkeit als
Dachdecker/Zimmermann nicht mehr zumutbar. Ab der kreisärztlichen Un-
tersuchung respektive ab Oktober 2015 bestehe in einer angepassten Tä-
tigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr (IV-act. 77; zum Verlauf seit 13. Sep-
tember 2012 vgl. S. 3). Das Profil der angepassten Tätigkeit erfahre durch
die Radiusfraktur links vom 19. Oktober 2015 keine Änderung (IV-act. 80).
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Seite 11
3.1.10 Der von der Vorinstanz mit Eingabe vom 9. September 2016 einge-
reichte Formularbericht E213 von Frau Dr. K._______ datiert vom 30. Au-
gust 2016. Die Ärztin kommt zwar zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer leichte Arbeiten noch ausüben könnte, aufgrund des Alters sei eine Wie-
dereingliederung bzw. Umschulung aber illusorisch. In der Folge verneint
sie die Frage nach der Möglichkeit, eine angepasste Tätigkeit auszuüben
(act. 5 Beilage 1).
3.1.11 Der RAD-Arzt, Dr. med. G._______, führt in der mit der Vernehm-
lassung eingereichten Stellungnahme vom 12. September 2016 (act. 7)
aus, an der Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer ab Oktober 2015
in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei,
könne festgehalten werden. Da keine zusätzlichen Leiden mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, habe auf die ausführlichen Untersu-
chungsberichte des Unfallversicherers abgestellt werden können. Auf-
grund der Kontusion des linken Handgelenks am 18. Oktober 2015 sei je-
doch erneut eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Er empfehle, für die Zeit
vom 1. Oktober bis 18. Dezember 2015 eine vollständige Arbeitsunfähig-
keit anzuerkennen.
3.2 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht
verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs-
interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen
sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne
zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor-
zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die
Stellungnahmen des RAD sind – wie auch diejenigen des Kreisarztes der
Suva – als versicherungsinterne Berichte zu würdigen (vgl. Urteile des
BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom
3. Oktober 2014 E. 4).
3.2.1 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vo-
raussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für
die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit
oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini-
schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die
RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen; die Untersuchungsergebnisse halten sie schriftlich fest
(Art. 49 Abs. 2 IVV).
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3.2.2 Vorliegend hat der RAD den Beschwerdeführer nicht selber unter-
sucht. Bei den RAD-Stellungnahmen handelt es sich daher nicht um Be-
richte nach Art. 49 Abs. 2 IVV (welche mit externen medizinischen Sach-
verständigengutachten vergleichbar sind, vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1),
sondern um eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbe-
gehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und
Art. 49 Abs. 1 IVV (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1). Diese können wie Aktengut-
achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste-
henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be-
fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile
des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom
8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin-
weisen). Zur Aufgabe des RAD gehört namentlich, bei widersprüchlichen
medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf
die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen sei (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Ak-
ten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die
Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine
abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weiterge-
henden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom
25. März 2011 E. 3.3).
3.3 Gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit der RAD-Beurteilung ergeben
sich zunächst daraus, dass der Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit offensicht-
lich nicht korrekt dargestellt wird. In seiner Stellungnahme vom 18. Dezem-
ber 2015 attestiert der RAD-Arzt dem Beschwerdeführer für die Zeit vom
4. September 2013 bis 2. Juli 2014 (d.h. bis zum 2. Arbeitsunfall) eine Ar-
beitsfähigkeit von 50%, sowohl in der bisherigen wie auch in einer leidens-
angepassten Tätigkeit (wobei zwar zwei Verläufe dargestellt werden, aber
beide den gleichen Titel „Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und
leidensangepasster Verweistätigkeit“ tragen, weshalb sich nur aus dem
Kontext erschliessen lässt, welche Kolonne sich auf welche Tätigkeit be-
ziehen soll [vgl. IV-act. 77 S. 3]). Nicht berücksichtigt wird in der RAD-Be-
urteilung, dass in dieser Periode zwei weitere Operationen erfolgten und
der Beschwerdeführer daher vom 6. September bis zum 20. Oktober 2013
sowie vom 10. Februar bis zum 15. Juni 2014 erneut 100% arbeitsunfähig
war (vgl. vorne E. 3.1.1). Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage,
ob der RAD-Arzt die gesamten medizinischen Akten gewürdigt hat, zumal
in seinen Stellungnahmen jeweils nur auf die neuen Berichte (vgl. IV-
act. 77 S. 2) bzw. auf neu eingegangene Akten der Suva (vgl. IV-act. 67
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S. 2) verwiesen wird. In der Stellungnahme vom 4. September 2014 (IV-
act. 55) wird auf eine vorgängige RAD-Stellungnahme vom 25. Februar
2014 verwiesen, welche sich jedoch nicht in den Akten befindet. Soweit
ersichtlich fanden zuvor lediglich Koordinationsgespräche zwischen Sach-
bearbeitung und RAD statt (vgl. IV-act. 50 und 55). Die aufgrund des Trep-
pensturzes am 18. Oktober 2015 und Kontusion des linken Handgelenks
eingetretene Arbeitsunfähigkeit wurde vom RAD sodann erst im Beschwer-
deverfahren berücksichtigt.
Weiter werden in den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte des
Kantonsspitals B._______ verschiedentlich erhebliche Arthrosen (sowohl
in der linken als auch in der rechten Hand) angeführt (vgl. vorne E. 3.1.1
und E. 3.1.8), die in den RAD-Stellungnahmen keine Erwähnung finden. In
ihrem Bericht vom 18. Juli 2013 weist die Oberärztin der Handchirurgie zu-
dem darauf hin, dass bei Fortsetzen der schweren Tätigkeit als Zimmer-
mann ein Fortschreiten der Arthrose drohe (vgl. IV-act. 24.32). Der Kreis-
arzt der Suva erachtete die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädi-
gung betreffend Knieverletzung als nicht erfüllt, da der Vorzustand aus dem
Jahr 2010 in Abzug zu bringen sei. Um welchen Vorzustand es sich dabei
handelt, wird nicht dargelegt (vgl. IV-act. 71.4 und 65.26). Die Aussage des
RAD, es lägen lediglich Unfallfolgen respektive keine unfallfremden Fakto-
ren vor, welche zu berücksichtigen wären, lässt sich aufgrund der Akten
nicht nachvollziehen. Insoweit sind dessen Stellungnahmen auch nicht
schlüssig begründet.
Schliesslich finden sich in den RAD-Stellungnahmen auch keine Aussagen
zur Frage, ob der Beschwerdeführer – nachdem er seine Arbeit zwischen
den verschiedenen Handoperationen wieder teilweise aufgenommen hatte
– jeweils auch im Umfang von 50% respektive 60% arbeitsfähig gewesen
war. Die Akten enthalten indessen Hinweise dafür, dass die qualitative
Leistungsfähigkeit nicht immer dem geleisteten Pensum entsprach (vgl. IV-
act. 40.7 und 45, vgl. auch IV-act. 59 S. 4).
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht auf die RAD-Beurteilung ab-
gestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt respektive die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz unzureichend
abgeklärt und lassen sich daher aufgrund der Akten nicht feststellen.
4.
Zu prüfen bleibt, ob – wie der Beschwerdeführer vorbringt – auf weitere
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Seite 14
Abklärungen verzichtet werden kann, weil die noch zu ermittelnde Restar-
beitsfähigkeit nicht mehr verwertbar wäre.
4.1 Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist (auch bei
vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1) bezogen auf einen ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt zu beurteilen (Art. 16 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 64
E. 4.2.1), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver-
dienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das
fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor,
in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit
weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann,
dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge-
fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein-
gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich
verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfä-
higkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet
(BGE 138 V 457 E. 3.1). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beant-
wortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3; zum Ganzen
auch Urteil des BGer 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2).
4.2 Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der abseh-
bare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammen-
hang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkei-
ten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufser-
fahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1; Ur-
teil des BGer 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 7.3). Die Möglichkeit, die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver-
werten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten
Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen
Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2).
4.3 Allein der Umstand, dass dem am 17. Juli 1958 geborenen Beschwer-
deführer bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalter zurzeit noch gut fünf
Jahre verbleiben, schliesst die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
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noch nicht aus (vgl. Urteile des BGer 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1;
8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 2.4 mit Hinweisen). Gleiches gilt
für die langjährige Tätigkeit im gleichen Betrieb (Urteil 9C_505/2016 E. 4.2
und E. 4.3). Nach der Rechtsprechung gelten – auch im vorgerückten Alter
– relativ hohen Hürden für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Rest-
arbeitsfähigkeit (Urteil 9C_168/2015 E. 7.6 mit Hinweis). Die Frage wird
daher – in Würdigung aller massgebender Umstände – zu beurteilen sein,
wenn die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der me-
dizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit erlauben (vgl. BGE
138 V 457 E. 3.4 i.V.m. E. 3.1).
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung auf
einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht und deshalb aufzuhe-
ben ist. Da vorliegend bisher vollständig ungeklärte Fragen abzuklären
sind, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht unzulässig (vgl. BGE
137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017
E. 8.14 mit Hinweisen). Die Vorinstanz (bzw. die für die Abklärung zustän-
dige IV-Stelle) ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, ein
rheumatologisch/orthopädisches Gutachten in der Schweiz einzuholen (bei
Bedarf sind auch weitere Disziplinen einzubeziehen), welches eine zuver-
lässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt.
Anschliessend wird sie die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig-
keit zu prüfen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Ur-
teil des BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6).
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden je-
doch keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem ob-
siegenden Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
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6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor-
liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleich-
baren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine Parteient-
schädigung von Fr. 3‘000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl.
Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– AXA, Columna Sammelstiftung (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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