B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 08.07.2016 (1C_56/2016)
Abteilung III
C-3653/2013
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-3653/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus der Ukraine stammende, 1976 geborene Beschwerdeführerin hielt
sich zwischen 2001 und 2003 verschiedentlich mit Bewilligungen zum
Kurzaufenthalt in der Schweiz auf und ging dabei einer Arbeit als
Nachtclubtänzerin nach. Im April 2004 gelangte sie erneut hierher und am
10. Mai 2004 heiratete sie in Schaffhausen den Schweizer Bürger
B._______ (geb. 1954). In der Folge erhielt sie im Kanton Schaffhausen
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann (Akten der
Vorinstanz [SEM act.] 1 S. 2 ff.).
B.
In ihrer Eigenschaft als Ehegattin eines Schweizer Bürgers stellte die Be-
schwerdeführerin am 16. Dezember 2008 beim damaligen Bundesamt für
Migration (BFM; seit 01.01.2015 Staatssekretariat für Migration SEM) ein
Gesuch um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Am
7. Januar 2009 unterzeichneten die Ehegatten zu Handen des Einbürge-
rungsverfahrens eine schriftliche Erklärung, wonach sie an derselben Ad-
resse in einem gemeinsamen Haushalt lebten und zur Kenntnis nähmen,
dass die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG unter anderem eine
seit drei Jahren gelebte eheliche Gemeinschaft voraussetze. Eine solche
liege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn es
sich um eine tatsächliche, stabile und auf Dauer ausgerichtete Gemein-
schaft der Ehegatten handle. Bestehe keine eheliche Gemeinschaft mehr,
sei dies dem BFM sofort mitzuteilen. Mit ihrer Unterschrift würden sie be-
stätigen, das entsprechende Formular wahrheitsgemäss ausgefüllt zu ha-
ben. Falsche Angaben könnten dazu führen, dass eine allfällige Einbürge-
rung nach Art. 41 BüG nichtig erklärt werde (SEM act. 1 S. 8 ff.). Eine in-
haltlich gleichartige Erklärung wurde von den Ehegatten am 16. August
2010 unterzeichnet (SEM act. 1 S. 49).
C.
Am 28. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert einge-
bürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des
Kantons Zug und der Gemeinde Steinhausen (SEM act. 1 S. 50).
D.
In einem Schreiben vom 18. Januar 2012 machte der Zivilstands- und Bür-
gerrechtsdienst des Kantons Zug die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass
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Seite 3
die Ehe der Beschwerdeführerin nur ein Jahr nach Erteilung der erleichter-
ten Einbürgerung geschieden worden sei, und bat darum, die Vorausset-
zungen zur Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens zu prüfen (SEM act. 2
S. 52).
E.
Zwischen dem 10. und 13. September 2012 holte die Vorinstanz auf elekt-
ronischem Weg beim Zivilstandsamt Zug und bei mehreren Einwohnerkon-
trollen erste Erkundigungen über die Scheidung bzw. über die Wohnsitz-
verhältnisse die Beschwerdeführerin seit der Einbürgerung ein (SEM act.
4-7 S. 55 ff.).
F.
Mit einem Schreiben vom 13. September 2012 setzte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin unter Gewährung des rechtlichen Gehörs förmlich
über die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 41 BüG auf Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Gleichzeitig forderte sie die Be-
schwerdeführerin auf, Fragen zu den Trennungs- und Scheidungsumstän-
den zu beantworten (SEM act. 8 S. 62 ff.). Dieser Aufforderung kam die
Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 8. Oktober 2012 nach (SEM
act. 9 S. 65 f.). Mit deren Zustimmung zog die Vorinstanz in der Folge die
Akten des Ehescheidungsverfahrens bei (SEM act. 10-14 S. 67 ff.). Da-
nach gelangte die Vorinstanz mit einem Schreiben vom 31. Januar bezie-
hungsweise 15. März 2013 an den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin,
dem sie einen Fragekatalog unterbreitete (SEM act. 15 bzw. 17 S. 87 ff.).
Ende März 2013 retournierte dieser den Fragekatalog mit den entspre-
chenden Antworten (SEM act. 18 S. 105 ff.).
G.
Am 21. Mai 2013 erteilte der Kanton Zug als Heimatkanton der Beschwer-
deführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung (SEM act. 20 S. 122).
H.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig (SEM act. 21 S. 124 ff.).
I.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt
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darin implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und von einer
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei abzusehen.
