B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3651/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
Fussballclub A._______,
vertreten durch Dr. iur. Thomas Kaufmann und Roman Kälin,
SwissLegal Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7,
Postfach 206, 4010 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Ersatzkasse UVG, Postfach, 8010 Zürich,
vertreten durch lic. iur. René W. Schleifer, Fürsprecher,
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
UVG, Zuteilung Prämientarife/Prämienrechnung;
Einspracheentscheid der Ersatzkasse UVG vom
7. Mai 2015.
C-3651/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Fussballclub A._______ (nachfolgend: Verein oder Beschwerdeführer)
wurde am 12. März 1921 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Art.
60 ff. ZGB mit Sitz in A._______. Er bezweckt die Ausübung des Fussball-
sports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit (Beschwerde-
akten [B-act.] 1 Beilage 2).
B.
Die Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Vorinstanz) bezweckt, die in Art. 73
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG) erwähnten Aufgaben zu erfüllen. Sie erbringt u.a. die gesetzlichen
Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versiche-
rung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht ver-
sichert worden sind, und zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten
Ersatzprämien ein (Art. 73 Abs. 1 UVG). Die Ersatzkasse UVG wird von
der B._______ Versicherungsgesellschaft geführt und hat ihren Sitz in
X._______ (B-act. 1 Beilage 3).
C.
Laut Unfallmeldung vom 4. April 2014 (Akten der Vorinstanz [doc] 3) zog
sich C._______ am 30. Juli 2013 beim Training einen Innenbandriss des
rechten Beins zu. Er war laut Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2012 als
Assistenztrainer der 1. Mannschaft angestellt (doc. 11 Rz. 6). Daraufhin
versuchte der Verein vergeblich, einen UVG-Versicherer zu finden (doc. 1)
und meldete sich am 24. April 2014 bei der Vorinstanz an (doc. 2). Für den
Zeitraum ab dem 6. Februar 2015 wies die Vorinstanz den Verein zwecks
Unfallversicherung der D._______ Assurances mit Sitz in Y._______ zu
(doc. 4).
D.
Nach Einholen der AHV-Konto-Auszüge beim Sozialversicherungsamt
Z._______ (doc. 6, 7) erliess die Vorinstanz am 24. Februar 2015 eine Ver-
fügung gemäss Art. 124 Bst. e der Verordnung über die Unfallversicherung
vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) in Form einer Prämienrech-
nung. Darin forderte sie vom Beschwerdeführer für die Ersatzperiode vom
7. Februar 2010 bis zum 5. Februar 2015 rückwirkend auf 5 Jahre eine
Gesamtprämie mit Verzugszins von insgesamt Fr. 76'393.65 ein (doc. 8),
bei einem Prämiensatz für Berufsunfall von 260.98 (26,98% der Jahres-
lohnsumme). Dabei stützte sie sich auf Art. 95 UVG.
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Seite 3
E.
Mit Einsprache vom 25. März 2015 (doc. 11) beantragte der Beschwerde-
führer, die Prämienrechnung sei aufzuheben und gemäss den Gefahren-
klassen und -stufen des Tarifs der B._______ jeweils differenziert nach den
entsprechenden Tätigkeiten und Lohnsummen der angestellten Personen
neu zu berechnen.
Zur Begründung führte er aus, der Verein sei gemeinnützig und nicht ge-
winnorientiert. Er bestehe aus Aktiv-, Junioren- und Kindermannschaften
und werde von Laien geführt. Der pauschal für alle Angestellten erhobene
Prämiensatz von 26%-27% sei zu hoch und werde nur bei Profisportlern
angewandt. Im Verein seien aber keine Fussballspieler angestellt, einzig
Assistenztrainer C._______ sei sporadisch als Spieler im Einsatz gewe-
sen, hauptamtlich fungiere er als Assistenztrainer. Alle anderen Angestell-
ten hätten in den letzten 5 Jahren keine Tätigkeiten als Fussballspieler aus-
geübt. Die Angestellten des FC A._______ übten folgende Tätigkeiten aus:
Sekretariat, Assistenztrainer, Trainer der 1. Mannschaft, Torwarttrainer,
Technischer Leiter, Kinderfussballverantwortlicher, Physiotherapeut, Ab-
wart und diverse Juniorentrainer. Laut Verwaltungsreglement der Ersatz-
kasse UVG hätten die Gefahrenklassen und -stufen bei der Festsetzung
der Prämien berücksichtigt werden müssen. Es könne nicht sein, dass die
Vorinstanz aufgrund ihrer geäusserten Vermutung, dass alle Angestellten
auch Fussballspieler seien, für alle denselben hohen Prämiensatz an-
wende. Gewinnorientierte grosse Sportvereine hätten die Möglichkeit, ver-
schiedene juristische Personen zu schaffen, um eine Aufteilung vorzuneh-
men; dies gehe bei einem kleinen Verein nicht.
