B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3646/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Thomas Laube, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision und Einstellung der Rente;
Verfügung IVSTA vom 13. Mai 2015.
C-3646/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A. Der 1967 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Kroatien wohn-
hafte A._______ (Beschwerdeführer) war von 1991 bis 2002 mit Unterbrü-
chen in der Schweiz berufstätig, zuletzt als Speditionsmitarbeiter/Stapler-
fahrer (IV-Akt. 2 und 4). Am 9. Mai 2002 erlitt er in Kroatien bei einem
Selbstunfall im Auto eine Hirnerschütterung sowie multiple Prellungen und
Stauchungen.
B. Nach mehrfacher ärztlicher Abklärung, Rehabilitationsbehandlung und
interdisziplinärer Begutachtung sprach die SUVA dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 18. April 2005 eine Invalidenrente ab 1. Mai 2005 bei
einem Invaliditätsgrad von 70 % sowie eine Integritätsentschädigung von
Fr. 26‘700 bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu (SUVA-Akt. 224).
C. Am 31. Januar 2003 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons
Zürich (IV-ZH) ein Gesuch um Bezug einer Invalidenrente (IV-Akt. 1). Mit
Verfügung vom 4. August 2005 sprach die IV-ZH dem Beschwerdeführer
rückwirkend ab 1. Mai 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 %
eine ganze Invalidenrente, eine Zusatzrente für den Ehegatten und vier
Kinderrenten zu (IV-Akt. 17).
C.a Im August 2005 verliess der Versicherte die Schweiz und nahm Wohn-
sitz in Kroatien. In der Folge überwies die IV-ZH die Akten an die neu zu-
ständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; IV-Akt. 25).
D.
D.a Im März 2009 leitete die IVSTA eine Rentenrevision ein und ordnete
eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische und
psychiatrische) Begutachtung an (IV-Akt. 55). Das interdisziplinäre
MEDAS-Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof der
Dres. med. B._______, Facharzt FMH für Innere Medizin, C._______,
Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, D._______,
Facharzt FMH für Neurologie, und E._______, Facharzt FMH für Psychiat-
rie und Psychotherapie, datiert vom 4. April 2010 (IV-Akt. 60).
D.b Gestützt auf die Beurteilung des RAD Rhone vom 12. Juli 2010
(IV-Akt. 63) teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
14. Oktober 2010 (IV-Akt. 64) mit, dass aufgrund der neuen medizinischen
Erhebungen festgestellt worden sei, dass er ab dem 4. April 2010 wieder
eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausüben könne, bei
C-3646/2015
Seite 3
der mehr als 50 % des Erwerbseinkommens ohne Invalidität erzielt werden
könne, weshalb kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe.
D.c Den Einwand des Versicherten vom 19., 25. und 30. November 2010
(IV-Akt. 69, 70 und 73) wies die IVSTA – nach Konsultation des RAD Rhone
am 20. Januar 2011 (IV-Akt. 76) – mit Verfügung vom 5. Dezember 2011
(IV-Akt. 82) ab und bestätigte die Einstellung der bisherigen ganzen Rente
per 1. Februar 2012.
D.d Gestützt auf die Ergebnisse des Revisionsverfahrens der IVSTA ver-
fügte die SUVA am 16. Januar 2012 die Aufhebung der Rente der Unfall-
versicherung (IV-Akt. 88).
E.
E.a Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2011 gegen die Verfügung der
IVSTA vom 5. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der Verfügung und Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente
an ihn und seine Familie.
E.b Mit Urteil C-7006/2011 vom 10. Juni 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde insofern gut, als es die angefochtene Verfü-
gung aufhob und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an
die Vorinstanz zurückwies. Im Weiteren wurde die Beschwerde abgewie-
sen. Das Gericht führte aus, es seien die Gutachter und insbesondere der
Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens mit einem Ergänzungsgut-
achten zur Frage zu beauftragen, ob zum Gutachtenszeitpunkt eine we-
sentliche und erhebliche (und damit IV-relevante) Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes vorgelegen habe. Falls ja, werde um genaue Angaben
gebeten, worin diese Verbesserung bestanden habe. Die erneute Beurtei-
lung habe anhand einer ergänzenden (aktuellen und retrospektiven) Be-
funderhebung, Würdigung der Vorakten und sich widerstreitender Meinun-
gen zu erfolgen. Könnten die erwähnten Fragen nicht (klar) beantwortet
werden, liege eine revisionsrechtlich nicht-relevante Andersbeurteilung
derselben gesundheitlichen Situation vor und die Vorinstanz habe die
Rente weiterhin auszurichten.
F.
F.a Am 21. Januar 2014 gab die Vorinstanz bei der (durch SuisseMED@P
zugeteilten) PMEDA AG ein MEDAS-Gutachten in Auftrag (IV-Akt. 128).
Das polydisziplinäre (internistische, neurologische, rheumatologische und
psychiatrische) MEDAS-Gutachten der Dres. med. F._______, Facharzt
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Seite 4
FMH Innere Medizin, D._______, Facharzt FMH für Neurologie,
G._______, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
und H._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert
vom 26. August 2014 (nachfolgend: PMEDA-Gutachten; IV-Akt. 149). Am
14. November 2014 beantworteten die begutachtenden Ärzte der PMEDA
eine von der IVSTA gestellte Zusatzfrage (IV-Akt. 159).
F.b Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD Rhone, Dr. med.
