Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3654/2010
U r t e i l v om 2 1 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
C3654/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1983 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 19. Februar 2010 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für einen 9
tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (ZH).
B.
Unmittelbar zuvor, am 10. und 16. Februar 2010, war der Gastgeber mit
zwei Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin
führte er unter anderem aus, er habe die Gesuchstellerin erstmals im
Januar 2010 während zweier Wochen in Thailand persönlich getroffen. In
dieser Zeit hätten sie sich ineinander verliebt. An einem
Besuchsaufenthalt seiner Freundin bei ihm in der Schweiz liege ihm viel,
da er sie mit seiner Familie und seinen Freunden bekannt machen und ihr
seine Lebensart und seine Berufstätigkeit näher bringen möchte.
C.
Die Schweizer Vertretung weigerte sich in der Folge, das Visum in
eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
D.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim
Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz
weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 26. April 2010 ab, das
beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert
betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus
der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht
herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck
festzustellen sei. Die Gesuchstellerin selbst sei jung, ledig und habe noch
keine Kinder. Sie stehe auch nicht in einem festen Anstellungsverhältnis.
Bei ihr seien daher weder familiäre oder gesellschaftliche
Verantwortlichkeiten noch berufliche Verpflichtungen erkennbar, die trotz
der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise
bieten könnten. Es bestehe auch kein Anlass, trotz Fehlens von
Einreisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise humanitären
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Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Dem
Gastgeber sei es unbenommen, seinen Gast im Ausland zu besuchen.
E.
Mit Beschwerde vom 20. Mai 2010 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Schengenvisum für einen Besuchsaufenthalt sei zu
erteilen. Zur Begründung rügt er, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem
Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchstellerin habe
durchaus berufliche und familiäre Verpflichtungen. Sie verfüge über einen
Universitätsabschluss und sei im Zeitpunkt des Visumsantrags nur
vorübergehend arbeitslos gewesen. Seit dem 1. März 2010 sei sie wieder
erwerbstätig und würde nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz an
ihrem Arbeitsplatz zurück erwartet. Die Gesuchstellerin habe seit Jahren
in Bangkok eine Wohnung angemietet, die sie selbst bewohne und in der
sie auch ihre jüngere Schwester untergebracht habe. Für deren Lebens
und Studienkosten komme sie auf. Aber auch zu ihren in Nong Khai, im
Nordosten Thailands lebenden Eltern habe sie starke Bindungen. Sie
besuche ihre Eltern regelmässig und kümmere sich intensiv um ihre
schwer an Krebs erkrankte Mutter.
Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Arbeitgeberbestätigung – die
Gesuchstellerin betreffend – zu den Akten gereicht.
F.
Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 6. August 2010
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 3. September 2010 an
seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest.
Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche
Berichte – die Mutter der Gesuchstellerin betreffend – zu den Akten.
H.
Auf die eingereichten Beweismittel und den übrigen Akteninhalt wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines SchengenVisums
zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visum für einen 9tägigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTAPersonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
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beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen
Anwendungsbereich der SchengenAssoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den SchengenBesitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das
Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
SchengenAssoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für di Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das SchengenRecht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das SchengenRecht nicht (a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner
benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen
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Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind
oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 132], Art. 4 VEV).
4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2
Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst.
a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem
Zusammenhang zu belegen, dass sie den SchengenRaum vor Ablauf
des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu
PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des SchengenRaums
fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen
Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die
Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu
belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer
nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art.
21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie
sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt
vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE
2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum
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Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK).
4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum
ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten SchengenRaum
geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt
werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er
berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1. Die Gesuchstellerin unterliegt als thailändische Staatsangehörige
der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im
Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im
Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Das Abstützen
auf die Herkunft einer gesuchstellenden Person und die
Inanspruchnahme bestimmter allgemeiner Kriterien bei der Prüfung eines
Gesuchs sind – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers –
durchaus recht und auch zweckmässig. Die unterschiedliche
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Behandlung je nach Herkunftsland ist schon in der Regelung der
Visumspflicht bzw. Visumsbefreiung angelegt.
5.3.
5.3.1. In Thailand sind – insbesondere in den ländlichen Gebieten des
Nordostens, aus denen die Gesuchstellerin ursprünglich stammt – breite
Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen
Lebensbedingungen betroffen. Die Region der Nordostprovinzen gilt im
landesweiten Vergleich als ärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl.
www.thaiweb > Economy and Politics in Thailand > Thailand
GDP Graphs and Analysis; besucht im Juli 2011).
5.3.2. Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in Thailand
häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die
Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden
sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter
wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor – besonders gefährdet sind.
Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von
Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom
13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema
Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten,
Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200
unter > Dokumente & Recherche > Drucksachen; zu
den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für
Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen >
Asien/Ozeanien > Thailand, , Stand: Januar
2011, besucht im Juli 2011).
5.3.3. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration
erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales
Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen,
indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz
andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht
zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen
sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
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5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten
allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1. Die Gesuchstellerin ist 28jährig, ledig und hat noch keine eigenen
Kinder. Sie lebt zusammen mit einer jüngeren Schwester in einer
Mietwohnung in Bangkok. In der Hauptstadt hält sich noch ein weiteres
Geschwister der Gesuchstellerin auf, so aus den schriftlichen Auskünften
des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons
Zürich zu schliessen. Die Eltern sind in Nong Khai in der gleichnamigen
Nordostprovinz wohnhaft. Als Besonderheiten in den familiären
Verhältnissen der Gesuchstellerin hebt der Beschwerdeführer hervor, die
Gesuchstellerin kümmere sich intensiv um ihre ernsthaft kranke Mutter.
Zudem finanziere sie das Studium ihrer jüngeren Schwester und gewähre
ihr auch Unterkunft. Die solchermassen geltend gemachten
Verpflichtungen gilt es insofern zu relativieren, als die Gesuchstellerin in
relativ grosser räumlicher Distanz zu ihren Eltern lebt und arbeitet. Es
dürfte ihr deshalb schon heute nicht möglich sein, die Eltern häufig zu
besuchen und ihnen vor Ort regelmässig substantielle Hilfe zu leisten.
Was die jüngere Schwester betrifft, so ist deren Abhängigkeit von der
Gesuchstellerin offenbar in erster Linie finanzieller Natur. Unterstützung
dieser Art könnte die Gesuchstellerin ihrer Schwester aber problemlos
auch aus dem Ausland zukommen lassen. Im Übrigen äusserte sich der
Beschwerdeführer nicht zum weiteren, ebenfalls in der Stadt Bangkok
lebenden Geschwister, und es ist nicht auszuschliessen, dass dieses
Geschwister die Rolle der Gesuchstellerin für kürzere oder gar längere
Zeit übernehmen könnte.
Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zu schliessen hat die
Gesuchstellerin zwar in ihrer Heimat nahe Verwandte, zu denen sie
intakte Beziehungen pflegt. Eigentliche Verpflichtungen diesen
Angehörigen gegenüber, die die Prognose für eine fristgerechte und
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anstandslose Wiederausreise begünstigen könnten, sind jedoch nicht zu
erkennen.
6.2. Im Zeitpunkt des Visumantrags war die Gesuchstellerin offenbar
arbeitslos. Das bestätigte der Beschwerdeführer noch in seiner
Stellungnahme vom 24. März 2010 an die Adresse des kantonalen
Migrationsamtes. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2010
machte er demgegenüber geltend, die Gesuchstellerin sei "nach einer
kurzen Arbeitslosigkeit seit dem 1. März 2010 probehalber und seit dem
1. April 2010 wieder in einem festen Anstellungsverhältnis". Letzteres
wird mit dem Attest einer Firma in Bangkok bestätigt. Demnach verdient
sie dort als Buchhalterin monatlich 12'000 Baht (umgerechnet rund 333
CHF). Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, die Stelle sei
tatsächlich zum behaupteten Zeitpunkt angetreten worden und der
Beschwerdeführer darüber einfach nicht von Anfang an informiert
gewesen, so gilt doch zu bedenken, dass noch nicht von einem
mehrjährigen Arbeitsverhältnis und entsprechend nur von einer geringen
beruflichen Verankerung ausgegangen werden kann. Daran vermag
nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin zuvor schon andere
Arbeitsstellen gehabt haben soll.
Solchermassen sind auch in den beruflichen und damit wirtschaftlichen
Verhältnissen der Gesuchstellerin keine Besonderheiten erkennbar,
welche die Gefahr einer raschen Emigration als unwahrscheinlich
erscheinen liessen.
6.3. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter
den gegebenen Umständen zum Schluss gelangte, die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem
Besuchsaufenthalt sei nicht gewährleistet. An dieser Risikobeurteilung
vermag die gegenteilige Zusicherung des Beschwerdeführers im
Gesuchsverfahren nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er zwar für
bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen
seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27
E. 9). Ohne an den guten Absichten des Beschwerdeführers zweifeln zu
wollen, ist schliesslich mit in Betracht zu ziehen, dass er die
Gesuchstellerin noch nicht besonders lange kennt. Er ist erstmals Ende
2009 per Internet mit ihr in Kontakt getreten und hat sie anschliessend im
Januar 2010 in Thailand besucht. Ob es seither zu weiteren Besuchen
gekommen ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Vorbehalte
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sind unter den gegebenen Umständen am Platz, wenn es beim
Beschwerdeführer darum geht, mögliche Entwicklungen in den
Vorstellungen seiner Freundin über eine kurz oder mittelfristige
Lebensplanung abzuschätzen. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass
der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt, die thailändische
Kultur und Lebensart aufgrund seiner inzwischen gescheiterten Ehe mit
einer Thailänderin bereits gut zu kennen.
6.4. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
C3654/2010
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten RefNr. Zemis […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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