B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3651/2010
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
amtliche Veranlagung, Verfügung vom 30. April 2010.
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Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1944 geborene Schweizer Bürger X._______ ist seit
dem 1. Februar 1989 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) angeschlossen
(act.1, 2).
B.
Mit Verfügung vom 8. April 2008 sprach die Schweizerische Ausgleichs-
kasse SAK dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine ordentli-
che Altersrente (mit Kürzung wegen Rentenvorbezug) von Fr. 1'057.- zu
(act. 28).
C.
Am 26. Januar 2009 ging bei der SAK das vom Versicherten unterzeich-
nete Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Fest-
setzung der Beiträge" für das Beitragsjahr 2008, datiert vom 17. Januar
2009, ein. Unter der Rubrik Kommentar gab der Versicherte an, "AHV-
Vorbezüger" zu sein (act. 38).
Mit Schreiben vom 7. August 2009 ersuchte die SAK den Versicherten um
Zustellung verschiedener Dokumente zur Berechnung der Beiträge für
das Jahr 2008, namentlich: Alle Kontoauszüge in der Schweiz und im
Ausland (B._______ u.s.w.) mit Saldo per 31. Dezember 2008, Beleg mit
dem Wert der 2. Säule und/oder der Lebensversicherung per
31. Dezember 2008, Wert der Immobilien in der Schweiz und im Ausland
per 31. Dezember 2008, inkl. Beleg der Hypothekarschuld am gleichen
Stichtag oder Kopie der Seite des Mietvertrages mit den Personaldaten,
Belege zum Renteneinkommen für das Jahr 2008 (Versicherungsleistun-
gen, Renten jeder Art, 2. Säule und andere wiederkehrende Leistungen),
Bestätigung der von Dritten erhaltenen Unterstützungsbeiträge 2008 und
Erläuterung zur Bestreitung des Lebensunterhalts (act. 36).
Mit Eingabe vom 31. August 2009 sandte der Versicherte der SAK einen
Bankkontoauszug mit Angaben der monatlichen Überweisungen der AHV-
Rente zu. Der Versicherte erklärte, keine anderen Bankguthaben zu be-
sitzen; er wohne mit seinem Freund R._______ bei einer Freundin. Der
Beleg der Überweisung der AHV-Beiträge von ihm und R._______ von je
Fr. 889.90 liege dem letzten Einschreibeschreiben vom 4. Juli 2009 (nicht
in den Akten) bei (act. 39, 40). Der Beschwerdeführer hat ferner den Be-
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leg vom 9. Juli 2009 einer eingeschriebenen Sendung an die SAK beige-
legt (act. 41).
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 mahnte die SAK den Versicherten,
innert 30 Tagen die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Perio-
de 2008 und/oder Belege zur Festsetzung seiner Beiträge einzureichen
(act. 37).
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 stellte der Versicherte der SAK er-
neut die Bankkontoauszüge zu. Er monierte, die Korrespondenz mit der
SAK erweise sich als äusserst mühsam; trotz eingeschriebener Briefe
gingen anscheinend immer wieder Briefsendungen verloren (act. 42).
D.
Mit Beitragsverfügung vom 13. Januar 2010 setzte die SAK den Beitrag
für den Versicherten für das Jahr 2008 mittels amtlicher Taxation auf
Fr. 889.90 (Fr. 864.- zuzüglich 3% Verwaltungskosten von Fr. 25.90) fest.
Dieser Berechnung legte die SAK ein massgebendes Vermögen von
Fr. 280'800.- zugrunde (act. 43, 44).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom
28. Januar 2010 Einsprache. Er machte geltend, den Beitrag für das Jahr
2008 zusammen mit demjenigen für R._______ beglichen zu haben. Als
Beweismittel legte er einen Bankkontoauszug der B._______ bei, wonach
der SAK am 26. Juni 2009 ein Betrag von € 1'165.09 überwiesen wurde
(act. 51, 52).
E.
Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2010 wies die SAK die Einsprache
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Formular "Erklä-
rung über Einkommen und Vermögen" für das Jahr 2008 habe der Versi-
cherte lediglich unterschrieben, ohne jedoch Angaben zu Einkommen und
Vermögen zu machen; einzig der Hinweis: "Ich bin AHV-Bezüger" sei dar-
auf vermerkt gewesen. Nachdem der Versicherte der Aufforderung, die
Belege einzureichen, nicht nachgekommen sei – trotz des Schreibens
vom 7. August 2009 und der Mahnung vom 12. Oktober 2009, sei er am
13. Januar 2010 auf Fr. 864.- (zusätzlich 3% Verwaltungskosten von
Fr. 25.90) taxiert worden. Hierbei handle es sich um den Jahresmindest-
beitrag. Als Berechnungsgrundlage habe das massgebende Vermögen
der Beitragsperiode 2006/07 von Fr. 216'000.- gedient, das um 30% er-
höht worden sei, ausmachend Fr. 280'800.-. Zusammen mit der Rest-
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schuld von Fr. 18.92 für das Beitragsjahr 2007 und dem Betrag für das
Jahr 2008 sei der Betrag von gesamthaft Fr. 908.82 geschuldet. Der im
Rahmen der Einsprache eingereichte Bankbeleg vom 26. Juni 2009
betreffe R._______ und zeige nicht auf, auf welche AHV-Nummer der Be-
trag gutzuschreiben gewesen wäre (act. 56).
Mit Mahnschreiben vom 30. April 2010 machte die SAK den Versicherten
darauf aufmerksam, dass die fällige Zahlung von Fr. 889.90 betreffend
AHV/IV-Beiträge 2008 innert 30 Tagen zu leisten sei (act. 57).
F.
Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Mai 2010 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Zur Begründung führte er sinngemäss aus,
R._______ habe die für das Jahr 2008 geschuldeten Beiträge für sich
und ihn am 26. Juni 2009 als Gesamtsumme von Fr. 1'817.65 an die UBS
Z._______ zu Gunsten der SAK überwiesen. Betreffend das Formular
"Einkommen und Vermögen" erklärte der Beschwerdeführer, dass er kein
Vermögen besitze; er habe erst im Jahr 2008 im Zusammenhang mit der
um ein Jahr vorgezogenen Altersrente ein Bankkonto bei der Bank
"C._______" eröffnet. Ausserdem ersuchte er um nochmalige Zusendung
der Formulare "Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung. Mit der
Beschwerde reichte er verschiedene Belege ein (BVGer act. 1).
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits mit
dem Einspracheentscheid gemachten Ausführungen. Ausserdem wies sie
darauf hin, der am 29. Juni 2010 eingegangene Betrag von Fr. 1'750.76
sei dem Beitragskonto von R._______ gutgeschrieben worden. Dieser
Finanzvorgang sei jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü-
gung und könne nicht mittels Beschwerde angefochten werden (BVGer
act. 5).
H.
Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf die Einreichung ei-
ner Replik. Mit Verfügung vom 8. September 2010 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (BVGer act. 8).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1. Anfechtungsgegenstand im verwaltungsrechtlichen Beschwerdever-
fahren bilden Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Be-
schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechti-
gungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung
bzw. einen Einspracheentscheid erlassen hat oder hätte erlassen müssen
(BGE 125 V 413 E. 1a).
1.1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom
30. April 2010 betreffend X._______, mit welcher die Vorinstanz die Ein-
sprache vom 28. Januar 2010 abgewiesen und die Verfügung vom
13. Januar 2010 betreffend amtliche Veranlagung der Beiträge für das
Jahr 2008 bestätigt hat (Fr. 864.- AHV/IV-Beitrag und 3% Verwaltungs-
kosten von Fr. 25.90, ausmachend Fr. 889.90).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er besitze kein Vermögen und be-
sitze nur das angegebene Bankkonto.
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die SAK den Beitrag von X._______ an
die freiwillige Versicherung für das Jahr 2008 zu Recht mittels amtlicher
Taxation auf Fr. 889.90 (Fr. 864.- zusätzlich 3% Verwaltungskosten von
Fr. 25.90) festgesetzt hat.
Auf weitere Rechtsbegehren, die sich nicht auf den Einspracheentscheid
vom 30. April 2010 betreffend X._______ beziehen, namentlich Zustel-
lung von Formularen und Anträge und Rügen von R._______ kann man-
gels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten
werden.
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1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]).
1.3. Die vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnete Beschwerde
wurde form– und im Übrigen auch fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzu-
treten ist.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent-
lichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37 VGG) sowie
des ATSG. Nach Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.
Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehö-
rige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europä-
ischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
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vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
3.1. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun-
gen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
3.2. Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung [VFV; SR 831.111]).
3.3. Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem
1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Bei-
tragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und
Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind
beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das
64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2).
3.4. Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres
Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen
Fr. 864.- und Fr. 9'800 im Jahr. Bei einem Vermögen von weniger als
Fr. 500'000.- beträgt der Beitrag Fr. 864.- (Art. 13b Abs. 2 VFV).
3.5. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versi-
cherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach
Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Bei-
tragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstä-
tigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Rentenein-
kommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend.
Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf
des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben
zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über
die freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige
ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen
[z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben).
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Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträ-
gen spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest.
Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akon-
tozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor
(Abs. 2).
3.6. Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristge-
mäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung ei-
ner Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht ein-
gehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfü-
gung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Vorinstanz die
nötigen Angaben zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008 erteilt
und damit seinen Mitwirkungspflichten in genügender Weise nachge-
kommen ist.
4.1. Vorliegend ist das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermö-
gen zwecks Festsetzung der Beiträge" für das Beitragsjahr 2008 vom
25. November 2008, datiert vom Beschwerdeführer am 17. Januar 2009,
am 26. Januar 2009 bei der Vorinstanz eingegangen. Das Formular war
lediglich mit dem Hinweis: "Ich bin AHV-Vorbezüger" und mit der Unter-
schrift des Beschwerdeführers versehen.
Im Schreiben vom 7. August 2009 führte die Vorinstanz detailliert auf (vgl.
Bst. C), welche zusätzlichen Unterlagen vom Beschwerdeführer einzurei-
chen seien (act. 38a). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 mahnte die
Vorinstanz den Beschwerdeführer, die erforderlichen Unterlagen zur
Festsetzung der Beiträge 2008 innert 30 Tagen einzureichen (vgl. Art. 17
Abs. 1 Satz 1 VFV). Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der 30-
tägigen Frist nicht reagiert bzw. die geforderten Unterlagen nicht einge-
reicht hatte, setzte die Vorinstanz die geschuldeten Beiträge durch die
angefochtene Veranlagungsverfügung fest (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VFV).
4.2. Festzustellen ist, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte For-
mular den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14b VFV nicht ge-
nügt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken an-
zugeben, er sei AHV-Bezüger. Vielmehr hat er detaillierte Auskünfte ge-
mäss dem Formular zu erteilen, insbesondere auch ob er erwerbstätig ist.
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Ferner hat er hinreichende Angaben zum Vermögen zu machen. Der Be-
schwerdeführer gibt zwar an, kein Vermögen zu besitzen. Diesbezüglich
ist allerdings zu erwähnen, dass in der Beitragsverfügung für die Periode
2006/2007 vom 20. März 2007 von einem Einkommen von Fr. 216'000.-
ausgegangen wurde, wobei weder der Beschwerdeführer dazu Angaben
gemacht hat noch den eingereichten Akten entnommen werden kann,
worauf sich diese Verfügung gestützt hat. Da diese Frage vorliegend je-
doch nicht entscheidrelevant ist, kann sie offen bleiben.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorin-
stanz zu Recht die Beiträge 2008 aufgrund der Verletzung der Melde-
pflicht durch den Beschwerdeführer mittels amtlicher Veranlagung festge-
setzt hat.
4.4. Der Beschwerdeführer hat die Höhe der mit der angefochtenen Ver-
fügung eingeforderten Beiträge nicht gerügt.
Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2008 hat die Vorinstanz
den Beschwerdeführer entsprechend der Beitragsverfügung vom
20. März 2007 als Nichterwerbstätigen qualifiziert, das Einkommen um
30% erhöht (vgl. hiezu ZAK 1989 S. 88) und im Ergebnis den minimalen
Jahresbeitrag von Fr. 864.- (vgl. Art. 13b VFV) sowie einen Verwaltungs-
kostenbeitrag von 3% in Rechnung gestellt (vgl. Art. 18a VFV in Verbin-
dung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchst-
ansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]).
Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Höhe des festgesetzten Bei-
trags zu beanstanden wäre.
4.5. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss
Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG wegen of-
fensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist,
und die Einspracheverfügung vom 30. April 2010 ist zu bestätigen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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