B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3664/2014
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-3664/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ und Y._______ (geb. 1963 bzw. 1968, vietnamesische Staats-
angehörige, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Schwiegereltern) beantrag-
ten am 18. März 2014 bei der Schweizer Botschaft in Hanoi ein Schengen-
Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter und deren
Ehegatten (nachfolgend: Schwiegersohn bzw. Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer) in der Schweiz. Die Botschaft lehnte die Gesuche mit Verfügun-
gen vom 24. März 2014 ab. Die Gesuchsteller erhoben am 15. April 2014
Einsprache.
B.
Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) wies – nach Durchfüh-
rung kantonaler Abklärungen – die Einsprache am 25. Juni 2014 ab und
führte zur Begründung aus, die Gesuchsteller stammten aus einer Region
mit hohem Zuwanderungsdruck. Das Risiko einer nicht fristgerechten
Rückkehr sei grundsätzlich als hoch einzustufen. Mangels anderer Belege
sei nicht davon auszugehen, dass ihnen besondere familiäre oder gesell-
schaftliche Verpflichtungen oblägen. Es könne auch nicht von gefestigten
beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Da-
her seien keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte Wiederaus-
reise ersichtlich.
C.
Der Gastgeber erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2014 Be-
schwerde und beantragte sinngemäss die Bewilligung der Visumsgesuche
der Schwiegereltern. Er brachte vor, es sei nicht einfach gewesen seine
Schwiegereltern zu dieser Reise zu überreden, da sie sehr traditionell und
zurückhaltend seien. In ihrer Heimat seien sie für die Betreuung der Enkel-
kinder und der Eltern zuständig, dies sei Tradition. Sie hätten über die
Jahre Geld gespart und sich damit ein Haus gekauft, welches sie nun nicht
aufgeben wollten.
D.
Die Vorinstanz beantragte am 19. August 2014 die Abweisung der Be-
schwerde.
E.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eigegangen.
C-3664/2014
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber zur Beschwerde legitimiert; er
war am Vorverfahren beteiligt, auch wenn nicht er selber Einsprache erho-
ben hatte (vgl. SEM act. 3 S. 52-72; Art. 48 Abs. 1 VwVG; BVGE 2014/1 E.
1.3.2 m.H.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Visumsgesuche zweier
vietnamesischer Staatsangehöriger, die für 90 Tage in die Schweiz kom-
men möchten. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-
abkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer
90 Tage nicht überschreitet, fallen ihre Gesuche in den Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung,
als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim-
mungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
C-3664/2014
Seite 4
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135
II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl.
BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus
Vietnam stammenden Gesuchsteller – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur
Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollstän-
digen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204]). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevo-
raussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nf: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und
Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
C-3664/2014
Seite 5
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein-
schaft [nf.: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personen-
kreis: Art. 2 Ziff. 5 f. SGK).
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende
Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
6.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchsteller die Schweiz bezie-
hungsweise den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen werden,
und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen Lage in der Herkunftsre-
gion sowie mit ihren persönlichen Verhältnissen. Zu der folglich im Vorder-
grund stehenden Frage des Zwecks des geplanten Aufenthalts und nach
der gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 5.1) können in der Regel lediglich
Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalles
zu würdigen sind. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine frist-
gerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucher ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen
von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Pra-
xis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Ein-
klang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.2 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Viet-
nams waren in den vergangenen knapp 26 Jahren äusserst erfolgreich.
Das Wirtschaftswachstum beträgt seither zumeist 7-8%. Im Jahr 2014 ver-
zeichnete Vietnam ein Wirtschaftswachstum von 5.98% und übertraf damit
sogar die Zielvorgabe von 5.8%. Die seit 2010 ansteigende Inflationsrate,
die Ende 2011 18.1% betrug konnte erfolgreich eingedämmt werden und
lag Ende Dezember 2014 bei 2.3% und im Jahresdurchschnitt unter 5%.
Vietnam galt lange Zeit als eines der ärmsten Länder der Welt. Jedoch wird
es seit dem Jahr 2009 als ein "Middle income country" (mehr als USD 2'000
C-3664/2014
Seite 6
Jahreseinkommen pro Kopf) eingestuft. 2014 betrug das Bruttoinlandspro-
dukt 2'072 USD pro Kopf. Die Armutsquote ist mittlerweile auf unter 10%
gefallen und die Arbeitslosenquote ist laut Weltbank auf 4% gesunken. Al-
lerdings ist das Volkseinkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich
verteilt. Nach wie vor leben 60% der Bevölkerung auf dem Land, erwirt-
schaften dort aber nur 20% des Volkseinkommens. In seinem Transforma-
tionsprozess zu einem marktwirtschaftlichen System hält die Kommunisti-
sche Partei Vietnams (KPV) weiterhin an ihrem Machtmonopol fest. Mit der
am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen vietnamesischen Verfassung wer-
den sodann erstmals formal Grundrechte wie Meinungs-, Glaubens-, Ver-
sammlungs- und Pressefreiheit gewährt. (Quelle: Deutsches Auswärtiges
Amt, > Aussen- und Europapolitik > Län-
derinformationen > Vietnam [Stand: 2015, besucht im Januar 2016]; s.
auch Urteil des BVGer C-5397/2014 E. 5.3).