J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2013 an
der angefochtenen Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Be-
schwerde.
K.
In einer Replik vom 21. Oktober 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin
implizit ihr Rechtsbegehren und dessen Begründung.
L.
Am 12. Dezember 2014 übermittelte das Kantonsgericht Schaffhausen
dem Bundesverwaltungsgericht rechtshilfeweise die Akten des Eheschei-
dungsverfahrens zur Einsichtnahme.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM über die Nichtigerklärung einer er-
leichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
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lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechts-
ordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzun-
gen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt
des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65
E. 2.1 m.H.).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsge-
setzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird
eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen,
die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE
130 II 169 E. 2.3.1). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehe-
gatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermögli-
chen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame
Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes
vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten,
kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürge-
rung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE
140 II 65 E. 2.1; 135 II 161 E. 2 je m.H.).
4.
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4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch fal-
sche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen,
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art.
41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes
wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst
falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbür-
gerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so
den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche
Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich-
terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich
ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, 132 II 113 E. 3.2).
4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf
einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41
Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of-
fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be-
hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die
Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol-
chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge-
stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte
verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni
2014 E. 5.3 m.H.).
4.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952
(AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung
fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. Septem-
ber 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung. Die
Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und materiell grundlegend
überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1bis gemacht. Dieser be-
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stimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundes-
amt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts
nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der
eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver-
jährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdever-
fahrens still. Das neue Recht gilt für alle Einbürgerungsfälle, in denen die
altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ab-
gelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die
absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann
als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeit-
punkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. Urteil
des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2013 E. 6.1 m.H., bestätigt durch
Urteil des BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015).
5.
5.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und
Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art.
12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob
der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvorausset-
zung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines
beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung
in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der
Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri-
vatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und ei-
nem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können re-
gelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde
kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Sol-
che sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine
besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Berei-
chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen
Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund
eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung
mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je
m.H.).
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5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdi-
gung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine
Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit
letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Um-
kehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsa-
chen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Ver-
mutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde,
muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbrin-
gen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund an-
führt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde
nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentli-
ches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirk-
lichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
6.
In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41
Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor, und die
Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt.
7.
Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materieller
Hinsicht wie folgt dar:
7.1 Die Beschwerdeführerin hielt sich ab August 2001 diverse Mal mit Be-
willigungen zum Kurzaufenthalt in der Schweiz auf, um hier als Tänzerin
zu arbeiten. Im Herbst 2003 lernte sie – damals 27½ Jahre alt – in einer
Bar ihren späteren Schweizer Ehemann kennen, der in jenem Zeitpunkt
49½ Jahre alt war. Die Heirat fand am 10. Mai 2004 statt. Gut viereinhalb
Jahre später – am 16. Dezember 2008 – ersuchte die Beschwerdeführerin
um erleichterte Einbürgerung. Am 7. Januar 2009 und 16. August 2010 un-
terzeichneten die Ehegatten gemeinsam Erklärungen zum Zustand der
ehelichen Gemeinschaft und am 28. September 2010 wurde die Beschwer-
deführerin erleichtert eingebürgert. Am 2. November 2010, also gut einen
Monat nach der Einbürgerung, unterzeichneten die Ehegatten eine ge-
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Seite 9
meinsame Scheidungskonvention (welche später Grundlage des Schei-
dungsantrages vom 8. Juni 2011 bildete) und am 21. Januar 2011, also
knapp vier Monate nach der Einbürgerung, meldete sich die Beschwerde-
führerin am gemeinsamen Wohnort ab und an einem neuen Wohnort al-
leine an. Mit Urteil vom 22. November 2011 wurde die Ehe vom Kantons-
gericht Schaffhausen geschieden.
7.2 Die Chronologie der Ereignisse, insbesondere die äusserst knappe
Zeitspanne zwischen der zweiten gemeinsamen Erklärung zum Zustand
der ehelichen Gemeinschaft (16. August 2010) sowie der erleichterten Ein-
bürgerung (28. September 2010) einerseits und der Ausfertigung einer
Scheidungskonvention (2. November 2010) andererseits, aber auch die
geringe zeitliche Distanz zwischen erleichterter Einbürgerung und Aufgabe
des gemeinsamen Wohnsitzes (21. Januar 2011) begründen ohne weiteres
die natürliche Vermutung, dass die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Er-
klärung beziehungsweise der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht
intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder
passiv getäuscht wurde. Denn die Zerrüttung einer anfänglich intakten Ehe
stellt einen Prozess dar, der – besondere Umstände vorbehalten – regel-
mässig eine wesentlich längere Zeit als nur wenige Wochen oder Monate
in Anspruch nimmt. Es ist daher an der Beschwerdeführerin, die erwähnte
Vermutung zu erschüttern, indem sie ein ausserordentliches, nach der er-
leichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfol-
genden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel
erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass sie im Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausgehen
durfte.
