B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3653/2015
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Serbien)
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, einmalige Abfindung der Altersrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 14. April 2015.
C-3653/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geboren im Oktober
1952, ist serbische Staatsangehörige und lebt in Serbien. Sie war von Ja-
nuar 1969 bis zur Scheidung im März 1979 in einer ersten Ehe mit
C._______ verheiratet (im Folgenden: erster Ehemann). Während dieser
Ehe wurden ihre Kinder D._______ (Januar 1971) und E._______ (Juli
1972) geboren. Sie hat in den 1970er und 1980er (die genauen Zeiträume
sind umstritten) in der Schweiz gearbeitet und gelebt und Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung ge-
leistet. Seit Januar 1983 ist sie mit F._______ verheiratet (im Folgenden:
zweiter Ehemann). Im Mai 1983 wurden ihre Kinder G._______ und
H._______ geboren. Im Juni 1986 verstarb der erste Ehemann (vgl. Akten
der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] /1, /2, /4, /11, /19 S. 3-6, /23).
A.b Am 10. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der SAK
die Zusprache einer Altersrente unter Vorbezug derselben (SAK/4). Sie de-
klarierte, von 1973 bis 1982 in P._______ gewohnt und gearbeitet zu ha-
ben. Mit Verfügung vom 4. März 2015 sprach die SAK (im Folgenden:
Vorinstanz) der Beschwerdeführerin ab November 2014 eine (wegen Ren-
tenvorbezugs gekürzte) Rente in der Höhe von Fr. 288.- pro Monat zu (ab
Januar 2015: Fr. 289.- pro Monat; SAK/29). Mit Fax und Schreiben vom
16. März 2015 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die Ausrichtung
einer einmaligen Abfindung beantrage (SAK/31-33). Diese Eingabe wür-
digte die SAK als Einsprache, worauf sie am 14. April 2015 einen Ein-
spracheentscheid fällte, mit welchem sie die Einsprache abwies und die
Verfügung vom 4. März 2015 bestätigte (SAK/37).
B.
B.a Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 (SAK/44 S. 1 f.) gelangte die Be-
schwerdeführerin an die SAK (Eingang bei der SAK am 18. Mai 2015). Un-
ter Beilage eines Teils der Verfügung vom 4. März sowie eines Auszugs
aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 30. März 2012 (SAK/44
S. 3 f.; SAK 43) beantragte die Beschwerdeführerin, den Entscheid über
die Ausrichtung einer monatlichen Rente abzuändern und ihr stattdessen
eine einmalige Abfindung auszurichten. Diesen Antrag begründete sie mit
der „Lösung wohnungs-technischer Probleme und unumgänglicher Bedürf-
nisse nach ärztlicher Behandlung“. Zudem beliefen sich ihre Beitragszeiten
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nur auf insgesamt 6 Jahre und 3 Monate (75 Monate), wie aus dem IK-Aus-
zug ersichtlich sei, nicht 8 Jahre (96 Monate), wovon die SAK bei der Ren-
tenberechnung ausgegangen sei.
B.b Am 8. Juni 2015 übermittelte die SAK das Schreiben der Beschwerde-
führerin vom 8. Mai 2015 sowie eine Kopie des Einspracheentscheids vom
14. April 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Ak-
ten des Beschwerdeverfahrens [B-act. 1]).
B.c Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 bat das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführerin um Bezeichnung einer Zustelladresse in der
Schweiz (B-act. 2). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 18. Juni
2015 für das vorliegende Verfahren eine Vollmacht zugunsten ihrer Tochter
B._______ zu den Akten (B-act. 3).
B.d Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2015 bestätigte die SAK die Berech-
nung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente von
Fr. 288.- pro Monat ab dem 1. November 2014 und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einsprache-
entscheids vom 14. April 2015 (B-act. 6).
B.e Mit Schreiben vom 18. August 2015 (im Folgenden: Replik) hielt die
Beschwerdeführerin an ihrem Antrag um Ausrichtung einer einmaligen Ab-
findung statt einer monatlichen Rente fest (B-act. 8). Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen sinngemäss aus, dass die Voraussetzungen für
die Ausrichtung einer Abfindung gegeben seien, wobei sie insbesondere
eine Versicherungszeit von 6 Jahren und 3 Monaten, nicht von 8 Jahren,
aufweise.
B.f Am 18. September 2015 verzichtete die SAK auf die Einreichung einer
Duplik. Am 23. September 2015 schloss das Bundesverwaltungsgericht
den Schriftenwechsel (B-act. 10 f.).
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen AHV-Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit ATSG anwendbar ist, was vor-
liegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Eingabe vom 8. Mai 2015 als form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde zu würdigen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl.
Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht statt einer Abfindung eine
monatliche Rente in der Höhe von Fr. 288.- ab 1. November 2014 zuge-
sprochen hat. Zunächst sind dazu die zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde massgebenden rechtlichen Grundlagen darzulegen.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid
vom 14. April 2015; im Folgenden: angefochtener Einspracheentscheid)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (BGE 130 V 329).
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Seite 5
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
2.4 Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige, lebt in Ser-
bien und hat die massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt.
Die Schweiz und die Republik Serbien haben am 11. Oktober 2010 ein Ab-
kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Dieses wurde am 4. Ja-
nuar 2011 ratifiziert, aber (noch) nicht von der Bundesversammlung geneh-
migt, und ist dementsprechend noch nicht in Kraft getreten (vgl. Datenbank
Staatsverträge des Eidgenössischen Departements für auswärtigen Ange-
legenheiten,
kerrecht/internationale-vertraege/datenbank-staatsvertraege.html, abgeru-
fen am 07.03.2017). Daher gelangt vorliegend das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen oder
Abkommen) zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-3634/2007 vom
2. Dezember 2009 E. 2 m.w.H.). Nach Art. 2 des Abkommens (in Verbin-
dung mit Art. 1 Ziffer 1 Bst. a Abs. I des Abkommens) stehen die Staatsan-
gehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus der
schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gemäss Art. 4 des Abkommens richten sich das Verfahren und die Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen einer Abfindung an Stelle einer schweize-
rischen Altersrente nach dem internen schweizerischen Recht, insbeson-
dere dem AHVG, der AHVV und dem ATSG, soweit das Abkommen keine
Abweichungen davon vorsieht (vgl. für viele: Urteil C-3634/2007 E. 2).
2.5 Das interne schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf Ausrich-
tung einer Abfindung an Stelle (oder zusätzlich zu) einer AHV-Altersrente.
Gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens aber wird einem serbischen Staats-
angehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine
ordentliche Teilrente hat, wenn die Teilrente höchstens ein Zehntel der ent-
sprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle der Teilrente eine Ab-
findung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Wenn
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Seite 6
die Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entspre-
chenden ordentlichen Vollrente beträgt, kann er zwischen der Ausrichtung
der Rente oder einer Abfindung wählen. Nach Auszahlung der Abfindung
können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber die-
ser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung
abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen.
2.6 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert: a.) die na-
türlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b.) die natürlichen Perso-
nen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; c.) [...]. Gemäss
Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die erwerbstätigen Versicherten beitragspflichtig,
solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt
die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer
das 65. Altersjahr vollendet haben. Die Pflicht zur Entrichtung von Beiträ-
gen an die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und
Abs. 3 AHVG setzt voraus, dass die betreffende Person im Sinne von
Art. 1a Abs. 1 AHVG obligatorisch versichert ist (vgl. Urteil des BVGer
C-3388/2013 vom 28. September 2015 E. 3.4).
2.7 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das
64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollstän-
diger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch entsteht
am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres
folgt (vgl. Art. 21 Abs. 2 erster Satz AHVG).
2.8 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Bei-
tragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Voll-
endung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt
die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Renten-
anspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Bei der
Berechnung der Alters- und IV-Renten von geschiedenen Personen, die
vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird ausserdem eine Übergangs-
gutschrift angerechnet, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren
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Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten
(vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
[10. AHV-Revision], AS 1996 2466 Ziff. II 1 [im Folgenden: SchlB], Bst. c
Abs. 2; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 01.01.2003; Stand:
01.01.2015, gültig bis 31. Dezember 2015 [im Folgenden: RWL 2015]
Rz. 5102 1/12).
2.9 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto (IK), die für alle bei-
tragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berech-
nung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen. Der
Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitrags-
dauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten Zeiten:
a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen der Ehegatte
gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent-
richtet hat; c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht einem
Bruchteil der gemäss den Artikeln 34–37 AHVG zu ermittelnden Vollrente.
Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den
vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges
sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksich-
tigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Ren-
ten (Art. 38 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente,
entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der ver-
sicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft, welche Ab-
stufung aus entsprechenden Rentenskalen hervorgeht (vgl. Art. 52 Abs. 1
AHVV [SR 831.101]). Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen
auf (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 AHVV).
2.10 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a. den Erwerbseinkom-
men, b. den Erziehungsgutschriften, c. den Betreuungsgutschriften
(Art. 29quater AHVG) und allenfalls Übergangsgutschriften (s. unten E. 2.13).
Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert
des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet
(vgl. RWL 2015 Rz. 5101).
