B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3656/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A.________,
vertreten durch Kirsten Barth,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, revisionsweise Aufhebung der Rente
(Verfügung vom 30. April 2015).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Datum vom 26. September 2005 teilte die IV-Stelle St. Gallen der 1964
geborenen A.________ mit, dass sie ab dem 1. Oktober 2002 Anspruch
auf eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung habe (IV-
act. 21); die entsprechende Verfügung wurde am 9. Januar 2006 von der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) erlassen (IV-
act 24). Für ihren Beschluss stützte sich die Verwaltung insbesondere auf
den Haushaltabklärungsbericht vom 15. September 2005 (IV-act. 16), eine
(kurze) Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz
vom 20. September 2005 (IV-act. 18) und – offenbar – auf medizinische
Akten des Haftpflichtversicherers, die sich jedoch nicht in den Akten befin-
den. Laut RAD-Stellungnahme litt A.________ seit einem Verkehrsunfall
im Oktober 2001 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)
mit zum Teil schizoidem Verhalten. In ihrer Tätigkeit als Hausfrau sei sie zu
70% arbeitsunfähig. Der RAD-Arzt übernahm die Arbeitsunfähigkeitsschät-
zung von Dr. B.________, welcher sowohl als behandelnder Psychiater als
auch als Gutachter bezeichnet wird. Bei der Haushaltabklärung wurde ein
Invaliditätsgrad von 100% ermittelt.
B.
Am 31. März 2008 kehrte A.________ mit ihrem Sohn (Jahrgang 2000) in
ihr Heimatland Kosovo zurück (vgl. IV-act. 25), worauf die SVA Zürich die
Rentenakten an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) übermittelte
(IV-act. 26). Auf entsprechende Aufforderung (IV-act. 30) stellte die IV-
Stelle St. Gallen am 23. April 2009 der neu zuständigen IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA) ihre Akten zu (IV-act. 31). Diese leitete am
7. August 2009 ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. IV-act. 35).
B.a A.________ liess am 5. September 2009 die ausgefüllten Fragebogen
für die im Haushalt tätigen Versicherten und für die IV-Rentenrevision so-
wie verschiedene medizinische Unterlagen einreichen (IV-act. 36 ff.). Der
um eine Stellungnahme ersuchte RAD-Arzt Dr. C.________ äusserte
Zweifel an der – vor der Rentenzusprache gestellten – Diagnose PTBS und
erachtete die Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt“ (ICD-10
F41.2) als zutreffender. Eine wesentliche Veränderung des Beschwerdebil-
des lasse sich jedoch nicht erkennen. Die Arbeitsunfähigkeit sei unverän-
dert (Schlussbericht vom 26. Januar 2010 [IV-act. 45]).
B.b Am 19. März 2010 erteilte die IVSTA der MEDAS D.________ den Auf-
trag für eine medizinische Abklärung (IV-act. 48). Mit Schreiben vom
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21. Mai 2010 forderte die IVSTA A.________ auf, sich am 10. August 2010
zur vertrauensärztlichen Untersuchung in der MEDAS D.________ einzu-
finden und gab ihr unter anderem die Namen der vorgesehenen Gutachter
(Dr. med. E.________ [Facharzt FMH für Innere Medizin], Dr. med.
F.________ [Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie] und
Dr. med. G.________ [Facharzt FMH für Rheumatologie]) bekannt. Zudem
wurde A.________ aufgefordert, umgehend zu bestätigen, dass sie bereit
sei, sich der Untersuchung zu unterziehen (IV-act. 49).
B.c Das MEDAS-Gutachten wurde am 13. Oktober 2010 erstattet (IV-
act. 53). Die Gutachter schätzten die Arbeitsfähigkeit (als Hausfrau oder
Putzfrau) auf 90%. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine (qualitative) Ein-
schränkung von 10%; weiter seien – aus rheumatologischer Sicht – häufige
Arbeiten mit den Armen beziehungsweise über der Schulterhorizontalen zu
vermeiden. Die Gutachter berichteten von mangelnder Kooperation und er-
heblichen Hinweisen auf schwere Aggravation oder gar Simulation. Der
RAD-Arzt Dr. C.________ erachtete das Gutachten als schlüssig und
stellte für seine Beurteilung der Leistungsfähigkeit darauf ab (Stellung-
nahme vom 25. November 2010 [IV-act. 56]).
B.d Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2010 stellte die IVSTA
A.________ die Aufhebung der Rente in Aussicht (IV-act. 57). Diese liess
mit Eingaben vom 7. Januar und 12. Februar 2011 Einwand erheben und
beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten (IV-
act. 58 und 61). Mit Eingaben vom 19. und 26. Februar 2011 reichte
A.________ weitere medizinische Berichte (IV-act. 62-67), namentlich ei-
nen Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie der Universitätsklinik in
H.________ (betreffend stationären Aufenthalt vom 13. Januar bis 9. Feb-
ruar 2011 [IV-act. 67 und 70]), zu den Akten. Dr. C.________ empfahl in
seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2011, einen Verlaufs- und Behandlungs-
bericht beim behandelnden Psychiater einzuholen (IV-act. 73). Nach Ein-
gang des Berichts des Psychiaters Dr. I.________ vom 21. November 2011
(IV-act. 80) schlug der RAD-Arzt vor, die Versicherte erneut von
Dr. F.________ psychiatrisch begutachten zu lassen, zumal im MEDAS-
Gutachten von besonderen Schwierigkeiten und Besonderheiten (Hin-
weise auf Simulation) berichtet worden sei (Stellungnahme
Dr. C.________ vom 12. Januar 2012 [IV-act. 83]).
B.e Mit Schreiben vom 12. September 2012 teilte die IVSTA A.________
mit, der ärztliche Dienst der IV-Stelle habe festgestellt, dass eine medizini-
sche Abklärung (Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) in der
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Schweiz erforderlich sei (IV-act. 84). Am 26. September 2012 gingen bei
der IVSTA verschiedene Arztberichte ein, wonach A.________ nicht ohne
eine Begleitperson in die Schweiz reisen könne (IV-act. 85 ff.). Mit Datum
vom 12. November 2012 erteilte die IVSTA der MEDAS J.________ den
Auftrag für eine interdisziplinäre medizinische Abklärung (IV-act. 91). Mit
Schreiben vom 16. November 2012 forderte sie A.________ auf, sich am
22. Januar 2012 bei der J.________ einzufinden und gab ihr die Modalitä-
ten der Begutachtung bekannt (IV-act. 92). Nach entsprechender Mahnung
der IVSTA liess A.________ am 29. Dezember 2012 mitteilen, dass sie sich
der Begutachtung unterziehen werde (IV-act. 96).
B.f Im Gutachten der J.________ vom 12. März 2013 (IV-act. 101) wurden
keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Die
Gutachter stellten ein chronifiziertes, diffuses Ganzkörper-Schmerzsyn-
drom ohne organisches Korrelat sowie eine leichte depressive Episode
(ICD-10 F32.00) fest (IV-act. 101 S. 38). Das Verhalten der Explorandin
wird als unkooperativ und teilweise inkonsistent beschrieben. Aus versi-
cherungspsychiatrischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeits-
fähigkeit. Aus somatischer Sicht seien der Versicherten körperlich leichte
bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar.
Dr. C.________ attestierte gestützt auf das J.________-Gutachten eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab 12. März
2013 (Stellungnahme vom 25. April 2013 [IV-act. 103]). Mit einem weiteren
Vorbescheid vom 1. Mai 2013 stellte die IVSTA A.________ erneut die Auf-
hebung der IV-Rente in Aussicht (IV-act. 104). Mit Einwand vom 20. Juni
und 18. Juli 2013 liess diese insbesondere geltend machen, es liege kein
Revisionsgrund vor, da sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich ver-
ändert habe (IV-act. 105 und 107).
B.g In der Folge gingen bei der IVSTA weitere medizinische Unterlagen –
zum Teil vom RAD angefordert – ein (vgl. IV-act. 108 – 152). In seiner ab-
schliessenden Stellungnahme vom 5. März 2015 hielt Dr. C.________ un-
ter Hinweis auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. K.________,
Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, dass sich we-
der aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht neue Gesichtspunkte
ergeben hätten (IV-act. 153).
B.h Mit Verfügung vom 30. April 2015 hob die IVSTA die IV-Rente mit Wir-
kung ab 1. Juli 2015 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung (IV-act. 160).
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C.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 liess A.________, vertreten durch Kirsten
Barth, Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
„Es sei die angefochtene Verfügung vom 30. April 2015 aufzuheben.
Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus IVG zu er-
bringen und die am 23. August 2007 [recte: 9. Januar 2006] zugesprochene
Rente fortzusetzen.
Die ausstehenden Akten der Beschwerdegegnerin seien der Beschwerdefüh-
rerin zuzustellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne-
rin“.
Die Beschwerdeführerin beanstandet unter anderem, aufgrund der Akten
sei nicht nachvollziehbar, wer den Auftrag an die MEDAS D.________ er-
teilt habe und mit welcher Begründung, habe der RAD-Arzt doch zuvor
keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt. Es
sei weiterhin kein Revisionsgrund ausgewiesen; das Gutachten der
J.________ sei in verschiedener Hinsicht ungenügend.
D.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 auf Ab-
weisung der Beschwerde (act. 5). Im Rahmen des Revisionsverfahrens
seien aufwändige und gründliche Sachverhaltsabklärungen betrieben wor-
den. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der
Erwerbsfähigkeit sei ausgewiesen.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 auf CHF 400.- festge-
setzte Kostenvorschuss (act. 6) ging am 7. September 2015 bei der Ge-
richtskasse ein (act. 8).
F.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte-
nen Verfügung berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch
der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin – wie bereits im vor-
instanzlichen Verfahren – sinngemäss eine Verletzung der Aktenführungs-
pflicht.
2.1 Nach der Rechtsprechung bildet die Aktenführungspflicht von Verwal-
tung und Behörden das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessen-
den) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung
des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungs-
pflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 130 II 473
E. 4.1; 124 V 372 E. 3b; 124 V 389 E. 3a). Zudem ergibt sich die Pflicht zur
sorgfältigen Aktenführung auch aus dem Untersuchungsgrundsatz (vgl.
Art. 43 Abs. 1 ATSG; SVR 2011 IV Nr. 44 [BGer 8C_319/2010] E. 2.2.2;
Urteil BVGer C-6549/2014 vom 22. Juni 2016 E. 5.2.2 m.w.H.).
2.1.1 Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das
Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht
gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittel-
instanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzu-
halten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 97 E. 4c). Der
verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Ak-
tenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der
im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR
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2011 IV Nr. 44 [8C_319/2010] E. 2.2.1; Urteil BGer 5A_341/2009 vom
30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem ATSG unterstellten Versicherer wurde
in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert.
Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die
massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfas-
sen (zum Ganzen: BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Ferner sind die Unterlagen
von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen
eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Ent-
scheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren (8C_319/2010
E. 2.2.2). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches
eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter
Eingaben enthält (Urteil BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 [nicht
publiziert in BGE 137 I 247]; 8C_319/2010 E. 2.2.2; Urteil BGer 8C_616/
2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1).
2.1.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund-
sätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387
E. 5.1; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 29 Rz. 106). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist aber selbst bei einer schwer-
wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und so-
weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un-
nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich-
gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur-
teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; 136
V 117 E. 4.2.2.2 m.w.H.).