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er verfüge nicht über die
notwendigen Informationen über die Gefahrenklasse und -stufen sowie die
entsprechenden Tarife der Vorinstanz, weshalb er um Edition bat.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer, auf die Erhebung von Verzugs-
zinsen sei zu verzichten. Sie seien nicht geschuldet, weil sich der Be-
schwerdeführer selber gemeldet habe und ihm keine Frist zum Abschluss
einer Versicherung gesetzt worden sei, was Voraussetzung für den Beginn
des Fristenlaufs gewesen wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht
schuld daran, dass die Ersatzprämien – nach der Anmeldung am 25. April
2014 – erst am 24. Februar 2015 in Rechnung gestellt worden seien.
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Seite 4
F.
Im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2015 wies die Vorinstanz die Einspra-
che vollumfänglich ab (doc. 12). Zur Begründung führte sie aus, Art. 92
Abs. 2 UVG halte fest, dass für die Bemessung der Prämien in der Berufs-
unfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in
Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht wür-
den, wobei insbesondere die Unfallgefahr berücksichtigt werde. Vorliegend
basiere der angewendete Prämiensatz auf dem Prämientarif der
B._______ Fussballvereine. Der letzte Satz von Art. 92 Abs. 2 UVG sei
eine Kann-Bestimmung, was bedeute, dass der Versicherer nicht verpflich-
tet sei, einzelne Gruppen mit verschiedenen Klassen und Stufen im Prämi-
entarif zu berücksichtigen, wie dies der Beschwerdeführer beantrage. Im
Prämientarif der B._______ Fussballvereine werde gestützt auf Art. 92
Abs. 2 UVG keine Unterscheidung zwischen aktiven Spielern, Administra-
tivpersonal und anderem Personal gemacht. Der Tarif sei vom Bundesamt
für Sozialversicherungen genehmigt worden.
Art. 117 Abs. 2 UVV verpflichte den Versicherer, einen Monat nach Ablauf
der Fälligkeit Verzugszinse zu erheben, weshalb darauf nicht verzichtet
werden könne.
G. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 bat der Beschwerdeführer – wie bereits
im Einspracheverfahren beantragt – um Informationen zu den Gefahren-
klassen und -stufen sowie um Aushändigung der massgeblichen Tarife und
Prämiensätze (doc. 13).
H.
In der Beschwerde vom 8. Juni 2015 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) stellte
der Verein folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2015 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführer zur Risikokategorie "Sportclub (ohne AHV-
unterstellte Wettkampfsportler)" zuzuteilen.
3. Eventualiter seien alle Angestellten des Beschwerdeführers ausser
C._______ zur Risikokategorie "Sportclub (ohne AHV-unterstellte Wettkampf-
sportler)" zuzuteilen und C._______ sei vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 in
der Risikokategorie "Fussballverein (mit AHV-unterstellten Wettkampfsport-
lern) zuzuteilen.
4. Subeventualiter sei die Sache zur Neuzuteilung und Neuberechnung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
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5. Es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Vorinstanz
aufzuerlegen.
6. Verfahrensantrag: Dem Beschwerdeführer sei nach der Edition der entspre-
chenden Prämientarife der B._______ die Möglichkeit zu einer ergänzenden
Stellungnahme und allfälligen Modifikationen der Rechtsbegehren zu geben.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Beschwerde-
