Abtei lung II I
C-3665/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
M._______, Portugal,
vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Dominique Chopard, Werdstrasse 36,
8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rentennachzahlung, Verzugszinsen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3665/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1969 geborene, verheiratete, portugiesische Staatsan-
gehörige M._______ hat in den Jahren 1989 bis 1995 (mit
Unterbrüchen) in der Schweiz als Maurer gearbeitet und dabei
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung entrichtet (act. 1 und 112.1). Er hat sich am 26. Septem-
ber 1995 bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Bezug
von Leistungen angemeldet (act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 (act. 112.1) hat die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) M._______ rückwirkend
per 1. Mai 1996 eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für
die Ehegattin und eine Kinderrente zugesprochen. Der
Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von
3 Jahren und 5 Monaten (Rentenskala 22) sowie ein massgebliches
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60'768.-- zugrunde.
C. Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2004 hat M._______ mit
Eingabe vom 23. August 2004 (act. 119) Einsprache bei der IV-Stelle
erhoben. Er beantragte, es seien bei der Ermittlung der Beitragsdauer
die ausländischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen und es sei
festzustellen, dass die IV-Stelle Rechtsverzögerung begangen habe.
Ferner beantragte er die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5% auf
den gesamten Rentenbetrag seit Rentenbeginn.
Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2007 (act. 158) hat die IV-Stelle
die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Rente neu berechnet.
Sie teilte M._______ mit, sie habe nun für die Zeit ab 1. August 1999
die portugiesischen Versicherungszeiten berücksichtigt und sie
spreche ihm Verzugszinsen ab 1. Januar 2003 gemäss der beigefüg-
ten Abrechnung zu. Auf den Antrag bezüglich Feststellung der
Rechtsverzögerung trat die IV-Stelle nicht ein.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2007 hat M._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt
Dominique Chopard, mit Eingabe vom 29. Mai 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte, es seien die
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ausländischen Versicherungszeiten ab Rentenbeginn (1. Mai 1996) zu
berücksichtigen sowie entsprechende Nachzahlungen zu veranlassen
und auf den gesamten rückwirkend ausgerichteten und noch
auszurichtenden Rentenbeträgen seien ihm ab Rentenbeginn
Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuzusprechen. Ferner sei festzu-
stellen, dass die IV-Stelle Rechtsverzögerung begangen habe.
E.
Mit Vernehmlassung vom 8. August 2007 beantragte die IV-Stelle in
Bezug auf die Anträge betreffend Berücksichtigung von ausländischen
Beitragszeiten sowie hinsichtlich des Zeitraumes der Nachzahlung die
Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die weiteren Rügen enthielt
sich die IV-Stelle der Antragstellung. Sie begründete ihre Anträge da-
mit, dass sie erst im Rahmen des Einspracheverfahrens vom Vorliegen
allfälliger ausländischer Versicherungszeiten erfahren habe. Der Nach-
zahlungszeitraum (mit Beginn ab 1. August 1999) sei unter Berück-
sichtigung dieses Umstandes und der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1
ATSG korrekt festgestellt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten
Rechtsverzögerung hielt die IV-Stelle fest, sie habe, seitdem sie für
den Fall zuständig sei, die Angelegenheit speditiv bearbeitet und die
Verzögerung sei im Wesentlichen deshalb entstanden, weil sie längere
Zeit auf die Angaben des portugiesischen Sozialversicherers habe
warten müssen. Zum Zeitraum vor ihrer Zuständigkeit, als die Bearbei-
tung des Falles noch der IV-Stelle Aargau oblag, könne sie keine An-
gaben machen; diese Beurteilung sowie auch der Entscheid über das
Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens, welches zu einem allfälligen
Verzugszinsanspruch führen würde, überlasse sie dem Gericht.
F.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist grund-
sätzlich darauf einzutreten.