6.3 Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Diskrepanzen zwischen Stadt
und Land wurde oft festgestellt, dass (vor allem jüngere, arbeitsfähige)
Menschen aus ländlichen, wirtschaftlich schwachen Gebieten in die Städte
abwandern. Dass heute noch migrationswillige Vietnamesen in grosser An-
zahl in die Schweiz gelangten – wie die Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung vermuten liessen – kann in dieser Form hingegen nicht als
erstellt betrachtet werden. So sind auch die Gesuchszahlen in der Schweiz
in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen. Während im Jahr 1996
131 Personen um Asyl ersuchten, waren es im Jahr 2006 gerade einmal
30 und 2014 lediglich 13 Personen. (vgl. > Publikatio-
nen & Service > Statistiken > Asylstatistiken). Zudem ist Vietnam in den
Herkunftsländerinformationen Asylsuchender der Vorinstanz nicht aufge-
führt (vgl. > Internationales > Herkunftsländerinforma-
tionen), was seine derzeit sinkende Bedeutung als Emigrationsland zusätz-
lich untermauert.
6.4 Weiter sind im konkreten Fall bei der Risikoanalyse unbesehen all-ge-
meiner Umstände und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu prüfen. Von Interesse ist dabei das aktuelle fami-
liäre, berufliche und sonstige soziale Umfeld, aber auch die bisherige Le-
bensgestaltung im weitesten Sinne einer gesuchstellenden Personen.
6.5 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwal-
tungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird
jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13
VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren
C-3664/2014
Seite 7
durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend
macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, wel-
che eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können.
Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von den
Beteiligten angerufenen Umstände – namentlich wirtschaftlicher und per-
sönlicher Art – in der Heimat der Gesuchsteller zu; solche Tatsachen lassen
sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn über-
haupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365,
vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das vorinstanz-
liche Verfahren auf Antrag der Gesuchsteller eingeleitet. Dass der Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei
einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und
muss nicht speziell hervorgehoben werden. Die Eingeladenen hatten allen
Anlass, ihre Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach
Möglichkeit auszuweisen.
6.6 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um ein 52 und 47 Jahre altes
Ehepaar. Sie haben drei erwachsene Kinder, von denen eine Tochter in der
Schweiz lebt und mit dem Beschwerdeführer verheiratet ist. Wie es in der
vietnamesischen Tradition üblich ist, unterstützen die Gesuchsteller ihre in
Vietnam verbliebenen Kinder bei der Erziehung der Enkelkinder und sie
betreuen gleichzeitig ihre eigenen Eltern. Soweit ersichtlich leben – abge-
sehen von der einen Tochter – keine weiteren Familienangehörigen der
Gesuchsteller in der Schweiz oder im Schengenraum. Gemäss Angaben
des Beschwerdeführers sind diese noch nie ins Ausland gereist. Diese vom
Beschwerdeführer glaubhaft dargelegte Lebenssituation lässt ohne weite-
res auf eine gewisse Verwurzelung schliessen. Zudem sind keine Hinweise
aktenkundig, die zu erklären vermögen, weshalb die Gesuchsteller heute
ein grösseres Interesse daran haben sollten ihre Heimat zu verlassen als
in der Vergangenheit, als die Emigrationsrate insbesondere aufgrund der
schlechten wirtschaftliche Situation des gesamten Landes sehr hoch war.
Demgegenüber bleibt die Intensität der wirtschaftlichen und beruflichen
Bindung der Gesuchsteller zum Heimatland unklar. Gemäss Angaben im
Gesuchsformular für die Erteilung eines Schengen-Visums arbeitet der Ge-
suchsteller auf Kaffeeplantagen während die Gesuchstellerin auf dem
Markt Fische verkauft. Mit ihren Ersparnissen hätten sie sich ein Haus in
Ba Ria-Vung Tau, einer Provinz und eines der grossen wirtschaftlichen
Zentren, an der Südküste Vietnams gekauft. Obwohl bereits im Ein-
spracheentscheid auf seine Pflicht hingewiesen, hat es der Beschwerde-
führer versäumt im vorliegenden Verfahren Belege über die wirtschaftliche
C-3664/2014
Seite 8
Situation der Gesuchsteller einzureichen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4). So
finden sich in den Verfahrensakten weder Angaben über die Erwerbsein-
künfte noch Bankauszüge, welche die finanziellen Verhältnisse offenzule-
gen vermögen oder ein Grundbuchauszug betreffend die erworbene Lie-
genschaft. Das Fehlen entsprechender Beweismittel begründet doch be-
deutende Zweifel an der finanziellen Stabilität der Verhältnisse der Ge-
suchsteller. Zudem lassen die zurückhaltenden Angaben zu ihrer Arbeits-
tätigkeit nicht auf eine besondere berufliche Bindung zum Heimatland
schliessen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie in einer wirt-
schaftlich prosperierenden Provinz leben und damit grundsätzlich von ei-
ner besseren Gesamtsituation ausgegangen werden kann, als bei Perso-
nen, die in einer finanzschwachen ländlichen Region leben. Aus diesem
Grund kann anhand der Akten nicht als erstellt gelten, dass die finanziellen
Verhältnisse der Gesuchsteller stabil seien, wie es beschwerdeweise zu-
mindest implizit geltend gemacht wurde.
6.7 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise
der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht
gesichert. An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändert auch
die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, der gemäss den einge-
reichten Unterlagen fraglos über einen ausgezeichneten Leumund verfügt,
sich bereit erklärte, die volle Verantwortung für die fristgerechte Ausreise
sowie allfällige strafrechtliche Folgen einer nicht fristgerechten Ausreise zu
übernehmen. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Ver-
halten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich
verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder
Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch
BVGE 2009/27 E. 9).
6.8 Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seinen
Schwiegereltern das neue Lebensumfeld ihrer Tochter in der Schweiz zei-
gen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Steht doch wei-
terhin die Möglichkeit offen, die Gesuchsteller in der Heimat zu besuchen.
6.9 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.2) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht gel-
tend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
C-3664/2014
Seite 9
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 10
C-3664/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Diese sind durch den am 14. Juli 2014 einbezahlten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…; Akten retour)
– die Migrationsbehörde des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: