B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-366/2017
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Österreich),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente,
Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017.
C-366/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1937 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit derzeitigem Aufenthalt in der Justiz-
anstalt B._______ in Österreich stellte am 16. Februar 2016 bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) ein Ge-
such um Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Vorinstanz [act.] 14 f.).
A.b Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 sprach die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2011 eine ordentliche Alters-
rente von monatlich Fr. 26.– zu (act. 42).
A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. Oktober 2016 Einsprache und beantragte sinngemäss die rückwir-
kende Ausrichtung der Rente ab Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren
(act. 43).
A.d Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. Januar
2017 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie habe erstmals
im Februar 2016 vom Rentenanspruch des Beschwerdeführers Kenntnis
erhalten. Aufgrund der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts sei
der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung allfälliger Leistun-
gen in dem Ausmass verwirkt, als dass sich die geltend gemachte Nach-
zahlung auf mehr als fünf Jahre zurückliegende Zeitperioden beziehe
(act. 47).
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Ja-
nuar 2017 Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1).
Er beantragte sinngemäss die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse seit Er-
reichen des Rentenalters.
C.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 die
Abweisung der Beschwerde und wiederholte die bereits im Einspracheent-
scheid vom 10. Januar 2017 angeführte Begründung (BVGer act. 4).
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Seite 3
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2017 wurde der Schriftenwech-
sel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 27. Februar 2017
abgeschlossen (BVGer act. 5).
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 wurde der Beschwerde-
führer ersucht, bis zum 27. März 2017 dem Bundesverwaltungsgericht die
Ermächtigung zur Einholung der Akten der Deutschen Rentenversicherung
Bund zu erteilen. Ferner wurde der Beschwerdeführer ersucht, innert der-
selben Frist darüber Auskunft zu erteilen, ob er zu einem früheren Zeitpunkt
als dem 16. Februar 2016 in der Schweiz oder im Ausland einen Antrag für
Rentenleistungen der schweizerischen AHV gestellt habe, und gegebenen-
falls entsprechende Belege einzureichen (BVGer act. 6).
E.b Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 1. März 2017 mit, er
habe vor dem 16. Februar 2016 niemals in der Schweiz oder in einem an-
deren Land ausser Deutschland einen Antrag auf Altersrente gestellt. Zu-
dem reichte er die unterzeichnete Ermächtigung zur Akteneinsicht bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund ein (BVGer act. 8).
E.c In der Folge wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Zwi-
schenverfügung vom 21. März 2017 ersucht, dem Bundesverwaltungsge-
richt bis zum 5. Mai 2017 die vollständigen Akten betreffend den Beschwer-
deführer zur Einsicht zuzustellen (BVGer act. 9). Diese gingen am 10. April
2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 11).
E.d Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2017 wurde dem Beschwerde-
führer und der Vorinstanz Kopien bestimmter Akten der Deutschen Ren-
tenversicherung Bund zugestellt und bis zum 23. Mai 2017 Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt (BVGer act. 12).
E.e Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 24. April 2017 insbeson-
dere fest, seine eingangs erwähnten Bedenken hätten sich auf den Beginn
der Nachzahlung bezogen. Zur errechneten Höhe seiner Rente wolle er
sich nicht äussern (BVGer act. 14).
E.f Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 11. Mai 2017 ausführlich Stel-
lung. Abschliessend hielt sie fest, mit Blick auf den Zeitraum von März 2002
bis Januar 2011 bestehe keine Möglichkeit zur Nachzahlung von Renten-
leistungen. Diese seien aufgrund der fünfjährigen Frist nach Art. 24 Abs. 1
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ATSG (SR 830.1) verwirkt. Dies müsse auch dann gelten, selbst wenn die
Anmeldung zum Bezug der deutschen Altersrente vom 5. Juni 2003 zu-
gleich auch als hinreichend substantiiertes Leistungsbegehren für eine
schweizerische Altersrente betrachtet werden könnte – was vorliegend je-
doch nicht der Fall sei (BVGer act. 15).