2.11 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Einkommen berück-
sichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).
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Die Einkommen der beitragspflichtigen Personen werden in ihrem individu-
ellen Konto (IK) eingetragen; die Richtigkeit der entsprechenden Eintra-
gungen wird vermutet (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG, Art. 141 AHVV). Einkom-
men, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen
Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten
angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, Einkommensteilung bzw. Split-
ting). Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a. wenn beide Ehegat-
ten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf
eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Bei der
Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies
auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden
wurde (vgl. SchlB Bst. c ["Einführung des neuen Rentensystems"] Abs. 4).
Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegen-
seitigen Anrechnung (nur) Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Ja-
nuar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberech-
tigt wird; und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizeri-
schen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
Artikel 29bis Absatz 2 AHVG (betreffend Regelung der Lückenfüllung durch
den Bundesrat) bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren
(Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Nach Art. 50b Abs. 1 AHVV werden die Ein-
kommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV
versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Arti-
keln 52b–52d AHVV aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versiche-
rungszeiten. Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht
während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen wäh-
rend des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden je-
doch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der
Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt
(Art. 50b Abs. 3 AHVV). Das aufgrund der Einkommensteilung im individu-
ellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von
später entstehenden Renten als eigenes Einkommen (Art. 50h AHVV).
2.12 Art. 29sexies AHV regelt die Erziehungsgutschriften: Versicherten wird
für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen
ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das
16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemein-
sam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften ku-
mulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die
Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn: a. Eltern Kinder unter ihrer
Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b. lediglich ein
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Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
versichert ist; c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erzie-
hungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d. geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche
Sorge zusteht (Abs. 1). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der
dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt
der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Bei verheirateten Personen
wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig
aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwi-
schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher
zuerst rentenberechtigt wird (Abs. 3). Gemäss Art. 52f AHVV werden Er-
ziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Wäh-
rend des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften
angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften
angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Für Jahre, in denen sein
Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungs-
gutschrift angerechnet (Abs. 4). Ist eine Person nur während einzelner Mo-
nate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu-
sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift ange-
rechnet (Abs. 5).
2.13 Die mit der Einführung der 10. AHV-Revision eingeführten neuen
Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem
31. Dezember 1996 entsteht (vgl. SchlB Bst. c Abs. 1 erster Satz). Bei der
Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Perso-
nen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgut-
schrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten
(Bst. c Abs. 2 SchlB). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der hal-
ben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft (Bst. c Abs. 3 SchlB):
Jahrgang Übergangsgutschrift in der Höhe der halben
Erziehungsgutschrift für
1945 und älter 16 Jahre
[…] […]
1952 2 Jahre
Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre
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Seite 10
angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der ren-
tenberechtigten Person berücksichtigt werden. Für Fälle, in denen sowohl
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften und Übergangsgutschriften an-
gerechnet werden konnten, sind die anrechenbaren Übergangsgutschrif-
ten zu den Erziehungsgutschriften hinzuzuzählen. Übergangsgutschriften
und Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zusammen dürfen aber in
keinem Fall weder die für die Rentenskala massgebende Beitragsdauer
übersteigen, noch mehr als 16 anrechenbare Jahre ergeben. Für die Er-
mittlung des Durchschnitts der Gutschriften ist analog zur Ermittlung des
Durchschnitts der Erziehungsgutschriften vorzugehen (vgl. RWL 2015
Rz. 5101 ff.; Rz. 5626 ff. i.V.m. Rz. 5607 ff. und Rz. 5445 f.).
2.14 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Renten-
index gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozial-
versicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die
Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre
geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV).
Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt,
indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1
gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ers-
ten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr
des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Bei-
tragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in
welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr
zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und
dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. RWL 2015
Rz. 5305).
2.15 Der Anspruch auf die (ordentliche) Altersrente einer Frau entsteht am
ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt
(vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 AHVG können
Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf
eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente aber auch ein oder zwei
Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für
Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Al-
tersjahres (Abs. 1). Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Wit-
wer- und Waisenrente werden gekürzt (Abs. 2). Der Bundesrat legt den
Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Abs. 3).
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Seite 11
Gemäss Art. 56 AHVV wird die Rente beim Rentenvorbezug um den Ge-
genwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht
dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente.
Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugs-
jahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die
Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. Der Betrag
der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
3.
3.1 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt und per
1. November 2014 zum Vorbezug einer Altersrente oder gegebenenfalls
einer gemäss Staatsvertrag an deren Stelle tretenden einmaligen Abfin-
dung berechtigt ist.