In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des
Vorliegens einer Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle ist festzuhal-
ten, dass das Rechtsschutzinteresse gemäss herrschender Lehre und
Rechtsprechung nur dann schutzwürdig ist, wenn es im Urteilszeit-
punkt aktuell und praktisch ist (BGE 123 II 285 E. 4 mit Hinweisen). Da
in casu der Entscheid der IV-Stelle bereits erfolgt ist, hat der Be-
schwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der
Feststellung einer Rechtsverzögerung. Diesbezüglich ist somit auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen),
beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3). Ebenso sind nach der ständigen Rechtsprechung des Schwei-
zerischen Bundesgerichts für die richterliche Beurteilung grundsätzlich
die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des streitigen Ent-
scheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage,
Bern 2003, § 74 N 20). Zu erwähnen bleibt, dass Staatsvertragsrecht
grundsätzlich Teil des massgeblichen Bundesrechts ist und grundsätz-
lich im gleichen Rang steht wie Bundesgesetze.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger, so
dass vorliegend grundsätzlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), welches per 1. Juni 2002 in
Kraft getreten ist, insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordi-
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nierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a
IVG).
3.2 Dem Beschwerdeführer wurde eine Invalidenrente unter Anrech-
nung der portugiesischen Versicherungszeiten gemäss Art. 12 Abs. 1
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und Portugal über Soziale Sicherheit vom 11. September 1975
(SR 0.831.109.654.1) zugesprochen. Das System dieses Abkommens
beruht auf dem Risikoprinzip (Typ-A-Vertrag). Danach erhält der Versi-
cherte, der die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, anstelle von zwei
Teilrenten der Versicherer der zwei betroffenen Staaten eine einzige
Invalidenrente. Diese wird dem Versicherten durch denjenigen Versi-
cherer ausbezahlt, bei dem der Versicherte zur Zeit des rentenbegrün-
denden Ereignisses versichert war, vorliegend der schweizerische Ver-
sicherer. Dieser hat auch diejenigen Versicherungszeiten zu berück-
sichtigen, die in Portugal erzielt wurden. Der Anspruch des Beschwer-
deführers auf Leistungen der Invalidenversicherung bestimmt sich aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht.
3.3 Vorliegend hat die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. April
2007 die Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. August
1999 unter Berücksichtigung der portugiesischen Versicherungszeiten
neu berechnet, was gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht zu
beanstanden ist und von den Parteien auch nicht bestritten wird.
4.
Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob
die IV-Stelle zu Recht die Nachzahlung der Rente auf die Zeit ab
1. August 1999 beschränkt hat. Ferner wird zu prüfen sein, ob und seit
wann für allfällige Nachzahlungen entsprechende Verzugszinsen zu
entrichten sind.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich zwar im An-
meldeformular nicht zum Vorliegen von ausländischen Versicherungs-
zeiten geäussert, die IV-Stelle hätte aus den ihr vorliegenden Angaben
(z.B. früherer Wohnsitz in Portugal und Angaben über die Tätigkeit in
Portugal in den BEFAS-Akten) indes merken müssen, dass solche vor-
liegen würden. Aufgrund der Untersuchungspflicht wäre die IV-Stelle
verpflichtet gewesen, sich um die Abklärung des Sachverhalts zu küm-
mern.
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4.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, sie habe erst im Rah-
men des Einspracheverfahrens rechtsgenüglich von der Möglichkeit
des Vorhandenseins ausländischer Versicherungszeiten erfahren,
weshalb der Nachzahlungszeitraum korrekt ermittelt worden sei.
4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG sowie der aktuellen Gerichtspraxis
wird für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen auf die Anmeldung
zum Leistungsbezug abgestellt (Urteil des Bundesgerichts vom
18. Februar 2008 i.S. F. [9C_582/2007] E. 3.2). Massgebend ist der
Zeitpunkt der Postübergabe oder die Einreichung beim Versicherungs-
träger.
Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf
Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf
Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag ge-
schuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Gemäss BGE 121 V 195 E. 5d un-
terliegt die Nachzahlung von Leistungen auch dann einer absoluten
Verwirkungsfrist von fünf Jahren, wenn die Verwaltung einen hinrei-
chend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch – aus wel-
chen Gründen auch immer – übersehen hat. Diese Rechtsprechung
wurde unter anderem damit begründet, bei Sozialversicherungsleistun-
gen handle es sich typischerweise um periodische Geldleistungen,
welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken sollten und welche
nicht zur Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens führen
sollten, was jedoch bei Nachzahlungen für längere Zeitperioden der
Fall sein dürfte (BGE 121 V 195 E. 5c). An dieser Rechtsprechung
hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre (UELI
KIESER, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.; THOMAS LOCHER, Grund-
riss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 335 Rz. 7;
UELI KIESER, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von An-
meldung, Abklärung und Verfügung, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.],
Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000,
S. 117 ff., S. 125) auch unter der Herrschaft des ATSG fest, da diesel-
ben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjäh-
rungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen sprachen, grundsätzlich auch
für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gelten würden (Urteil vom
23. November 2007, M 12/06, E. 5.3 mit Hinweisen).
Aus der vorstehend genannten, nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts sehr strengen und in der Lehre kritisierten Rechtspre-
chung des Bundesgerichts folgt, dass auch vorliegend der Anspruch
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des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der Leistungen unter Be-
rücksichtigung der ausländischen Versicherungszeiten in dem Aus-
mass verwirkt ist, als die Nachzahlung sich auf mehr als fünf Jahre zu-
rückliegende Zeitperioden bezieht. Der Beschwerdeführer hat seinen
Anspruch im Rahmen des Einspracheverfahrens am 23. August 2004
geltend gemacht. Dieser Zeitpunkt ist im Sinne der vorgenannten
Rechtsprechung als Zeitpunkt der Neuanmeldung/Geltendmachung zu
betrachten. Dieser ist massgebend für die Bestimmung der Zeitperiode
für die rückwirkende Auszahlung. Somit hat die IV-Stelle zu Recht die
Nachzahlung des unter Berücksichtigung der ausländischen Versiche-
rungzszeiten höheren Rentenbetrages auf die Zeit ab 1. August 1999
beschränkt.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle den Beginn der zugesprochenen Ver-
zugszinsen korrekt ermittelt hat.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Verzugszin-
sen auf den gesamten rückwirkend ausgerichteten und noch auszu-
zahlenden Rentenbeträgen ab Rentenbeginn am 1. Mai 1996. Seit
1. Januar 2003 bestehe gestützt auf Art. 26 ATSG ein Anspruch auf
Verzugszinsen und in der Zeit davor seien gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Verzugszinsen in besonderen Fällen, wie er hier auf-
grund der durch die Verwaltung erfolgten Verzögerungen vorliege,
ebenfalls zugesprochen worden.
5.2 Die IV-Stelle führt aus, es sei zutreffend, dass auch vor Inkrafttre-
ten des ATSG Verzugszinsen zugesprochen worden seien. Dies sei je-
doch nur der Fall gewesen, wenn der Verwaltung ein schuldhaftes Ver-
halten habe vorgeworfen werden müssen. Ob dies vorliegend zutreffe,
überlasse sie der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts.
5.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für
ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des
Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung
verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungs-
pflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Ab dem Zeitpunkt der Anmel-
dung hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Nach
Ablauf von zwölf Monaten seit der Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs tritt daher die Verzugszinspflicht ein (vgl. dazu Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C-2900/2006 vom 10. Juni 2008, E. 4).
Daran ändert nichts, dass die Versicherungszeiten vom portugiesi-
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schen Versicherungsträger der IV-Stelle mitgeteilt werden mussten
und die Verzögerung des Verfahrens unter anderem auch dadurch ver-
ursacht wurde; Art. 26 Abs. 3 ATSG, der für diesen Fall das Entstehen
einer Verzugszinspflicht explizit ausschliesst, ist erst per 1. Januar
2008 in Kraft getreten. Der Satz für den Verzugszins beträgt nach
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) 5% pro
Jahr. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSV wird der Verzugszins monatlich auf
dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch be-
rechnet. Dabei beginnt die Zinspflicht am ersten Tag des Monats, in
welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet
am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
Indem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003
(Zeitpunkt des Inkrafttretens des ATSG) Zinsen in der Höhe von 5%
pro Jahr zugesprochen hat, hat sie diese zu Recht zugesprochen. Die
Höhe der Zinsen ist zudem korrekt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Berechnung falsch sein könnte; der Beschwerdeführer rügt diese
Berechnung auch nicht.