E.g Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2017 wurden die Eingaben vom
24. April 2017 und vom 11. Mai 2017 jeweils der Gegenseite zugestellt und
der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am
29. Mai 2017 abgeschlossen (BVGer act. 16).
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2017 unaufgefordert eine Stel-
lungnahme ein (BVGer act. 18). Daraufhin wurde der Vorinstanz mit In-
struktionsverfügung vom 2. Juni 2017 Gelegenheit gegeben, bis zum
3. Juli 2017 gegebenenfalls Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer
act. 19). Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 verzichtete die Vorinstanz auf die
Einreichung von Schlussbemerkungen (BVGer act. 20). Mit Instruktions-
verfügung vom 14. Juni 2017 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich
weiterer Instruktionsmassnahmen erneut abgeschlossen (BVGer act. 21).
G.
Am 28. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere unaufgefor-
derte eine Stellungnahme ein (BVGer act. 22). Diese wurde der Vorinstanz
mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2017 zur Kenntnis zugestellt. Zudem
wurde festgehalten, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Juni
2017 vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen wor-
den sei (BVGer act. 23).
H.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheent-
scheid der Vorinstanz vom 10. Januar 2017, mit welchem die am 6. Okto-
ber 2016 zugesprochenen Rentenleistungen bestätigt wurden.
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1
AHVG [SR 831.10]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 59 ATSG). Die Beschwerde vom 15. Januar 2017 wurde frist- und
formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen
Wohnsitz aktuell in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkom-
men vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am
1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwen-
dung. Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Leistungen der AHV nach
schweizerischem Recht.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-
wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. Januar
2017 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al-
lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
C-366/2017
Seite 6
4.
Unbestritten ist, dass der Anspruch auf eine Altersrente des am (…) 1937
geborenen Beschwerdeführers am 1. März 2002 entstanden ist (Art. 21
Abs. 1 Bst. a AHVG). Im vorliegenden Verfahren umstritten und zu prüfen
ist, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum von März 2002 bis Januar
2011 Anspruch auf die Nachzahlung von Rentenleistungen hat.
4.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG richtet sich der Anspruch auf Nachzah-
lung nicht bezogener Renten nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Danach erlischt
der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des
Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Nach bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung kann die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich
durch eine rechtzeitige Anmeldung (Art. 29 ATSG) gewahrt werden. Art. 24
Abs. 1 ATSG ist überdies auch auf rechtzeitig angemeldete Ansprüche an-
wendbar; Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine
Unterbrechung der fünfjährigen Frist. Übersieht ein Versicherungsträger
eine hinreichend substantiierte Anmeldung, werden daher nur die Leistun-
gen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zu-
rückliegende sind untergegangen (vgl. Urteile des BGer 8C_888/2012 vom
20. Februar 2013 E. 3.3; 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 3.2).
4.2 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständi-
gen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gülti-
gen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht
formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die
Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechts-
wirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post über-
geben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3
ATSG). Eine Anmeldung liegt dann vor, wenn erkennbar wird, dass die an-
meldende Person Leistungen beansprucht, d.h. den Willen zum Ausdruck
bringt, sich darum zu bewerben (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.
2015, Art. 29, Rz. 12).
4.3 Das formgültige Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer
schweizerischen Altersrente datiert vom 16. Februar 2016 und ging am
26. Februar 2016 bei der dafür zuständigen Vorinstanz ein (act. 14). Ge-
mäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe er vor dem 16. Feb-
ruar 2016 niemals in der Schweiz oder in einem anderen Land ausser
Deutschland einen Antrag auf Altersrente gestellt (vgl. BVGer act. 8).
Nichts anderes ergibt sich aus den Akten der Vorinstanz sowie den bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund eingeholten Akten. Geht man von
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der Anmeldung vom 16. Februar 2016 aus, so ist der Anspruch auf ausste-
hende Leistungen in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG für die Zeit vor
Februar 2011 erloschen.
4.4 Zu prüfen ist jedoch, ob sich allenfalls aus dem vorangehenden Ren-
tenverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine frühere An-
meldung zur Ausrichtung der schweizerischen Altersrente ergibt.
4.4.1 Im Anwendungsbereich des FZA galt im Zeitpunkt der Anmeldung
zum Bezug der deutschen Altersrente am 5. Juni 2003 Folgendes:
4.4.1.1 Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistungen,
so wird, sofern Artikel 49 nichts anderes bestimmt, das Feststellungsver-
fahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeit-
nehmer oder Selbstständigen galten. Dies gilt nicht, falls die betreffende
Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung der auf Grund der Rechts-
vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche
auf Leistungen bei Alter aufzuschieben (Art. 44 Abs. 2 der Verordnung
[EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-
dern [nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71]).