7.3 In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 bestritt die
Beschwerdeführerin, unwahre Angaben zum Zustand ihrer Ehe getätigt zu
haben. Ihr Ehemann sei ihr gegenüber immer sehr aufmerksam und gross-
zügig gewesen. Er habe sie selbst vor und nach der Scheidung noch finan-
ziell unterstützt. Sie hätten eine gute Ehe geführt. Bei einem Altersunter-
schied von 22 Jahren komme aber früher oder später der Zeitpunkt, an
dem beim Mann alles gleichzeitig wirke: Eifersucht, Krankheiten und Weis-
heit. Ihr Ex-Ehemann werde für sie immer der Freund, geliebte Mann und
weise Lehrer bleiben. "Vor einem Jahr" sei es zu einer "kritischen Verqui-
ckung der Umstände" gekommen. Ihr Ehemann habe realisiert, dass er aus
gesundheitlichen Gründen keine Kinder mehr haben könne. Er habe des-
halb "entschieden", nicht verhindern zu wollen, dass sie eine "vollwertige
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Seite 10
Familie" gründe und dafür einen neuen Partner suche. Komme hinzu, dass
es innerhalb der Familie des Ehemannes ihretwegen zu Spannungen ge-
kommen sei. Der Sohn und die Tochter aus einer früheren Lebensgemein-
schaft, aber auch ein Bruder ihres Ehemannes hätten sich aus finanziellen
Gründen gegen ihre Beziehung gestellt. Sie habe erfolglos versucht, die
Verwandten davon zu überzeugen, dass sie "keine Ansprüche auf sein Bu-
siness, sein Erbe habe". Sohn und Tochter hätten ihren Vater unter Druck
gesetzt und ihm mit einem Abbruch ihrer Kontakte gedroht. Er habe sich
dann für seine Kinder entschieden, wofür sie ihn nicht verurteile. Und
schliesslich habe sie im Zusammenhang mit einer traditionellen orthodo-
xen Silvesterfeier, bei der ihr damaliger Ehemann einem "Eifersuchtsan-
griff" ausgesetzt worden sei, "einen Fehler" begangen (Stellungnahme vom
8. Oktober 2012, SEM act. 9 S. 105 ff.).
7.4 Die von der Vorinstanz zusätzlich eingeholten schriftlichen Auskünfte
des Ex-Ehemannes (SEM act. 18 S. 105 ff.) waren nicht geeignet, Licht in
die konkreten Ereignisse und deren zeitliche Zuordnung zu bringen. Ge-
mäss ihm seien Schwierigkeiten in der Ehe aufgetreten, als die Beschwer-
deführerin eine Vollzeitstelle angetreten habe. Er selbst habe das nicht ge-
wollt. Zur Frage, welcher Partner zu welchem Zeitpunkt aus der ehelichen
Wohnung ausgezogen sei, vermerkte der Ex-Ehegatte, sie hätten ihr Haus
verkauft und seien eigene Wege gegangen, zuerst gemeinsam in einer
Wohnung in der Stadt Schaffhausen. Zur Frage, ob die Ehe im Zeitpunkt
der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung intakt ge-
wesen sei, hielt der Ex-Ehegatte fest, er denke schon, wenn man das nach
einigen Jahren des Zusammenseins als Realität bezeichnen könne. Auf die
Frage, ob es während des Einbürgerungsverfahrens Schwierigkeiten in der
Ehe gegeben habe, antwortete er, Schwierigkeiten gebe es in jeder Bezie-
hung. Auf die Frage schliesslich, von wem und aus welchen Gründen der
Trennungswunsch ausgegangen sei, hielt der Ex-Ehemann fest, er habe
lieber wieder allein sein wollen.