3.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, über wie viele Beitragsjahre die
Beschwerdeführerin verfügt und welche Rentenskala bei ihr zur Anwen-
dung gelangt.
3.2.1 In den Akten findet sich ein IK-Auszug vom 30. März 2012 (SAK/5 =
SAK/43 = Replikbeilage 1; im Folgenden: IK-Auszug 2012). Gemäss die-
sem hat die Beschwerdeführerin während den nachfolgend aufgelisteten
Zeiträumen (insgesamt 74 Monate) in der Schweiz gearbeitet und entspre-
chend Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) geleistet: Juni 1973 bis September 1974 (Ar-
beitgeber: I._______); September 1974 bis Mai 1977 (Arbeitgeber:
J._______); April bis Juni 1978 (Arbeitgeber EDV-mässig nicht erfasst);
Juni bis November 1979 (keine Angaben zum Arbeitgeber); Dezember
1979 (Arbeitgeber EDV-mässig nicht erfasst); Januar bis Juni 1980 (Arbeit-
geber: K._______); Juni 1980 und August bis Dezember 1980
(L._______); Juli bis September 1981 (keine Angaben zum Arbeitgeber);
Juli bis August 1982 (keine Angaben zum Arbeitgeber).
In den Akten finden sich ausserdem sechs IK-Auszüge vom 3. März 2015
(SAK/23; im Folgenden: IK-Auszüge 2015). Gemäss diesen hat die Be-
schwerdeführerin – zusätzlich zu den im IK-Auszug 2012 ausgewiesenen
Beitragszeiten – in den Monaten Juni bis November 1977 und Januar bis
März 1978 (also während insgesamt 9 Monaten) für das M._______ gear-
beitet und entsprechende AHV-/IV-Beiträge bezahlt.
C-3653/2015
Seite 12
Ausserdem befindet sich eine Aufenthaltsbescheinigung der Stadt
P._______ vom 23. Dezember 2014 bei den Akten (SAK/15 S. 1 = SAK/20
S. 1; im Folgenden Aufenthaltsbescheinigung ZH). Gemäss dieser lebte
die Beschwerdeführerin vom 23. Juni 1977 bis 30. April 1981 mit einer Auf-
enthaltsbewilligung B in der Stadt P._______. Zugezogen sei die Be-
schwerdeführerin von N._______ (Kanton O._______) und weggezogen
nach Jugoslawien.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde – unter Berufung
auf den IK-Auszug 2012 – geltend, dass ihr (nur) die darin ausgewiesenen
75 Monate (recte: 74 Monate) als Beitragsmonate anzurechnen seien. Die
SAK attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 4. März
2015, dem Einspracheentscheid vom 14. April 2015 und ihrer Vernehmlas-
sung vom 5. Juli 2015 hingegen eine Beitragszeit von 96 Monaten. Aus den
Berechnungen der SAK vom 4. März 2015 (SAK/26) geht hervor, dass sie
sich dabei implizit auf die IK-Auszüge 2015 (SAK/23) und die Aufenthalts-
bescheinigung ZH abstützte.
3.2.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt die im IK-Auszug 2012 ausgewie-
senen Beitragszeiten. Gegen die zusätzlichen Beitragszeiten aufgrund von
Erwerbstätigkeit, wie sie zusätzlich in den IK-Auszügen 2015 ausgewiesen
werden, erhebt sie keine substantiierten Einwendungen. Die IK-Auszüge
2015 stehen mit den IK-Auszügen 2012 grundsätzlich nicht in Widerspruch
(s. aber unten E. 4.1.4), sondern enthalten (nur) zusätzliche Eintragungen.
Da die IK-Auszüge 2015 neuer sind als der IK-Auszug 2012 und gemäss
Gesetz und Verordnung die Richtigkeit der IK-Eintragungen vermutet wird
(vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG, Art. 141 AHVV), geht das Bundesverwaltungs-
gericht grundsätzlich davon aus, dass der Beschwerdeführerin die in den
IK-Auszügen 2015 angeführten Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit zuzu-
rechnen sind (s. aber unten E. 4.1.4, 4.2.3).
3.2.4 Gemäss der Aufenthaltsbescheinigung ZH lebte die Beschwerdefüh-
rerin von Juni 1977 bis April 1981 mit einer Aufenthaltsbewilligung B in
P._______. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert be-
stritten. Unter diesen Umständen ist mit der SAK davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin von Juni 1977 bis April 1981 (auch) aufgrund ihres
schweizerischen Wohnsitzes bei der schweizerischen AHV/IV versichert
war (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG).
C-3653/2015
Seite 13
War eine Person bei Vorliegen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der
Schweiz für einen bestimmten Zeitabschnitt versichert und der Beitrags-
pflicht unterstellt, so zählt dann das ganze Jahr als Beitragsdauer, wenn im
IK für dieses Jahr mindestens die im Anhang I der RWL zusammengestell-
ten Einkommen eingetragen sind. In solchen Fällen ist selbst dann das
ganze Jahr als Beitragsdauer zu zählen, wenn die im IK eingetragene ef-
fektive Beitragsdauer weniger als ein volles Jahr beträgt (vgl. RWL 2015
Rz. 5011). Erreichen dagegen die im IK für ein Jahr eingetragenen Einkom-
men einer Person die im Anhang I der RWL zusammengestellten Mindest-
beiträge nicht, so wird eine von der Beitragsleistung abhängige Anzahl Bei-
tragsmonate angerechnet (RWL 2015 Rz. 5012). Die Anrechnung eines
ganzen Jahres bzw. einer von der Beitragsleistung abhängigen Anzahl Bei-
tragsmonate ist dann nicht möglich, wenn die Person nicht während der
ganzen entsprechenden Zeit versichert und der Beitragspflicht unterstellt
gewesen war (Rz. 5013). Hatte eine Person im betreffenden Zeitraum kei-
nen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, werden für die Ermittlung der
Beitragszeiten der Jahre ab 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten
Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner
vollen Erwerbstätigkeit entspricht (Rz. 5015).
Zwar hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 1977 bis 1980 nicht durch-
gehend gearbeitet und AHV-/IV-Beiträge bezahlt. Da sie in diesen Jahren
Wohnsitz in der Schweiz hatte und ihre Erwerbseinkünfte jeweils die Min-
destgrenzen gemäss RWL 2015 Anhang I in Verbindung mit Rz. 5011 er-
reicht haben, hat die SAK zu Recht diese 4 Jahre als ganze Beitragsjahre
gezählt. Von Januar bis April 1981 hatte die Beschwerdeführerin zwar
Wohnsitz in der Schweiz, doch ist in den IK-Auszügen für das Jahr 1981
nur für die Monate Juli bis September ein Erwerbseinkommen eingetragen.
Da sie zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) Wohnsitz in der Schweiz hatte,
werden diese Einkommenseinträge (nur) für diesen Zeitraum als Beitrags-
zeit angerechnet. Eine Ausdehnung der Betragsdauer auf die Monate Ja-
nuar bis April 1981, während welcher die Beschwerdeführerin (noch)
Wohnsitz in der Schweiz hatte, ist somit ausgeschlossen (vgl. RWL 2015
Rz. 5012, 5013, 5015). Die Monate Januar bis April 1981 gelten somit auf-
grund des schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin zwar als
Versicherungszeiten, nicht aber als durch Erwerbseinkommen begründete
Beitragszeiten (s. aber unten E. 4.2.3).
3.2.5 Die durch Erwerbseinkommen generierten Beitragszeiten, wie sie die
SAK ermittelt, in der Verfügung tabellarisch dargelegt (S. 5) und in Ein-
spracheentscheid und Vernehmlassung bezeichnet hat, im Umfang von
C-3653/2015
Seite 14
insgesamt 96 Monaten, sind somit grundsätzlich zu bestätigen (s. aber un-
ten E. 4.1.4, 4.2.3).
3.2.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerin – anders als sie anzunehmen scheint – nicht (verbind-
lich) auf die Anrechnung eines Teils der ihr gemäss Gesetz und Verordnung
zustehenden und der nach überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestell-
ten rechtserheblichen Beitragszeit verzichten kann. Soweit die Beschwer-
deführerin beantragt, ihr seien nur 74 bzw. 75 und nicht 96 Monate Bei-
tragszeit anzurechnen, kann diesem Antrag nicht Folge geleistet werden.
3.3 Die Beschwerdeführerin erreichte im Oktober 2016 das ordentliche
Rentenalter, hat sich aber für einen Rentenvorbezug (bzw. Leistungsvor-
bezug) um zwei Jahre, also ab November 2014 entschieden. Versicherte
des Jahrganges 1952 – wie die Beschwerdeführerin – wiesen bei Eintritt
des Versicherungsfalles (also im Jahr 2014) bei vollständiger Beitrags-
dauer 41 Versicherungsjahre auf. Ausgehend von den zu bestätigenden
durch Erwerbseinkommen generierten Beitragszeiten der Beschwerdefüh-
rerin (s. oben E. 3.2.5) wies diese im Zeitpunkt des Eintritts des Versiche-
rungsfalles acht volle Beitragsjahre (im Sinne von Art. 50 AHVV) auf. Da-
von ausgehend gelangt bei der Rentenberechnung die Rentenskala 9 zur
Anwendung (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] ge-
stützt auf Art. 53 AHVV herausgegebenen, verbindlichen Rententabellen
AHV/IV gültig seit 1. Januar 2015 [im Folgenden: Rententabellen 2015]
S. 8, 10). Die SAK hat somit zu Recht in ihren Berechnungen auf die Ren-
tenskala 9 abgestützt und jeweils auf diese Bezug genommen (vgl. insbe-
sondere Verfügung S. 3, Einspracheentscheid S. 3, Vernehmlassung S. 3
und 4). Soweit die SAK auf S. 4 ihres Einspracheentscheids auf die Ren-
tenskala 8 Bezug nimmt, handelt es sich dabei um einen Schreibfehler.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik geltend macht, dass die Ren-
tenskala „auf 8 gehoben“ worden sei, kann sie aus diesem blossen
Schreibfehler nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.
In einem nächsten Schritt ist das massgebliche durchschnittliche Monats-
einkommen der Beschwerdeführerin zu ermitteln.
4.1 In den IK-Auszügen 2015 wird der Beschwerdeführerin – vor Durchfüh-
rung des die erste, im März 1979 geschiedene, Ehe betreffenden Splittings
– ein massgebendes Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 129'691.- at-
testiert. In ihrer Berechnung vom 4. März 2015 ging die SAK hingegen (nur)
C-3653/2015
Seite 15
von einem massgebenden Erwerbseinkommen von Fr. 117‘172.- aus
(SAK/2 S. 2). Die Differenz lässt sich mit Diskrepanzen der IK-Eintragun-
gen betreffend die Ausgleichskasse Nr. Q._______ im IK-Auszug 2012 ei-
nerseits und dem diese Kasse betreffenden IK-Auszug 2015 anderseits
(SAK/23 S. 3) erklären:
4.1.1 Im IK-Auszug 2015 finden sich die folgenden (doppelt geführten) Ein-
träge:
Beitragsmonate Beitragsjahr Einkommen
06-11 1979 11‘522
06-11 1979 11‘522
07-09 1981 483
07-09 1981 483
07-08 1982 514
07-08 1982 514
Als Einkommenssumme wird im IK-Auszug 2015 der Betrag von
Fr. 25‘038.- aufgeführt. Dies entspricht auch der Additionssumme aller auf-
geführten Beträge.
4.1.2 Im IK-Auszug 2012 finden sich betreffend die Ausgleichskasse
Nr. Q._______ die folgenden (einfach geführten) Einträge:
Beitragsmonate Beitragsjahr Einkommen
06-11 1979 11‘522
07-09 1981 483
07-08 1982 514
Eine Einkommenssumme wird nicht angegeben. Eine Addition der ausge-
wiesenen Einkommen ergibt eine Summe von Fr. 12‘519.-.
4.1.3 Die SAK ist in ihren Berechnungen (SAK/26 S. 2) in Bezug auf das
seitens der Ausgleichskasse Nr. Q._______ anrechenbare Einkommen
von den Angaben ausgegangen, wie sie im IK-Auszug 2012 enthalten sind.
Warum sie von diesen Einkommenswerten ausgegangen ist und nicht den-
C-3653/2015
Seite 16
jenigen (doppelt geführten), wie sie im aktuelleren und damit vermutungs-
weise zutreffenderen IK-Auszug 2015 angeführt werden, begründet die
SAK nicht. Stattdessen ist sie ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es
sich bei den zweifachen Buchungen um fehlerhafte Doppelbuchungen
handelt und hat jede der zweifachen Buchungen nur einmal berücksichtigt.
Der Differenzbetrag von Fr. 12‘519 entspricht der Differenz zwischen dem
in den IK-Auszügen 2015 insgesamt ausgewiesenen und dem von der SAK
in ihrer Berechnung verwendeten massgebenden Erwerbseinkommens,
welche hiermit erklärt ist.