4.4.1.2 Die Leistungsanträge sind von dem Träger zu bearbeiten, bei dem
sie gemäss Artikel 36 der Durchführungsverordnung gestellt oder an den
sie gemäss diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als
«bearbeitender Träger» bezeichnet. Der bearbeitende Träger hat alle be-
teiligten Träger von Leistungsanträgen unter Verwendung eines hierzu
festgelegten Formblatts sofort zu unterrichten, damit die Anträge von sämt-
lichen Trägern unverzüglich und gleichzeitig bearbeitet werden können
(Art. 41 der Verordnung [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 [nachfolgend: Durch-
führungsverordnung Nr. 574/72).
4.4.1.3 Dem Leistungsantrag bei Alter sind die erforderlichen Nachweise
beizufügen. Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtli-
che Unterlagen nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen des Mit-
gliedstaats, in dem der Antragsteller wohnt, zu bestätigen. Überdies hat der
Antragsteller, soweit möglich, entweder den bzw. die Versicherungsträger,
bei dem bzw. denen der Arbeitnehmer oder Selbständige in den Mitglied-
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Seite 8
staaten für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) ver-
sichert war, oder, falls es sich um einen Arbeitnehmer handelt, den bzw. die
Arbeitgeber anzugeben, bei denen er in den Mitgliedstaaten beschäftigt
war, und in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vorzulegen
(vgl. Art. 37 Bst. a–c Durchführungsverordnung Nr. 574/72).
4.4.2 Aus den beigezogenen Akten der Deutschen Rentenversicherung
Bund sind insbesondere folgende Dokumente relevant:
4.4.2.1 Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juni 2003 einen Antrag auf
Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte ein (Akten der Deutschen Renten-
versicherung Bund [DRB act.] 5–10). Die auf dem entsprechenden Formu-
lar unter Ziffern 6.10 und 6.11 gestellten Fragen, ob er sich nach Vollen-
dung des 16. Lebensjahres unter anderem in der Schweiz aufgehalten
habe und ob er Beiträge zu einem Versicherungsträger in einem anderen
Staat gezahlt habe, liess der Beschwerdeführer offen. Im Antrag auf Kon-
tenklärung, welcher als «kein Rentenantrag» bezeichnet ist, jedoch eben-
falls vom 5. Juni 2003 datiert, gab der Beschwerdeführer unter Ziffer 6.5
an, sich vom 25. Februar 1955 bis 31. August 1961 in der Schweiz aufge-
halten zu haben (DRB act. 13). In der Folge wurde der Beschwerdeführer
von der Auskunfts- und Beratungsstelle C._______ mit Schreiben vom
2. Juli 2003, 17. Juli 2003, 11. September 2003 und 24. September 2003
mehrmals zu Besprechungsterminen eingeladen, um mit seiner Hilfe die
Formblätter für die Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens
auszufüllen (DRB act. 19 f., 51 f.). Den Handnotizen auf diesen Schreiben
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu den ersten drei Terminen
nicht erschienen ist. Ob der Beschwerdeführer den vierten Termin wahrge-
nommen hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Jedoch finden sich keine
Anhaltspunkte, dass das zwischenstaatliche Rentenverfahren letztlich ein-
geleitet wurde. Mit Rentenbescheid vom 19. November 2003 sprach dann
die deutsche Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Beschwer-
deführer ab 1. Juni 2003 eine Regelaltersrente zu, wobei ausdrücklich da-
rauf hingewiesen wurde, dass die Rente ausschliesslich aufgrund der deut-
schen Versicherungszeiten festgestellt worden sei (DRB act. 67 ff.).
4.4.2.2 Mit Schreiben vom 9. Mai 2010 wandte sich der Beschwerdeführer
an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Er wies unter anderem darauf
hin, dass er von 1964 bis 1969 in der Schweiz in (…) gelebt und gearbeitet
habe. Leider seien die Sozialbeiträge, die er in der Schweiz habe abführen
müssen, bei der Berechnung der Rente in Deutschland nicht berücksichtigt
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Seite 9
worden. Ferner erkundigte er sich nach einem Weg, seine Situation zu ver-
bessern (DRB act. 231).