I._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (IV-Akt. 167), stellte die
IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Januar 2015
(IV-Akt. 168) in Aussicht, das Verfahren mit der Feststellung abzuschlies-
sen, die Rente sei zu Recht ab dem 1. Februar 2012 aufgehoben worden.
F.c Mit Eingaben vom 3. Februar 2015 (IV-Akt. 169) und 10. März 2015
(IV-Akt. 171) erhob der Beschwerdeführer Einwand und reichte einen Kurz-
bericht von J._______, Professorin der Psychologie, vom 27. Februar 2015
ein (IV-Akt. 172).
F.d Nach Einholung von Stellungnahmen des RAD Rhone, Dr. I._______,
vom 31. März 2015 (IV-Akt. 179) und des Medizinischen Dienstes,
Dr. K._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
17. April 2015 (IV-Akt. 182), stellte die IVSTA mit Verfügung vom 13. Mai
2015 (IV-Akt. 184) in Bestätigung ihres Vorbescheids fest, die Rente des
Beschwerdeführers sei zu Recht ab dem 1. Februar 2012 aufgehoben wor-
den. Sie führte dabei aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers habe sich seit 2010 verbessert. Das Gutachten vom 26. August 2014
bestätige die Befunde und Aussagen des Gutachtens vom 23. Februar
2010. Zusammenfassend bewiesen die beiden Gutachten, dass sich der
Gesundheitszustand seit dem Unfall in hohem Masse verbessert habe. Die
Verbesserung und die vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit würden in beiden Gutachten umfassend und nachvollziehbar dar-
gelegt. Der genaue Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustan-
des könne nicht definiert werden, hingegen könne festgestellt werden,
dass zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 23. Februar 2010 die posttrau-
matische Belastungsstörung, die zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung
im Vordergrund gestanden habe, nicht mehr vorhanden gewesen sei. Aus
somatischer Sicht werde festgestellt, dass zur Unfallzeit funktionelle Ein-
schränkungen bestanden hätten, diese aber zum Zeitpunkt der Gutachten
nicht mehr nachweisbar gewesen seien. Das Gutachten sei von guter me-
dizinisch-kritischer Qualität. Die klinischen Untersuchung sei ausführlich
und vollständig.
C-3646/2015
Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung der IVSTA vom 13. Mai 2015 Be-
schwerde und beantragte, seine Rente sei ab 1. Februar 2012 unverändert
weiter zu gewähren. Eventualiter sei die Rente unverändert temporär ab
1. Februar 2012 bis 1. Juli 2015 zu gewähren. In prozessualer Hinsicht be-
antragte er Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einset-
zung des mandatierten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsvertre-
ter.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2015 beantragte die IVSTA Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung gut und ordnete ihm
Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube als gerichtlich bestellter Anwalt bei.
J.
Mit Replik vom 9. Oktober 2015 machte der Beschwerdeführer weitere
Ausführungen zur Beschwerde.
K.
Mit Duplik vom 5. November 2015 enthielt sich die IVSTA weiterer Ausfüh-
rungen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis zu und
schloss den Schriftenwechsel ab.
C-3646/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
(SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 13. Mai 2015.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung
(Art. 1a–26bis und 28–70) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom
ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 13. Mai
2015 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
C-3646/2015
Seite 7
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 13. Mai 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des
auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision
[IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be-
reits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls frü-
her entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3.3 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und wohnt in
Kroatien. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) wurde durch die Erweiterung
der Europäischen Union erst per 1. Januar 2017 auf den neuen Mitglied-
staat Kroatien ausgeweitet. Im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung galt das bestehende Sozialversiche-
rungsabkommen zwischen der Schweiz und Kroatien.
Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996
(Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.291.1) sind Angehörige
der jeweiligen Staaten den Angehörigen des Partnerstaates in Rechten
und Pflichten betreffend die angeführten Sozialversicherungen gleichge-
stellt, soweit das Abkommen keine Differenzierung vorsieht (Art. 4 Abs. 1
Sozialversicherungsabkommen). Im Übrigen bestimmen sich die Fragen
im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. Art. 2 bis 4 Sozialversicherungsabkommen).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwer-
deführers auf eine Rente zu Recht ab dem 1. Februar 2012 aufhob.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
C-3646/2015
Seite 8
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung stellt diese Vorschrift nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Art. 5 Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen sieht ebenfalls vor, dass Ver-
sicherte ohne Wohnsitz in der Schweiz eine Invalidenrente nur erhalten,
wenn sie zu mindestens 50 % invalid sind, weshalb dem Beschwerdeführer
eine Invalidenrente erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
gewährt werden kann.
4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
C-3646/2015
Seite 9
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere,
aber nicht nur, bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu-
standes (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H.). Eine Veränderung der gesund-
heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor,
wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des BGer 9C_261/2009 vom
11. Mai 2009 E. 1.2 m.w.H.). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Be-
urteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebe-
nen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genom-
men keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar
(BGE 112 V 372 E. 2b). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der frühe-
ren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht
verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizini-
schen Ermessens zurückzuführen (BGE 112 V 372 E. 2b und Urteil des
BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2010 E. 4.1). Ist eine anspruchserheb-
liche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim
bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. Au-
gust 2011 E. 3.1 m.w.H.).
4.5 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab-
schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände-
rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, die
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsscha-
dens – Durchführung eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) beruht
(BGE 133 V 108).