führer handle es sich um einen Dorfverein, was auch aus dem Zweckartikel
hervorgehe. Die Juniorenbewegung stehe im Vordergrund, ihr komme das
Sponsoring hauptsächlich zu. Entschädigungen würden überwiegend an
angestellte Personen gehen, welche im Juniorenfussball tätig seien. Die
Anstellung von C._______ sei ein Sonderfall gewesen. Man habe sich ent-
scheidende Impulse für die 1. Mannschaft sowie insbesondere auch eine
Zugwirkung für den Juniorenfussball versprochen. Für die sporadischen
Einsätze auf dem Fussballplatz habe er keine AHV-pflichtige Entschädi-
gung erhalten. Das Anstellungsverhältnis habe vom 1. Juli 2012 bis zum
30. Juni 2014 gedauert.
Dennoch sei der Verein mit der Risikonummer 8938.03 als Fussballverein
(mit AHV-unterstellten Wettkampfsportlern) qualifiziert worden, was laut
Vorinstanz dann der Fall sei, wenn mindestens eine Person beschäftigt
werde, welche als Wettkampfsportler im Einsatz stehe. Eine Definition, was
als Wettkampfsportler zu verstehen sei, sei von der Vorinstanz nicht vor-
gebracht worden. Die Ersatzkasse UVG habe weiter ausgeführt, entspre-
chend ihrem Tarif werde ein Betrieb immer als Einheit versichert. Einzelne
Betriebseinheiten könnten nur separat versichert werden, wenn ein ge-
mischter Betrieb vorliege, was hier nicht der Fall sei. Die Ersatzkasse UVG
habe den Verein ab dem 6. Februar 2015 der D._______ zugeteilt; die
D._______ teile den Beschwerdeführer der Gefahrenklasse "Trainer
(Sport) haupt- oder nebenamtlich" zu, mit einem wesentlich tieferen Prämi-
ensatz von 115.53 als bei der B._______. Es könne nicht Sinn und Zweck
von Risikoprämien sein, einen Dorfverein, welcher sich der Juniorenförde-
rung verschrieben habe, mit einem Prämiensatz für Wettkampfsportler zu
belasten.
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Der AHV-Lohn von
C._______ sei ausschliesslich als Entschädigung als Assistenztrainer er-
bracht worden, weshalb die Zuteilung falsch sei. Zudem gehe die Vo-
rinstanz davon aus, dass er vom 7. Februar 2010 bis zum 5. Februar 2015
ununterbrochen beim Verein als AHV-pflichtiger Wettkampfsportler ange-
stellt gewesen sei, was ebenfalls offensichtlich unrichtig sei.
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Der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei nicht gesetzmässig; laut Art.
88 Abs. 1 UVV sei die Haupttätigkeit eines Betriebs entscheidend für die
versicherungsspezifische Unterscheidung. Dies sei hier die Klasse "Sport-
club (ohne AHV-unterstellte Wettkampfsportler)". Laut Urteil des BVGer C-
5649/2011 vom 10. April 2013 sei bei der Festlegung der Haupttätigkeit auf
die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Vorliegend ergebe sich auf-
grund der einzelnen Lohnsummen als Haupttätigkeit die Juniorenbewe-
gung. Der Einspracheentscheid sei auch unangemessen, da dem Verein
eine absolut unzutreffende Haupttätigkeit zugesprochen worden sei.
Laut Art. 92 Abs. 2 Satz 2 UVG könne der Versicherer Arbeitnehmer eines
Betriebes nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zu-
teilen. Sinn und Zweck einer Kann-Bestimmung sei, dort eine Differenzie-
rung vorzunehmen, wo eine solche geboten sei. Falls also vorliegend nicht
der gesamte Verein in die Klasse "Sportclub (ohne AHV-unterstellte Wett-
kampfsportler)" eingeteilt werde, so sei bei C._______ eine Differenzierung
vorzunehmen, da eine solche hier geboten sei, da ansonsten lediglich Trai-
ner mit unterstützender Funktion, Administrativpersonen und der Abwart
angestellt seien, hauptsächlich für die Juniorenbewegung. Diese prägten
das Schadenbild. Die Vorinstanz habe das ihr gesetzlich eingeräumte Er-
messen unzweckmässig gehandhabt.
I.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 schloss sich das Kantonsgericht
Z._______ im Rahmen eines Meinungsaustausches der Ansicht des Bun-
desverwaltungsgerichts an, wonach das Bundesverwaltungsgericht zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde des Fussballclubs A._______
zuständig sei, soweit darin die Zuteilung zu Klassen und Stufen der Prämi-
entarife (Art. 109 lit. b UVG) angefochten werde (B-act. 2, 3).
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2015 (B-act. 8) beantragte die
Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung liess sie ausführen, vorliegend gehe es gar nicht um eine
Zuteilung zu Klassen und Stufen der Prämientarife, weshalb es an einem
Anfechtungsobjekt zu der am Bundesverwaltungsgericht anhängig ge-
machten Beschwerde fehle. Hier werde lediglich eine Ersatzprämie ge-
mäss Art. 95 Abs. 1 UVG eingefordert. Eine Zuteilung werde in Art. 95 Abs.
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1 UVG nicht verlangt. Die Frage der Zuteilung stelle sich einzig und ab-
schliessend bei der Anmeldung bei einem Unfallversicherer nach UVG. Die
Vorinstanz falle nicht unter Art. 68 UVG, da sie keine Prämie für die Abde-
ckung künftiger Risiken erhebe. Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG könne eine
Durchschnittsprämie der betreffenden Risikogemeinschaft für die Prämien-
festsetzung angewendet werden, was die Vorinstanz gemacht habe. Die
Vorinstanz habe vorliegend von der Kann-Bestimmung nicht zwingend Ge-
brauch machen müssen. Es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz, bei jedem
säumigen Arbeitgeber abzuklären, in welche Stufen in der betreffenden
Klasse seine Mitarbeiter einzuordnen seien, dies würde seinen Aufgaben-
bereich sprengen.