4.1.4 Zwar ist nachvollziehbar, dass die SAK angesichts der zweifachen
Einträge die Fehlerlosigkeit des IK-Auszugs 2015 betreffend die Aus-
gleichskasse Nr. Q._______ in Frage stellt. Hingegen kann nicht ohne Wei-
teres davon ausgegangen werden, dass der neuere IK-Auszug gegenüber
dem älteren IK-Auszug fehlerhaft ist, dieser Fehler genau in drei unzutref-
fenden Doppelbuchungen besteht und die im neuen IK-Ausweis explizit
aufgeführte Einkommenssumme deswegen zu halbieren ist. Immerhin ist
der IK-Auszug 2012 auch in einem anderen Punkt unvollständig (s. oben
E. 3.2.1: fehlende Beitragsmonate). Auch enthält einerseits der IK-Ausweis
2012 (gar) keine Eintragungen zur Identifikation der betroffenen Arbeitge-
ber der Ausgleichskasse Nr. Q._______ (auch nicht: Arbeitgeber
EDV-mässig nicht erfasst), wohingegen andererseits im IK-Auszug 2015
der oder die Arbeitgeber als EDV-mässig nicht erfasst aufgeführt werden,
was nicht per se in sich stimmig erscheint. Vor allem aber wird damit aus
den IK-Auszügen nicht ersichtlich, ob die jeweils zweifach enthaltenen Bu-
chungen unterschiedliche Arbeitgeber betreffen oder eine fehlerhafte
Rückbuchung indizieren (vgl. als Beispiel für eine handschriftlich annotierte
Rückbuchung SAK/21 S. 8 i.V.m. SAK/26 S. 2). Den übrigen Akten lässt
sich diesbezüglich nichts Weiterführendes entnehmen. Statt einseitig und
ohne Begründung Schlussfolgerungen zu ziehen, hätte die SAK aufgrund
ihrer Untersuchungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen
vornehmen müssen, um den rechtlich massgebenden Sachverhalt zu klä-
ren. Sie hätte zumindest bei der Ausgleichskasse Nr. Q._______ nachfra-
gen müssen, ob die IK-Eintragungen 2015 in dieser Form korrekt seien,
und andernfalls einen neuen, korrekten IK-Auszug 2015 anfordern müs-
sen. Unter diesen Umständen ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht
möglich, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab-
schliessend zu beurteilen, wie der IK-Auszug 2015 betreffend die Aus-
gleichskasse Nr. Q._______ zu würdigen ist. Zur Ermittlung des für die
Rentenberechnung massgebenden Einkommens sind diesbezüglich wei-
C-3653/2015
Seite 17
tere Abklärungen vorzunehmen. Sollte es sich bei den zweifachen Buchun-
gen um nicht korrekt ausgewiesene Rückbuchungen handeln, hätte dies
im Übrigen Auswirkungen auf die anrechenbare Beitragszeit der Be-
schwerdeführerin (s. oben E. 3.2).
4.1.5 Das von der SAK in Bezug auf die erste Ehe vorgenommene Splitting
(SAK/26 S. 6) wird von der Beschwerdeführerin nicht (substantiiert) bestrit-
ten. Es ist nicht aktenwidrig und es besteht kein Anlass dafür, an dessen
Korrektheit zu zweifeln.
4.1.6 Angesichts des aufgezeigten Abklärungsbedarfs ist vorliegend von
der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreserwerbsein-
kommens abzusehen.
4.2 Zu den der Beschwerdeführern anzurechnenden Erziehungsgutschrif-
ten ist das Folgende auszuführen:
4.2.1 Das älteste Kind aus der ersten Ehe wurde 1971 geboren, das
jüngste Kind aus der ersten Ehe hat 1988 das 16. Altersjahr erreicht. Die
SAK hat der Beschwerdeführerin für diese Kinder von Juni 1973 bis De-
zember 1978 Erziehungsgutschriften angerechnet (insgesamt 67 Monate).
Für die Berechnung der gesamten Erziehungsgutschriften ist die SAK dem-
entsprechend von 5 ganzen Jahren ausgegangen (vgl. SAK/26 S. 7). Dem
ersten Ehemann als Vater dieser Kinder hat die SAK für den Zeitraum von
März 1972 bis Dezember 1978 (ebenfalls) Erziehungsgutschriften gutge-
schrieben. Die auf die Jahre 1973 bis 1978 entfallenden Erziehungsgut-
schriften hat die SAK jeweils hälftig den beiden Ehegatten zugesprochen
(vgl. SAK/26 S. 4). Dementsprechend hat sie der Beschwerdeführerin ins-
gesamt 2.5 Jahre ganze Erziehungsgutschriften angerechnet (5 Jahre à
halbe Erziehungsgutschrift = 2.5 ganze Jahre Erziehungsgutschriften;
s. SAK 26/ S. 7). Dies ist soweit nachvollziehbar.