4.6
4.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
C-3646/2015
Seite 10
4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.6.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein-
geholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gut-
achten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerken-
nen, solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Exper-
tise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien
können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü-
che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit
anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führte auf Beschwerdeebene aus, die Fragen
des Gerichts seien von der Vorinstanz nicht beantwortet worden. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass lediglich eine revisionsrechtlich nicht re-
levante Andersbeurteilung derselben gesundheitlichen Situation vorliege.
Die PMEDA-Gutachter hätten die Befunde lückenhaft und falsch erhoben,
die Vorakten, wenn überhaupt, lückenhaft gewürdigt und widerstreitende
Meinungen nicht diskutiert. Es sei keine neuropsychologische Untersu-
chung durchgeführt worden und das Ergänzungsgutachten sei nicht vom
ursprünglichen psychiatrischen Gutachter durchgeführt worden. Zudem sei
die Frage der Selbsteingliederung nicht geprüft worden. Schliesslich sei bei
der Zumutbarkeit der Ausübung der bisherigen Tätigkeit das genannte Ar-
beitsprofil nicht berücksichtigt worden. Eventualiter sei die Rente während
des Revisionsverfahrens weiter auszurichten, da die Abklärungen des
Sachverhaltes überlang gedauert habe und die IV einen möglichst frühen
Revisionszeitpunkt provoziert habe.
5.2 Die Vorinstanz führte auf Beschwerdeebene aus, in das PMEDA-
Gutachten vom 26. August 2014 seien sämtliche Vorakten einbezogen
worden, es habe eine einlässliche internistische, neurologische, rheuma-
C-3646/2015
Seite 11
tologische und psychiatrische Anamneseerhebung sowie persönliche Un-
tersuchungen stattgefunden. In zusammenfassender Konsensbeurteilung
sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer in arbeitsmedizini-
scher Hinsicht aus somatischer und psychiatrischer Sicht in sämtlichen Ar-
beitstätigkeiten gänzlich einsatzfähig sei und sich die aktuellen Befunde mit
den Erhebungen aus dem Jahre 2010 decken würden, insofern keine ob-
jektiv fassbaren Beschwerden mehr vorliegen würden. Es sei seit dem ob-
jektivierbaren Datum vom 4. April 2010 von einer wesentlichen Verbesse-
rung der Erwerbstätigkeit auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer seit
diesem Zeitpunkt keine rentenbegründende Invalidität mehr aufweise.
6.
6.1 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung fand eine materielle Überprü-
fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung
und Beweiswürdigung letztmals im Rahmen des Verfahrens statt, das mit
Verfügung der IV-ZH vom 4. August 2005 abgeschlossen wurde (Gewäh-
rung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2003, IV-Akt. 17; vgl. Urteil
C-7006/2011 E. 5.3).
Es ist daher zu prüfen, ob, und gegebenenfalls ab wann sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ursprünglichen Ren-
tenverfügung vom 4. August 2005 (Referenzzeitpunkt) in massgebender
Weise verändert hat.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil C-7006/2011,
E. 5.4.1, fest, dass die Ärzte beim Beschwerdeführer aufgrund des am
9. Mai 2002 erlittenen Autounfalls eine Commotio cerebri (Hirnerschütte-
rung), ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule, eine Schulterkontusion
links, eine Läsion des unteren Plexus brachialis links, eine Thorax-/Rippen-
kontusion links, eine Rissquetschwunde am Kopf sowie in funktioneller Hin-
sicht eine posttraumatische Belastungsstörung nach Unfall, eine schmerz-
hafte Funktionsstörung des linken Akromioklavikulargelenks, ein zerviko-
zephales Schmerzsyndrom, ein linksthorakales Schmerzsyndrom, einen
Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung sowie eine unklare Sehstö-
rung mit Fixationsschwierigkeiten diagnostizierten hatten. Gestützt auf die
Beurteilung des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 6. Juni 2005,
wonach die medizinischen Feststellungen der SUVA mit den Hauptdiagno-
sen Polytrauma am 9. Mai 2002, Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma und
posttraumatische Belastungsstörung übernommen werden könnten, ge-
mäss Rehaklinik L._______ einzig aus psychiatrischer Sicht eine Ein-
C-3646/2015
Seite 12
schränkung bestehe und der Versicherte für leichte und geistig sowie see-
lisch nicht allzu anspruchsvolle Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig sei, habe die
IV-ZH einen Invaliditätsgrad von 70% ab 1. Mai 2003 ermittelt. Diese Fest-
stellungen waren gemäss Urteil vom 10. Juni 2013 für die Beurteilung der
gesundheitlichen Einschränkungen zum Referenzzeitpunkt ausschlagge-
bend.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil C-7006/2011, E. 7.1,
weiter fest, dass das interdisziplinäre (internistische, rheumatologische,
neurologische und psychiatrische) MEDAS-Gutachten des Medizinischen
Zentrums Römerhof (MZR-Gutachten) vom 4. April 2010 auf allseitigen
Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden berücksichtige, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchte und begründete Schlussfolgerungen der Gutachter ent-
halte. Bezüglich der Frage, welche gesundheitlichen Verbesserungen kon-
kret festgestellt werden konnten und ab wann in psychiatrischer Hinsicht
eine Verbesserung eingetreten sei, liefere das Gutachten jedoch keine ein-
deutigen Antworten und es weise diesbezüglich Mängel auf.