Nicht zutreffend könne, dass ausschliesslich C._______ als Fussballer ak-
tiv gewesen sein soll. Die Lohndeklarationen und die Jahresrechnungen
würden dies widerlegen. In den Jahresrechnungen würde bei verschiede-
nen Personen eine Lohnsumme für „Aktive“ ausgewiesen; dabei könne es
sich nur um weitere Spitzensportler der ersten Mannschaft handeln.
K.
In der Replik vom 23. September 2015 (B-act. 11) hielt der Beschwerde-
führer an seinen gestellten Rechtsbegehren fest und nahm zu der Ver-
nehmlassung Stellung. Er führte aus, die Vorinstanz habe faktisch eine Zu-
teilung vorgenommen, auch wenn die Zuteilung einem Versicherer nach
Art. 68 UVG vorbehalten sein sollte. Die Vorinstanz habe dies in der Prä-
mienrechnung selber ausgeführt. Zudem könne die Unfallversicherung –
unter Hinweis auf Art. 58 UVG – auch von der Ersatzkasse durchgeführt
werden. Auch sei sie in der Liste der Unfallversicherer des Bundesamtes
für Sozialversicherungen aufgeführt. Die vorliegend angewandte Durch-
schnittsprämie sei falsch und entspreche nicht der Versicherungskategorie
des Beschwerdeführers.
Es sei unklar, inwieweit die ins Recht gelegten Jahresrechnungen (Be-
schwerdebeilagen 15-18) zu beweisen vermöchten, dass C._______ nicht
nur vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014 angestellt gewesen sei, wie
dies die Vorinstanz behaupte. Bei den "Aktiven" handle es sich nicht um
der AHV unterstellte Wettkampfsportler. Deshalb seien deren Entschädi-
gungen nicht gegenüber der SVA deklariert worden. Die Punkteprämien
der ersten Mannschaft seien zudem nicht AHV-pflichtig.
L.
In der Duplik vom 14. Oktober 2015 (B-act. 15) hielt die Vorinstanz an ihren
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Rechtsbegehren fest. Sie führte aus, im angefochtenen Einspracheent-
scheid werde eine Ersatzprämie festgesetzt. Dabei sei der Verein einer
Prämienklasse bzw. zu einer Risikonummer zugeteilt worden. Dies bein-
halte keine Zuteilung zu einer Klassen- und Stufenzuteilung innerhalb der
Prämientarife. Art. 58 UVG beziehe sich auf die Versichertenkategorien
und habe keinen Bezug zur Prämienfestsetzung, weshalb der Beschwer-
deführer nichts aus Art. 58 UVG ableiten könne. Der Beschwerdeführer
habe gegenüber der AHV – im Vergleich zur Jahresrechnung des Vereins
– zu tiefe Lohnangaben gemacht, wobei nur eine Revision im Sinne von
Art. 68 Abs. 2 AHVG Klarheit schaffen könnte. Aufgrund der Vorbringen des
Beschwerdeführers müsse man sich fragen, ob er gegenüber der AHV/SVA
korrekt abgerechnet habe. Punkteprämien seien als Provisionen – und ent-
gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – als AHV-pflichtige
Leistungen zu qualifizieren.
Insgesamt sei der Beschwerdeführer in eine adäquate Versicherungs-
klasse eingeteilt worden. Zudem habe er während 30 Jahren Prämien spa-
ren können, da er sich nie angemeldet habe.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 (B-act. 16) sandte das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik der
Vorinstanz vom 14. Oktober 2015 zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 (B-act. 20) forderte das Bun-
desverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, zum Bundesgerichtsentscheid
8C_250/2016 vom 16. November 2016 Stellung zu nehmen. Darin habe
das Bundesgericht eine Beschwerde der Ersatzkasse UVG gegen einen
Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern abgewie-
sen und festgestellt, dass von einer Trennung des Rechtsweges (Einrei-
hung in Gefahrenklassen und -stufen einerseits, Berechnung der Prämi-
ensätze andererseits) auszugehen sei, dass weiter die nach Art. 95 Abs. 1
UVG geschuldete Ersatzprämie auf dem nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG
zu berechnenden Prämiensatz basiere und die Ersatzkasse UVG auch in
ihrer Funktion als „Auffangeinrichtung“ verpflichtet sei, zur Bemessung der
Endprämie eine Einreihung nach Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 (B-act. 21) nahm die Vo-
rinstanz zu den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheides Stellung und
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Seite 9
hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest. Sie ergänzte, dass die B._______
keine Tarifierung nach einzelnen Betriebsgruppen oder eine Mischtarifie-
rung vorsehe und sich bei der Tarifeinstufung immer am höchsten Risiko
orientiere. Falls auch AHV-unterstellte Wettkampfsportler versichert seien,
erfolge eine Einreihung in „Fussballverein mit AHV-unterstellten Wett-
kampfsportlern“ (B-act. 21 S. 2). Der Tarif sei vom Bundesamt für Gesund-
heit jeweils nicht bemängelt worden.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 (B-act. 22) sandte das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer en Doppel der Stellung-
nahme der Vorinstanz vom 13. Februar 2017 zur Kenntnisnahme zu und
schloss den Schriftenwechsel ab.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 erhob das Gericht einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 2‘000.-. Dieser wurde vom Beschwerdeführer innert
Frist geleistet (B-act. 24, 26 f.).
R.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Die Ersatzkasse UVG ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. h VGG.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 109 Bst. b UVG ist das Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zu-
teilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der
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Prämientarife zuständig. Soweit jedoch die konkrete Festsetzung der Prä-
mie gerügt wird, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung die-
ser Rügen nicht zuständig (zur Abgrenzung vgl. Urteil des Bundesgerichts
U 18/03 vom 20. November 2003 E. 4.3.2).
1.2.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, es gebe kein
Anfechtungsobjekt, da vorliegend keine Zuteilung in Klassen und Stufen
vorgenommen, sondern lediglich eine Prämienrechnung für eine Ersatz-
prämie gestellt worden sei (B-act. 8 S. 3). Eine Zuteilung in Klassen und
Stufen sei im Falle der Ersatzkasse nicht notwendig, da die Ersatzkasse
nicht unter Art. 68 UVG falle und ausschliesslich Leistungen erbringe, wenn
der Versicherungsfall schon eingetreten sei.
1.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein Anfechtungsobjekt
vor, da die Vorinstanz in der Verfügung bzw. im Einspracheentscheid eine
Zuteilung in eine Prämienklasse vorgenommen habe, gleichzeitig habe sie
eine Prämie in Rechnung gestellt (B-act. 11 S. 3). Ohne vorherige Zuteilung
bestände gar keine Grundlage für eine Ersatzprämie (S. 4).
1.2.4 In seinem Urteil 8C_250/2016 vom 16. November 2016 hat das Bun-
desgericht in einem gleich gelagerten Fall der Ersatzkasse UVG u.a. fest-
gehalten, dass Art. 95 Abs. 1 UVG ausdrücklich die Erhebung einer Ersatz-
prämie „in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages“ vorsehe. Bei der
Festsetzung der Prämien und der Ersatzprämien bilde deshalb jeweils Art.
92 UVG die Grundlage. Auch wenn die Ersatzkasse nicht zu den Versiche-
rern im Sinne von Art. 68 UVG gehöre, sei sie folglich nach Art. 95 Abs. 1
UVG in ihrer Funktion als „Auffangeinrichtung“ (zum Tätigkeitsbereich: Art.
73 UVG) verpflichtet, zur Bemessung der Ersatzprämien eine Einreihung
der Betriebe nach Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen (E. 4.2).
1.2.5 Somit liegt hier – unter Berücksichtigung der obigen bundesgerichtli-
chen Erwägungen – ein Anfechtungsobjekt vor, nämlich der Einsprache-
entscheid der Vorinstanz. Darin bestätigte sie ihre Prämienrechnungsver-
fügung gemäss Art. 124 Bst. e UVG, wonach die Beschwerdeführerin bei
einem Prämiensatz von 260.98 – basierend auf dem Prämientarif der
B._______ für Fussballvereine und gestützt auf eine Einteilung bei "Fuss-
ballverein (mit AHV-unterstellten Wettkampfsportlern [Risikonummer
8938])" – eine Ersatzprämie in der Höhe von Fr. 76'393.65 inkl. Verzugs-
zins zu bezahlen habe. Die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwal-
tungsgerichts beschränkt sich dabei ausschliesslich auf die Einteilung in
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Klassen und Stufen (Art. 109 UVG), nicht aber auf die konkrete Prämien-
berechnung (zur Abgrenzung vgl. Urteil des Bundesgerichts U 18/03 vom
20. November 2003 E. 4.3.2; Urteil des BVGer C-1368/2017 vom 8. Mai
2017 E. 1.2). Dies gilt vorliegend auch für die Frage der Verzinsung.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer
Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwür-
diges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Da auch der
Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E.
6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3;
133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog-
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Seite 12
nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht
ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab-
weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis-
senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be-
sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3
mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht-
liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in:
Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S.
319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE
138 II 77 E. 6.4).
2.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
2.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit-
gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
so oder anders zu entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E.
4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
C-3651/2015
Seite 13
3.
3.1 Die Ersatzkasse erbringt gemäss Art. 73 Abs. 1 UVG die gesetzlichen
Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versiche-
rung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht ver-
sichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die ge-
schuldeten Ersatzprämien ein. Gemäss Art. 95 Abs. 1 UVG erhebt die
SUVA oder die Ersatzkasse vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht
versichert […] für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für 5 Jahre, eine
Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages.