5.4 Zu prüfen bleibt der in casu strittige Anspruch auf Verzugszinsen
vor dem 1. Januar 2003. Nach ständiger Rechtsprechung wurden im
Bereich der Sozialversicherung vor Inkrafttreten des ATSG grundsätz-
lich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorge-
sehen waren (BGE 119 V 180 E. 4b, 108 V 13 E. 2a, 101 V 114 E. 3).
Dieser Grundsatz galt indessen nicht ausnahmslos. So hat das Bun-
desgericht wiederholt Verzugszinsen zugesprochen, wenn besondere
Umstände vorlagen. Solche Umstände erachtete das Gericht als gege-
ben bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften der Ver-
waltungsorgane (BGE 101 V 114). In BGE 108 V 13 E. 4b hat es diese
Praxis bestätigt und ergänzend festgestellt, für die ausnahmsweise
geltende Verzugszinspflicht bedürfe es neben der Rechtswidrigkeit
auch eines schuldhaften Verhaltens der Verwaltung (oder der Rekurs-
behörde). Dabei hat das Gericht es abgelehnt, die Verzugszinspflicht
generell für bestimmte Gruppen von Fällen (etwa gerichtlich festge-
stellte Rechtsverzögerungen) zu bejahen. Wegleitend dafür war die
Überlegung, dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversi-
cherungsrecht nur ausnahmsweise und in Einzelfällen gerechtfertigt
sei, bei denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise tangiert sei
(BGE 113 V 48 E. 2a).
Seite 9
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Vorliegend wurde das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers am
26. September 1995 gestellt. Der Vorbescheid erging am 31. Mai 1999
und ein weiterer Vorbescheid wurde am 3. Dezember 1999 erlassen.
Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember
1999 blieb grundlos unbeantwortet. Erst nach mehrmaligen Aufforde-
rungen seitens des Beschwerdeführers wurden ihm die Akten zur Ein-
sichtnahme zugestellt. Die Verfügung wurde schliesslich am 16. Juni
2004 erlassen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Allianz
Suisse, ein Versicherer des Beschwerdeführers, erkundigten sich
mehrmals bei der IV-Stelle Aargau nach dem Verfahrensstand. Die IV-
Stelle Aargau informierte den Beschwerdeführer ungenügend und ver-
schleppte das Verfahren aus unbekannten Gründen um mehrere Jah-
re. Wie aus den Akten zu entnehmen ist, war sogar die IV-Stelle Aar-
gau selbst der Ansicht, dass das Verfahren ungebührlich lange dauere.
Da im vorliegenden Fall nicht erklärbar ist, wieso das Verfahren so un-
gebührlich lange dauerte und dem Beschwerdeführer zudem kein Vor-
wurf gemacht werden kann, er habe die Verzögerung verschuldet, ist
in casu vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen, die es im
Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtferti-
gen, Verzugszinsen auf den jeweiligen Rentenbetrag seit Rentenbe-
ginn zu entrichten. Die Akten sind somit zur Berechnung der Zinsen an
die IV-Stelle zurückzuweisen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde – soweit da-
rauf einzutreten ist – dahingehend gutzuheissen ist, dass dem Be-
schwerdeführer seit Beginn der Rentenzahlungen Verzugszinsen in
der Höhe von 5% zuzusprechen sind.
7.
7.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren
kostenlos (Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom
16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], lit. c in Verbindung mit Art. 69
Abs. 2 IVG).
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
Seite 10
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richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer, der sich anwaltlich ver-
treten liess, hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz. Jene wird nach Ermessen des Gerichts auf
Fr. 800.-- festgelegt.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – teilweise
gutgeheissen und zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 5.4
an die IV-Stelle zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 13