Das Gutachten des MZR enthielt die folgenden Diagnosen:
– mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: keine
– ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches cervikocephales
und linksseitiges cervikobrachiales Schmerzsyndrom mit/bei: Fehlhal-
tung; muskulärer Dysbalance; initialen, nicht über das altersentspre-
chende Mass hinausgehenden degenerativen Veränderungen der
HWS; ohne weiteres strukturell-morphologisches Korrelat; 2. Mögliche
Migräne (DD: Spannungskopfschmerz, Analgetikakopfschmerz);
3. Adipositas Grad II nach WHO mit/bei: Body Mass Index von 35.6
kg/m2; arterieller Hypertonie, unbehandelt; erhöhten Blutzucker- und
Cholesterinwerten.
Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer sei aktuell sowohl aus
somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht für alle bisherigen Tätig-
keitsbereiche zu 100 % arbeitsfähig. Dieses Belastbarkeitsprofil (100 % ar-
beitsfähig angestammt und angepasst) gelte ab dem Zeitpunkt der aktuel-
len Begutachtung. Auch im retrospektiven Längsschnitt habe auf internisti-
schem, rheumatologisch-orthopädischem beziehungsweise neurologi-
schen Fachgebiet zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden bestan-
C-3646/2015
Seite 13
den, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit begründen
würde. Ob zum Zeitpunkt der Diagnosestellung „posttraumatische Belas-
tungsstörung“ eine solche vorgelegen habe, könne man im Nachhinein
nicht mehr verifizieren, die vorliegenden Berichte liessen durchaus den
Schluss zu, dass zum damaligen Zeitpunkt eine solche Diagnose gerecht-
fertigt gewesen sei. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege zurzeit
eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit vor. Ab wann diese Besserung
stattgefunden habe, könne im Nachhinein nicht mehr restlos geklärt wer-
den.
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer sei bezüg-
lich psychischer Probleme sehr unklar geblieben. Er habe über allgemeine
Verunsicherung und über Ängste seit dem Unfall berichtet. Er sei seit dem
Unfall nicht mehr so belastbar. Er habe auch über ungerichtete, frei flottie-
rende Ängste berichtet. In der Schmerzschilderung sei kein Leidensdruck
spürbar geworden, die Schmerzen stünden nicht im Hauptfokus der Auf-
merksamkeit des Beschwerdeführers und würden auch nicht therapeutisch
angegangen. Die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstö-
rung könne damit nicht bestätigt werden. Eine depressive Symptomatik mit
Krankheitswert könne ebenfalls ausgeschlossen werden. Am ehesten
handle es sich um eine depressive Verstimmung, die aber nicht das Aus-
mass habe, um eine Depression diagnostizieren zu können. Anhand der
aktuellen Befunde fänden sich auch keine Symptome, welche die Diag-
nose einer posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigen würden.
Der Beschwerdeführer berichte weder über Nachhallerinnerungen, noch
über sich wiederholende Träume, die in Zusammenhang mit dem Ereignis
stünden oder in ähnlichen Situationen auftreten würden. Es liege auch kein
Vermeidungsverhalten vor. Er könne sich an das Unfallereignis sehr genau
und detailgetreu erinnern, in der Schilderung des Unfalls wirke er emotional
ausgeglichen. Insgesamt bestünden derzeit keine Hinweise für das Vorlie-
gen einer psychiatrischen Erkrankung, welche die Leistungsfähigkeit aus
versicherungspsychiatrischer Sicht einschränken würde.
7.2 Das neue, polydisziplinäre MEDAS-Gutachten (PMEDA-Gutachten)
vom 26. August 2014 enthält die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit:
Ausschluss körperlich schwerer Arbeit:
– Arterielle Hypertonie Grad II
– Akromioklavikulararthrose links, M19.11
C-3646/2015
Seite 14
– Haltungsinsuffizienz, bei Fehlhaltung im Rahmen der erheblichen Adi-
positas ICD-10: R29.3, Adipositas, BMI 35.7, I66.01
Ausschluss von Nachtarbeit:
– Weitgehend remittierte posttraumatische Belastungsstörung 07/2002,
F43.1
Zudem hielt das PMEDA-Gutachten die folgenden Diagnosen ohne Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
– Nikotinkonsum
– Unspezifisches Kopf- und nuchales Schmerzsyndrom, differenzialdiag-
nostisch Migräne, Analgetika-Kopfschmerz
In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung kamen die Gutachter ge-
meinsam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der
zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch ei-
ner anderen, körperlich leichten Tätigkeit sei per sofort als zu 100 % gege-
ben anzusehen (Pensum und Rendement 100 %).