7.5 Damit machten weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ex-Ehemann
gegenüber der Vorinstanz ein ausserordentliches Ereignis geltend, wel-
ches geeignet gewesen wäre, eine im Zeitpunkt der Einbürgerung noch
intakte eheliche Beziehung innert Wochen zu zerstören. Zwar siedelte die
Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht wesentlichen Umstände in einem
Zeitraum ein Jahr vor ihrer Stellungnahme (also im Herbst 2011) an. Diese
zeitliche Situierung kann aber schon deshalb nicht zutreffen, weil die Schei-
dungskonvention im November 2010 und damit fast zwei Jahre vor dieser
Stellungnahme verfasst wurde, die Trennung im Januar 2011 erfolgte und
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Seite 11
das Scheidungsbegehren im Juni 2011 gestellt wurde. Es kann auch nicht
davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei sich während
des Einbürgerungsverfahrens bestehender Belastungen in ihrer Ehe nicht
bewusst gewesen. Ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren be-
stätigten vielmehr die aufgrund der Chronologie der Ereignisse bestehende
Vermutung, dass die eheliche Gemeinschaft im fraglichen Zeitraum nicht
mehr stabil und auf Zukunft gerichtet gewesen sein konnte. Umstände wie
die ablehnende Haltung und der Druck naher Angehöriger auf den Ex-Ehe-
mann, aber auch dessen gesundheitlichen Probleme und deren Auswir-
kungen auf eine allfällige Familienplanung konnten ihrer Art nach nicht The-
men sein, die sich von einem Tag auf den anderen und für die Beschwer-
deführerin überraschend einstellten.
8.
8.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2013, die vom Ex-Ehemann
mit unterzeichnet wurde, bestreitet die Beschwerdeführerin dennoch, im
Einbürgerungsverfahren wissentlich falsche Angaben zum Zustand ihrer
Ehe gemacht zu haben. Die Beziehung zu ihrem Ehemann sei im Zeitpunkt
der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen und auch nach der Schei-
dung stabil geblieben. Er kümmere sich nach wie vor um sie und helfe ihr
in allen Belangen des Alltages. Dass sie die Beziehung ihres Mannes zu
seinen Kindern aus einer früheren Beziehung respektiert und deshalb Zu-
geständnisse (auch in Form der Scheidung) gemacht habe, könne nicht
gegen sie sprechen.
8.2 Soweit die Beschwerdeführerin damit glaubhaft machen will, ihre Ehe
sei immer intakt gewesen und nur auf Druck von aussen quasi aus Grün-
den der Vernunft aufgegeben worden, kann sie nicht überzeugen. Es er-
scheint geradezu lebensfremd, dass ein Ehegatte (in diesem Fall der Ehe-
mann) eine seit Jahren bestehende, intakte und gelebte Ehe aufgibt, nur
um dem Druck naher Verwandter nachzugeben, die eigene finanzielle In-
teressen gefährdet sehen. Der Umstand, dass die Ex-Ehegatten auch
heute noch ein gutes Verhältnis untereinander pflegen, vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Zudem ist mit der Darstellungsweise der
Beschwerdeführerin immer noch keine plausible Erklärung dafür gegeben,
dass die Beteiligten nur gut einen Monat nach der Einbürgerung eine
Scheidungskonvention ausarbeiteten, unterzeichneten und datierten und
dass sie knapp zwei weitere Monate später getrennte Wohnsitze begrün-
deten.
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Seite 12
Den von der Beschwerdeführerin praktisch kommentarlos eingereichten,
undatierten Fotos kommt im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang
kein Beweiswert zu.
8.3 Der Beschwerdeführerin ist es solchermassen nicht gelungen, die na-
türliche Vermutung zu erschüttern, wonach zum Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung zwischen ihr und ihrem Ehemann keine stabile und auf Zu-
kunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und sie die mit
dem Einbürgerungsgesuch befasste Behörde über diesen Umstand
täuschte, sei es weil sie in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der
Ehe falsche Angaben machte, sei es weil sie eine Änderung des Sachver-
halts nicht anzeigte. Da der Bestand einer stabilen und auf die Zukunft aus-
gerichteten Ehe im Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 BüG eine er-
hebliche Tatsache darstellt, setzte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ver-
halten den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs.
1 BüG. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
9.
Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das
pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die-
sem Zusammenhang allerdings davon aus, dass im Falle einer erschliche-
nen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge dar-
stellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen
ist. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regel-
folge der Nichtigerklärung abzusehen, werden von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
10.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art.
49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 1'000.- festzusetzen (Art 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Dispositiv S. 13
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Seite 13
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung;
Beilage: Akten Ref-Nr. K […])
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
C-3653/2013
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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