4.4.2.3 Sodann habe sich der Beschwerdeführer gemäss Telefonnotiz vom
26. Juni 2015 bei der Deutschen Rentenversicherung erkundigt, warum er
aus der Schweiz nur eine Kleinstrente erhalte. Daraufhin sei ihm mitgeteilt
worden, dass aus den Unterlagen eine Beitragszeit von 13 Monaten er-
sichtlich sei. Der Beschwerdeführer habe dann erklärt, in seinen Unterla-
gen nachsehen zu wollen, ob er noch Nachweise finde. Er habe behauptet,
ca. 8–9 Jahre in der Schweiz gearbeitet zu haben (DRB act. 425).
4.4.2.4 Gemäss einer weiteren Telefonnotiz vom 10. Februar 2016 habe
der Beschwerdeführer die Deutsche Rentenversicherung gebeten, beim
Schweizer Träger anzufragen, warum er aus der Schweiz keine Rente er-
halte. Er sei dort 8 Jahre tätig gewesen (DRB act. 436).
4.4.3 Mit dem Antrag vom 5. Juni 2003 stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um eine Versichertenrente in Deutschland, doch lässt sich daraus
nicht ohne Weiteres eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen AHV ableiten. Trotz mehrfacher Aufforderung bot der Be-
schwerdeführer nicht Hand zur Einleitung des erforderlichen zwischen-
staatlichen Rentenverfahrens. Die vom Beschwerdeführer gemachten An-
gaben bezüglich eines Aufenthaltes in der Schweiz konnten daher weder
überprüft noch konkretisiert werden. Entsprechend wurde das zwischen-
staatliche Rentenverfahren denn auch nicht eingeleitet und die deutsche
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte berücksichtigte bei der Zu-
sprache der Regelaltersrente lediglich die deutschen Versicherungszeiten.
Im Übrigen ist anzumerken, dass selbst wenn der Antrag vom 5. Juni 2003
als Anmeldung zum Leistungsbezug der schweizerischen AHV gewertet
werden könnte, der Anspruch auf Nachzahlung von Rentenleistungen ge-
mäss Art. 24 Abs. 1 ATSG und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erloschen sind, zumal in den darauffolgenden Jahren
keine Unterbrechungen der fünfjährigen Verwirkungsfrist im Sinne einer
Neuanmeldung aktenkundig sind und vom Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht werden.
4.4.4 Aus dem Schreiben vom 9. Mai 2010 des Beschwerdeführers an die
Deutsche Rentenversicherung lässt sich ebenfalls keine Anmeldung für
den Leistungsbezug der schweizerischen AHV ableiten. Zum einen erkun-
digte er sich darin lediglich nach einem Weg, seine Situation im Allgemei-
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Seite 10
nen zu verbessern. Zum anderen richtete er dieses Schreiben an die Deut-
sche Rentenversicherung und nicht an die für die Ausrichtung der schwei-
zerischen Altersrenten zuständige Vorinstanz. Ebensowenig kann aus den
telefonischen Anfragen an die Deutsche Rentenversicherung vom 26. Juni
2015 und 10. Februar 2016 eine Anmeldung abgeleitet werden.
4.5 Nach dem Gesagten stellte der Beschwerdeführer somit erst am
16. Februar 2016 eine gültige Anmeldung zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen AHV. Der Anspruch auf Nachzahlung der Rentenleistun-
gen im Zeitraum von März 2002 bis Januar 2011 ist in Anwendung von
Art. 24 Abs. 1 ATSG folglich erloschen. Der Vollständigkeit halber ist zu-
dem festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die
eine Korrektur der Berechnungsgrundlagen – insbesondere der Beitrags-
zeiten – und der daraus errechneten Rentenleistung erfordern würden. Der
Beschwerdeführer hat denn auch ausdrücklich verzichtet, sich zur Höhe
der zugesprochenen Rentenleistung zu äussern. Der angefochtene Ein-
spracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Januar 2017 ist daher zu Recht
erfolgt. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-366/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werde keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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