Der internistische Gutachter stellte eine ausgeprägte Adipositas und einen
erhöhten Blutdruck fest. Aufgrund der Hypertonie Grad II sei der Versi-
cherte zum Zeitpunkt des Gutachtens bis zur besseren Einstellung der
Blutdruckwerte (erreichbar binnen 3 Monaten) für schwere körperliche Ar-
beit nicht arbeitsfähig. Eine internistische Erkrankung, die eine Arbeitsun-
fähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit bedingen würde,
sei nicht evident. Der neurologische Gutachter stellte fest, es bestünden
keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine behindernde Läsion am zent-
ralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paraver-
tebralen Strukturen. Der klinische Befund sei in allen Teilen regelrecht. Ins-
besondere habe sich kein Anhalt für eine behinderungsrelevante ves-
tibuläre, cochleäre beziehungsweise statoakustische oder die Okulomoto-
rik und den Visus betreffende Störung ergeben. Das Kopfschmerzsyndrom
sei am ehesten als Migräne einzuordnen. Der rheumatologische Gutachter
fand klinisch keine Hinweise einer wesentlichen Degeneration der HWS
oder einer posttraumatischen Veränderung. Im aktuellen MRI seien begin-
nende, die altersentsprechende Norm nicht überschreitende, degenerative
Veränderungen feststellbar. Für die beklagten Beschwerden am Brustkorb
links finde sich kein Korrelat. Im Untersuchungsablauf seien die beklagten
Beschwerden insgesamt nicht konsistent nachvollziehbar. Aus rheumato-
logischer Sicht ergebe sich lediglich aufgrund der beginnenden Arthrose
des linksseitigen Akromioklavikulargelenks eine qualitative Einschränkung
C-3646/2015
Seite 15
der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten mit kräftigem Ein-
satz des linken Arms. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdefüh-
rer in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit zu
100 % arbeitsfähig.
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer schildere
Phänomene erhöhten vegetativen Arousals, wie innere Unruhe, Lärmemp-
findlichkeit, Anspannung, daneben vegetative Phänomene wie Schlafstö-
rungen, ein Vermeidungsverhalten, sowie getriggertes Wiedererleben der
Unfallsituation, sogenanntes Flashback-Erleben. Anlässlich der Behand-
lung 2003 im Institut für Psychotraumatologie Zürich sei eine voll ausge-
prägte posttraumatische Belastungsstörung beschrieben worden, Symp-
tome des Wiedererlebens hätten auch indirekt beobachtet werden können.
Eine Triggerung der Symptome werde auch im Bericht vom 1. Mai 2003
beschrieben, damals seien auch dissoziative Phänomene beobachtet wor-
den. Im Verlaufsbericht von Dr. M._______ vom 26. April 2004 werde eine
Stabilisierung durch die therapeutischen Bemühungen berichtet. Im psy-
chiatrischen Gutachten von Dr. N._______ vom 4. Januar 2005 werde die
Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung schliesslich als
eher mässig ausgeprägt bezeichnet. Im psychiatrischen Gutachten von
2010 habe eine posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr nachvoll-
zogen werden können, insofern sei eine Besserung des Zustandsbilds an-
genommen worden. In der Zusammenschau dieser Berichte und vor allem
des aktuellen, allenfalls geringgradig gestörten Untersuchungsbefunds
müsse festgestellt werden, dass eine höhergradige Symptomatik einer gra-
vierenden posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr ausreichend
nachvollzogen werden könne. Aus den vorliegenden Berichten werde das
Vorliegen der posttraumatischen Belastungsstörung 2003 deutlich, eine
Besserungstendenz könne 2004/2005 durchaus nachvollzogen werden.
Auffällig sei dabei die inkonsistente Schilderung des Beschwerdeführers,
eine deutliche Besserung der Symptomatik sei infolge der Behandlung ein-
getreten, andererseits werde aber aktuell das Vollbild einer posttraumati-
schen Belastungsstörung reklamiert. Eine quantitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der aktuellen residuellen Symptomatik
nicht mehr ausreichend nachvollzogen werden. Es könne dabei auch da-
rauf verwiesen werden, dass eine spezifische indikationsgeleitete Behand-
lung bereits seit mehreren Jahren nicht mehr stattfinde, was auch als Aus-
druck eines geringen Leidensdrucks zu verstehen sei und für eine Besse-
rung der posttraumatischen Belastungsstörung spreche. Zusammenfas-
send könne festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden
C-3646/2015
Seite 16
habe, die durch mehrjährige traumaspezifische psychotherapeutische Be-
handlung in ihrer Intensität habe gemildert werden können, so dass in der
Begutachtung 2005 bereits eine mässig ausgeprägte Symptomatik konsta-
tiert worden, in der Begutachtung 2010 kein Symptomatik mehr nachweis-
bar gewesen sei und auch aktuell eine höhergradige objektivierbare Symp-
tomatik nicht mehr festgestellt werden könne. Vermieden werden sollte
Nachtarbeit. Eine Tätigkeit, wie zuletzt ausgeübt, sei jedoch als vollschich-
tig leistbar anzusehen (Pensum und Rendement 100 %).
7.3 In seinem Schlussbericht vom 6. Januar 2015 hielt Dr. med. I._______
des RAD Rhone fest, dass nach dem Unfall 2002 richtigerweise die Ent-
wicklung einer invalidisierenden posttraumatischen Belastungsstörung di-
agnostiziert worden sei. Im Jahre 2010 sei eine vollständige Arbeitsfähig-
keit festgehalten worden, dies aufgrund einer vollständigen Remission der
psychischen Erkrankung, der posttraumatischen Belastungsstörung (Weg-
fall der Angstzustände, keine Flashbacks etc.). Es sei zu diesem Zeitpunkt
eine normale psychische Situation beschrieben worden. Das aktuelle Gut-
achten von 2014 würde die Befunde und Aussagen von 2010 bestätigen.
Es bestehe quasi Normalzustand, ohne invalidisierende objektiv fassbare
Beschwerden. Es sei nachvollziehbar, dass die posttraumatische Belas-
tungsstörung 2003 im Vordergrund gestanden und für die Invalidität ver-
antwortlich gewesen, aktuell aber nicht mehr vorhanden sei. Zusammen-
fassend würden die beiden Gutachten beweisen, dass sich der Gesund-
heitszustand seit dem Unfall in hohem Masse verbessert habe; ergo be-
stehe seit dem 4. April 2010 eine dauerhafte, vollständige Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit, wie von beiden Gutachten umfassend und
nachvollziehbar dargelegt.