3.2 Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, sie sei bei der
Erhebung der Ersatzprämie nicht verpflichtet, eine Zuteilung in Klassen
und Stufen gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen, da die Ersatzkasse
nicht unter Art. 68 UVG falle (B-act. 8 S. 3). In der Duplik führt die Vo-
rinstanz aus, es habe eine Einstufung in die Risikoklasse Fussballverein
(mit AHV-unterstellten Wettkampfsportlern [Risikonummer 8938.03]) statt-
gefunden, doch habe weder die Verfügung noch der Einspracheentscheid
eine Klassen- und/oder Stufenzuteilung innerhalb der Prämientarife zum
Thema gehabt. Dort sei einzig die Erhebung der Ersatzprämie das Thema
gewesen (B-act. 15 S. 3). In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2017
äussert sie sich – trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht
in seiner Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 – nicht explizit zu den
Erwägungen des Bundesgerichts, wonach auch die Ersatzkasse UVG bei
der Festsetzung der Ersatzprämie eine Zuteilung gemäss Art. 92 Abs. 2
UVG vorzunehmen habe. Die Vorinstanz verweist dort darauf, dass sie das
Verwaltungsreglement und den Prämientarif der B._______, welcher vom
Bundesamt für Gesundheit kommentarlos zur Kenntnis genommen worden
sei, angewendet habe. Dabei orientiere man sich innerhalb eines Betriebes
am höchsten Risiko und stufe alle Versicherten dort ein.
3.3 Die Vorinstanz geht in der Annahme, sie habe keine Zuteilung gemäss
Art 92 UVG vorzunehmen, fehl. Wie bereits unter E. 1.2.4 erwähnt, kam
das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_250/2016 vom 16. November 2016
zum Schluss, dass Art. 95 Abs. 1 UVG ausdrücklich die Erhebung einer
Ersatzprämie „in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages“ vorsehe.
Bei der Festsetzung der Prämien und der Ersatzprämien bilde deshalb je-
weils Art. 92 Abs. 2 UVG die Grundlage. Auch wenn die Ersatzkasse nicht
zu den Versicherern im Sinne von Art. 68 UVG gehöre, sei sie folglich nach
Art. 95 Abs. 1 UVG in ihrer Funktion als „Auffangeinrichtung“ (zum Tätig-
keitsbereich: Art. 73 UVG) verpflichtet, zur Bemessung der Ersatzprämien
C-3651/2015
Seite 14
eine Einreihung der Betriebe nach Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen (E.
3.2).
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz ging zwar – zu Unrecht – davon aus, sie sei nicht ver-
pflichtet gewesen, eine Zuteilung gemäss Art. 92 UVG vorzunehmen. Den-
noch hat sie de facto eine Zuteilung in die Gefahrenklasse „Fussballclub
(mit AHV-pflichtigen Wettkampfsportlern)“ vorgenommen. Für die Zuteilung
der Betriebe zu den Risikoklassen und -stufen gelten folgende gesetzliche
Grundlagen und Prinzipien:
3.4.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versiche-
rern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen
aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für
die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Be-
rufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue-
rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver-
sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä-
mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.
Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der
Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis-
sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht;
dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung
berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen
Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.
3.4.3 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufs-
krankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprä-
mien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder
Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und
Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prä-
mien).
3.4.4 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei-
nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für
alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli-
che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie
bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen
diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund-
C-3651/2015
Seite 15
sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge
haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz
bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi-
scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei-
lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten
(BVGE 2007/27 E. 5.6).
3.4.5 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent-
sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und
dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mass-
gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we-
sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder
wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE
133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass
im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und
das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998
Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen
Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko
feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu
behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen
beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinwei-
sen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
3.4.6 Zudem richtet sich das Verwaltungshandeln der Vorinstanz nach dem
Verwaltungsreglement der Ersatzkasse UVG, Ausgabe 2008 (B-act. 21
Beilage 1). Gemäss Ziff. 8.1.1.1 des Verwaltungsreglements darf die Er-
satzprämie nur für die Dauer der Säumnisse und höchstens für 5 Jahre
berechnet werden […] Gemäss Ziff. 8.1.1.2 wird die Ersatzprämie ermittelt,
indem der auf die Säumnisdauer entfallende massgebende Lohn gemäss
Art 115 UVV auf eine Jahreslohnsumme aufgerechnet und mit dem Prämi-
ensatz multipliziert wird, der sich aus der Einreihung des Betriebes in Ge-
fahrenklassen und -stufen des Tarifs der Allianz Suisse ergibt.
C-3651/2015
Seite 16
4.
4.1 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, er würde gerne
konkretere Rechtsbegehren mit entsprechenden Tarifen stellen. Dazu fehl-
ten ihm aber die jeweiligen Informationen beziehungsweise Unterlagen zu
den Prämientarifen der B._______, sowie der Tarif selber (B-act. 1 S. 4). In
der Folge musste er seine Anträge gestützt auf den UVG-Tarif des Bundes-
amtes für Gesundheit stellen.
4.2 Damit macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm eine detaillierte
Anfechtung des Einspracheentscheids bislang nicht möglich gewesen sei,
da die Vorinstanz den Tarif sowie die notwendigen Unterlagen und Infor-
mationen nicht offen gelegt habe. Diese Ausführungen beinhalten die
Rüge, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch eine man-
gelhafte Begründung des Einspracheentscheids und mangels Aushändi-
gung der relevanten Unterlagen verletzt worden sei, was nachfolgend zu
prüfen ist.
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 2
ATSG; Art. 29 VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt das rechtliche Gehör ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Per-
son eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Begründungs-
pflicht, die betreffend Einspracheentscheiden auch in Art. 52 Abs. 2 ATSG
verankert ist, soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Mo-
tiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anzufechten (Urteil EVG I 3/05 vom 17. Juni
2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 27, E. 3.1.3; vgl. auch BGE 124 V 180
E. 1a; Urteil BVGer C-278/2007 vom 26. September 2008, E. 4.1).
4.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h). Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann im Sinne
einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-
rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
C-3651/2015
Seite 17
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
116 V 182 E. 3d).
4.5 Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der
Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer
die Sach- und Rechtslage sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1707 mit Hinweis).
Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspiel-
raum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine
komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführli-
cher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte darzulegen (Urteil BVGer C-532/2009 vom 20. August 2012
E. 3.5.2 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3; Urteil BVGer C-2615/2014
vom 30. Januar 2017 E. 4.1).
4.6 Vorliegend legte die Vorinstanz in ihrer Verfügung den Prämiensatz
ohne Begründung und ohne Nennung der Einreihung auf 260.98 fest und
erstellte eine Prämienrechnung (doc. 8). In der Einsprache beantragte der
Beschwerdeführer die Herausgabe der Informationen über Gefahrenklas-
sen und -stufen sowie die entsprechenden Tarife und Prämiensätze der
B._______ mit der Begründung, er verfüge nicht über die notwendigen Un-
terlagen bzw. Informationen der B._______, um eine korrekte Prämienbe-
rechnung vornehmen bzw. diese nachvollziehen zu können.
In der Folge unterliess es die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den Tarif
der B._______ bzw. die verfahrensrelevanten Unterlagen oder Informatio-
nen herauszugeben.
In ihrem Einspracheentscheid stützte sich die Vorinstanz – unter dem Hin-
weis, gar keine Einreihung gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG vornehmen zu müs-
sen – für die Prämienberechnung generell auf den Prämientarif der
B._______ für Fussballvereine, jedoch ohne Nennung der genauen Zutei-
lung oder der Risikonummer (doc. 12 Ziff. 3.1). Sie beschränkte sich im
Einspracheentscheid darauf, allgemein auf den Prämientarif der
B._______ zu verweisen und darauf, dass sich in Art. 92 Abs. 2 UVG be-
treffend die Bildung von Risikogruppen eine „Kann-Vorschrift“ befinde und
sie diese vorliegend nicht angewendet habe. Weitere Ausführungen zur
Einreihung im Prämientarif, sowohl hinsichtlich Sachverhalt als auch hin-
sichtlich der rechtlichen Erwägungen, fehlen.
C-3651/2015
Seite 18
4.7 Die Vorinstanz hat durch ihr Verhalten das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers gleich in mehrfacher Weise verletzt.
4.7.1 Mangels Herausgabe des Tarifs hat der Beschwerdeführer nicht
nachvollziehen können, auf welche tarifliche Grundlagen sich der Ent-
scheid der Vorinstanz stützt. In der Verfügung hat die Vorinstanz nicht auf
den Tarif der B._______ als Grundlage für die Einreihung hingewiesen; im
Einsprachentscheid hat sie den Tarif der B._______ zwar erwähnt, ihn je-
doch trotz entsprechenden Anträgen weder im Einspracheverfahren noch
anlässlich des Einsprachentscheides offengelegt. Erst im Beschwerdever-
fahren in ihrer letzten Eingabe an das Gericht vom 13. Februar 2017 hat
die Vorinstanz eine einzige Seite des Tarifs der B._______ als Kopie bei-
gelegt (B-act. 21 Beilage 7). Damit war es dem Beschwerdeführer nicht
möglich, die gesamten tariflichen Grundlagen für die Einreihung nachzu-
vollziehen. Er konnte insbesondere nicht nachvollziehen, ob im Tarif der
B._______ tatsächlich keine Tarifierung nach einzelnen Betriebsgruppen
oder eine Mischtarifierung vorgesehen ist, wie dies die Vorinstanz – ge-
stützt auf den Tarif der B._______ – behauptet (B-act. 21 S. 2). Damit war
es ihm allein aus diesem Grund nicht möglich, eine substantiierte Be-
schwerde zu erheben, wie er zu Recht ausführt.
