B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3655/2013
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
F._______, (wohnhaft in Deutschland)
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 27. Mai 2013.
C-3655/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutsch-
land, bis am […] Januar 2011 als Betriebsmitarbeiterin bei der B._______
in C._______ (Kanton D._______) arbeitete (Vorakten der Sozialversi-
cherungsanstalt des Kantons D._______ [nachfolgend: D] 12.1 S. 2; 14),
dass die Versicherte am 3. März 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons D._______ (nachfolgend SVA D._______) ein Gesuch um
Gewährung beruflicher Massnahmen und Invalidenrente einreichte (D 5),
dass die SVA D._______ in der Folge Abklärungen in medizinischer und
erwerblicher Hinsicht durchführte, am 31. August 2011 das Gesuch um
Gewährung beruflicher Massnahmen abwies und die für den Rentenent-
scheid zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend
IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Mai 2013 das Rentenge-
such abwies (D 50),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) diesen Entscheid mit
Beschwerde vom 22. Juni 2013 vor Bundesverwaltungsgericht anfocht
und die Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2013 beantragte (Be-
schwerdeakten [B-act.] 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin am 28. Juni
2013 darauf hinwies, dass die in Aussicht gestellte Begründung innerhalb
der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen
Verfügung einzureichen sei (B-act. 3),
dass die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2013 ihre Beschwerde einge-
hend begründete (B-act. 4),
dass sie am 27. August 2013 aufforderungsgemäss einen Kostenvor-
schuss über Fr. 400.- in die Gerichtskasse einbezahlte (B-act. 7),
dass sowohl die SVA D._______ als auch die IVSTA am 3. Oktober 2013
in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde beantragten
(B-act. 9),
dass die Beschwerdeführerin am 2. November 2013 replikweise und am
24. Januar 2014 in einer ergänzenden Replik Stellung nahm (B-act. 11,
18),
C-3655/2013
Seite 3
dass sowohl die SVA D._______ als auch die IVSTA mit Duplik vom 21.
und 27. Februar 2014 an ihren Anträgen festhielten,
dass die Beschwerdeführerin am 21. März 2014 Schlussbemerkungen
einreichte, woraufhin der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am
28. März 2014 abschloss (B-act. 22 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die an eine Beschwerde gestellten formellen Anforderungen zwar
erst mit der – nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten – ergänzen-
den Eingabe vom 12. Juli 2013 erfüllt wurden, die Beschwerde aufgrund
der besonderen Umstände (keine Ansetzung einer Nachfrist mit der An-
drohung, nach Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten)
vorliegend dennoch als form- und fristgereicht eingereicht zu gelten hat
(Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 VwVG),
dass gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet jene eine Erwerbstätigkeit ausüben,
zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig ist, und
dies auch für ehemalige Grenzgänger gilt, sofern sie bei der Anmeldung
ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben
und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger
zurückgeht, wogegen die Verfügungen von der IVSTA erlassen werden,
dass vorliegend zu Recht die SVA D._______ das Gesuch entgegen ge-
nommen sowie die Abklärungen getroffen, die IVSTA hingegen den Ren-
tenentscheid erlassen hat,
dass ein allfälliger Rentenanspruch auch mit Inkrafttreten der – vorliegend
anwendbaren – Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Syste-
C-3655/2013
Seite 4
me der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anhand des
schweizerischen Rechts zu bestimmen ist (vgl. dazu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3490/2012 vom 17. Juli 2013 E. 2.4),
dass nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des ange-
fochtenen Verwaltungsaktes (hier: 27. Mai 2013) eingetretenen Sachver-
halt abzustellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen) und
bezüglich des auf diesen Sachverhalt anwendbaren innerstaatlichen
Rechts auf die Ausführungen im Urteil C-3490/2012 E. 2.7-2.10 zu ver-
weisen ist,
dass die Beschwerdeführerin seit 1983 bis 2011 in der Schweiz als
Grenzgängerin gearbeitet, während dieser Zeit Beiträge an die Schweize-
rische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat (D 6 S. 2; 31 S. 13), damit die Mindestbeitragsdauer gemäss
Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdefüh-
rerin invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei aufgrund ihrer ge-
sundheitlichen Probleme (Blasenerkrankung, die tagsüber viertel- bis
halbstündliche Toilettengänge erforderlich mache; erhebliche Tagesmü-
digkeit infolge mehrfacher nächtlicher Toilettengänge) die weitere Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allge-
meinen Arbeitsmarktes nicht mehr möglich (unmittelbare Nähe einer Toi-
lette erforderlich, fragliche Akzeptanz ständiger und zeitlich unkontrollier-
barer Arbeitsunterbrüche),
dass die Vorinstanz ihre Abweisung des Rentengesuches damit begrün-
dete, dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre beim glei-
chen Arbeitgeber einer Arbeitstätigkeit habe nachgehen können, medizi-
nisch-theoretisch die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin wei-
terhin ausgeübt werden könne, sofern bei Bedarf eine Toilette in der Nähe
aufgesucht werden könne, und die Invalidenversicherung nicht das Risiko
zu tragen habe, wenn die Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt keinen behinderungsangepassten Arbeitsplatz finde (D 49),
dass sie sich für die arbeitsmedizinische Beurteilung auf eine Stellung-
nahme von Dr. E._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 1. März 2013 abstützte, der als Diagnosen eine Dranginkontinenz
C-3655/2013
Seite 5
seit zirka dem 15. Lebensjahr, einen Status nach Hysterektomie bei My-
om und intraoperativer Blasenläsion (12/2008), nach Abrasio und Hyste-
roskopie bei auffälligem Endometrium [Gebärmutter] (2002), nach Lapa-
roskopie bei Pelvipathie [chron. Unterbauchschmerzen] (2000) und nach
Appendektomie [Entfernung Blinddarm] (1965) nannte, auf einen Ge-
sundheitsschaden ohne Krankheitswert schloss, die Beschwerdeführerin
für uneingeschränkt arbeitsfähig sowohl in der bisherigen Tätigkeit als
auch in einer Verweistätigkeit erklärte und festhielt, es bestehe einzig ei-
ne allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15-20% infolge Zeit-
verlusts bei Toilettengängen (D 44),
dass die Rechtsprechung Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen zwar stets Beweiswert, jedoch praxisgemäss nicht diesel-
be Beweiskraft zuerkannt hat wie einem gerichtlichen oder einem im Ver-
fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen
Gutachten,
dass an die Beweiswürdigung aus Gründen der Verfahrensfairness stren-
ge Anforderungen zu stellen sind, falls ein Versicherungsfall ohne Einho-
lung eines externen Gutachtens entschieden wird, und ergänzende Ab-
klärungen dann vorzunehmen sind, wenn auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2011 vom
17. August 2011 E. 5.3 mit Hinweisen),
dass unbestritten und durch zahlreiche medizinische Vorakten seit 1990
belegt ist (D 9.2 S. 35-39; 9.2 S. 33; 9.2. S. 27-31; 9.2 S. 19 und 21; 21.2
S. 26; 9.2 S. 16; 9.2 S. 1, 2 und 4; 2 S. 1; 21.1; 43 S. 2 ff., 10 und 13),
dass die Beschwerdeführerin seit zirka dem 16. Altersjahr an einer Reiz-
blase und chronischen Unterleibsbeschwerden leidet,
dass sich dies auch aus dem nach Verfügungszeitpunkt (27. Mai 2013),
jedoch Aussagen zur gesundheitlichen Situation vor Verfügungserlass
enthaltenden und insoweit zu berücksichtigenden Arztbericht vom 8. Juli
2013 (B-act. 11, Beilage) und dem Gutachten vom 23. Dezember 2013
(B-act. 18, Beilage) ergibt,
dass Dr. E._______ des RAD in seiner, der angefochtenen Verfügung
zugrunde liegenden Stellungnahme vom 1. März 2013 nur einen Teil der
relevanten Diagnosen aufführte d.h. die ab März 2012 von verschiedenen
Ärzten attestierte längere depressive Reaktion und somatoforme auto-
nome Schmerzstörung nicht erwähnte (D 43 S. 6, 7, 10, 13), er offenbar
C-3655/2013
Seite 6
nicht über die entsprechenden Arztberichte verfügte (vgl. Auflistung der
ihm zur Verfügung gestellten Arztberichte in D 44) und seine Stellung-
nahme auch keine Würdigung zu besagten psychischen Beschwerden
enthält, womit seine Beurteilung offensichtlich unvollständig ausgefallen
ist,
dass Dr. E._______ zu den Aussagen der Dres. F._______ und
G._______ (vgl. ihre Berichte vom 14. August, 29. September, 5. Oktober
und 6. November 2012 [D 43 S. 2, 6, 7 und 13]), wonach die Beschwer-
deführerin auch mit Zugang zu einer Toilette aktuell nur unter drei Stun-
den bzw. nur drei bis vier Stunden arbeitsfähig sei, eine Erhöhung dieser
Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Therapie er-
folgen könne und ungewiss sei, ob sie schliesslich wieder vollschichtig
arbeiten könne, keine Stellung nimmt und sich seine Würdigung auch
diesbezüglich als unvollständig erweist,
dass seine Würdigung auch keine Aussagen zu allfälligen Einschränkun-