8.
8.1 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre Gut-
achten der PMEDA AG vom 26. August 2014 basiert auf einer umfassen-
den allgemeininternistischen, neurologischen, rheumatologischen und
psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinander-
setzung mit den Vorakten abgegeben.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verlangte im Urteil C-7006/2011,
E. 7.1, von einem Ergänzungsgutachten die Beantwortung der Frage, wel-
che gesundheitlichen Verbesserungen beim Beschwerdeführer konkret
hätten festgestellt werden können und ab wann in psychiatrischer Hinsicht
eine Verbesserung eingetreten sei. Das Ergänzungsgutachten habe sich
zur Frage zu äussern, ob zum Gutachtenszeitpunkt eine wesentliche und
C-3646/2015
Seite 17
erhebliche (und damit IV-relevante) Verbesserung des Gesundheitszustan-
des vorgelegen habe, und, falls ja, worin dieses Verbesserung bestanden
habe.
8.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde entgegen der Rüge des
Beschwerdeführers nicht schon alleine deswegen gutzuheissen ist, weil
die Vorinstanz ein (zweites) umfassendes MEDAS-Gutachten eingeholt
hat, anstatt wie vom Bundesverwaltungsgericht angeordnet lediglich ein
Ergänzungsgutachten zu bestimmten Fragen. Erweist sich das neue Gut-
achten als beweiswertig und können gestützt darauf die vom Bundesver-
waltungsgericht gestellten Fragen beantwortet werden, ist diese Vorgehen
nicht per se zu beanstanden.
8.4 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, das PMEDA-
Gutachten liefere zur Frage, welche gesundheitlichen Verbesserungen
konkret festgestellt werden könnten und ab wann in psychiatrischer Hin-
sicht eine Verbesserung eingetreten sei, keine eindeutigen Antworten.
Auch die Vorinstanz führe in der angefochtenen Verfügung aus, der genaue
Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes könne nicht defi-
niert werden. Gemäss dem Gutachten von Dr. N._______ vom Januar
2005 sei die posttraumatische Belastungsstörung damals mässig ausge-
prägt gewesen. Im Vordergrund seien Ein- und Durchschlafstörungen, eine
gewisse Reizbarkeit und Nervosität sowie eine geringgradige Ängstlichkeit
gestanden. Diese Störungen seien unverändert vorhanden. Die Stellung-
nahem der PMEDA vom 14. Oktober 2014 sei zudem in keiner Weise ge-
eignet, die gestellten Fragen zu beantworten.
8.5
8.5.1 In psychischer Hinsicht wird sowohl im MRZ-Gutachten von 2010 als
auch im PMEDA-Gutachten von 2014 davon ausgegangen, dass beim Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt der jeweiligen Begutachtung keine posttrau-
matische Belastungsstörung mehr vorlag: Im MRZ-Gutachten wird gar
keine entsprechende Diagnose gestellt, im PMEDA-Gutachten wird eine
weitgehend remittierte posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diag-
nostiziert. Diese Diagnose respektive das Fehlen einer entsprechenden Di-
agnose steht in Kontrast zu den Diagnosen, auf denen die rentenbegrün-
dende Verfügung vom 4. August 2005 beruhte: Sowohl der Austrittsbericht
der Rehaklinik L._______ (SUVA-Akt. 13), als auch die Berichte des Insti-
tuts für Psychotraumatologie Zürich (SUVA-Akt. 70, 72 und 197) und der
psychiatrische Bericht von Dr. N._______, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 4. Januar 2005 (SUVA-Akt. 125) diagnostizierten
C-3646/2015
Seite 18
beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1).
Auf den ersten Blick erscheint damit beim Beschwerdeführer eine Verbes-
serung der Gesundheit insofern eingetreten zu sein, als die posttraumati-
sche Belastungsstörung nicht mehr besteht oder zumindest weitgehend re-
mittiert ist.
8.5.2 Allerdings bleibt auch aufgrund des neuen MEDAS-Gutachtens un-
klar, ob es sich bei dieser veränderten Diagnosestellung wirklich um eine
Änderung (d.h. um eine Verbesserung) des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers handelt oder bloss um eine unterschiedliche medizini-
sche Einschätzung der verschiedenen begutachtenden Ärzte. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in seinem Urteil C-7006/2011 darauf hingewie-
sen, dass eine Veränderung bei den gestellten Diagnosen für die Feststel-
lung einer revisionsrelevanten Gesundheitsverbesserung nicht genügt,
wenn diese nicht aufgrund der konkreten medizinischen Befunden nach-
vollzogen werden könne.