4.7.2 Weiter hat die Vorinstanz auch im Einspracheentscheid nicht darge-
stellt, in welcher Tarifposition bzw. Risikogruppe sie den Beschwerdeführer
eingereiht hat. Sie hat lediglich in allgemeiner Weise erwähnt, der Prämi-
ensatz basiere auf dem Prämiensatz der B.______ für Fussballvereine.
Dabei erwähnte sie nicht, dass der Tarif für Fussballvereine verschiedene
Risikoklassen enthält (vgl. Auszug aus dem Tarif, B-act. 21 Beilage 7).
Auch damit hat die Vorinstanz durch eine mangelhafte Begründung das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
4.7.3 Weiter hat die Vorinstanz nicht begründet, warum sie den Beschwer-
deführer in die Risikoklasse Fussballvereine (mit AHV-pflichtigen Wett-
kampfsportlern) eingereiht hat und nicht z.B. in die Risikoklasse Fussball-
vereine (ohne AHV-pflichtige Wettkampfsportler). Erst im Beschwerdever-
fahren führte sie aus, dass die B._______ sich stets am höchsten Risiko
(vorliegend Fussballclub [mit AHV-pflichtigen Wettkampfsportlern]) orien-
tiere und dass die „Kann-Bestimmung“ von Art. 92 Abs. 2 UVG betreffend
Bildung von Risikogruppen hier nicht angewendet worden sei.
4.7.4 Weiter stützt sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem anzu-
wendenden Prämiensatz in ihrer letzten Stellungnahme vom 13. Februar
C-3651/2015
Seite 19
2017 (S. 1) erstmalig auf ihr eigenes Verwaltungsreglement, Ausgabe 2008
(B-act. 21 Beilage 1). Dieses Reglement wurde vorher weder im Verwal-
tungs- noch im Beschwerdeverfahren erwähnt. Auch deshalb war es dem
Beschwerdeführer nicht möglich, die Grundlagen der Einreihung zu über-
prüfen und, ob sich die Vorinstanz an die interne Reglementierung gehal-
ten hat. Auch aus diesem Grund hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör
verletzt.
4.7.5 Insgesamt war es dem Beschwerdeführer mangels einer ausreichen-
den Begründung und mangels Herausgabe der entscheidrelevanten Un-
terlagen unmöglich, die korrekte Anwendung des Tarifs zu überprüfen. Eine
substantiierte Anfechtung des Einspracheentscheids war so nicht möglich
(vgl. dazu vorne E. 4.3, 4.5). Deshalb hat die Vorinstanz wegen mangel-
hafter Begründung der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt.
4.8 Eine Heilung des Mangels ist vorliegend nicht möglich, da es die Vo-
rinstanz auch im Beschwerdeverfahren unterlassen hat, den Tarif der
B._______ als Grundlage für die Einreihung (allenfalls – aus urheber-
und/oder datenschutzrechtlichen Gründen – teilweise geschwärzt) einzu-
reichen. Damit war es dem Gericht im Beschwerdeverfahren nicht möglich,
die Rechtmässigkeit der Einreihung vollständig nachzuvollziehen, so bei-
spielsweise im Hinblick auf die Behauptungen der Vorinstanz, der Tarif
sehe weder eine Mischtarifierung noch eine Gruppenbildung vor und die
Einreihung erfolge immer anhand des höchsten Risikos. Da die Tarifunter-
lagen nicht vollständig vorliegen, wiese eine materielle Prüfung der Recht-
mässigkeit der de facto-Einreihung in den Prämientarif zudem rein speku-
lative Elemente auf, was ebenfalls gegen eine Heilung spricht.
5.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Die Sache ist im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt
abkläre, eine Zuteilung gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG vornehme, dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör gewähre und für die Ersatzperiode
vom 7. Februar 2010 bis 31. Dezember 2014 eine neue Verfügung erlasse.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
C-3651/2015
Seite 20
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Infolge Gut-
heissung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2‘000.- ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteient-
schädigung auf insgesamt Fr. 4‘000.- festzusetzen (inkl. Auslagen und inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die un-
terliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
C-3651/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Prämienverfü-
gung vom 24. Februar 2015 und der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2015
aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese eine neue Verfügung erlasse.
2.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-
wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück-
erstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 4‘000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver-
sicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
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Seite 22
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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