2.2 Die vorinstanzlichen Akten sind unvollständig.
2.2.1 Zunächst fehlen wesentliche Akten der IV-Stelle des Kantons St. Gal-
len, mithin die medizinischen Akten, welche Grundlage für die Rentenzu-
sprache vom 9. Januar 2006 bildeten. Da in den beiden MEDAS-Gutach-
ten verschiedene, nicht in den vorinstanzlichen Akten aufgenommene Be-
richte zitiert werden (vgl. IV-act. 101 S. 3 ff.; IV-act. 53 S. 2 ff.), ist davon
auszugehen, dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der Vorinstanz am
23. April 2009 (IV-act. 31) ihre vollständigen Akten übermittelt hat, diese
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aber nicht ordnungsgemäss aufgenommen wurden. Die revisionsweise
Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine erhebli-
che Änderung des Invaliditätsgrades voraus. Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu-
sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli-
chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch
bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir-
kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen
ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich
(BGE 141 V 9 E. 2.3 m.w.H.). Ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG gegeben ist, lässt sich nur beurteilen, wenn die der Renten-
zusprache (bzw. der letzten umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs,
vgl. BGE 133 V 108) zugrunde liegenden Akten zur Verfügung stehen.
2.2.2 Lückenhaft sind aber auch die im Revisionsverfahren geführten Ak-
ten. Wie die Beschwerdeführerin bereits im ersten Vorbescheidverfahren
(vgl. IV-act. 61 S. 2) beanstandet hatte, lässt sich aufgrund der Akten nicht
feststellen, wer im März 2010 entschieden hat, dass bei der MEDAS
D.________ ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei. Laut dem ab
1. Januar 2010 gültigen Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversi-
cherungen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI)
wäre es Aufgabe des RAD gewesen, eine MEDAS-Begutachtung vorzu-
schlagen (vgl. Rz. 2039 und 2075.1). Eine solche Empfehlung enthält die
RAD-Stellungnahme vom 26. Januar 2010 jedoch nicht, Dr. C.________
attestierte keine wesentliche Veränderung (IV-act. 45). In einer Aktennotiz
vom 13. März 2010 wird festgehalten, die MEDAS D.________ werde das
Begutachtungsmandat übernehmen (IV-act. 46). Was zwischen dem
26. Januar und dem 13. März 2010 passierte, geht aus den Akten nicht
hervor. Hinweise auf Lücken finden sich aber auch nach der Anordnung
des Gutachtens vom 21. Mai 2010 (vgl. IV-act. 49-52).
2.2.3 Ebenso unklar ist, wer im Jahr 2012 die zweite MEDAS-Begutach-
tung durch die J.________ angeordnet hat. Dr. C.________ hatte in seiner
Stellungnahme vom 12. Januar 2012 vorgeschlagen, bei Dr. F.________
(psychiatrischer Gutachter im Gutachten der MEDAS D.________) ein
psychiatrisches Verlaufsgutachten (Zwischenanamnese seit der letzten
Untersuchung im August 2010, aktuelle Symptomatik und Beschwerden,
psychiatrischer Befund, Diagnose, evtl. Therapiemöglichkeiten, Belastbar-
keit, Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) einzuholen (vgl. IV-act. 83). Mit
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Schreiben vom 12. September 2012 teilte die IVSTA der Beschwerdefüh-
rerin mit, der ärztliche Dienst der IV-Stelle habe festgestellt, dass eine me-
dizinische Abklärung (Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) in der
Schweiz erforderlich sei (IV-act. 84). Eine in diesem Sinn lautende Stel-
lungnahme befindet sich jedoch nicht in den Akten.
Die Frage, weshalb ein neues polydisziplinäres MEDAS-Gutachten in Auf-
trag gegeben und nicht lediglich ein psychiatrisches Verlaufsgutachten ein-
geholt wurde, erscheint auch aus folgenden Gründen erheblich: Anlass für
die Empfehlung des RAD, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuho-
len, gab der Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik in H.________ be-
treffend den stationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 13. Ja-
nuar bis 9. Februar 2011 (IV-act. 67 und 70). Von der Klinik wurde eine
PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine schwere depressive Episode (ICD-10
F32.2) diagnostiziert. Der RAD-Arzt liess zunächst einen Verlaufs- und Be-
handlungsbericht beim behandelnden Psychiater einholen (vgl. IV-act. 73).