Der Beschwerdeführer führt zu Recht aus, dass die aktuellste, zum Refe-
renzzeitpunkt der Verfügung vom 4. August 2005 vorliegende psychiatri-
sche Beurteilung (die psychiatrische Beurteilung von Dr. N._______ vom
4. Januar 2005), auf welche die IV-ZH abstellte, von einer „posttraumati-
schen Belastungsstörung, zurzeit mässige Ausprägung“ ausging. Festge-
stellt wurden darin frei flottierende Ängste, Ein- und Durchschlafstörungen,
Stressintoleranz und Nervosität. Im Vergleich dazu hält das PMEDA-
Gutachten vom 26. August 2014 fest, der Beschwerdeführer schildere Phä-
nomene erhöhten vegetativen Arousals, wie innere Unruhe, Lärmempfind-
lichkeit, Anspannung, daneben vegetative Phänomene wie Schlafstörun-
gen, ein Vermeidungsverhalten, sowie getriggertes Wiedererleben der Un-
fallsituation, sogenanntes Flashback-Erleben. Dr. H._______, der psycho-
logische PMEDA-Gutachter, hält diese Schilderungen im Gutachten des
Beschwerdeführers ohne eigene Beurteilung fest. Es ist damit nicht klar,
inwiefern der Gutachter diese Aussagen als medizinisch nachvollziehbar
und plausibel beurteilte und inwiefern sie gegebenenfalls seine Diagnose-
stellung beeinflussten. Das ist ein eklatanter Mangel des Gutachtens. Da
der Gutachter die Aussagen des Beschwerdeführers im Gutachten in kei-
ner Art in Zweifel zog, muss wohl davon ausgegangen werden, dass er sie
als plausibel akzeptierte. Auf der Ebene der Befunde und der Beurteilung
ist damit aber nicht nachvollziehbar, inwiefern sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers seit August 2005 verbessert haben sollte,
erscheinen die im PMEDA-Gutachten aufgeführten Befunde in Bezug auf
eine posttraumatische Belastungsstörung im Vergleich zur Beurteilung von
C-3646/2015
Seite 19
Dr. N._______ von Januar 2005 doch eher schwerwiegender als leichter.
Zudem fällt auf, dass Dr. H._______ lediglich davon spricht, „aktuell sei
keine höhergradige objektivierbare Symptomatik“ mehr feststellbar (dies in
Kontrast zu seiner Feststellung, im psychiatrischen Gutachten von 2010
habe eine posttraumatische Belastungsstörung „nicht mehr nachvollzogen
werden können“) und er die posttraumatische Belastungsstörung immerhin
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (insofern, als Nacht-
arbeit nicht zumutbar sei) aufnimmt. Dies deutet darauf hin, dass er zumin-
dest von gewissen Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstö-
rung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht und lässt ge-
wisse Zweifel an der Eindeutigkeit seiner Diagnose, die posttraumatische
Belastungsstörung sei weitgehend remittiert, aufkommen. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer seit 2005 nicht mehr in psychiatrischer Be-
handlung ist und auch keine Psychomedikation einnimmt, spricht schliess-
lich zwar für eine Besserung der posttraumatischen Belastungsstörung,
genügt jedoch vorliegend nicht, um auf eine Besserung des diesbezügli-
chen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu schliessen.
Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung seit dem Unfall
2002 gebessert hat, sprechen doch die psychiatrischen Berichte aus den
Jahren 2003 und 2004 (SUVA-Akt. 13, 70, 72 und 197) von einer stark aus-
geprägten posttraumatischen Belastungsstörung, unter anderem mit er-
heblichen Angststörungen, Atemnot und direkt beobachtbaren Symptomen
des Wiedererlebens. Diese Symptome werden in den Gutachten von 2010
und 2014 nicht mehr genannt. Wie Dr. H._______ jedoch im PMEDA-
Gutachten selber ausführt, scheint sich diese Besserung in den Jahren
2004/2005 eingestellt zu haben. Die Diagnose einer mässig ausgeprägten
posttraumatischen Belastungsstörung vom Januar 2005, die der rentenbe-
gründenden Verfügung vom 4. August 2005 zugrunde lag, scheint damit
bereits Folge dieser Besserung zu sein. Auch die Stellungnahem des
RAD-Arztes Dr. I._______ vom 6. Januar 2015 (vgl. E. 7.3) vermag dieser
Schlussfolgerung nichts Substantielles entgegensetzen.
8.5.3 Damit kann die angebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstö-
rung aufgrund des PMEDA-Gutachten nicht nachvollzogen werden. Das
psychiatrische Teilgutachten zeigt nicht konkret auf, inwiefern sich die post-
traumatische Belastungsstörung seit dem 4. August 2005 verbessert hat.
Dies stellte im Übrigen auch die RAD-Ärztin Dr. med. O._______, Fachärz-
C-3646/2015
Seite 20
tin FMH für allgemeine innere Medizin, in ihrer Stellungnahme vom 6. Ok-
tober 2014 fest. Sie gab deshalb an, es sei notwendig, den Gutachtern die
folgende Zusatzfrage zu stellen: „Worin und seit wann haben sich der Ge-
sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit der letzten
Verfügung vom 4.8.05 verändert? Bitte um konkrete und detaillierte Anga-
ben (Befundvergleiche, Daten etc.).“ Wie der Beschwerdeführer jedoch zu
Recht ausführt, vermag die Antwort der Gutachter vom 14. November 2014
diese Fragen in keiner Weise zu beantworten: Die Gutachter wiederholen
lediglich die bereits im Gutachten gemachten Aussagen (teilweise wörtlich)
und vermögen insbesondere in keiner Art und Weise anhand eines Ver-
gleichs von Befunden eine Verbesserung aufzuzeigen.
8.5.4 Die Vorinstanz konnte damit die im Urteil C-7006/2011 geforderte
Verbesserung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers insbe-
sondere bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung nicht erstel-
len. Es ist damit weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in allen
Tätigkeiten, insbesondere auch in körperlich leichten Verweistätigkeiten,
auszugehen.