4.2.2 Ab Januar 1979 hat die SAK der Beschwerdeführerin keine Erzie-
hungsgutschriften (mehr) angerechnet, obwohl diese noch 29 Beitragsmo-
nate (Januar 1979 bis Dezember 1980, Juli bis September 1981, Juli bis
August 1982) und 4 Versicherungsmonate (Januar bis April 1981) aufwies,
und das jüngste Kind das 16. Altersjahr erst 1988 erreicht hat. Auch dem
Vater der Kinder hat die SAK ab Januar 1979 keine Erziehungsgutschriften
(mehr) angerechnet, obwohl sie ihm die Monate Januar 1979 bis Oktober
1982 und November 1983 bis Januar 1985 als Beitragszeiten anerkannt
C-3653/2015
Seite 18
hat (vgl. SAK/26 S. 4). Warum die SAK ab Januar 1979 weder der Be-
schwerdeführerin noch dem ersten Ehemann Erziehungsgutschriften an-
gerechnet hat, begründet sie nicht und geht aus den Akten auch nicht ohne
Weiteres hervor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass beide Eltern die
elterliche Sorge verloren hätten. Das Vorgehen der SAK ist diesbezüglich
nicht nachvollziehbar. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die SAK geprüft
hätte, ob die vor dem 1. Januar 1953 geborene Beschwerdeführerin zu-
sätzlich zu den Erziehungsgutschriften Anspruch auf eine Übergangsgut-
schrift im Sinne der SchlB Bst. c Abs. 2 hat (s. SAK/24 S. 4 und E. 2.13).
4.2.3 Die SAK wird daher im Rahmen der neuen Abklärungen und neuen
Berechnungen auch zu prüfen haben, welchen Anspruch die Beschwerde-
führerin für die Zeiträume ab Januar 1979 auf Erziehungsgutschriften und
eine Übergangsgutschrift im Sinne der SchlB Bst. c Abs. 2 hat. In diesem
Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass als Beitragsjahre auch Zeiten
gelten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 29ter Abs. 2 Bst. c AHVG). Soweit der Beschwerdeführerin
für den Zeitraum Januar bis April 1981, während welchem sie Wohnsitz in
der Schweiz hatte, (teilweise) Erziehungsgutschriften anzurechnen sind,
wäre der betreffende Zeitraum auch als zusätzlicher Beitragszeitraum an-
zurechnen (s. oben E. 3.2.5).
4.3 Angesichts der Notwendigkeit weiterer Abklärung und grundsätzlicher
neuer Berechnungen ist vorliegend von weiteren Schritten zur Rentenbe-
rechnung abzusehen. Da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
vorliegend nicht ermittelt werden kann, kann auch nicht beurteilt werden,
ob die Beschwerdeführerin statt Ausrichtung einer Rente Anspruch auf
Ausrichtung einer einmaligen Abfindung hat. Ebenfalls ist angesichts des
bestehenden Abklärungsbedarfs auf den von der Beschwerdeführerin nicht
weiter substantiierten Einwand, ihr sei bei Einleitung des Verfahrens erklärt
worden, dass sie Anrecht auf eine einmalige Abfindung habe, wenn sie kein
8 Jahre „Arbeitsversicherungszeiten“ aufweise, vorliegend nicht weiter ein-
zugehen. Der Vollständigkeit halber ist daran zu erinnern, dass sich der
Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV und die Berech-
nung ihrer Höhe nach internem schweizerischem Recht richtet. Ob die re-
sultierende Rente in Form einer monatlichen Rente ausgerichtet oder mit-
tels Ausrichtung einer einmaligen Abfindung entschädigt wird ergibt sich
hingegen aus dem Sozialversicherungsabkommen (s. oben E. 2.5). Sollte
die neue Berechnung ergeben, dass die neu ermittelte Teilrente mehr als
einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, ist der
Beschwerdeführerin zwingend eine monatliche Rente auszurichten. Die
C-3653/2015
Seite 19
Ausrichtung einer einmaligen Abfindung ist dann – anders als von der Be-
schwerdeführerin angenommen – ausgeschlossen, auch wenn sie dies
nachdrücklich wünscht und beantragt. Auch die SAK und das Bundesver-
waltungsgericht haben diesbezüglich keinen Entscheidungsspielraum.
5.
Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 14. April 2015 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne
der Erwägungen – betreffend anrechenbare Beitragsdauer, massgeben-
des Erwerbseinkommen, Erziehungsgutschriften und Übergangsgutschrift
im Sinne der SchlB Bst. c Abs. 2 – vornimmt, den Renten- oder allfälligen
Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin neu berechnet und neu ver-
fügt.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Es ist keine Par-
teientschädigung für die teilweise obsiegende, von ihrer Tochter vertretene
Beschwerdeführerin, der keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2, Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die teilweise
obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3653/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 14. April 2015 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne
der Erwägungen vornehme, den Renten- oder allfälligen Abfindungsan-
spruch der Beschwerdeführerin neu berechne und in der Sache neu ver-
füge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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