Nach Eingang des Berichts des Psychiaters Dr. I.________ vom 21. No-
vember 2011 (IV-act. 79 und 80) schlug Dr. C.________ am 12. Januar
2012 vor, die Versicherte erneut von Dr. F.________ psychiatrisch begut-
achten zu lassen. Zur Begründung führte er aus, der psychiatrische Gut-
achter habe aufgrund seiner Untersuchung vom 11. August 2010 ausführ-
lich und nachvollziehbar dargelegt, dass sich die PTBS und die damit im
Zusammenhang stehende depressive Symptomatik weitgehend zurückge-
bildet hätten. Gemäss den neuen Berichten aus dem Kosovo liege auf-
grund der PTBS nun eine schwere depressive Symptomatik vor. Ange-
sichts der Ausführungen der MEDAS-Gutachter, welche erhebliche Hin-
weise auf Simulation festgestellt hätten, schlage er eine nochmalige psy-
chiatrische Untersuchung / Begutachtung in der Schweiz, am besten er-
neut bei Dr. F.________, vor (IV-act. 83). Die beiden in albanischer Spra-
che verfassten Berichte der Klinik und des behandelnden Psychiaters liess
die Verwaltung (praxisgemäss) auf Französisch übersetzen (IV-act. 70 und
80). Dass eine Auseinandersetzung mit den beiden Berichten aus dem Ko-
sovo wesentlich gewesen wäre, wurde vom psychiatrischen Gutachter der
J.________, Dr. med. L.________, offenbar nicht erkannt (zumal der Gut-
achtensauftrag nur den allgemeinen Fragenkatalog enthielt [vgl. IV-
act. 91]). Zum Austrittsbericht hält der Gutachter lediglich fest: „Ein Bericht
von der Psychiatrischen Universitätsklinik im Kosovo, in welcher die Versi-
cherte Anfang 2011 stationär behandelt wurde, liegt nicht auf Deutsch vor,
sodass ich dazu keine Stellung nehmen kann“ (IV-act. 101 S. 37). In ihrem
Einwand vom 18. Juli 2013 wies die Beschwerdeführerin zwar auf diesen
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Mangel hin (IV-act. 107 S. 4; vgl. zu den Anforderungen an ein beweiskräf-
tiges Gutachten BGE 137 V 210 E. 6.2.4; 134 V 231 E. 5.1), was jedoch
folgenlos blieb.
2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Aktenfüh-
rungspflicht nicht nachgekommen ist und dadurch den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine ausnahmsweise
Heilung des Mangels ist vorliegend nicht möglich. Die vorinstanzlichen Ak-
ten erlauben keine Beurteilung der streitigen Rentenrevision und der Man-
gel lässt sich nicht durch einfaches Nachfordern bereits vorhandener, aber
nicht eingereichter Akten beheben (vgl. auch WALDMANN/BICKEL, a.a.O.
Rz. 114 ff.). Der Sinn einer Heilung allfälliger Gehörsverletzungen besteht
nicht darin, dass die Aufgaben der erstinstanzlich verfügenden Behörde auf
die Beschwerdeinstanz verlagert werden (BVGE 2012/24 E. 3.4 m.w.H.).
Die Sache ist deshalb zur Vervollständigung der Akten und anschliessen-
der Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
3.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Rückweisung
praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
gilt (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014
E. 6).
3.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69
Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Demnach
ist die Beschwerdeführerin nicht kostenpflichtig und der geleistete Verfah-
renskostenvorschuss von CHF 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
3.2 Die obsiegende und nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs,
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Seite 11
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa-
che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist
eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.- angemessen (vgl.
Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü-
gung wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Ver-
vollständigung der Akten und anschliessender Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von CHF 1'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 12
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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