8.6
8.6.1 Bezüglich der körperlichen Leiden des Beschwerdeführers ist zwar
von einer veränderten, aber insgesamt nicht von einer im revisionsrechtli-
chen Sinne verbesserten gesundheitlichen Situation auszugehen. Das
Bundesverwaltungsgericht hatte in Urteil C-7006/2011, E. 5.6.2, aufgrund
des MRZ-Gutachtens festgestellt, dass im Gegensatz zum Referenzzeit-
punkt zum Zeitpunkt der Revision keine Einschränkungen aufgrund der or-
ganischen Unfallrestfolgen mehr vorlagen und damit die Arbeitsfähigkeit
aus somatischen Gründen nicht eingeschränkt war. Davon ist weiterhin
auszugehen. Hingegen kommen die Gutachten im PMEDA-Gutachten nun
neu zum Schluss, dass schwere körperliche Arbeit aufgrund der Diagnosen
arterielle Hypertonie Grad II, Akromioklavikulararthrose links und Haltungs-
insuffizienz, bei Fehlhaltung im Rahmen der erheblichen Adipositas, neu-
erdings wiederum ausgeschlossen sei.
8.6.2 Bei der Rentenzusprache im Referenzzeitpunkt ging die IV-ZH offen-
sichtlich zumindest implizit davon aus, dem Beschwerdeführer seien nur
körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar. Sie erachtete die angestammte Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers als Speditionschef nicht als eine solche kör-
perlich leichte Tätigkeit und ging entsprechend von einer Unzumutbarkeit
dieser angestammten Tätigkeit aus. Dies ergibt sich zwar nicht explizit aus
C-3646/2015
Seite 21
der damaligen Verfügung der IV-ZH vom 4. August 2005 (IV-Akt. 17), je-
doch indirekt aus der Rentenverfügung der SUVA vom 18. April 2005
(SUVA-Akt. 225). Darin führt die SUVA aus, dem Beschwerdeführer seien
noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, was gesamthaft –
also inklusive der fünfzigprozentigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen
Gründen – dazu führe, dass ihm eine geeignete Tätigkeit zu 50 % zumut-
bar wäre. Die SUVA ging demzufolge davon aus, die angestammte Tätig-
keit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Dies ergibt sich auch
aus ihrer Berechnung der Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers, in der
sie von einer fünfzigprozentigen Arbeitstätigkeit in einer leichten Verweistä-
tigkeit ausgeht. Die SUVA stützt sich dabei auf die kreisärztliche Untersu-
chung vom 12. Februar 2004 (Dr. med. P._______, Facharzt FMH für Chi-
rurgie; SUVA-Akt. 118). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hatte die
IV-ZH damals offensichtlich übernommen (vgl. Urteil C-7006/2013 E. 5.4;
IV-Akt. 13 S. 7; SUVA-Akt. 239).
8.6.3 Die PMEDA-Gutachter qualifizieren die angestammte Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Speditionschef in ihrem Gutachten als körperlich
leichte Tätigkeit und schliessen deshalb auf eine hundertprozentige Ar-
beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (IV-Akt. 149 S. 45 f.; ebenso,
zumindest implizit, das MRZ-Gutachten, IV-Akt. 60, S. 52 f.). Diese Ander-
seinschätzung ist revisionsrechtlich jedoch nicht zu beachten, handelt es
sich doch nicht um eine veränderte Situation im revisionsrechtlichen Sinne.
Es ist damit weiter davon auszugehen, dass es sich bei der angestammten
Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine körperlich schwere Tätigkeit
handelte (vgl. auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. De-
zember 2001, IV-Akt. 87 S. 18; hingegen die Angaben des Arbeitgebers:
IV-Akt. 2).
8.6.4 Die MRZ-Gutachter äusserten sich in ihrem Gutachten nicht aus-
drücklich zu einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in körperlich
schweren Arbeiten. Die PMEDA-Gutachter schliessen jedoch eine körper-
lich schwere Arbeit insbesondere aufgrund der Diagnosen der Akromiokla-
vikulararthrose links und der Haltungsinsuffizienz bei Fehlhaltung im Rah-
men der erheblichen Adipositas aus, können jedoch nicht angeben, ab wel-
chem Zeitpunkt dies gilt. Die Vorinstanz konnte damit in somatischer Hin-
sicht keine IV-relevante Besserung des Gesundheitszustandes beweisen.
Es ist weiterhin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer körper-
lich schwere Tätigkeiten und damit auch seine angestammte Tätigkeit als
Speditionschef nicht zumutbar sind.
C-3646/2015
Seite 22
8.7 Damit ist festzustellen, dass es der Vorinstanz nicht gelungen ist, eine
revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erstel-
len. Es ist bezüglich der IV-relevanten posttraumatischen Belastungsstö-
rung des Beschwerdeführers von einer revisionsrechtlich nicht relevanten
Andersbeurteilung derselben gesundheitlichen Situation auszugehen. Da-
mit ergeben sich auch keine Änderungen beim Invaliditätsgrad des Be-
schwerdeführers, der weiterhin 70 % beträgt. Entsprechend hat der Be-
schwerdeführer ab dem 1. Februar 2012 weiterhin Anspruch auf eine
ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist gutzuheissen
und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Der Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Ver-
tretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzich-
tet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmun-
gen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf pau-
schal Fr. 3200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
C-3646/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 3200.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben mit Rückschein)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben mit Rück-
schein)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
C-3646/2015
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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