gen am Arbeitsplatz wegen rezidivierender Unterleibsbeschwerden und
ärztlich attestierter Ermüdung tagsüber (bedingt durch mehrfache nächtli-
che Miktion und resultierendem gestörtem Schlaf) enthält,
dass die Stellungnahmen der SVA D._______ und der Vorinstanz, wo-
nach es der Beschwerdeführerin jahrelang möglich gewesen sei, trotz ih-
res langjährigen Leidens einer Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin nachge-
hen zu können, auch insofern fehl gehen, als die Beschwerdeführerin
aufgrund der zunehmenden Belastung durch ihre Beschwerden ihr Ar-
beitspensum mehrmals reduziert habe und als Folge der Kündigung auf
Ende Januar 2012 die behandelnden Ärzte zusätzliche psychische Prob-
leme attestieren, was eine differenziertere Beurteilung der Restarbeitsfä-
higkeit erforderlich macht,
dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Stellungnahme der SVA
D._______ vom 21. Februar 2014, wonach es in den Akten keine Hinwei-
se auf eine gesundheitsbedingte Reduktion des Beschäftigungsgrades an
der letzten Arbeitsstelle gebe – aufgrund der Akten am 1. April 1989 ihre
Arbeitsstelle zu 100% angetreten, am 1. August 1994 ihren Beschäfti-
gungsgrad auf 80% reduziert und zuletzt – gesundheitsbedingt – zu 70
und 60% gearbeitet hat (D 4 S. 1; 7 S. 4; 12.1 S. 3; 14; B-act. 4 Beilage 2;
B-act. 11 Beilage S. 2; B-act. 18 Beilage S. 5),
dass schliesslich in der vorliegenden Konstellation eine fachspezifische
(urologisch-gynäkologisch und psychiatrisch/psychotherapeutisch) Beur-
C-3655/2013
Seite 7
teilung durch den RAD sich als notwendig erweist (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1) und aufgrund des
Zusammenwirkens zwischen somatischer und psychiatrischer Befunde
sowie der im März 2012 erstmals diagnostizierten somatoformen auto-
nomen Funktionsstörung des Urogenitalsystems (ICD-10: F 45.34) eine
interdisziplinäre Beurteilung durch den RAD vorzunehmen ist (sinnge-
mäss BGE 131 V 49, 130 V 396 E. 5.3 m.H., vgl. auch BGE 137 V 201
E. 1.2.1),
dass diese Beurteilung nötigenfalls durch zusätzliche Abklärungen zur
psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu ergänzen ist, zumal
die Diagnosestellungen der deutschen (Fach-)Ärzte sich teilweise wider-
sprechen (B-act. 4 Beilage 5; D 43 S. 6 und 7; B-act 11 Beilage),
dass zudem die vorliegend ärztlich bestätigte, starke Behinderung durch
ständigen Harndrang und deutlich übermässiges Aufsuchen einer Toilette
zusätzliche Abklärungen zur Wiedereingliederung notwendig macht, wie
der Hausarzt in seiner Stellungnahme vom 14. August 2012 zu Recht for-
dert (D 43 S. 13), und es im vorliegenden Fall nicht damit sein Bewenden
haben kann, auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verweisen (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 e contra-
rio),
dass sich zusammenfassend die Würdigung der medizinischen Akten als
unvollständig erweist, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, die Beschwerdeführerin
sei zu 100% arbeitsfähig, „allenfalls mit einer Reduktion zu 15-20% we-
gen zweimaliger Pausen pro Arbeitsstunde“ (D 44), und weitere Abklä-
rungen durch die Vorinstanz beziehungsweise durch die SVA D._______
zur Arbeitsfähigkeit und zur Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin
erforderlich sind,
dass hiervon die vom Hausarzt Dr. F._______ in seinem Bericht vom
8. Juli 2011 (D 21.1 S. 5) zu Recht als gesundheitliche Einschränkungen
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten Kniegelenks-
schwäche, Status nach zweimaliger Kniearthroskopie und Meniskusnaht,
Entfernung eines freien Gelenkskörpers und Distorsion des oberen
Sprunggelenks nicht betroffen sind, zumal auch die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerdebegründung (B-act. 4) hierauf keinen Bezug nimmt,
dass bei dieser Sachlage von der Einholung eines Gerichtsgutachtens
abgesehen werden kann (BGE 137 V 201 E. 4.4.1.4),
C-3655/2013
Seite 8
dass die Beschwerde vom 22. Juni 2013 deshalb gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung vom 27. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur er-
gänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 27. August
2013 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten
ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass weder der nicht vertretenen Beschwerdeführerin, der keine notwen-
digen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, noch der Vor-
instanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
27. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 27. August 2013 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C-3655/2013
Seite 9
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: